Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2436/2020
Urteil v o m 1 5 . Oktober 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. April 2020 / N (…).
E-2436/2020 Sachverhalt: A. Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) März 2016 und ersuchte am 14. März 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. März 2016 gab er zu Protokoll, dass er während neun Jahren die Schule besucht habe und in seinem Heimatdorf anlässlich von Roundups (Razzien) jeweils Probleme mit der (Eelam People's Democratic Party) EPDP sowie der Sri Lankan Army (SLA) gehabt habe. Aus diesem Grund sei er im Jahr 2008 ins Vanni-Gebiet geflohen und habe dort bei Bekannten gelebt. Im Mai 2009 habe er sich zusammen mit vielen anderen der SLA ergeben und sei in der Folge bis zum Jahr 2015 inhaftiert und dabei misshandelt worden. Ein tamilisch sprechender Soldat habe ihm und zwei anderen Personen zur Flucht verholfen. Auf dem Fluchtweg hätten sie in einer Kirche Unterschlupf gefunden, und der Priester habe sie mit Essen, Kleidern und Medikamenten ausgestattet. Er habe ihnen auch eine Person vermittelt, mit Hilfe derer sie Sri Lanka auf dem Seeweg hätten verlassen können. B. Am 22. April 2016 wurde das zuvor eröffnete Dublin-Verfahren beendet. C. C.a An der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Februar 2018 gab der Beschwerdeführer eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten. Er gab an, er sei nie im Besitz einer Identitätskarte gewesen, zumal er im Alter von 14 Jahren ins Vanni-Gebiet gegangen und bei der Beendigung des Kriegs inhaftiert worden sei. Hinsichtlich seiner Asylgründe gab er an, seine Familie habe ein Zimmer an einen Studenten der B._______-Universität vermietet, der in einen Bombenanschlag in C._______ involviert gewesen sei. Danach seien er und sein Vater durch das Militär in ein Camp mitgenommen und befragt worden. Sie hätten insbesondere ihn (Beschwerdeführer) verdächtigt, etwas mit dem Anschlag zu tun gehabt zu haben, weshalb er nochmals in ein Camp vorgeladen und dort geschlagen worden sei. Nach zwei Tagen hätten sie ihn gehen lassen, weil er ihnen versprochen habe, er werde sie mit weiteren Informationen zu diesem Studenten bedienen. Daraufhin habe er sich bei Verwandten versteckt, bis sein Vater ihn schliesslich mit Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ins Vanni-Gebiet geschickt habe. Ansonsten habe seine Familie nicht näher mit den LTTE zu tun gehabt und er sei auch
E-2436/2020 nie von diesen rekrutiert worden. Während seiner sechsjährigen Haftzeit hätten er und einige Mithäftlinge sich mit einem muslimischen Soldaten angefreundet. Dieser habe ihnen erzählt, dass sie so lange in Haft verbleiben müssten, weil bei einer Freilassung die Gefahr zu gross sei, dass sie über das geheime Camp berichten würden. Dieser Soldat habe sie auch sexuell missbraucht, wofür sie jeweils in ein anderes Zimmer gebracht worden seien. Am Ende der Haftzeit seien die Haftbedingungen besser geworden und die Soldaten hätten ihnen mitgeteilt, dass sie noch etwas warten müssten, sie danach aber freigelassen würden. Er habe das aber nicht geglaubt, weshalb er seine Chance ergriffen habe, als dieser muslimische Soldat ihnen anlässlich der Weihnachtsfeier 2015 zur Flucht verholfen habe. Auf ihrer Flucht seien sie zu einer Kirche gelangt und der Pfarrer habe ihnen zwei Tage lang Unterschlupf gewährt. Danach habe dieser einen Fischer organisiert, der sie mit seinem Boot zu einem grossen Schiff gebracht habe, mit welchem sie bis nach Griechenland gelangt seien. Der Hilfswerksvertreter (HWV) bemängelte an der Durchführung der Anhörung, dass die durch den Beschwerdeführer erwähnte sexuelle Gewalt durch den Befrager nicht weiter abgeklärt worden sei. Vielmehr sei der Beschwerdeführer bei einer entsprechenden Schilderung unterbrochen und es sei später nicht nachgefragt worden. Weiter seien dem Beschwerdeführer unzählige Fragen gestellt worden zu den während der Haftzeit erlebten Befragungen und zur Folter, wobei dieser aber nicht verstanden habe, was von ihm erwartet worden sei. Dies habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer geradezu "vorgeführt" worden sei. C.b In einer Aktennotiz vom 9. Februar 2018 führte die befragende Person aus, es sei eine sogenannt geschlechtsspezifische Anhörung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt worden. Die Schilderung der langen Haft, der Umstände sowie des Verhaltens beispielsweise nach den Misshandlungen seien unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen. Weiter habe er versucht, den Beschwerdeführer zu Aussagen über prägende Erlebnisse zu bringen, was aber nicht gelungen sei. Nachdem die Haftumstände als unglaubhaft erachtet worden seien, sei darauf verzichtet worden spezifisch auch noch nach sexuellen Missbrauchshandlungen zu fragen. D. Mit Verfügung vom 3. April 2020 – eröffnet am 6. April 2020 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
E-2436/2020 E. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Weiter liess er die Verfahrensanträge stellen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) zu gewähren. Als Beweismittel legte er neben einer Unterstützungsbestätigung verschiedene Medienberichte ins Recht, vornehmlich betreffend die aktuelle Situation der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka. F. Der Instruktionsrichter bestätigte dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2020 den Eingang seiner Beschwerde. G. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert innert Frist einen Arztbericht einzureichen. Der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. H. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 3. Juli 2020 unter anderem den Austrittsbericht des Sanatoriums D._______ vom 15. Juni 2020 betreffend seine einmonatige stationär-psychiatrische Behandlung nachreichen; er informierte darüber, dass er sich aktuell in ambulanter Behandlung befinde, um die Verdachtsdiagnose weiter zu beobachten respektive zu verifizieren. I. In der Zwischenverfügung vom 13. Juli 2020 lud der Instruktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung ein, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gut und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand ein.
E-2436/2020 J. In seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2020 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. August 2020 zur Stellungnahme zugestellt. L. Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 11. September 2020 an seinen Beschwerdeanträgen fest und bestritt die Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung. Er reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen unter anderem das Schreiben eines Justice of Peace, in dem massive Übergriffe auf den Vater und Bruder des Beschwerdeführers beschrieben werden, Zeitungsartikel zu einem geheimen Gefängnis der sri-lankischen Navy, eine Verhaftungsbestätigung einer Drittperson sowie eine Fotografie seiner Narbe (…) zu den Akten. M. Mit einer weiteren Eingabe vom 8. Dezember 2020 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines Gemeindebeamten vom 6. Mai 2020 ins Recht, wonach die Familie des Beschwerdeführers das Heimatdorf am 9. Mai 2016 verlassen habe, nachdem sie von mehreren Personen des militärischen Nachrichtendiensts aufgesucht worden sei. Die Behelligungen der Familienangehörigen hätten sich, wie in der Replik beschrieben, auch danach fortgesetzt. N. Der Beschwerdeführer liess sodann am 18. Februar 2021 respektive 5. März 2021 einen Bericht des Universitätsspitals E._______ vom 3. Februar 2021 zu den Akten geben. Es habe zwar noch keine Traumatherapie durchgeführt werden können, weil die bisher stattgefundenen Gespräche wegen eines "Gender-Mismatch" nicht zu einer vollumfänglichen Sachverhaltsabklärung hätten beitragen können; doch sei dem Bericht zu entnehmen, dass er an einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode (Status nach "Mischintoxikation mit 17g Paracetamol und unklaren Mengen Alkohol am 2.5.2020 in suizidaler Absicht") und einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Diese Diagnosen würden in direkter Kausalität mit den erlebten Misshandlungen in Sri Lanka stehen.
