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Bundesverwaltungsgericht 03.08.2022 E-2389/2019

3 août 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,630 mots·~23 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. April 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2389/2019

0258

Urteil v o m 3 . August 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Markus König, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, LBP Rechtsanwälte, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. April 2019 / N (…).

E-2389/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (…) 2015 mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass über den Flughafen Colombo. Am 20. Dezember 2015 gelangte er in die Schweiz und suchte gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Januar 2016 (Protokoll in den SEM Akten A3/13 [nachfolgend A3]) und der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. September 2017 (Protokoll in den SEM Akten A9/16 [nachfolgend A9]) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei Tamile und sei mit seinen Eltern und Geschwistern in C._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, aufgewachsen. Er habe 10 Jahre lang die Schule besucht ohne je einen Abschluss erlangt zu haben, weil er in der Schule sehr schlecht gewesen sei. Danach habe er in der Landwirtschaft bei seinem Vater und als (…) gearbeitet; sein Vater habe auch einen kleinen (…) besessen. Im Jahr 2009 habe er geheiratet und in den Jahren 2013 und 2015 seien seine beiden Kinder zur Welt gekommen. Noch vor seiner Hochzeit sei er zwei Mal in D._______ festgenommen worden. Er habe sich dort aufgehalten, um mit Kollegen nach E._______ zu reisen. Dabei sei er als Tamile zufällig in eine Kontrolle geraten und der Verbindungen zur Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt worden. Er sei eine Woche lang in Haft gewesen, bevor er mithilfe eines Anwalts freigelassen worden sei. Danach sei er für kurze Zeit nach E._______ gereist und dann wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Seine älteren Brüder namens F._______ und G._______ seien Mitglieder der LTTE gewesen. Sie seien verraten worden und hätten deswegen kurz vor dem Bürgerkrieg Sri Lanka verlassen. Drei weitere jüngere Brüder hätten die LTTE unterstützt und beispielsweise für diese Waffen versteckt, teilweise auf den Feldern der Familie. Er wisse nichts Genaueres zu den Tätigkeiten seiner Brüder und er habe selbst nichts mit den LTTE zu tun haben wollen. Die Brüder seien dann wiederholt zu Hause von den Behörden gesucht worden, nachdem eine Person, welcher die Brüder jeweils die Waffen übergeben hätten, verhaftet worden sei und sie vermutlich verraten habe. Deswegen hätten auch alle drei jüngeren Brüder, zu unterschiedlichen Zeitpunk-

E-2389/2019 ten, das Land verlassen. Danach sei er selbst mehrfach von den sri-lankischen Behörden behelligt worden. Man habe ihn nach seinen Brüdern gefragt und es sei dabei auch zu körperlichen Übergriffen gekommen. Nachdem es zu einem Vorfall gekommen sei, bei dem ihm mit der Erschiessung gedroht worden sei, falls er seine Brüder nicht beibringe, habe er das Land verlassen. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, eine Heiratsurkunde sowie seine Geburtsurkunde und die Geburtsurkunden seiner Frau und Kinder ein. C. Mit Verfügung vom 15. April 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 17. Mai 2019 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. Weiter beantragt er den Beizug der Asylakten seiner beiden Brüder H._______ (N […]) und I._______ (N […]). Als Beschwerdebeilage reichte er unter anderem diverse Medienberichte zur Lage in Sri Lanka ein. E. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete dem Beschwerdeführer den mandatierten Rechtsvertreter antragsgemäss als amtlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bei. Gleichzeitig lud sie das SEM zum Schriftenwechsel ein.

