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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2015 E-2368/2015

18 juin 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,121 mots·~16 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 17. März 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2368/2015

ger Urteil v o m 1 8 . Juni 2015 Besetzung Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. März 2015 / N (…).

E-2368/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat laut eigenen Angaben illegal und gelangte zu Fuss am (…) in den Sudan. Am 2. April 2012 stellte er bei der Schweizerischen Vertretung in Khartum ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 27. August 2012 bewilligte das damalige BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Am 1. Dezember 2012 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein, wo er am 4. Dezember 2012 im Empfangs- und Asylzentrum (EVZ) in Basel um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 12. Dezember 2012 zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den Vorakten: B4/14). Mit Urteil E-5739/2014 vom 29. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2014 gut und wies die Vorinstanz an, den Beschwerdeführer umgehend und vertieft zu seinen Asylgründen zu befragen und das Verfahren danach zügig abzuschliessen. Die Anhörungen zu den Asylgründen fanden daraufhin am 11. Dezember 2014 (Protokoll in den Vorakten: B31/37) sowie am 30. Januar 2015 (Protokoll in den Vorakten: B35/28) statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, von (…) bis (…) als Freiheitskämpfer im Unabhängigkeitskrieg gegen Äthiopien gekämpft zu haben. Nach der Unabhängigkeit sei er bis (…) Soldat geblieben und habe danach eine Ausbildung zum Kader für zukünftige (…) erhalten. Seit (…) habe er für den (…) gearbeitet und sei Mitglied (…) gewesen. Seit (…) habe er in der Funktion eines (...) gedient, allerdings eher die Aufgaben eines (...) wahrgenommen. Er habe verschiedenste Personen, wie Regimegegner, Angehörige religiöser Gemeinschaften, insbesondere der Pfingstgemeinde, Deserteure oder Leute, die illegal ausreisten beobachten, verfolgen, festnehmen, befragen und foltern müssen bzw. er habe Personen verhaften und sie den Verantwortlichen im Gefängnis übergeben müssen. Je nach Ereignis, sei es vorgekommen, dass er mehrere Personen pro Tag habe verhaften müssen. Er habe ein Team (…) geleitet, seine Arbeit nicht wirklich akzeptiert, da sein Sold aber immer wieder erhöht worden sei, habe er sich ruhig verhalten. Ihm seien aber auch die Hände gebunden gewesen, bzw. eine Flucht sei nicht in Frage gekommen wegen seiner Familie und er habe um sein eigenes Leben gefürchtet. Angehörige

E-2368/2015 des (...) überwachten sich zudem gegenseitig. Ab (…) habe er begonnen seine Tätigkeit abzulehnen, womit seine Probleme angefangen hätten. Im Juli (…) sei er verdächtigt worden, Personen zur Flucht geholfen bzw. Staatsgeheimnisse verraten zu haben, weshalb man ihn in Haft genommen habe. Bis im (…) sei er während (…) in zwei Gefängnissen inhaftiert gewesen, wo er massiv gefoltert worden sei. Nach der Entlassung hätten seine Vorgesetzten ihn wieder zur Arbeit gerufen, wobei er die gleichen Tätigkeiten habe verrichten müssen wie zuvor. Allerdings habe er kein Team mehr geleitet. Als der Beschwerdeführer anfangs (…) von B._______ nach C._______ habe verlegt werden sollen, habe er auf dem Weg zu einer jährlichen Versammlung fliehen können. In persönlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, verheiratet zu sein und (…) Kinder sowie (…) weitere Kinder mit einer anderen Frau zu haben. Nach seiner Flucht sei seine Ehefrau (…) in Haft genommen und (…) später gegen eine Bürgschaft wieder frei gelassen worden. Danach seien sie und ihre gemeinsamen Kinder beobachtet worden. (…) sei ihnen die Flucht gelungen und sie hielten sich heute D._______ auf. Auch seine (...) und sein (...) seien (…) wegen ihm in Haft genommen worden. Seine (...) sei mittlerweile im Gefängnis verstorben, was er am (…) erfahren habe, von seinem (...) fehle jede Nachricht; er sei verschollen. C. Mit Verfügung vom 17. März 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch vom 4. Dezember 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete es statt des unzulässigen Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme wurde der Kanton Graubünden beauftragt. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe als langjähriger Mitarbeiter des (...) in seinem Heimatstaat verwerfliche Handlungen begangen und erfülle damit die Voraussetzungen eines Asylausschlusses. D. Gegen die Verfügung vom 17. März 2015 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