E-2436/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-2436/2020 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung wurde durch das SEM im Wesentlichen ausgeführt, dass es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachte, zumal er detailarm und frei von persönlichen Erlebnissen und Eindrücken erzählt habe. Dies betreffe einerseits die angeblich knapp sechsjährige Haftzeit sowie die dabei durchgeführten unzähligen Befragungen. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er Elemente von persönlich Erlebtem hätte einbringen können. Angesichts der langen Haftdauer sei auch davon auszugehen, er hätte beispielsweise von Mitinsassen oder Wärtern in Erfahrung bringen können, wo sich das Camp befinde oder welche Bezeichnung dafür geläufig gewesen sei. Betreffend die angesprochenen sexuellen Übergriffe durch einen Soldaten habe er zunächst angegeben, er sei beim Bericht derselben unterbrochen worden; trotz Nachfrage des HWV habe er dann aber nicht ausführlicher darüber berichten wollen. Auch nach mehrmaliger Aufforderung sowie verschiedenartiger Formulierung der Fragen habe er die Haftzeit somit nicht ausführlich zu schildern vermocht. Auch die Schilderung seiner Flucht sei äusserst einfach und vage ausgefallen und es erstaune, dass er weder wisse, wo sich die Kirche befinde noch wie der Pfarrer heisse, obschon dieser die Flucht aus dem Heimatstaat für ihn organisiert habe. Insgesamt habe er zwar an einigen Stellen gewisse Details und Vorfälle schildern können; dies sei jedoch meist erst auf konkret gestellte Fragen hin erfolgt. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass er je eine Art Befragung oder Inhaftierungssituation erlebt habe; seine Darstellung könne jedoch nicht geglaubt werden, wonach er unter den geltend gemachten Umständen ins Vanni- Gebiet gereist sei, sich dort ergeben habe und verhaftet sowie während
E-2436/2020 sechs Jahren inhaftiert worden sei. Nach dem Gesagten würden keine Hinweise vorliegen, dass er Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe und seine Familie derzeit solche Probleme habe. Seine Geschwister würden die Schule besuchen und sein Vater erhalte als ehemaliger Regierungsangestellter eine Rente. Insofern sei das für das Jahr 2008 vorgebrachte Ereignis als abgeschlossen zu betrachten und stehe weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht kausal in Zusammenhang mit seiner Flucht im Jahr 2016. Es sei folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des Bürgerkriegs noch sieben Jahre lang in seinem Heimatstaat verblieben sei. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden ausgelöst und aufgrund der Akten sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er im aktuellen Zeitpunkt bei einer Rückkehr den Fokus der Behörden auf sich ziehen und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. An dieser Einschätzung vermöge auch die innenpolitische Situation seit der Präsidentschaftswahl im November 2019 nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung sei aktuell zulässig und sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht zumutbar. In Sri Lanka herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und aufgrund der unglaubhaften Vorbringen sei am Herkunftsort des Beschwerdeführers von einem vorhandenen tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen, welches ihn bei seiner Rückkehr werde unterstützen können. Mit seiner (…)jährigen Schulausbildung sowie der Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft sei auch nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage. 4.2 Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde vorab sowohl die Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch die unvollständige und willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügen. Er habe an den Befragungen seine Erlebnisse zudem detailliert geschildert und nur deshalb keine weiteren Details zu Protokoll geben können, weil er lange Zeit völlig isoliert von der Aussenwelt gehalten worden sei und sich dabei weder die Art der Befragungen noch seine Umgebung verändert habe. Gerade angesichts des Umstands, dass es sich um ein unbekanntes und geheimes Militärcamp gehandelt habe, sei es schlicht absurd, darauf zu beharren, er solle mehr von der Innenausstattung des Camps und vom Haftalltag berichten. Er habe insbesondere die kriegsbezogenen Erlebnisse detailgetreu wiedergegeben; zu Widersprüchen sei es jedenfalls nicht gekommen. Das SEM habe etliche Realkennzeichen verkannt. Nach dem Gesagten sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