E-2389/2019 G. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 7. Juni 2019 hielt das SEM mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 12. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer unter Beilage einer Honorarnote an seiner Beschwerde fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-

E-2389/2019 halts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Gleiches gilt für die Person, die Nachfluchtgründe geltend macht. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asyls damit, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass seine Brüder die LTTE unterstützt hätte und er selbst deswegen nach deren Ausreise belangt worden sei. Seine Aussagen hätten lebensfremd und konstruiert gewirkt und die geschilderten Behördenbesuche enthielten keine Realkennzeichen. Er habe hierfür seine geringe Schulbildung und seine allgemeine Vergesslichkeit verantwortlich gemacht. Diese Erklärung überzeuge nicht, da auch eine ungebildete Person in der Lage sein dürfte, persönliche und prägende Erlebnisse substantiiert zu schildern. Er habe sich auch in Widersprüche verstrickt und zunächst angegeben, nicht zu wissen, wer die Besucher gewesen seien; diese hätten einen Helm getragen und er habe die Gesichter nicht erkennen können. Später habe er hingegen gesagt, es habe sich um Personen des CID oder der sri-lankischen Armee (SLA) gehandelt und ein ehemaliges Mitglied der LTTE, welches jeweils seinen Brüdern die Waffen geliefert habe, habe diese begleitet. Auf

E-2389/2019 die Frage, wie er diesen trotz des Helmes erkannt habe, habe er angegeben, er habe tamilisch gesprochen, weshalb er davon ausgegangen sei, es handle sich um die genannte Person. Des Weiteren habe er zunächst sinngemäss erklärt, er wisse, dass eine Person seine Brüder verraten habe. Später habe er hingegen gesagt, es handle sich um eine Vermutung. Bezeichnenderweise habe er zu diesem Sachverhalt keine weiteren Angaben gemacht. Er habe auch nichts Näheres zu den Aktivitäten der Brüder für die LTTE sagen können. Bezüglich seiner jüngeren Brüder habe er lediglich gewusst, dass diese Waffen versteckt und an Demonstrationen teilgenommen hätten, ohne diese Angaben zu präzisieren. Hinzu komme, dass er auch nichts Konkretes über die Suche nach seinen Brüdern vor deren Ausreise habe sagen und diese auch nicht zeitlich habe einordnen können. Die zweimalige vorübergehende Festnahme vor seiner Heirat wegen einem allgemeinen Verdacht sei mangels sachlichem und zeitlichem Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise nicht relevant. Es ergäben sich aus den Akten auch keine Hinweise, wonach diese Vorfälle weitere Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen hätten. Die Konsultation der Asyldossiers seiner Familienangehörigen führe zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und sein rechtliches Gehör verletzt. Von zentraler Bedeutung sei der Beizug der Akten der Brüder des Beschwerdeführers. Aus diesen gehe hervor, dass diese sehr wohl für die LTTE tätig gewesen seien. Es handle sich vor diesem Hintergrund bei den Aussagen des Beschwerdeführers nicht um reine Behauptungen. Der Rechtsvertreter habe in den Gesprächen mit seinem Mandanten sodann bemerkt, dass dessen kognitive Fähigkeiten eingeschränkt seien. Es falle diesem schwer, das Erlebte strukturiert wiederzugeben. Die Glaubhaftigkeitsprüfung müsse im Lichte seiner kognitiven Einschränkungen erfolgen, welche insbesondere auch sein Zeitgefühl beeinträchtigten. In seinen Aussagen würden sich entgegen der Ansicht des SEM auch Realkennzeichen finden. Beispielsweise habe er über den Vorfall, bei welchem seine Ehefrau verletzt worden sei, lebensnah berichtet. Er habe auch glaubhaft dargelegt, dass eine tamilische Person die Behörden begleitet habe, welche die Brüder des Beschwerdeführers vermutlich verraten habe. Zudem sei er persönlich glaubwürdig, weil er nie angegeben habe, selbstbei den LTTE mitgewirkt zu haben und beim Schildern des Erlebten auch nicht in übertrieben habe.