E-2368/2015 Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, zwar habe er zunächst hinter den Ideen und Zielen seines Landes gestanden, seine Handlungen aber zunehmend hinterfragt. Er habe die vom SEM aufgeführten Taten nicht freiwillig begangen. Ein früherer Ausstieg beim (...) sei unter dem Druck der eritreischen Militärdiktatur und aufgrund seiner Angst um die eigene Sicherheit und jene seiner Familie nicht möglich gewesen. E. Mit Eingabe vom 29. April 2015 belegte der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-2368/2015 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob sie zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.

5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, aufgrund der Aktenlage sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevante Nachteile zu gewärtigen hätte, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Allerdings liege der Asylausschlussgrund der Asylunwürdigkeit vor, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Bei der gegenwärtigen eritreischen Regierung, genauer bei der Regierungspartei PFDJ und deren Organen, auch dem (...), handle es sich um eine Organisation, welche die Anwendung von Gewalt für die Erreichung ihrer Ziele billige. Die PFDJ und auch die Vorgängerorganisation EPLF hätten seit der Gründung systematisch Menschenrechtsverletzungen begangen und Grundrechte missachtet. Zu gängigen Menschenrechtsverletzungen in Eritrea gehörten unter anderem politisch motivierte Tötungen, willkürliche Festnahmen, Entführungen, Verschwindenlassen von Personen und Folter. Der Beschwerdeführer als mittelrangiger Mitarbeiter habe für insgesamt 17 Jahre Mitglieder und Leiter der Pfingstkirche, anderer unerlaubter Konfessionen sowie jeglicher oppositioneller Gruppen, Deserteure, Äthiopier und andere Personen, die die Sicherheit des Landes irgendwie hätten gefährden können, ausspioniert, verfolgt, inhaftiert oder deren Inhaftierung befohlen. Damit habe er einerseits unmittelbar einen Machtapparat unterstützt, welcher fundamentale Menschenrechte notorisch missachte und einen gewaltbereiten Organisationszweck aufweise. Sodann habe er genau gewusst, dass die entführten bzw. verhafteten Menschen mindestens zum Teil unschuldig gewesen und unverhältnismässig hart bestraft worden

E-2368/2015 seien; dennoch habe er seine Tätigkeit in unzähligen Fällen vollzogen. Damit erfülle er andererseits den Straftatbestand der Freiheitsberaubung und Entführung nach Art. 183 StGB in Mittäterschaft. Personen, die er festgenommen und seinen Vorgesetzten bzw. den Gefängnissen abgeliefert habe, hätten nach Erledigung seiner Aufgabe teilweise einfache oder schwere Körperverletzungen nach Art. 122 StGB und Art. 123 StGB erlitten, was im Extremfall zur Tötung gemäss Art. 111 StGB oder sogar zu Mord gemäss Art. 112 StGB habe führen können. Die Schwelle der verwerflichen Handlungen gemäss Art. 53 AsylG sei folglich erreicht. Zu den Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB habe der Beschwerdeführer einen individuellen Tatbeitrag geleistet. So habe er trotz seiner Kenntnis, was mit den Personen, die er ausspioniert, verhaftet und in die Gefängnisse eingewiesen habe, geschehe, die Inhaftierungen regelmässig getätigt. Zwar habe er angegeben, dafür Aufträge erhalten zu haben, indessen sei unwahrscheinlich, dass er als Leiter eines Teams von (…) nie eigene Befehle erteilt habe. Gegen die erhaltenen Befehle habe er sich sodann nie gewehrt oder Personen zur Flucht verholfen oder sie vor der Inhaftierung gewarnt, obwohl er seine Arbeit spätestens seit der Freilassung aus seiner Haft hinterfragt habe. Zwar habe er sich mehrfach um eine Versetzung bzw. um Entlassung aus dem Dienst bemüht, der Beweggrund sei jedoch privater Natur, namentlich die Wohn- und Lebenssituation, gewesen. Zudem habe er sich aus freien Stücken der eritreischen Regierungspartei angeschlossen und deren Ideologie und Tätigkeit während langen Jahren unterstützt. Die Tätigkeiten für den (...) erschöpften sich schliesslich nicht nur in Unterstützungshandlungen, vielmehr habe er eine wichtige Rolle in der Struktur eingenommen, welche als klare Beteiligung an Verbrechen gewertet werden könne.