E-2436/2020 zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er sei aufgrund seiner sechsjährigen Haft sowie wegen des Verdachts auf Verbindungen zu den LTTE einer massiven Gefahr ausgesetzt, bereits am Flughaften verhaftet und verhört zu werden. Er gehöre der sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylgesuchsteller tamilischer Abstammung mit vermeintlichen LTTE-Verbindungen an und als solcher drohe ihm bei einer Rückreise nach Sri Lanka ungerechtfertigte Verhaftung und Folter. Durch seine langjährige Inhaftierung unter dem Terrorgesetz sowie wegen der in der Zwischenzeit erfolgten Behelligungen insbesondere seines Vaters sei er einer gezielten und individuellen Gefahr ausgesetzt. Seit dem Machtwechsel im November 2019 habe sich die Lage in Sri Lanka erneut verschlechtert. Diesbezüglich seien die durch das SEM herangezogenen Berichte nicht mehr aktuell und könnten nicht als Entscheidgrundlage dienen. Er leide sodann unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung und unter der immanenten Angst, in seinen Heimatstaat zurückgeschickt zu werden. Aus diesem Grund habe er bereits einen Suizidversuch unternommen. Es werde bezweifelt, dass er in seinem Heimatstaat wirksamen Zugang zur notwendigen Behandlung erhältlich machen könne. Schliesslich könnten vorliegend auch die individuellen Zumutbarkeitskriterien nicht bejaht werden. Wegen der erfolgten Inhaftierung habe er weder seine schulische Grundausbildung abschliessen noch eine berufliche Ausbildung absolvieren können, weshalb er keine reelle Chance auf Integration in den Arbeitsmarkt habe. Insgesamt könne sein Lebensunterhalt und die Wohnsituation keinesfalls als gesichert betrachtet werden, sondern der Vollzug sei als unzumutbar zu qualifizieren. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Haft nicht glaubhaft machen können, weshalb die erlittene Gewalt ebenfalls nicht geglaubt werden könne. An der vorgenommenen Prüfung seines Risikoprofils vermöge der in der Beschwerde erwähnte Bericht der Working Group on Arbitrary Detention vom 23. Juli 2018 nichts zu ändern. Die Situation in Sri Lanka werde durch das SEM genau verfolgt und es bestehe aktuell kein Grund zur Annahme, die Lage habe sich zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert oder die aktuelle politische Situation habe negative Konsequenzen für ihn. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers würden dem angeordneten Wegweisungsvollzug auch nicht entgegenstehen. In B._______ seien sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen durch Psychiater und Psycho-
E-2436/2020 logen möglich und es sei ihm zumutbar, sich dort entsprechende Unterstützung zu holen, zumal diese Behandlungen grundsätzlich für alle Bürger kostenlos seien. Ganz generell mache sich bei ausländischen Personen im Zeitpunkt der Abweisung ihrer Gesuche häufig ein depressives Zustandsbild bemerkbar, was aber nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK spreche. Es liege jedoch in seiner Verantwortung, sich mit Hilfe der behandelnden Ärzte auf seine Rückkehr in seinen Heimatstaat vorzubereiten und bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu beantragten. 4.4 In seiner Replik verwies der Beschwerdeführer auf ähnlich gelagerte Verfahren, in welchen asylsuchende Personen zumindest vorläufig aufgenommen worden seien. Weiter würden neue Beweismittel zur Untermauerung seiner Vorbringen ins Recht gelegt, darunter ein Bestätigungsschreiben und eine Bestätigung eines medizinischen Behandlungszentrums bezüglich die Behelligungen seiner Familie in Sri Lanka sowie mehrere Zeitungsartikel und eine Haftbestätigung im Zusammenhang mit einer Explosion in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Diese Beweismittel würden einerseits das weiterhin vorhandene Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden nachweisen und sollen andererseits beweisen, dass ihm bei einer Rückkehr dasselbe Schicksal drohe. Gerade seine Narbe (…) mache ihn unwiderruflich verdächtig. Seit dem Erdrutschsieg Rajapaksas seien Verfolgungsmassnahmen für Personen mit analogem Risikoprofil intensiviert worden. Die Ausführungen des SEM hinsichtlich seines Gesundheitszustandes würden geradezu zynisch wirken. Es habe die psychische Labilität in keiner Weise berücksichtigt und verkenne, dass die anstehende Rückführung eine irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes begünstige. Damit verstosse die Vorinstanz gegen Art. 3 EMRK, weshalb zumindest bis zu einer Stabilisierung seines psychischen Zustandes vom Vollzug der Wegweisung abzusehen sei. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung,
E-2436/2020 wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. 5.2 Die zuständige Behörde ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben; für das Asylverfahren wird die Mitwirkungspflicht in Art. 8 AsylG konkretisiert. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). 5.3 Die Parteien haben ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt unter anderem, dass sich die Parteien zumindest zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (vgl. BGE 132 II 257 E. 4.2). Ferner hat die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5.4 Die Dichte der Begründung einer behördlichen Verfügung richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.).