E-2389/2019 Nebst der Reflexverfolgung sei er selbst wegen des Verdachts einer LTTE- Mitgliedschaft zweimal inhaftiert worden. Sein Name dürfte sich auf der Liste von verdächtigen Personen befinden. Als abgewiesener tamilischer Asylsuchender werde er bei einer Rückkehr dem Generalverdacht der LTTE-Unterstützung ausgesetzt und verhaftet. Er erfülle diverse Risikofaktoren und weise ein Profil auf, welches ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung aussetze. Eventualiter begründet er den Rückweisungsantrag mit der verschlechterten Sicherheitslage in Sri Lanka seit den Bombenanschlägen vom 21. April 2019. Aufgrund des verhängten Notstandes könnten verdächtige Personen ohne richterliche Genehmigung verhaftet werden. 5.3 In seiner Vernehmlassung verneint das SEM Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Er sei nach Kriegsende noch mehr als sechs Jahre in seiner Heimat wohnhaft gewesen und im Zeitpunkt seiner Ausreise allfällige bestehende Risikofaktoren hätten keine Verfolgung ausgelöst. Es gebe keine Hinweise, wonach er nun bei einer Rückkehr erhebliche Nachteile zu befürchten hätte. In Bezug auf die vorgebrachten kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers nimmt das SEM zunächst auf eine Aktennotiz Bezug, worin Anmerkungen zur Anhörung festgehalten seien. Die befragende Person habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer unsubstantiierte Angaben gemacht habe, obwohl die Fragen angepasst worden seien, nachdem er Mühe mit der chronologischen Einordnung der Ereignisse bekundet habe. Auch seien die Antworten des Beschwerdeführers zu Vertiefungsfragen bezüglich der Tätigkeiten der Brüder für die LTTE unbefriedigend gewesen. Bei der Angabe des Rechtsvertreters, die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers seien eingeschränkt – so das SEM weiter –, handle es sich um dessen subjektive Einschätzung. Im Rahmen der Fragestellungen an der Anhörung sei dem Umstand sodann Rechnung getragen worden. Eine objektive Diagnose einer Fachperson liege nicht vor und sei auch nicht angezeigt. Es sei nachvollziehbar, dass eine Anhörung eine Stresssituation darstelle und Vergesslichkeit verursachen könne. Dieser Umstand sei insofern berücksichtigt worden, als dass die Einschätzung des SEM sich am Gesamteindruck der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Schilderungen orientiere. Aus der Biografie des Beschwerdeführers ergäben sich jedoch keine Hinweise für starke kognitive Einschränkungen. Er habe

E-2389/2019 gemäss seinen Angaben zehn Jahre lang die Schule besucht und sei danach in der Lage gewesen, mit verschiedenen Tätigkeiten sich und seine Familie zu versorgen und seine Ausreise zu organisieren. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb er zu seinen Fluchtgründen keine substantiierten Angaben hätte machen können. Sollte das Gericht hiervon nicht überzeugt sein, werde angeregt, den Beschwerdeführer aufzufordern, seine kognitiven Einschränkungen fachlich abklären zu lassen und einen Bericht einzufordern. 5.4 Der Beschwerdeführer hält replizierend fest, das SEM bestätige durch die Offenlegung der Aktennotiz indirekt, dass seine kognitiven Einschränkungen beachtlich seien und die Fragen hätten angepasst werden müssen, Das SEM hätte unter Einbezug von medizinischen Fachleuten weitere Abklärungen vornehmen müssen. Die Ansicht des SEM, der Zustand des Beschwerdeführers sei auf die Stresssituation, welche sich häufig für Asylsuchende an einer Anhörung ergebe, zurückzuführen, gehe fehl. Er habe bei einem Gespräch mit seinem Rechtsvertreter, welches in seiner Muttersprache und nicht unter Druck geführt worden sei, dieselben Symptome gezeigt. Das Anhörungsprotokoll könne demnach keine Entscheidgrundlage bilden, weshalb die Sache eventualiter zur Durchführung einer Anhörung unter Einbezug von Fachpersonen zurückzuweisen sei. Ferner gehe aus den Akten der Brüder hervor, dass diese für die LTTE tätig gewesen seien und das SEM es unterlassen habe, diesbezügliche Risikofaktoren zu prüfen. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Begründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E-2389/2019 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe die Akten seiner Brüder nicht hinreichend gewürdigt und den Sachverhalt diesbezüglich nicht vollständig festgestellt. Aus jenen Akten ergebe sich, dass seine Brüder Mitglieder beziehungsweise Unterstützer der LTTE gewesen seien, weshalb seine Vorbringen nicht als unglaubhaft bezeichnet werden könnten. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Akten der Brüder H._______ (N […]) und I._______ (N […]) seien konsultiert worden. Die Akten der weiteren sich in der Schweiz befindenden Verwandten hätten anhand seiner Angaben nicht eruiert werden können (SEM Verfügung I., Ziff. 4). Aus den Akten von I._______ und H._______ hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, welche zu einer anderen Einschätzung des Asylgesuchs geführt hätten (ebd., E.II, S.4). Den beigezogenen Akten der Brüder des Beschwerdeführers H._______, I._______ und J._______ (N […]) lässt sich entnehmen, dass alle drei einen Bezug der Familie zur LTTE geltend machen. Insbesondere anerkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Bruders I._______ mit Verfügung vom 9. Dezember 2014; es erachtete seine Vorbringen, die LTTE unterstützt zu haben und deswegen in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten zu sein, als glaubhaft. Auch stellte es fest, dass Verwandte einen LTTE-Hintergrund hätten. Das Profil der Brüder des Beschwerdeführers erscheint somit unter dem Aspekt tatsächliche oder vermeintliche Verbindungen zu den LTTE durchaus wesentlich, um eine mögliche Gefährdung beurteilen zu können. Eine umfassende Prüfung respektive ein genügender Einbezug der Akten der Brüder wurde – wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt – durch das SEM nicht vorgenommen. Es begründet in der angefochtenen Verfügung insbesondere nicht, inwiefern sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des Profils seiner Brüder bei seiner Rückkehr keine begründete Furcht vor

