Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.07.2026 E-241/2026

3 juillet 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,201 mots·~11 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-241/2026

Urteil v o m 3 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A.______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Anja Freienstein, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2025 / N (…).

E-241/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde vom SEM am 7. Dezember 2022 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Am 17. August 2023 fand eine ergänzende Anhörung statt. In den beiden Anhörungen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen als Ausreisegründe vor, seine Familie habe mit der Partei PDK-I (Demokratische Partei Kurdistan-Iran) zusammengearbeitet. Sein Vater sei Peshmerga bei der Partei gewesen. Er sei seit 2007 für diese Partei politisch aktiv gewesen. Im Jahr 2013 sei er deswegen von der Polizei 15 Tage lang festgenommen und gefoltert worden. Danach habe er seine Aktivitäten vorerst eingestellt und diese erst wieder während der letzten zwei, drei Jahre vor seiner Ausreise im Jahr 2022 aufgenommen. Im Juli 2022 sei er erneut festgenommen worden, da anlässlich einer Kontrolle an einem Checkpoint regimefeindliche Videos auf seinem Mobiltelefon gefunden worden seien. Man habe ihn in einem Pick-Up festgehalten, aus welchem er habe fliehen können. Er sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern ausgereist, zumal sich zu Hause ein Brief befunden habe, den er für die PDK-I an eine Person hätte weiterleiten müssen; dies habe er bereits einige Mal gemacht. Ettelaat-Beamte hätten nach seiner Flucht nach ihm gesucht und den Brief gefunden. Mehrmals hätten sie nach seiner Ausreise seine Familie belästigt. Ausserdem gab er zu Protokoll, dass er im Iran häufig auf Facebook und Instagram politisch aktiv gewesen sei. Hier in der Schweiz betätige er sich ebenfalls politisch, indem er sich unter anderem an regimekritischen Demonstrationen beteiligt und Flugblätter verteilt sowie in einem Theaterstück vor dem (…) mitgespielt habe. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel, darunter ein iranisches Gerichtsurteil sowie verschiedene Screenshots seiner Posts auf Instagram ein. Ausserdem gab er am 26. Mai 2025 dem SEM bekannt, dass im Heimatstaat seine Ehefrau und der ältere Sohn am 19. Mai 2025 mutmasslich von Mitgliedern der Ettelaat überfallen worden seien und reichte dazu (mittels USB-Stick) ein entsprechendes Video zu den vorinstanzlichen Akten. Am 23. Juni 2025 teilte er mit, dass am 28. Mai 2025 seine Ehefrau und deren Bruder durch Beamten in Zivil bedroht worden seien, was auf dem beigelegten Memory- Stick ersichtlich sei. Infolge des Krieges im Iran hätte seine Familie den Wohnort verlassen und sei obdachlos.

E-241/2026 B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 – eröffnet am 28. Februar 2025 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft erscheinen und seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht auf ein exponiertes Profil hinweisen würden, so dass eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen sei. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 12. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt.

In der Beschwerde wurde in materieller Hinsicht hauptsächlich geltend gemacht, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien als glaubhaft zu erachten. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die PDK-I sei er verfolgt worden und hätte auch bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen.

Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht und eine Honorarnote bei. D. Nachdem die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Januar 2026 unter anderem zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung aufgefordert hatte, wurde diese mit Eingabe vom 19. Januar 2026 nachgereicht. E. Mit Eingabe vom 27. Januar 2026 wurde ergänzend die vorläufige

E-241/2026 Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung beantragt. Als Hauptargumentation wurden die Lage im Iran und die dort herrschenden bürgerkriegsähnlichen Zustände geltend gemacht. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2026 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. G. Nach gewährter Fristerstreckung teilte das SEM am 26. März 2026 mit, dass aufgrund der instabilen Lage im Iran eine abschliessende Beurteilung derzeit nicht möglich sei und vorläufig auf eine Vernehmlassung verzichtet werde. Der Beschwerdeführer wurde über den Verzicht auf die Vernehmlassung durch das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis gesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-241/2026 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. 4.2 Das SEM hatte vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 4.3 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», US-Präsident Donald Trump rief das iranische Volk zum Sturz

E-241/2026 des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 4.4 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, erscheint fraglich, zumal seither erneut von beiden Seiten Angriffe erfolgten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin völlig offen. Insbesondere sind auch die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen

E-241/2026 Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird daher Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 5.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene zu berücksichtigen haben, weshalb sich vorliegend eine weitere Auseinandersetzung mit diesen erübrigt. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 6.3 Mit der Beschwerde wurde eine Honorarnote eingereicht. Die darin aufgeführten Vertretungsleistungen von Fr. 2185.30 (14.5 Stunden Aufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– und Auslagen von Fr. 10.30) ausgewiesen. Der zeitliche Aufwand von 14.5 erweist sich als leicht überhöht, aber unter Berücksichtigung der weiteren Eingaben insgesamt als angemessen, die Auslagen erweisen sich als reglementskonform (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Die vom SEM zu leistende Parteientschädigung wird daher auf insgesamt Fr. 2185.– (inkl. Auslagen) festgesetzt.

E-241/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2185.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzlelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

E-241/2026 — Bundesverwaltungsgericht 03.07.2026 E-241/2026 — Swissrulings