E-2436/2020 6. 6.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das SEM, indem es sich auf eine Anhörung gestützt habe, welche weder dem Anspruch auf rechtliches Gehör noch dem Gebot auf faires Verfahren entsprochen habe. Einerseits sei zwischen den beiden Befragungen ein Zeitraum von zwei Jahren vergangen und andererseits seien relevante Tatsachen nicht genügend abgeklärt worden. So seien etliche Fragen betreffend die geltend gemachte Folter und sexuelle Gewalt unterblieben und der rechtserhebliche Sachverhalt nicht in der ganzheitlichen Tiefe abgeklärt worden. Jegliche Initiative seinerseits, die sexuellen Übergriffe darzulegen, seien von der Hand gewiesen worden und generell habe an der Anhörung kein Klima des Vertrauens und der Empathie geherrscht. Die unterlassene Abklärung konkreter Details der sexuellen Folter sei mit der Verletzung des Mitwirkungsrechts gleichzusetzen. Bereits an der BzP sei sein Versuch, über die erlebten Übergriffe zu sprechen, abgewehrt worden. Der Erlebnisbericht des HWV bekräftige, dass er wiederholt auf wenig konstruktive Weise unter Druck gesetzt und unterbrochen worden sei. Vor diesem Hintergrund gehe auch die Behauptung des SEM fehl, der Beschwerdeführer habe auf die Fragen des HWV am Ende der Anhörung nicht antworten wollen. Zu Unrecht habe das SEM auch unberücksichtigt gelassen, dass sexuelle Übergriffe zu Traumatisierungen führen und Erinnerungslücken hervorrufen könnten. 6.2 Das SEM entgegnet diesem Vorwurf in seiner Vernehmlassung, dass dem Beschwerdeführer – sowohl durch die befragende Person als auch durch den HWV – mehrfach die Gelegenheit gegeben worden sei, über seine Haft und die geltend gemachte (sexuelle) Gewalterfahrung zu sprechen. Nachdem er seine Haft aber nicht habe glaubhaft machen können, könne auch die erlittene (sexuelle) Gewalt nicht geglaubt werden. Es wäre ihm sodann offen gestanden, eine schriftliche Eingabe zu machen und darin die noch nicht dargelegten Sachverhaltselemente zu beschreiben. Diese Möglichkeit habe er jedoch nicht wahrgenommen und auch in der Beschwerde seien keine neuen Sachverhaltselemente vorgetragen worden. 6.3 In der Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, das SEM habe verkannt, dass auch der an der Anhörung anwesende HWV in ungewohnter Deutlichkeit auf das Verhalten des Befragungsleiters aufmerksam gemacht und dieses als "geradezu absurd" bezeichnet habe. Der HWV habe auch festgestellt, dass der Befrager den Beschwerdeführer, sobald die erlebte (sexuelle) Gewalt angesprochen worden sei, unterbrochen und dann auch keine Nachfragen gestellt habe. Dadurch habe keine konstruktive
E-2436/2020 Klärung des Sachverhalts erreicht werden können. Eine schriftliche Eingabe könne sodann nicht den persönlichen und unmittelbaren Eindruck der befragenden Person ersetzen und eine solche wäre durch das SEM ohne Weiteres als konstruiert abgetan worden. Insgesamt sei er mit dieser Vorgehensweise seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in unheilbarer Art und Weise beraubt worden. 7. 7.1 Nach einer Überprüfung der Verfahrensakten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bereits an der BzP unterbrochen wurde, als er die in seiner Haftzeit erlebten Gewalterfahrungen zu schildern begann (vgl. A5 S. 7: "Ich bitte [Sie] heute die Details Ihrer Folterungen nicht zu schildern, es ist vermerkt, dass Sie gefoltert wurden."). In der Folge wurde gemäss Unterschriftenblatt des HWV sowie der Aktennotiz vom 9. Februar 2018 zwar eine geschlechtsspezifische Anhörung durchgeführt; in den Verfahrensakten ist ansonsten jedoch kein entsprechender Hinweis zu finden. Anlässlich der vertieften Anhörung zu den Asylgründen wurde der Beschwerdeführer wiederum mehrere Male im Erzählfluss unterbrochen, als er