E-2389/2019 einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung habe. Eine Prüfung allfälliger Risikofaktoren in diesem Zusammenhang fand nicht statt. Nachdem das Gericht das SEM zur Vernehmlassung einlud mit dem Hinweis, sich zu allfälligen Risikofaktoren zu äussern, führte das SEM lediglich aus, es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Nachteile erleiden sollte. Auch in seiner Vernehmlassung versäumte es das SEM somit, die Risikofaktoren gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umfassend zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 f. [als Referenzurteil publiziert]. Es hat insbesondere den familiären Hintergrund ausser Acht gelassen – obwohl eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE als Hauptrisikofaktor für Verhaftung und Folter gelten. Die Akten des Bruders J._______ hat das SEM zudem trotz entsprechendem Hinweis des Gerichts auch auf Vernehmlassungsstufe nicht konsultiert. 7.2 Ausserdem hat das SEM die Umstände der zweimaligen Inhaftierung des Beschwerdeführers (A3 S. 5; A9 F84 ff.) weder weiter befragt noch konkret bei der Beurteilung von Risikofaktoren berücksichtigt. Die Einschätzung des SEM, die Festnahmen hätten nicht zu weiteren Verfolgungsmassnahmen geführt und allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse ausgelöst, genügen den Anforderungen zur Beurteilung von Risikofaktoren, welche den Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Sri Lanka als missliebige Person erscheinen lassen könnten, nicht, zumal auch diese Inhaftierungen aufgrund eines LTTE-Verdachtes erfolgt seien. Hinzu kommt, dass allfällige in diesem Zusammenhang bereits erlebte Nachteile im Rahmen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Ausreise der Kausalzusammenhang zerrissen war. In diesem Zusammenhang fällt im Übrigen auch auf, dass das SEM sich nicht weiter mit den geltend gemachten körperlichen Übergriffen befasst, obwohl sich aus den nicht a priori lebensfremd wirkenden Angaben des Beschwerdeführers eine erhebliche Intensität ergibt (A9 F16, F56, F74). 7.3 Des Weiteren wird in der Rechtsmitteleingabe gerügt, das SEM habe keine ausgewogene Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen, indem pauschal auf seine Unglaubwürdigkeit geschlossen habe. Insbesondere habe es auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer kognitive Einschränkungen aufweise, welche es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit miteinzubeziehen gelte. Zwar sind die Aussagen des Beschwerdeführers

