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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2014 E-2415/2014

13 mai 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,151 mots·~11 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. November 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2415/2014

Urteil v o m 1 3 . M a i 2014 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien

A._______, geboren (…), Äthiopien, p. A. Schweizerische Botschaft in Khartum Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. November 2013 / N (…).

E-2415/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. April 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachstehend: die Botschaft) um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz nach. Zur Begründung des Gesuches brachte er vor, Angehöriger der äthiopischen Oromo (Ethnie) und politischer Flüchtling zu sein; als solcher lebe er seit dem Jahr 2002 im Sudan. Das äthiopische Regime stelle für seine Familie und ihn selber eine Bedrohung dar. Er habe einen Bruder verloren und sei im Jahr (…) (…) in Haft gewesen. Wegen seiner Ethnie habe er im Heimatstaat grosse Probleme bekommen, und er habe sich deshalb entschlossen, das Land zu verlassen. Er sei verfolgt und mit dem Tod bedroht sowie gefoltert worden. Im Sudan leide er unter der Missachtung der Menschenrechte, habe keinen Zugang zu einer Ausbildung und könne nicht arbeiten. Zudem laufe er Gefahr, nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden. B. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer via Botschaft am 5. Juli 2013 mit, beim Einreichen eines Asylgesuches handle es sich um ein höchstpersönliches Recht, das selber ausgeübt werden müsse. Dem Bundesamt liege kein Willensäusserung (anderer Familienangehöriger, sinngemässe Ergänzung des BVGer) vor, wonach wegen asylrelevanter Verfolgung um Asyl ersucht werde. Demnach liege kein zulässig gestelltes Asylgesuch gemäss massgeblichem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor. Dieser Mangel könne dadurch geheilt werden, dass eine unterzeichnete Willensäusserung und eine umfassende Begründung des Asylgesuches anhand konkreter Fragen unterzeichnet (von allen Asylsuchenden, sinngemässe Ergänzung des BVGer) eingereicht werde. Im Auslandverfahren seien Asylsuchende in der Regel durch eine Schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen, wobei sich jedoch eine solche Befragung unter bestimmten Umständen erübrige. Dazu gehöre beispielsweise, dass eine Botschaft die Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht durchführen könne; dies sei vorliegend der Fall. Das Asylgesuch lasse entscheidrelevante Fragen offen, die somit schriftlich zu klären seien. Es werde darum ersucht, die aufgelisteten Fragen

E-2415/2014 vollständig sowie präzise zu beantworten und die Antworten zu unterzeichnen. C. Die einzig vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antworten auf die gestellten Fragen gingen innert angesetzter Frist am 12. September 2013 bei der Botschaft ein. D. Mit am 24. März 2014 eröffneter Verfügung vom 4. November 2013 verweigerte das BFM die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. E. Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 19. April 2014 angefochten, wobei erneut einzig er (nicht aber auch andere Familienmitglieder) in Erscheinung trat.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.

E-2415/2014 1.4. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt. Zwar fehlen konkrete Anträge, aber es ergibt sich aus dem Kontext zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer um eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides ersucht. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 4. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 altAsylG im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1altAsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Vertretung sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (altAsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt, unter bestimmten Umständen – wie vorliegend – (vgl. Bst. B. vorstehend) aber auch davon absehen und weitere Abklärungen auf dem Schriftweg tätigen kann. 5. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 AsylG und Art. 52 Abs. 2 altAsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 altAsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu

E-2415/2014 anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6. 6.1 Das Bundesamt hielt in der angefochtenen Verfügung vorweg fest, dass das vorliegende Asylgesuch lediglich eine Einschätzung der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers erlaube, da dessen Ehefrau trotz Aufforderung nie in Erscheinung getreten sei und den Willen bekundet habe, um Asyl zu ersuchen. Zudem würde sich diese mit ihren Kindern in B._______ aufhalten. 6.2 Nach einer Erläuterung der Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts stellte das Bundesamt sodann fest, dass eine solche nicht erforderlich sei. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine Einreise als notwendig erscheinen lasse. Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3 altAsylG sei grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft. Ausschlagegebend sei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person beziehungsweise die Beantwortung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden könne. Es gehe um die Frage, ob der betreffenden Person – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten sei, sich in einem anderen Staats um Aufnahme zu bemühen. 6.3 Gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchende Person zum Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Der Beschwerdeführer mache in seinem Gesuch geltend, im Jahre (…) und (…) die OLF (Oromo Liberation Front)

E-2415/2014 unterstützt zu haben, worauf er in Haft genommen worden sei. Er sei mit der Auflage entlassen worden, nicht mehr politisch gegen das Regime tätig zu werden. Da die Behörden ihn ständig überwacht hätten, habe er sich entschlossen, Äthiopien zu verlassen. Indessen würden diese Verhaftungen zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht begründen. Die Vorkommnisse lägen viele Jahre zurück und seien mit der Einreise in den Sudan als beendet zu betrachten. Zwischen den vorgebrachten Ereignissen und dem Zeitpunkt der nachgesuchten Einreise in die Schweiz bestehe kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang, und somit sei die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art., 3 AsylG nicht erfüllt. 6.4 Der Vollständigkeit halber sei einzig noch zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 altAsylG entgegenstehe. Dieser besage, dass einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat sich um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, nie in einem UNHCR-Flüchtlingslager gelebt zu haben, und die Ehefrau und die Kinder würden in B._______ leben. Laut Berichten des UNHCR würden sich jedoch zahlreiche äthiopische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden. Zwar sei die Lage vor Ort für die Personen schwierig, aber es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für den Beschwerdeführer nicht zumutbar oder möglich sei. Die Befürchtung, nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet. In jüngster Zeit seien keine Rückführungen von Flüchtlingen nach Äthiopien bekannt geworden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über kein Profil, das eine Rückschaffung nach Äthiopien begründen könnte. Da er zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe oder diesen erwerben könne, habe er jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. 6.5 Bei der Anwendung von Art. 52 altAsylG seien auch die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten zu prüfen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz leben würden

E-2415/2014 und auch sonst den Akten keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz entnehmen seien. Der Beschwerdeführer benötige den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 alsAsylG nicht, es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. Sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag seien demnach abzulehnen. 6.6 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen auf eine Wiederholung und Bekräftigung seiner Vorbringen im Asylgesuch, weshalb auf Bst. A. des vorliegenden Urteils verwiesen wird. 7. 7.1 Der Entscheid des BFM ist in allen Teilen zu stützen. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich deshalb auf die zwei nachstehenden Erwägungen. 7.2 Was das Einreichen eines Asylgesuches als höchstpersönliches Recht anbelangt (vgl. Bst. B vorstehend), so hat liegt eine Willensäusserung der Ehefrau trotz wiederholter Aufforderung nicht vor. Die Frage kann indessen offenbleiben, weil sich das BFM auf die Beurteilung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers beschränkt hat. 7.3 Im Kern geht es dem Beschwerdeführer darum, der schwierigen Lebenslage zu entkommen. Diesbezüglich hat indessen das Bundesamt zu Recht ausgeführt, dass die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene, sondern demjenigen gewährt werden soll, der aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedürfe. Die geltend gemachten Inhaftierungen, für welche keinerlei Belege vorliegen, liegen (…) beziehungsweise (…) Jahre zurück, weshalb sie vorliegend unbeachtlich sind. Zudem sind missliche Lebensbedingungen, unter denen grössere Bevölkerungsteile zu leiden haben, nicht von Asylrelevanz. 7.4 Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Zudem ist auch eine Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

E-2415/2014 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-2415/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Jonas Tschan

Versand:

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