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Bundesverwaltungsgericht 02.05.2011 E-2429/2011

2 mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,844 mots·~9 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. April 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2429/2011 Urteil vom 2. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Indien, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. April 2011 / N (…).

E-2429/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 1998 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, auf welches das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, ab 1.1.2005: BFM) mit Verfügung vom 23. September 1998 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 10. November 1998 die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde abwies, dass das (…)gericht B._______ den Beschwerdeführer am (…) der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) schuldig sprach und ihn zu (…) verurteilte, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft am (…) weiterhin (unrechtmässig) in der Schweiz aufhielt und mit Schreiben vom 21. Juli 2004 erneut aufgefordert wurde, die Schweiz innert Frist zu verlassen, dass er gemäss Schreiben des Migrationsamtes B._______ vom 21. März 2005 seit dem 30. September 2004 als verschwunden galt, dass der Beschwerdeführer am (…) in C._______ (Kanton B._______) anlässlich einer Restaurantkontrolle verhaftet wurde und sich dabei mit der Kopie einer Niederlassungsbewilligung, lautend auf die Personalien eines pakistanischen Staatsangehörigen, auswies, dass er mit Strafbefehl der D._______ vom (…) wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit einer (…) bestraft wurde, dass das Migrationsamt des Kantons B._______ am 14. Februar 2011 seine sofortige Wegweisung aus der Schweiz gestützt auf Art. 64 AuG und die Anordnung der Ausschaffungshaft verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2011 ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass am 7. April 2011 im (…)gefängnis B._______ die Befragung zu seiner Person und die Anhörung zu seinen Asylgründen stattfand,

E-2429/2011 dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs anführte, er mache dieselben Gründe geltend wie bei seinem ersten Asylgesuch, dass er nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht in sein Heimatland zurückgekehrt, sondern im (…) nach Italien gereist sei, wo er sich zwei oder drei Jahre in Rom und in Sizilien aufgehalten habe, bevor er nach einem Aufenthalt in Spanien im (…) erneut in die Schweiz eingereist sei und sich in der Folge in (…), (…), (…) und (…) bei Freunden aufgehalten habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid das rechtliche Gehör gewährte und ihn schriftlich aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, dass das BFM mit Verfügung vom 21. April 2011 – eröffnet am 26. April 2011 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig unter der Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und eine Gebühr von Fr. 600.- erhob, dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer mache dieselben Gründe wie bei seinem ersten Asylgesuch geltend und er sei zwischenzeitlich nicht in sein Heimatland zurückgekehrt, womit vollumfänglich auf die Ausführungen in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 23. September 1998 verwiesen werden könne, dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu

E-2429/2011 begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass folglich auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. März 2011 nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Rechtsmitteleingabe vom 27. April 2011 unter Einreichung von erstinstanzlichen Verfahrensakten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-2429/2011 dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung indessen gemäss ständiger Praxis der Asylabteilungen des Gerichts bei solchen Fällen (Flughafenverfahren und Ausschaffungshaft) verzichtet wird, dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein

E-2429/2011 Asylverfahren durchlaufen haben, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Akten enthielten keine Hinweise darauf, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöpfen, die mündlichen Aussagen zur Begründung des zweiten Asylgesuchs zu wiederholen, ohne indessen auch nur ansatzweise zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM folglich in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),

E-2429/2011 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Indien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und soweit aktenkundig gesunden Mann handelt, der einige Jahre die Schule besucht hat und über eine mehrjährige Arbeitserfahrung in (…) verfügt, was ihm eine wirtschaftliche Reintegration in seinem Heimatstaat erleichtern dürfte, dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,

E-2429/2011 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2429/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (…). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:

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