E-2389/2019 tatsächlich knapp geblieben. Aus den Akten ergeben sich gleichzeitig aber auch Hinweise darauf, dass dies nicht alleine darauf zurückzuführen sein könnte, dass der Beschwerdeführer einen konstruierten Sachverhalt geltend macht, sondern, dass er allenfalls kognitiv begründete Schwierigkeiten hatte, seine Asylvorbringen hinreichend darzutun. Der Umstand, dass er zehn Jahre lang die Schule besucht habe und für seinen Unterhalt habe sorgen können, worauf das SEM in der Vernehmlassung verweist, ändert daran noch nichts, zumal der Beschwerdeführer bereits in der BzP und dann auch in der Anhörung an verschiedener Stelle darauf hinweist, dass er in der Schule Mühe hatte und nicht gut gebildet sei, wobei dies gerade ein Grund dafür gewesen sei, dass er in der Landwirtschaft gearbeitet habe und – anders als seine Brüder – auch nicht für die LTTE tätig gewesen sei (u.a. A3 Ziff. 1.04, 7.02; A9 F4, F16 f., F38, F62 f.). Auch entsteht an verschiedenen Stellen im Anhörungsprotokoll der Eindruck, der Beschwerdeführer habe Mühe gehabt, die gestellten Fragen genauer oder sachgerechter zu beantworten, er sich darum bemühe (u.a. A9 F32 f., F38, F43, F59, F61 ff., F67 f., F86, F101, F102, F109). In diesem Zusammenhang ist zwar festzustellen, dass der Vorhalt in der Beschwerde, die befragende Person habe sich nicht darum bemüht, auf die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers einzugehen, in den Akten keine Stütze findet. Dennoch sah sie sich verlasst im Anschluss an die Anhörung eine Aktennotiz zu verfassen und festzuhalten, dass der Beschwerdeführer grosse Mühe gehabt habe, die Ereignisse zeitlich einzuordnen und chronologisch wiederzugeben. Er habe häufig die gestellten Fragen nicht substantiiert beantworten können, obwohl es scheine, er habe immer wieder überlegt, sich aber dann nicht erinnern können. Auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in der Beschwerde darauf hin, dass er beim Gespräch mit seinem Mandanten kognitive Einschränkungen bemerkt habe, und dies ohne dass er zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung von der Aktennotiz der befragenden Person gewusst hatte. Die Argumentation des SEM in der Vernehmlassung – es handle sich dabei um eine subjektive Einschätzung des Rechtsvertreters, welcher im Rahmen der Fragestellungen an der Anhörung Rechnung getragen worden sei – greift zu kurz. So wird bereits die Interpretation der Feststellungen der befragenden Person – diese Person habe die "Antworten" als unbefriedigend erachtet – dem Inhalt der Notiz "die Anhörung" sei für sie mit den vielen "ich weiss nicht"-Antworten unbefriedigend verlaufen und eventuell könnte sich aus den Akten der Brüder etwas ergeben, was doch auf eine Gefährdung hinweise, nicht ganz gerecht. Auch hätte sich gerade gestützt darauf ein umfassender Beizug der Akten der Brüder aufgedrängt. Gleichzeitig handelt es sich angesichts dessen, dass dieser von