angefangen hatte von seiner Haft zu berichten (A12 ad F32: "[…] Auch während der Befragung haben sie mich geschlagen. […] Ich wusste nicht, ob er zu einem anderen Ort transportiert worden war oder in eine andere Zelle untergebracht wurde [SB unterbricht]."; ad F62: "Sie haben mich an den Füssen aufgehängt und befragt. Sie haben auch Chilipulver in meine Augen gestreut. Sie haben mich auch sexuell belästigt. [SB unterbricht]."). Auf den Vorwurf der befragenden Person, er habe relativ wenig erzählt, als er nach Eindrücken, Erlebnissen und Erfahrungen gefragt worden sei, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei zuvor unterbrochen worden, als er über die sexuellen Belästigungen habe sprechen wollen (vgl. a.a.O. F94). Auch an dieser Stelle sah sich der Befrager nicht veranlasst, Fragen zu den sexuellen Übergriffen zu stellen. Angesprochen auf die Freundschaft mit dem muslimischen Soldaten, gab der Beschwerdeführer an, dieser habe ihn sexuell belästigt. Daraufhin wollte der Befrager wissen, wie es denn dazu gekommen sei, dass ihm dieser die Flucht ermöglicht habe; er stellte aber wiederum keine Fragen zum sexuellen Übergriff (vgl. a.a.O. F101 ff.). Am Schluss der Anhörung versuchte der HWV, das Gespräch auf die konkreten sexuellen Übergriffe zu lenken, worauf der Beschwerdeführer anmerkte, wenn er darüber spreche, bekomme er Kopfschmerzen; auf eine erneute Nachfrage des HWV antwortete er: "Er hat seinen Penis in meinen Mund gesteckt. Darüber zu sprechen habe ich Mühe" (vgl. a.a.O. F151 f.). Daraufhin intervenierte auch der HWV nicht weiter zu diesem Thema.
E-2436/2020 7.2 Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als unverständlich, dass in einer explizit geschlechtsspezifisch organisierten Anhörung ausgerechnet die hierzu führenden Sachverhaltselemente nicht angesprochen und abgeklärt worden sind. 7.3 Neben diesen Auffälligkeiten sind dem Anhörungsprotokoll mehrere Hinweise zu entnehmen, welche auf eine angespannte Befragungssituation schliessen lassen (vgl. A12 F94 ff., F125: "Ich versuche die ganze Zeit von Ihnen prägende Erlebnisse zu erfahren. Wenn ich Sie konkret frage, was Sie gegessen, getrunken haben, bringt das ja nicht. Sie müssen von sich selber aus erzählen, was Sie erlebt haben, damit wir uns ein Bild von Ihren Erlebnissen machen können, uns das vorstellen können. Wenn Sie jetzt noch viel zu erzählen haben, ist es jetzt die Gelegenheit dazu." A: "[GS schweigt] [DM fordert GS auf zu erzählen, was er erlebt hat] [HWV bemerkt, dass dies nicht konstruktiv ist]."). 7.4 Angesichts dieser Ausführungen bemängelt der Beschwerdeführer zu Recht eine unvollständige Feststellung aller Sachverhaltselemente durch die Vorinstanz. Die Erklärung, weil die geltend gemachte Haft als nicht glaubhaft erachtet worden sei, habe die angebliche sexuelle Gewalt ebenfalls nicht unter diesen Umständen erfolgen können, greift zu kurz. Überdies lässt die konkrete Formulierung in der Vernehmlassung darauf schliessen, das SEM halte eine sexuelle Gewalterfahrung des Beschwerdeführers für durchaus möglich (vgl. Vernehmlassung S. 1 f. [Hervorhebung BVGer]: "Demnach kann auch die allfällig erlittene [sexuelle] Gewalt unter den geltend gemachten Umständen nicht geglaubt werden"). 7.5 Nachdem der Befrager vom Beschwerdeführer gerade mehrmals die Beschreibung spezieller Ereignisse verlangte, erscheint nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen er den Beschwerdeführer während der Schilderungen der diesbezüglichen Vorfälle mehrmals unterbrach respektive keine Folgefragen stellte. 7.6 Unter den gegebenen Umständen kann dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht entgegengehalten werden, er habe seine Hafterlebnisse ohne persönliche Eindrücke oder Empfindungen geschildert.
