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Bundesverwaltungsgericht 04.08.2015 E-2434/2015

4 août 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,482 mots·~12 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 18. März 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2434/2015

Urteil v o m 4 . August 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

Parteien

A._______, geboren (…), und ihre Tochter B._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Jan Frutig, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 18. März 2015 / N (…).

E-2434/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2010 und lebte während zweier Jahre im Sudan. Am (…) habe sie den Sudan (…) verlassen und sei von dort mit dem Flugzeug am 9. Juli 2012 in die Schweiz gereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 7. August 2012 fand die Befragung zur Person statt (Protokoll: SEM-Akten A4/11), am 7. November 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll: SEM-Akten A14/18). Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe in C._______ einen Freund gehabt, welcher verhaftet worden und aus der Haft verschwunden sei. Danach habe sie seinetwegen Probleme bekommen und sei festgenommen worden. Dank einer Bürgschaft habe man sie aus dem Gefängnis entlassen. Daraufhin sei sie geflohen. A.b Mit Verfügung vom 18. März 2015 – eröffnet am 20. März 2015 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. Die Beschwerdeführerin liess diesen Entscheid mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. C.a Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 23. April 2015 gut und forderte die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf. C.b Am 6. Mai 2015 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein. C.c Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Mai 2015, welche der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde, ohne weitere Ausführungen vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.

E-2434/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der Ausreise aus Eritrea nicht vollständig festgestellt. Der Umfang der diesbezüglichen Fragen sei nicht geeignet, um als Grundlage für eine abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung zu dienen. Zudem habe es sich nicht mit den Hinweisen auf eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf ihr Aussageverhalten auseinandergesetzt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wäre, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E-2434/2015 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, a.a.O., Rz. 1043). 3.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das SEM den Sachverhalt unvollständig abgeklärt hätte. Die Umstände der Ausreise sind genügend erfragt worden und die diesbezüglichen Widersprüche wurden der Beschwerdeführerin vorgehalten (vgl. A4/11 S. 6 f.; A14/18 S. 13 ff.). Die Akten erlauben einen reformatorischen Entscheid. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag, die Verfügung der Vorinstanz vom 18. März 2015 sei wegen unvollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

E-2434/2015 unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Personen, die mit oder nach ihrer Ausreise Verfolgungsgründe verursacht haben (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber – unter Vorbehalt der vorliegend bedeutungslosen (allfälligen) Einschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 AsylG – als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn diese Aktivitäten die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). Gemäss ständiger Praxis der Schweizer Asylbehörden haben eritreische Staatsangehörige, die ihr Heimatland illegal verlassen, begründete Furcht, bei einer Rückkehr erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea aus, die Beschwerdeführerin habe in der Befragung zur Person angegeben, sie habe Eritrea am (…) verlassen, wogegen sie gemäss Anhörung im (…) ausgereist sei. Weiter habe sie einerseits zu Protokoll gegeben, sie habe die Grenze mit einem Laissez-passer überqueren können, um anderseits zu schildern, beim Grenzübertritt habe sie sich verstecken müssen. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten sei davon auszugehen, sie habe die Grenze ordnungsgemäss überschritten. Das SEM verneinte daher die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dieser Argumentation entgegen, sie habe in der Befragung zur Person angegeben, auf der Reise von C._______ nach D._______ habe sie ein Laissez-passer für die Checkpoints gehabt, danach sei sie mit einem Toyota an die sudanesische Grenze gereist und habe diese zu Fuss überquert. Bei der Anhörung habe sie damit übereinstimmend geschildert, dass sie mit einem Toyota gereist sei und die Grenzkontrollposten zu Fuss umgangen sei. Das Laissez-passer habe sich nicht

