Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2395/2020
Urteil v o m 4 . Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), Zentrum für Asylsuchende (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. April 2020.
E-2395/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im (…) 2017 in Richtung Nepal. Am (…) April 2018 reiste sie in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. April 2018 und der Anhörung vom 18. Oktober 2018 brachte sie im Wesentlichen Folgendes vor: Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus der Stadt B._______, in der Autonomen Region Tibet der Volksrepublik China. Dort habe sie zusammen mit ihren Eltern (Vater 2013 verstorben) gelebt. Sie habe während ungefähr zehn Jahren die Schule besucht und danach gelegentlich in einem Restaurant gearbeitet. Bereits im Jahr 1987 habe sie an einer Demonstration teilgenommen, damals habe sie den Behörden jedoch unerkannt entkommen können. Im Rahmen der Unruhen im Jahr 2008 sei ihr Haus enteignet worden. Am 1. Juni 2017 habe sie anlässlich eines Kinderfestes in B._______ zusammen mit drei Freunden Plakate aufgehängt, mit welchen sie die Unabhängigkeit Tibets forderten. Bereits nach etwa zehn Minuten sei die Polizei gekommen und habe sie verfolgt. Sie habe zusammen mit einem ihrer Freunde fliehen können und ihren Heimatort direkt und den Heimatstaat am (…) 2017 in Richtung Nepal verlassen. Die Polizei habe sie nach dem Kinderfest bei ihrer Mutter gesucht. Diese müsse seither wöchentlich eine Unterschrift auf dem Polizeiposten leisten. Sie habe sich fast neun Monate in C._______ bei einer Gastfamilie in Nepal gelassen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Familienbüchleins sowie ihrer chinesischen Identitätskarte und drei Fotos von Verwandten und ihr selbst in D._______ ein. B. Am 20. Mai 2019 führte die Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM im Hinblick auf eine Analyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin und ihres linguistischen Profils ein Telefoninterview durch. Der Experte der Fachstelle kam aufgrund dieses Interviews in seinem Gutachten vom 28. Juni 2019 zum Schluss, dass zwar sehr wahrscheinlich eine frühe Sozialisation der Beschwerdeführerin in der Stadt B._______ stattgefunden habe, sie aber wohl viel früher als behauptet aus ihrem Heimatland ausgereist sei. So habe sie eine Reihe von landeskundlich-kulturellen Kenntnissen, welche aber zum Teil veraltet seien. Ausser-
E-2395/2020 dem hätten sich darin einige Unstimmigkeiten und Lücken gefunden. Betreffend den linguistischen Teil der Analyse führte der Experte aus, dass in allen analysierten Bereichen der Sprache der Beschwerdeführerin zahlreiche Einflüsse der exiltibetischen Koine festzustellen seien. Dies sei auch unter Berücksichtigung des etwas mehr als eineinhalbjährigen Aufenthalts im Exil (Nepal und Schweiz) unerwartet. Deshalb müsse die im Exil verbrachte Zeit, während der die Beschwerdeführerin einer exiltibetischen Gemeinschaft ausgesetzt gewesen sei, bedeutend länger ausgefallen sein als angegeben. C. Mit Schreiben vom 29. August 2019 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und informierte sie unter Beilage der Qualifikation der sachverständigen Person über den wesentlichen Inhalt des sie betreffenden Lingua-Gutachtens. D. In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2019 (Eingang SEM) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Herkunftsangaben und dem angegebenen Ausreisezeitpunkt fest. Sie führte unter anderem aus, dass sie nicht Chinesisch sprechen könnte, wenn sie nicht aus Tibet kommen würde. Zu einem Teil der vorgeworfenen Widersprüche könne sie keine Ausführungen machen, da ihr diese nicht vollständig offengelegt worden seien. Ihr Dialekt weise Ähnlichkeiten zum in D._______ gesprochenen Dialekt auf, da der Vater ihres Sohnes aus D._______ stamme und ihre Schwester seit langer Zeit dort lebe. Ausserdem sei B._______ eine grosse Stadt geworden, in welcher sich Personen aus ganz Tibet angesiedelt hätten. Es liesse sich dort daher kein genauer Dialekt mehr lokalisieren. E. Mit Verfügung vom 14. April 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und wies ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen wurde. F. Mit Beschwerde vom 30. April 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung
E-2395/2020 von Asyl. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde legte sie eine Fürsorgebestätigung des E._______ vom 4. Mai 2020 bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. Mai 2020 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
E-2395/2020 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, wird auf den Eventualantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mangels Rechtschutzinteresses nicht eingetreten. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-2395/2020 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 5.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben. Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle.