E-2436/2020 7.7 7.7.1 Das SEM hat nach dem Gesagten den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit seine Untersuchungspflicht respektive das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 7.7.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur, weshalb eine entsprechende Verletzung dieses Grundsatzes – ungeachtet der materiellen Auswirkungen – regelmässig zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheids führt. In Ausnahmefällen ist eine Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn unnötige Verzögerungen vermieden werden sollen, die nicht mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache in Einklang gebracht werden könnten (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.4 m.w.H.). Eine solche Heilung kann insbesondere dann erfolgen, wenn sie im Interesse der betroffenen Person liegt, zumal diese in solchen Fällen nicht auf den Schutz der formellen Gehörsrechte angewiesen ist. Zu berücksichtigen sind allenfalls überwiegende entgegenlaufende Interessen, die eine Rückweisung an die Vorinstanz gebieten, wenn beispielsweise neben dem Beschwerdeführer Dritte vom Verfahrensmangel betroffen sind (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N127 S. 648 f.). Diesfalls kann eine allfällig fehlende Entscheidungsreife grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint und der Aufwand dazu vertretbar bleibt (MADELEINE CAMPRUBI, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 11 zu Art. 61; BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 7.7.3 Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer beschriebene mehrjährige Inhaftierung unter körperlichen Misshandlungen als hinreichend erstellt und dieses Vorbringen – im Gegensatz zur Vorinstanz – als glaubhaft sowie als flüchtlingsrechtlich relevant. Angesichts der fünfjährigen Verfahrensdauer und des labilen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist ein reformatorischer Entscheid angezeigt, auch wenn ein zusätzliches Sachverhaltselement (sexuelle Übergriffe) noch nicht hinreichend abgeklärt worden ist.
E-2436/2020 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. Art. 7 AsylG). 8.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Frucht vor Verfolgung und damit den Ent-
E-2436/2020 schluss zur Furcht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 9. 9.1 Der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung – der Beschwerdeführer habe unglaubhafte Ausführungen zur geltend gemachten langjährigen Haft gemacht – kann das Gericht nicht beipflichten. Bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls entsteht an mehreren Stellen der Eindruck, die befragende Person habe gewisse Erwartungen betreffend die Antworten des Beschwerdeführers auf die ihm gestellten Fragen gehabt und dessen Aussagen als unglaubhaft gewertet, weil dieser jenen Erwartungen nicht gerecht wurde (vgl. A12 F51 ff., F61, F67 ff., F94, F123, F133). 9.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der langjährigen Inhaftierung sind vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass er im Zeitpunkt, als er seinen Angaben zufolge durch die heimatlichen Behörden inhaftiert wurde, erst knapp (…)-jährig war und die darauffolgenden sechs Jahre in einem unterirdischen Camp verbrachte. Bereits deshalb vermag der diesbezügliche Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe erst auf konkret gestellte Fragen substanziierte Aussagen machen können (vgl. angefochtene Verfügung S. 5), nicht zu überzeugen. Es ist auch durchaus vorstellbar, dass nach einer gelungenen Flucht aus einer sechsjährigen Haft in einem geheimen Gefängnis weder der genaue Standort dieses Camps noch jener der Kirche, in welcher Zuflucht gefunden habe, oder der Name des Pfarrers für den Beschwerdeführer von Interesse war. So geht auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass seine erste Priorität in dieser Situation das Erreichen eines sicheren Ortes war (vgl. A12 ad F127, F129, F132). 9.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Probleme mit der SLA im Jahr 2008 einen authentischen Eindruck hinterlassen, gerade weil er die Geschehnisse in einer unaufgeregten Weise vortrug (vgl. A12 ad F12, F17, F30: "[…] Ich war in diesem Zelt gewesen. Von dort konnten wir nicht vorwärts gehen, weil überall rundum kräftige Gefechte waren. […]. ", F32, F34, F35: "[…] Von diesen Karten haben sie die Familienmitglieder erkannt und sie als Familie zu einer Seite genommen. Sogar wenn jemand von der Familie keine ID-Karte
