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Bundesverwaltungsgericht 26.04.2016 E-2391/2016

26 avril 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,453 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. März 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2391/2016

Urteil v o m 2 6 . April 2016 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. März 2016 / N (…).

E-2391/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Iran laut eigenen Angaben im (…) verlassen habe und über diverse Länder, darunter die Türkei, Griechenland, Kroatien und Deutschland, am 17. Dezember 2015 in die Schweiz eingereist sei, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte und dort am 29. Dezember 2015 verkürzt zu seiner Person befragt wurde (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A5), wobei ihm auch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands, Kroatiens, Sloweniens, Österreichs oder Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und entsprechend zu einem Nichteintretensentscheid in Bezug auf sein Asylgesuch sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Zuständigkeit eines der vorab genannten Dublin-Staaten angab, es spiele keine Rolle, wer für sein Asylgesuch zuständig sei, solange er in Sicherheit leben könne, dass er in medizinischer Hinsicht ausführte, er sei zwar müde von der Reise, ansonsten gehe es ihm gut, dass das SEM am 11. Januar 2016 die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass das Ersuchen der Vorinstanz an die kroatischen Behörden unbeantwortet blieb, dass das SEM den kroatischen Behörden am 15. März 2016 mitteilte, nachdem es keine Antwort auf seine Anfrage vom 11. Januar 2016 erhalten habe, erachte es Kroatien als zuständig für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers, wobei es gleichzeitig um praktische Angaben zum Transfer ersuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 14. März 2016 – eröffnet am 12. April 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf

E-2391/2016 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2015 nicht eintrat, die Wegweisung nach Kroatien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Kroatien sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig, dort lägen keine systemischen Mängel vor und es gebe weder einen zwingenden Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz noch lägen humanitäre Gründe vor, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2016 gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, der Entscheid sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebenden Wirkung einzuräumen und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass er zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen ausführte, er habe sich bei den kroatischen Behörden als Afghane ausgegeben, da Personen mit iranischer Staatsangehörigkeit der Grenzübertritt nach Kroatien verweigert werde, dass die kroatischen Behörden nicht bereit seien Flüchtlinge aufzunehmen, vielmehr mit der Situation offensichtlich überfordert seien und er dort mündlich aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, dass er dort sodann, als er krank gewesen sei (starke Erkältung), nach Medikamenten gefragt und diese nicht erhalten habe, sondern vielmehr der Wächter ihn auf seine Frage hin so stark ans Knie geschlagen habe, dass er noch heute unter Schmerzen leide, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 20. April 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,

E-2391/2016 dass die vorinstanzlichen Akten am 21. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass damit auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen, mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des

E-2391/2016 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig wird, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben illegal über Kroatien in den Dublin-Raum eingereist sei, dass die kroatischen Behörden das im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 11. Januar 2016 innert

E-2391/2016 der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren in Kroatien – oder die dortigen Aufnahmebedingungen für Antragsteller – würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, dass die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt ist, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass in einem im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projektes (AIDA) erstellten Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE vom Dezember 2015 zwar die Überlastungen des kroatischen Asylsystems durch die geographische Lage Kroatiens an der "Balkan-Route" und die grosse Anzahl von Flüchtlingen auf der Durchreise geschildert werden, dass dies jedoch in erster Linie für die asylsuchenden Personen, welche Kroatien als Transitstaat auf ihrem weiteren Weg in westeuropäische Staaten betrachten, gilt, und der Bericht auch festhält, dass Asylsuchenden,

E-2391/2016 welche im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden, grundsätzlich ohne Probleme Zugang zum kroatischen Asylverfahren erhalten (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1611/2016 E. 4.3.5 m.H.), dass der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Ausführungen, Kroatien wolle keine Flüchtlinge aufnehmen und man habe ihm dort mündlich mitgeteilt, er müsse das Land verlassen, kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non- Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs noch angegeben hatte, er sei, abgesehen von der Ermüdung durch die Reise, gesund und auf Beschwerdestufe anführt, er leide an Knieschmerzen aufgrund der in Kroatien erlittenen Schläge, dass es sich dabei offensichtlich nicht um ganz aussergewöhnliche medizinische Umstände handelt, die der Überstellung entgegenstehen könnten (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1 m.H.), dass die Dublin-Mitgliedstaaten den Antragstellern im Übrigen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie) und davon auszugehen ist, Kroatien komme seinen diesbezüglichen Verpflichtungen insgesamt nach (vgl. D-1611/2016 E. 4.5 f.),

E-2391/2016 dass zwar das – erst auf Beschwerdestufe – geltend gemachte Ereignis, als er sich auf der "Balkan-Route" befunden habe, habe er statt Medikamente für seine Erkältung Schläge erhalten, bei Wahrunterstellung bedauerlich ist, der Beschwerdeführer damit aber noch nicht darzutun vermag, Kroatien würde ihm die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen dauerhaft vorenthalten, sobald er sich als Schutzsuchender dort aufhält, dass es dem Beschwerdeführer des Weiteren bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen kroatischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Kroatien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,

E-2391/2016 dass der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der bisher nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, weil die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) damit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2391/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

Versand:

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