E-2395/2020 Die sachverständige Person sei bei der Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin zum Schluss gekommen, dass sie betreffend ihrer Heimatregion über ein relativ breites historisches Wissen verfüge. Es hätten sich aber Lücken und Unstimmigkeiten ergeben, die vor ihrem angegebenen biografischen Hintergrund nicht erklärbar seien. So sei es überraschend, dass eine Person, die einundfünfzig Jahre in Tibet gelebt habe und erst im Jahr 2017 ausgereist sei, einen veralteten Begriff für die administrative Einheit «(…) B._______» verwende. Zudem seien die Angaben bezüglich der Ausstellungsjahre und Geltungsdauern ihrer Personalausweise nicht nachvollziehbar. Ausserdem sei die von ihr angegebene Anzahl Schulstufen der Grundschule unzutreffend, obwohl ihr Sohn vor ihrer Ausreise die Grundschule besucht haben müsste. Ihre Sprache weise ausserdem zahlreiche Einflüsse der exiltibetischen Koine auf. In den Bereichen der Morphologie und Lexik hätten die Gemeinsamkeiten mit der exiltibetischen Koine trotz Gemeinsamkeiten zum B._______-Dialekt überwogen. Gemäss der sachverständigen Person sei dies auch unter Berücksichtigung des behaupteten, etwas länger als eineinhalb Jahre dauernden Aufenthalts im Exil (Nepal, Schweiz) unerwartet. Ihre Chinesischkenntnisse erfüllten aber die auf ihrer Biografie basierenden Erwartungen. Es liege die Vermutung nahe, dass die Beschwerdeführerin eine Zeit lang – vermutungsweise bis zum Erwachsenenalter – in Tibet gelebt habe. Hingegen würden der signifikante Einfluss der exiltibetischen Koine in ihrer Sprache und die Lücken und Unstimmigkeiten im biografischen Hintergrund auf einen ausgedehnten Aufenthalt im Exil hinweisen. Es sei folglich abschliessend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich in der Stadt B._______ teilsozialisiert worden, aber deutlich früher als angegeben ausgereist sei. In ihrer Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen habe sie nichts entgegenhalten können, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. So sei beispielsweise auffällig, dass sie anlässlich der Stellungnahme angegeben habe, ihr Sohn habe lediglich zwei Jahre Privatunterricht erhalten und nie die Regelschule besucht, hingegen anlässlich der Anhörung erklärte, er habe die Schule in der Heimat während sechs Jahren besucht. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wie der Vater ihres Sohnes, den sie seit dem Jahr 2005 nicht mehr gesehen habe, ihre Sprache mit seinem D._______-Dialekt vor etwa zwölf Jahren derart nachhaltig habe beeinflussen können. Dasselbe gelte für den angeblichen Einfluss des D._______-Dialektes ihrer Schwester, besonders unter Berücksichtigung der grossen räumlichen Entfernung zu dieser. Die Zweifel, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus der Volksrepublik China (...) Jahres 2017 in B._______ gelebt habe, verstärkten sich damit erheblich.