E-2434/2015 auf die Grenzkontrolle bezogen. Die unterschiedlichen Ausreisedaten habe sie auf Nachfrage korrigiert. Die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Unstimmigkeiten seien somit aufgeklärt, und es gebe überwiegende Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise. Insbesondere sei dem vorinstanzlichen Entscheid keine Abwägung der Glaubhaftigkeitselemente zu entnehmen. Es könne nicht von den angeblichen Unstimmigkeiten auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition, und Frauen seien bis 47-jährig grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin sei im Alter von 31 Jahren ausgereist. Es sei deshalb festzustellen, dass sie aufgrund der illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 5.3 5.3.1 Im Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur illegalen Ausreise aus Eritrea dahingehend geäussert, dass gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992, welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ein legales Verlassen lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist. In der Praxis werden Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2). 5.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Gericht fest, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Ausreise aus Eritrea teilweise widersprochen hat. So gab sie in der Anhörung an, sie sei im (…) geflüchtet (A14 F64), nachdem sie in der Befragung zur Person den (…) als Ausreisedatum angegeben hatte (A4 F5.02S. 6). Auf den Widerspruch hingewiesen, fragte sie nach, ob sie tatsächlich gesagt habe, sie sei im (…) geflüchtet, und fügte an, dies treffe nicht zu, sie sei am (…) geflüchtet (A14 F124).

E-2434/2015 Auch bezüglich der Frage, ob sie ein Laissez-passer besessen habe, äusserte sie sich widersprüchlich, indem sie an der Befragung zur Person sagte, im Besitz eines Laissez-passer, welches ihr Vater bezahlt habe, gewesen zu sein (A4 F5.01), in der Anhörung dagegen angab, sie sei vor den Kontrollposten jedes Mal ausgestiegen und zu Fuss weitergegangen, und auf Nachfrage erklärte, sie habe keinen Passierschein gehabt (A14 F149- 151). Entgegen der Feststellung in der angefochtenen Verfügung gab sie indessen nie zu Protokoll, auch die Landesgrenze mit einem Laissez-passer überquert zu haben, sondern sprach bei beiden Befragungen davon, dass sie zunächst in einem Toyota gereist sei, die Grenze aber versteckt zu Fuss passiert habe (A4 F5.01, A14 F148 und 153). Die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche sind nach dem Gesagten zu relativieren bezüglich des Ausreisedatums beziehungsweise existieren bezüglich der Grenzüberschreitung nicht. Die Diskrepanz zwischen dem Besitz eines Passierscheins und dem Nichtvorhandensein eines solchen bleibt hingegen bestehen. Die Formulierung im Protokoll der knapp zweistündigen Summarbefragung deutet zwar darauf hin, dass die Beschwerdeführerin das Laissez-passer bei den (beiden) Checkpoints vorgezeigt hat, ist aber nicht ganz schlüssig (A4 F5.01: "Il y avait 2 check-points. Mais j'avais un laissez-passer"). Zudem ist dem Protokoll der Anhörung zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offenbar gesundheitlich angeschlagen war (sie selber sagte, sie sei "psychisch fertig" und "abwesend"). Die Hilfswerksvertretung gelangte offenbar zum Eindruck, sie sei "nicht ganz dabei" und befinde sich in einem schlechten psychischen Zustand, was sich auf ihre Konzentrationsfähigkeit ausgewirkt habe (A14 F11-14, F128-130, F158 und S. 18). Bei der Lektüre des Anhörungsprotokolls lassen denn auch verschiedene ihrer Antworten und Rückfragen vermuten, dass sie an diesem Tag unkonzentriert, desorientiert und aufgewühlt war (vgl. bspw. F36-45, F91-F96, F113-F115). Den durch die Anhörung entstandenen Diskrepanzen ist deshalb nicht allzu viel Gewicht beizumessen. Aufgrund der Akten deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zu einer Kategorie von eritreischen Staatsangehörigen zu zählen wäre, denen die Ausreise erlaubt ist oder die eine Ausreisebewilligung erhalten können (vgl. vorn E. 5.3.1) oder dass sie (allenfalls mit Hilfe ihres Vaters oder ihres Grossvaters) in der Lage gewesen wäre, eine legale Ausreise zu organisieren.

E-2434/2015 5.3.3 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit illegal aus Eritrea ausgereist ist. Aufgrund der gesetzlich angedrohten Strafe für illegal Ausgereiste hätte sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Sie erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Da die ihr drohende Gefährdung indessen erst durch die illegale Ausreise entstanden ist, fällt eine Asylgewährung nicht in Betracht (Art. 54 AsylG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter verneint hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2015 ist daher antragsgemäss aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 6. Mai 2015 werden ein zeitlicher Aufwand von 5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.– und Barauslagen von Fr. 50.– ausgewiesen, was angemessen erscheint. Das SEM ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1022.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2434/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 18. März 2015 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1022.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sarah Straub

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