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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2009 E-2386/2009

22 avril 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,046 mots·~10 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-2386/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . April 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2386/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. August 2006 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte, welches das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2007 ablehnte, dass er gegen diesen Entscheid der Vorinstanz am 7. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des Service de l'état civil et des étrangers du canton du Valais vom 21. Februar 2008 seit dem 15. Februar 2008 unbekannten Aufenthaltes war, dass dem Gericht mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 6. März 2008 der Rückzug der Beschwerde angezeigt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss vom 10. März 2008 infolge Gegenstandslosigkeit des Verfahrens abschrieb, dass der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz gelangte und am 12. August 2008 beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichte, wobei er angab, er sei nach Abschluss des ersten Verfahrens nach Schweden gegangen, wo er ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht habe, dass er sich dort nicht wohl gefühlt und auch deshalb Schweden verlassen habe, weil dieses Land irakische Kurden in den Herkunftsstaat zurückführe, dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2009 - eröffnet am 3. April 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. August 2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 14. April 2009 (Poststempel) und unter Beilegung von Beweismitteln (vgl. Beschwerde, Beilagenverzeichnis S. 8) in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung, eventualiter die E-2386/2009 Zurückweisung der Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und subeventualiter die Erteilung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht sowie eine angemessene Frist zur Nachreichung von weiteren Beweismitteln beantragt, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110], dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- E-2386/2009 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Behörde von der Abnahme angebotener Beweismittel im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung absehen kann, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. EMARK 2003 Nr. 13), dass der Antrag um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel abzuweisen ist, da nicht zu erwarten ist, dass diese die rechtliche Überzeugung vorliegend ändern könnte, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), E-2386/2009 dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles Erfordernis (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) umfasst, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil mit der Verfügung des BFM vom 7. Mai 2007 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asylgesuches und Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug) ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem nach einer abschliessenden materiellen Prüfung das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht das Fehlen von Hinweisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse festgestellt hat und damit auch das materielle Erfordernis (s. oben) erfüllt ist, dass an dieser Feststellung die in der Beschwerde aufgeführten Vorbringen und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, dass auch der Umstand, wonach der Beschwerdeführer Mitglied der Kurdistan Islamic Union (KIU) gewesen sein soll, keinen entsprechenden Hinweis darstellt, da diese Partei nach den dem Gericht vorliegenden Informationen mit den beiden Regierungsparteien im Nordirak - der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) und der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) - an sich gute Beziehungen pflegt und jedenfalls keine Differenzen auszumachen sind, die vorliegend von Bedeutung sein könnten, dass auch die anderen Vorbringen des Beschwerdeführers konstruiert sowie nachgeschoben wirken und im Lichte seiner eigenen Aussagen zu den Gründen für die erneute Einreise in die Schweiz (er habe sich in Schweden nicht wohl gefühlt und dieses Land auch deshalb verlassen, weil es irakische Kurden in den Herkunftsstaat zurückführe, s. vorstehend Sachverhalt S. 2) zum Schluss führen, dass es ihm mit dem zweiten Asylgesuch einzig darum geht, Problemen in Schweden auszuweichen in der Erwartung, in der Schweiz leichter einen legalen Aufenthalt erwirken zu können, E-2386/2009 dass das Bundesamt demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. August 2008 nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30], dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische E-2386/2009 Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5 S. 57 ff.) ausführlich mit der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen befasst hat und zum Schluss gelangte, in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymnia herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage sei nicht dermassen angespannnt, als dass eine Rückführung dorthin generell unzumutbar sei, dass das Gericht im besagten Urteil zusammenfassend festhielt, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den vorerwähnten drei kurdisch kontrollierten Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, dass für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mehr als 20 Jahre in der Provinz Dohuk gelebt hat, seine Angehörigen dort nach wie vor ansässig sind und er somit im Nordirak über ein verwandtschaftliches und tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss den Akten um einen jüngeren, alleinstehenden und gesunden Mann mit guter schulischer Ausbildung und Berufserfahrung handelt, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass demzufolge der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-2386/2009 dass aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2386/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - das B._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: Seite 9

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