E-2395/2020 Ferner habe sie zur vorgetragenen Biographie anlässlich der BzP und der Anhörung diverse Angaben gemacht, welche auf eine frühere Ausreise aus China deuten würden. Beispielsweise habe sie erklärt, dass sie bis ins Jahr 2017 im Dorf F._______, G._______ in B._______ (…), gelebt habe. Sie habe jedoch nicht gewusst, welche Einheitsbezeichnung G._______ habe, denn früher hätten die Einteilungsbezeichnungen anders gelautet. Diese Aussage erstaune anlässlich des Umstandes, dass sie ihren Angaben zufolge bis 2017 dort gelebt habe und bis zum Zeitpunkt der BzP demnach nicht einmal ein Jahr vergangen sei. Ausserdem falle auf, dass sie ihren Sohn nicht erwähnt habe, als sie alle Personen aufgezählt habe, die mit ihr an der obigen Adresse gelebt hätten. Auch ihre Angaben betreffend die Kontaktaufnahme mit der Familie erscheinen konstruiert. So habe sie seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie. Ihre Mutter und Schwester in China würden sich vor einer Überwachung der chinesischen Behörden fürchten. Dass die Beschwerdeführerin jedoch ebenso wenig Kontakt zu ihrem Sohn in Nepal pflege, sei hingegen nicht nachvollziehbar. Überdies scheine ihre Erklärung, ihr Handy mit der Nummer ihres Sohnes verloren zu haben und wegen ihres verletzten Fusses keinen Kontakt herstellen zu können, angesichts der globalen Vernetzungsmöglichkeiten sowie technischen Möglichkeiten, verlorene Kontakte wiederherzustellen, eine Schutzbehauptung zu sein. Diese Einschätzung werde ferner dadurch untermauert, dass sie nicht wisse, wo genau sich ihr Sohn aufhalte oder ob er zur Schule gehe, und gleichzeitig nicht aktenkundig sei, welche ernsthaften Anstrengungen sie unternommen habe, um ihn ausfindig zu machen. Dies sei angesichts der Angabe, dass sie fast neun Monate in Nepal gewesen sei, erstaunlich und lasse vermuten, dass sie im Zusammenhang mit ihrer Biographie wichtige Eckdaten zu verheimlichen versuche. Ausserdem habe sie zwar geltend gemacht, dass sie ihre Identitätskarte im Jahr 2012 habe ausstellen lassen. Hingegen handle es sich beim eingereichten Beweismittel lediglich um eine Kopie, womit die Echtheit des Dokuments nicht überprüft und ihm kein Beweiswert zugesprochen werden könne. Es sei der Beschwerdeführerin folglich nicht gelungen, glaubhaft zu machen, zum angegebenen Zeitpunkt und aus den von ihr geltend gemachten Fluchtgründen aus der Volksrepublik China ausgereist zu sein. Den erwähnten Asylgründen werde damit jegliches glaubhafte Fundament entzogen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Protestaktion hätten kaum Realkennzeichen beinhaltet. Dies falle besonders im Vergleich zu ihren Schilderungen der Ausreise aus China auf, die sich durchaus ereignet haben könne, jedoch nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt. So habe
E-2395/2020 sie auf die Frage, was zur Plakataktion geführt habe, ein Ereignis angegeben, welches sich im Jahr 2005 ereignet habe. Auf Nachfrage habe sie lediglich erklärt, dass sie schon lange einen inneren Drang zu protestieren verspürt habe. Als Grund, warum sie erst im Jahr 2017 protestiert habe, habe sie angegeben, dass ihr Vater vorher noch gelebt habe. Zusätzlich zum vagen Charakter dieser Antwort falle auf, dass der Vater der Beschwerdeführerin bereits vier Jahre vor der Plakataktion verstorben sei. Auch auf die Frage, wie die herumstehenden Leute am Fest reagiert hätten, habe sie lediglich geantwortet, dass diese zurückgeschaut hätten. Weitere Fragen habe sie widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und vage beantwortet, beispielsweise wie die Behörden sie identifiziert hätten oder wann sie erfahren habe, dass ihre Mutter einer Meldepflicht nachgehen müsse. Somit gelte es festzuhalten, dass sie weder ihre mit der angeblichen Protestaktion in Zusammenhang stehenden Verfolgungsvorbringen noch ihren Aufenthalt in Tibet bis zu ihrer angeblichen Flucht habe glaubhaft machen können. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz zumindest während längerer Zeit nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sich aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat ergeben würden, kommt gemäss Vorinstanz die Regelvermutung zur Anwendung, wonach keine flüchtlingsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Beschwerdeschrift entgegen, das SEM habe ihr aufgrund des Lingua-Gutachtens nicht geglaubt, dass sie aus Tibet stamme. Dies obwohl der Experte festgehalten habe, dass sie sehr viel über ihre Heimat gewusst habe und sie sicher aus Tibet stamme. Ausserdem bekennt sie sich dazu, bisher verschwiegen zu haben, dass ihr Sohn im Kloster sei. Als er im Alter von drei Jahren gewesen sei, hätten Geistliche erklärt, dass er eine Reinkarnation eines Lamas, eines hohen religiösen Würdenträgers, sei. Er sei daher bereits in diesem jungen Alter ins (…) Kloster in Osttibet gegangen, um sich dort der religiösen Ausbildung zu widmen. Einige Tibeter hätten ihr geraten, diese Tatsache zu verschweigen, was zu einer Reihe von Missverständnissen geführt habe. Es würde allerdings auch erklären, weshalb sie sich betreffend die Grundschule widersprochen und ihren Sohn bei Angabe der im gleichen Haushalt lebenden Personen nicht erwähnt habe. Hinsichtlich ihrer Sprache führte sie aus, dass sie einen sehr starken Dialekt habe und es daher gewohnt sei, ihre Sprache im Umgang mit Personen aus anderen Regionen anzupassen. So habe sie es auch im Telefonat mit der Interviewerin
E-2395/2020 gemacht. Auch der Dolmetscher bei der Anhörung habe sie scheinbar nicht immer verstehen können. Dieser sei ihr ohnehin etwas suspekt gewesen. Er habe ihre Antworten immer sehr kurz und zusammengefasst übersetzt und ihre Frage nach seiner Herkunft sogleich der Fachspezialistin gemeldet. Dessen sei sie sich bisher nicht bewusst gewesen. Sie versichere, dass sie an der Plakatklebeaktion dabei gewesen sei und sich alles so zugetragen habe, wie sie es geschildert habe. Ausserdem habe sie bereits 1987 an Protesten teilgenommen. Als ihre Eltern älter geworden seien, habe sie jedoch die Verantwortung im Haushalt übernehmen müssen und sei auch nach dem Tod ihres Vaters zu stark eingebunden gewesen, um an Protestaktionen teilzunehmen. Erst 2017 habe sich schliesslich die Gelegenheit ergeben. Danach habe sie das Land illegal verlassen. In Nepal seien sie bei einer Gastfamilie untergekommen und hätten mit dem Handy ihres Sohnes mit ihrer Mutter Kontakt aufnehmen können. So habe sie von der Meldepflicht ihrer Mutter erfahren. Sie habe ihren Sohn bei der Gastfamilie zurücklassen müssen, da sie sich die Reise nicht für beide habe leisten können. Die Gastfamilie habe gesagt, dass sie ihren Sohn in ein Kloster bringen werde, sollte sie sich nach ihrer Ausreise nicht mehr melden. Während ihrer Reise habe sie die Kontakte zu dieser Gastfamilie verloren, weshalb sie auch nicht wisse, in welches Kloster ihr Sohn gebracht worden sei. Aufgrund ihrer Beinverletzung habe sie bis heute noch keinen Kontakt zur hiesigen tibetischen Community herstellen können. Sie hoffe, dass sie bald jemanden treffe, der nach Nepal reise und nach ihrem Sohn suchen könne. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat ihre Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangaben und mithin der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin unter anderem auf das Ergebnis des Lingua-Berichts vom 28. Juni 2019 abgestützt. Dessen Verwertbarkeit ist vorab von Amtes wegen zu prüfen. 7.2 Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer LINGUA-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). 7.3 Gestützt auf die Auswertung des Telefoninterviews kam die sachverständige Person in ihrem Bericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zwar sehr wahrscheinlich aus der Stadt B._______ stamme, sie aber wohl viel früher als behauptet aus ihrem Heimatland ausgereist sei.
E-2395/2020 7.4 Die fachliche Eignung der sachverständigen Person steht vorliegend nicht in Frage. Inhaltlich erscheint die LINGUA-Analyse sehr ausgewogen. Die Evaluation ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen. Sie basiert auf einer Vielzahl unterschiedlicher Fragen, die sich auf das Alltagswissen sowie das spezifische Profil der Beschwerdeführerin beziehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für die Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie des sprachlichen Ausdrucks der Beschwerdeführerin dem von ihr behaupteten biografischen Hintergrund ausdrücklich Rechnung getragen wurde. Gestützt auf eine linguistische Analyse, welche vom soziolinguistischen Profil der angeblichen Herkunftsregion der Beschwerdeführerin ausging, wurden Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon ihres effektiven Sprachgebrauchs mit dem zu erwartenden sprachlichen Profil abgeglichen. Für die Aussagekraft des Ergebnisses der Lingua-Analyse spricht auch die Tatsache, dass differenziert begründet wurde, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin in der Stadt B._______ durchaus möglich sei, aufgrund der veralteten Kenntnisse über die Region aber von einem früheren Zeitpunkt der Ausreise ausgegangen werden müsse. Somit sind sowohl Pro- als auch Contra-Argumente berücksichtigt worden. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin diese Einschätzung im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs offensichtlich nicht in Zweifel zu ziehen vermochte. Die Vorinstanz hat mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, weshalb die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin oberflächlich und vage ausgefallen sind, mithin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die korrekten Darlegungen des SEM verwiesen werden (vgl. E. 6.1). Auch auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Ihr Erklärungsversuch, ihren Dialekt aufgrund häufiger Verständigungsprobleme mit Personen aus anderen Regionen angepasst zu haben, überzeugt nicht, zumal sie zu Beginn des Telefoninterviews explizit darauf hingewiesen wurde, in ihrem Heimatdialekt zu sprechen (vgl. A20 S. 2). Die Darlegung der Beschwerdeführerin, wonach ihr Sohn in einem Kloster gewesen sei, was ihre mangelnden Kenntnisse hinsichtlich der Grundschule erkläre, ist ebenfalls wenig plausibel. Ausserdem widerspricht sie sich erneut bezüglich ihrer Kenntnisnahme der Meldepflicht der Mutter aufgrund ihres Verschwindens. So will sie nun in Nepal direkt durch ihre Mutter davon erfahren haben und nicht durch ihre Schwester (vgl. A17 F154 und
E-2395/2020 F156 sowie Beschwerdeschrift S. 4). Sie vermag auch nicht nachvollziehbar darzutun, wie sie ihren Sohn nach der Flucht aus B._______ abgeholt haben will, beziehungsweise äussert sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht dazu. Auch ihre Angaben zum Kontakt zu ihrer Familie in Tibet wecken erhebliche Zweifel. Anlässlich der BzP und der Anhörung hatte sie behauptet, es sei zu gefährlich, Kontakt mit der Familie aufzunehmen, da die chinesischen Behörden sie überwachen würden (vgl. A6 Ziff. 4 und A17 F12). In ihrer Beschwerdeschrift bringt sie hingegen vor, in Nepal per WeChat mit ihrer Mutter Kontakt gehabt zu haben (vgl. Beschwerdeschrift S. 4). Die Angaben betreffend die unterbliebene Kontaktaufnahme zu ihrem Sohn nach ihrer Ausreise überzeugen auch auf Beschwerdeebene nicht. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Mutter, welche ihren einzigen Sohn bei einer fremden Familie in einem fremden Land zurücklässt, alles daransetzt, dessen Aufenthalt ausfindig zu machen. Zudem hat der Sohn ihren eigenen Angaben zufolge ein Handy besessen. Ihre Behauptung, seine Kontaktdaten nicht zu kennen, vermag nicht zu überzeugen. Inwiefern ihr verletzter Fuss sie angesichts der zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten an der Kontaktaufnahme zu ihrem Sohn hindern sollte, ist nicht nachvollziehbar. Es drängt sich daher der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin nicht die ganze Wahrheit zu ihren Aufenthalten in Tibet und Nepal beziehungsweise zu ihrer Biographie im Allgemeinen preisgegeben hat und somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Dem Fazit der sachverständigen Person, die Beschwerdeführerin habe sich bereits viel länger als behauptet in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China aufgehalten, kommt vor diesem Hintergrund erhebliches Gewicht zu. Dafür sprechen letztlich auch ihre widersprüchlichen Angaben anlässlich der BzP dazu, mit welchen Papieren sie aus Nepal ausgereist ist (vgl. A6 Ziff. 4.02). Ferner ist anzumerken, dass die Vorinstanz das Lingua-Gutachten zwar als wichtigen Teil für die Entscheidfindung herangezogen und es auch als Argument zur Begründung der Zweifel am Ausreisezeitpunkt der Beschwerdeführerin verwendet hat. Den von der Vorinstanz umfassend gewürdigten weiteren Unglaubhaftigkeitsaspekten betreffend Herkunft, Staatsangehörigkeit, Reiseumstände und Verfolgungsvorbringen kommt aber ebenfalls erhebliches Gewicht zu. Vor diesem Hintergrund weckt auch die Kritik an der Übersetzung durch den Dolmetscher während der Anhörung erhebliche Zweifel, zumal dies erst auf Beschwerdeebene – und somit eineinhalb Jahre nach der Anhörung – geltend gemacht wird. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin die Übereinstimmung des Protokolls mit ihren Aussagen und dessen Vollständigkeit unterschriftlich bestätigt. Die
E-2395/2020 Verwertung des Anhörungsprotokolls ist somit nicht zu beanstanden. Betreffend die durch die Vorinstanz zu Recht aufgezeigten Widersprüche der Beschwerdeführerin kann vollumfassend auf die Zusammenfassung unter Erwägung 6.1 verwiesen werden. Insgesamt lassen ihre Aussagen jegliche Realkennzeichen vermissen (vgl. REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011 S. 1424 f.). Insbesondere weisen die vorgebrachten Beweggründe für ihre plötzliche Teilnahme an politischen Aktivitäten keinen persönlichen Bezug auf (vgl. A17 F119). Die Einschätzung des SEM, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft, ist somit zutreffend. 7.5 Im Urteil BVGE 2014/12 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Wie oben dargelegt (vgl. E. 7.4), stellt das Verhalten der Beschwerdeführerin eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Dadurch verunmöglicht sie den Behörden nähere Abklärungen. Sie hat demnach die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten, und es ist gemäss dargelegter Rechtsprechung davon auszugehen, dass keine flüchtlingsoder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr in das effektive Heimatland bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 7.6 Nach Abwägung sämtlicher Elemente (Lingua-Analyse, Aussageprotokolle von BzP und Anhörung) teilt das Bundesverwaltungsgericht die ausführlich und zutreffend begründete Einschätzung der Vorinstanz. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet
E-2395/2020 wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft abgelehnt und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen. Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Die Beschwerdeführerin entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 9.2 Im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist abschliessend festzuhalten, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen ist, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11).
E-2395/2020 9.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. aArt. 110a AslyG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung für deren Gewährung fehlt. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2395/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
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