E-2436/2020 hatte, haben sie die Person auf die andere Seite genommen."). Die zurückhaltende, teilweise spröde wenn nicht geradezu lakonisch wirkende Ausdrucksweise des Beschwerdeführers wurde vom SEM nicht als solche erkannt und die teilweise knapp wirkenden Schilderungen deshalb zu Unrecht als vage und unsubstanziiert qualifiziert. Das Gericht erachtet auch die zentralen Schilderungen des Beschwerdeführers rund um seine Mitnahme durch die Armee im Jahr 2009, zu einigen Befragungssituationen sowie zu seiner Flucht aus dem Camp als glaubhaft, weil diese nachvollziehbar und – unter Berücksichtigung der Ausdrucksweise – hinreichend detailliert ausgefallen sind und mehrere Realitätskennzeichen enthalten (vgl. etwa A12 ad F30 ff., F39 ff., F58: "[…]. Ich glaube, wenn man diese Tabletten einnimmt, erzählt man die Wahrheit", F75 f., F81 f., F90 ff., F102, ad F126: "[…] Ich dachte auch, ich wäre damals besser im Krieg gestorben, als in dieser unterirdischen Zelle zu bleiben […]."). Der Beschwerdeführer vermochte seine Vorbringen sodann durch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel zu untermauern (vgl. insbesondere Beschwerdebeweismittel 10, wonach durch einen sri-lankischen Geheimdienst Gefangene über mehrere Jahre in einem geheimen unterirdischen Gefängnis inhaftiert worden seien). Vor diesem Hintergrund vermag der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe keinerlei Angaben zum Camp machen können, in welchem er sich jahrelang aufgehalten habe, nicht zu überzeugen. 9.4 Zusammenfassend erachtet das Gericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater im Jahr 2008 im F._______- Camp verhört wurde, weil ein Student bei ihnen gelebt hatte, der in einen Bombenanschlag involviert war. Er wurde mit der Auflage entlassen, Informationen zu diesem Studenten zu liefern. In der Folge schickte ihn sein Vater ins Vanni-Gebiet, wo er sich im Jahr 2009 der sri-lankischen Armee ergab. In der Folge war er bis im Jahr 2015 in einem unterirdischen Gefängnis inhaftiert und wurde dort befragt und misshandelt. Nach seiner Flucht aus dem Camp im Jahr 2016 verliess er mit Hilfe eines Pfarrers direkt seinen Heimatstaat. 9.5 Der Beschwerdeführer erfüllte im Zeitpunkt seiner Ausreise die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Furcht vor zukünftiger Verfolgung erweist sich auch zum heutigen Zeitpunkt als aktuell, zumal er nicht regulär aus seiner Haft entlassen wurde. Ausserdem gab der Beschwerdeführer bereits an der Anhörung an, seine Familie habe wegen seiner Probleme umziehen müssen (vgl. A12 F6 f.) und legte im Beschwerdeverfahren Dokumente ins Recht, welche die aktuellen Behelligungen der Familie belegen (vgl. Beschwerdebeweismittel 9 und 17).
E-2436/2020 9.6 Der Beschwerdeführer erfüllt folglich die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 3. April 2020 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11.2 11.2.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 11.2.2 Dem Bundesverwaltungsgericht kommt bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein Ermessenspielraum zu. Die Kosten sind als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich sind (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, 3. Aufl. 2013, N 1180, S. 411 mit Hinweisen). Wurde eine detaillierte Kostennote eingereicht, basiert die Festsetzung der Parteientschädigung grundsätzlich auf dieser. Allerding sind die ausgewiesenen Kosten nicht unbesehen zu ersetzen, vielmehr hat eine Überprüfung zu erfolgen, in welchem Umfang diese für die Vertretung als notwendig anerkannt werden können (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, Art. 64 N 17 mit Hinweisen). 11.2.3 In der Kostennote des Rechtsbeistands vom 11. September 2020 wird für das Beschwerdeverfahren ein zeitlicher Vertretungsaufwand von mehr als 17 Stunden ausgewiesen; hinzu kommt der Aufwand für die Erarbeitung der drei Eingaben vom 8. Dezember 2020 und 18. Februar 2021 und 5. März 2021. Die Komplexität des Verfahrens war leicht überdurchschnittlich, ein Zeitaufwand von gegen 20 Honorarstunden für das ganze
E-2436/2020 Beschwerdeverfahren erscheint aber trotzdem nicht als vollumfänglich notwendig im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG und ist auf 15 Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung des reglementskonformen Stundenansatzes (Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4250. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2436/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 3. April 2020 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. . Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4250. auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark