Abtei lung V E-2412/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . April 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Irak, vertreten durch Hansjörg Trüb, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. März 2008 / E-1588/2008; Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2412/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Migration (BFM; vormals Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]) mit Verfügung vom 9. Dezember 2004 das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 27. Dezember 2002 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM mit Verfügung vom 11. November 2005 seine Verfügung vom 9. Dezember 2004 teilweise in Wiedererwägung gezogen und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers angeordnet hat, dass das BFM mit Verfügung vom 7. November 2007 die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers aufgehoben und eine Ausreisefrist auf den 7. Januar 2008 angesetzt hat, dass diese Verfügung von der zuständigen Poststelle am 12. November 2007 (gemäss Track & Trace) als nicht zustellbar („Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“) an das BFM retourniert worden ist, dass dem Gesuchsteller anlässlich eines „Informationsgesprächs“ des ... vom 26. November 2007 mitgeteilt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 7. November 2007 sein Asylgesuch abgelehnt und ihm eine Frist zur Ausreise bis zum 7. Januar 2008 angesetzt habe, dass der Beschwerdeführer dabei erklärte, er habe den Inhalt der Verfügung verstanden und werde mit seinem Anwalt eine Beschwerde einreichen, dass dem Gesuchsteller bei einem weiteren Gespräch mit dem ... am 11. Februar 2008 eine Kopie der Verfügung vom 7. November 2007 übergeben und mitgeteilt wurde, er habe die Beschwerdefrist ungenutzt verstreichen lassen, weshalb der Entscheid des BFM rechtskräftig sei, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers beim BFM am 12. Februar 2008 um nähere Informationen betreffend die Zustellung der Verfügung vom 7. November 2007 ersuchte, E-2412/2008 dass das BFM mit Schreiben an den Rechtsvertreter vom 15. Februar 2008 unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 1 AsylG festhielt, die Verfügung vom 7. November 2007 sei an die damalige aktuelle Adresse des Beschwerdeführers geschickt worden und in Rechtskraft erwachsen, dass der Gesuchsteller gegen die Verfügung vom 7. November 2007 mit Eingabe vom 10. März 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte, wobei er unter anderem um Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme sowie im Sinne eines Eventualantrags um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2008 – eröffnet am 29. März 2008 - im einzelrichterlichen Verfahren auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist sowie auf die Beschwerde nicht eintrat, dass es dies damit begründete, die Beschwerdefrist sei am 26. Dezember 2007 abgelaufen, der Beschwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller habe am 11. Februar 2008 eine Kopie der angefochtenen Verfügung erhalten und die dadurch allenfalls ausgelöste Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist sei am 21. Februar 2008 abgelaufen, dass sich deshalb die Prüfung erübrige, ob der Beschwerdeführer unverschuldet davon abgehalten worden sei, innerhalb der Beschwerdefrist zu handeln, da das – nicht unterschriebene – Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist vom 10. März 2008 verspätet eingereicht worden sei, dass die am 10. März 2008 eingereichte Beschwerde verspätet und daher offensichtlich unzulässig sei, weshalb auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten sei, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. April 2008 gegen dieses Urteil beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichte und dessen Aufhebung beantragte, wobei auf das Revisionsgesuch einzutreten und die vorläufige Aufnahme beizubehalten sei, eventualiter sei die Beschwerdefrist wieder herzustellen und die Rechte als vorläufig Aufgenommener seien während des hängigen Verfahrens wieder herzustellen, E-2412/2008 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass für die Begründung des Revisionsgesuchs auf die Akten zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 15. April 2008 die für den allfälligen Wegweisungsvollzug zuständige Behörde um Aussetzung des Vollzugs ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242f.), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG), E-2412/2008 dass im Revisionsgesuch der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass sich der Gesuchsteller auf die Revisionsgründe nach Art. 121 Bst. a BGG (Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts) und nach Art. 121 Bst. d BGG (Übersehen einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache) beruft, und ferner die Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 61 Abs. 2 VwVG und die Missachtung der für die Einreichung eines Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach Art. 24 VwVG geltende Frist und der Bestimmungen über den Fristenstillstand nach Art. 22a VwVG rügt, dass der Gesuchsteller an der Änderung des Urteils vom 19. März 2008 ein schutzwürdiges Interesse hat und daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. auch URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass die Eingabe vom 14. April 2008 innert der zu beachtenden Fristen erfolgte (vgl. Art. 124 BGG), weshalb auf das form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass im angefochtenen Urteil ausgeführt wurde, der Gesuchsteller habe seine Beschwerde vom 10. März 2008 verspätet eingereicht und die Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist sei bereits am 21. Februar 2008 abgelaufen, weshalb die Beschwerde offensichtlich unzulässig sei, dass die Wiederherstellung einer Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG dann erteilt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Urteil davon auszugehen ist, die zuständige Einzelrichterin sei bei der Anwendung von Art. 24 Abs. 1 VwVG aus einem Versehen von einer zehntägigen Frist ausgegangen, E-2412/2008 dass daher die Feststellung der verspäteten Einreichung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die Ausführungen zur offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde auf einem Versehen beruhen und das Urteil zu Unrecht gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Bst. b AsylG im einzelrichterlichen Verfahren gefällt worden ist, dass vorliegend einerseits von einer Verletzung über die Besetzung des Gerichts im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG auszugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht demnach auch den Antrag um Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu Unrecht nicht geprüft hat (Art. 121 Bst. c BGG), dass damit das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu Unrecht nicht eingetreten ist, dass bei dieser Sachlage das Revisionsgesuch gutzuheissen und das Verfahren betreffend das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist beziehungsweise das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist, dass betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer unverschuldeterweise davon abgehalten worden war, innert Frist zu handeln (Art. 24 Abs. 1 VwVG), im wieder aufgenommenen Verfahren (Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist) materiell zu befinden und festzustellen sein wird, ob auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich der Gesuchsteller bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz aufhalten kann (Art. 42 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 VwVG), dass der Gesuchsteller mit seinem Revisionsbegehren durchgedrungen ist, weshalb ihm für die ihm aus diesem Verfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche in casu nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), E-2412/2008 dass dem Gesuchsteller vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) E-2412/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2008 wird aufgehoben. 3. Das Beschwerdeverfahren und das Verfahren betreffend Wiederherstellung der Frist werden wieder aufgenommen; der Gesuchsteller kann den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: Seite 8