E-2389/2019 der Aktennotiz keine Kenntnis hatte auch nicht um eine rein subjektive Einschätzung des Rechtsvertreters nach dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer. Entgegen seiner Ausführungen ist auch nicht ersichtlich, dass das SEM diese Umstände in die Gesamtwürdigung einbezogen hätte. Aber auch darüber hinaus legt das SEM das Augenmerk ausschliesslich auf Merkmale, die zu Ungunsten der Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, ohne jene genügend einzubeziehen, die auch zu Gunsten der Glaubhaftigkeit sprechen. Auch wenn der Beschwerdeführer auf ersten Blick nur wenig detailliert über seine Asylgründe berichtet und wiederholt erklärt, er wisse die Antwort auf Fragen nicht, fällt auf, dass er sich auch bei Ereignissen, welche nicht in Frage stehen, wie beispielsweise, wer sich zum Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter noch in Sri Lanka aufgehalten habe oder in welcher Reihenfolge seine Geschwister das Land verlassen hätten, kurz hielt beziehungsweise keine genaueren Angaben dazu machen konnte (u.a. A9 F42 ff.). Dass seine knappen Ausführungen nicht einzig auf den Umstand, dass er allenfalls unwahre Angaben machte, zurückgeführt werden können zeigt sich auch darin, dass er die Aktivitäten seines Bruders I._______ für die LTTE und dessen behördliche Suche ebenfalls nur sehr oberflächlich hat angeben können. Dem Bruder I._______ wurde jedoch aufgrund seines Profils Asyl gewährt, weshalb es sich bei den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers zumindest teilweise kaum bestreitbar um wahre Angaben handeln dürfte. Vor dem Hintergrund der Verschwiegenheit, die in Sri Lanka im Zusammenhang mit Tätigkeiten für die LTTE selbst zwischen nahen Familienangehörigen herrscht, scheint sodann ohne weiteres plausibel, dass die Brüder ihre Aktivitäten für die LTTE dem Beschwerdeführer gegenüber weitgehend verheimlichten, zumal sich aus den Angaben des Beschwerdeführers auch ergibt, dass er mit den Aktivitäten der Brüder nicht einverstanden war (A9 F29). Ausserdem ergibt sich auch aus den Akten, dass er mit den älteren Brüdern, die LTTE-Mitglieder gewesen seien, keinen Kontakt habe aufgrund der in ihren Augen missliebigen Heirat und auch zu seinen übrigen Geschwistern teilweise nur eingeschränkt (ebd. u.a. F24, F99). Einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist auch die absolute Aussage, die Schilderung der Behördenbesuche enthielten keine Realkennzeichen. So fehlt etwa jegliche Auseinandersetzung mit dem Ereignis, das ihn schliesslich zur Ausreise bewogen habe und das – so zutreffend in der Beschwerde – kaum als lebensfremd und konstruiert bezeichnet werden kann (A3 Ziff. 7.01; A9 F16, F56, F74-F77).

E-2389/2019 7.4 Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör, insbesondere die Begründungspflicht verletzt. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als begründet, die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist aufzuheben. 8. 8.1 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall und es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, dies nachzuholen. Eine Heilung der Gehörsverletzung fällt schon deswegen nicht in Betracht, weil das SEM auf Vernehmlassungsstufe zu den berechtigten Einwänden in der Beschwerde nur teilweise Stellung bezogen hat und dem Beschwerdeführer durch einen reformatorischen Entscheid eine Instanz verloren ginge, was umso schwerer wiegt, als das Gericht letztinstanzlich entscheidet. 8.2 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur neuen Beurteilung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Sachverhalt vollständig festzustellen. Hierfür hat es die Akten der Brüder des Beschwerdeführers beizuziehen und diese insbesondere in Bezug auf sich daraus ergebende Risikofaktoren für den Beschwerdeführer umfassend zu prüfen. Allenfalls bietet sich eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers an, um weitere mögliche Risikofaktoren abzuklären, insbesondere bezüglich seiner Inhaftierungen und auch der in London lebenden Brüder, die Mitglieder der LTTE gewesen seien. Den vollständig festgestellten Sachverhalt hat das SEM anschliessend einer sorgfältigen neuen Beurteilung – unter Berücksichtigung der kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers sowie den jüngsten Ereignissen in Sri Lanka – zu Grunde zu legen und schliesslich hat es seine neue Verfügung rechtsgenüglich zu begründen. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 15. April 2019 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Es erübrigt

E-2389/2019 sich auf die Anträge und Ausführungen auf Beschwerdestufe weiter einzugehen. Die entsprechenden Eingaben werden zum integralen Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens, entsprechend wird sich die Vorinstanz damit zu befassen haben. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat gemäss der Kostennote vom 12. Juli 2019 einen Aufwand von 10.5 Stunden und Auslagen von 87.40 ausgewiesen. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 200.– bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen, die ausgewiesenen Stunden erscheinen jedoch leicht überhöht, insbesondere da die Rechtsmitteleingabe mehrere Seiten über die allgemeine Situation in Sri Lanka, ohne Bezug zum Beschwerdeführer, enthält. Ein Aufwand von insgesamt 8 Stunden wird als notwendig und angemessen betrachtet. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 1'817.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. 10.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2389/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 15. April 2019 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'817.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Tina Zumbühl

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