Der Ausschluss aus dem Asyl sei schliesslich verhältnismässig. So distanziere sich der Beschwerdeführer heute zwar von der Ideologie des eritreischen Regimes. Insbesondere aufgrund der Dauer und der Intensität der verwerflichen Handlungen für den (...) sowie in Anbetracht dessen, dass seinem Schutzinteresse durch die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Rechnung getragen worden sei, rechtfertige es sich nicht, zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Anwendung von Art. 53 AsylG abzusehen.

5.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des SEM in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, er habe die Handlungen nicht freiwillig begangen. Zwar habe er zu Beginn hinter den Ideen und Zielen seines Landes gestanden, mit der Zeit habe er jedoch angefangen, seine Handlungen

E-2368/2015 zu hinterfragen. Eritrea sei eine Militärdiktatur, welche das Leben aller Bewohner kontrolliere. Ein Austritt aus dem (...) sei nicht so einfach möglich. Bei einer Verfehlung riskiere man, selber ins Gefängnis zu kommen und gefoltert zu werden. Viele der Handlungen, die er im (...) gemacht habe, habe er nicht tun wollen. Aus Angst um seine Sicherheit und diejenige seiner Familie, habe er sich jedoch nicht gewagt aufzubegehren.

6. 6.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen fallen grundsätzlich Delikte (gemeinrechtliche und politische), die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, demnach also Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2, 2011/10 E. 6, 2010/44 E. 6 m.w.H.). Bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, ist kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3). Allerdings ist, wie das SEM zutreffend festhält, ein individueller Tatbeitrag – zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind – zu ermitteln. Alleine das Tolerieren einer Situation, die von Menschenrechtsverletzungen geprägt ist oder etwa auch die alleinige Mitgliedschaft in einer als extremistisch eingestuften Organisation vermag noch nicht zur Asylunwürdigkeit zu führen. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. a.a.O. E. 9.2.4 m.w.H.).

E-2368/2015 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorweg fest, dass der rechtserhebliche Sachverhalt unbestritten ist. Weder von der Vorinstanz noch vom Beschwerdeführer wird negiert, dass Letzterer von (…) bis zu seiner Ausreise (…) für den (...) tätig war und dort für die Ausspionierung, Verfolgung und Inhaftierung von dem Regime unliebsame Personen verantwortlich war (vgl. z.B. B31/37, S. 19, B35/28 S. 10 ff.). In Bezug auf die Situation in Eritrea kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (dort E. 2.1 a), die Missachtung fundamentaler Menschenrechte ist notorisch (vgl. unter vielen UK Foreign & Commonwealth Office, Human Rights and Democraty Report 2014 vom 12. März 2015, Eritrea – Country of Concern). Der Beschwerdeführer führte aus, für die (…) des Landes zuständig gewesen zu sein (vgl. B31/37, S. 19 und 31) und dies formell in der Funktion eines (...), wobei er allerdings inhaltlich Aufgaben eines (...) wahrgenommen (vgl. insb. B31/37 S. 26) und bis zu seiner eigenen Verhaftung ein Team von (…) geleitet habe (vgl. B31/37 S. 26, B35/28 S. 18 F 113). Das SEM wies in seiner Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer damit zumindest den strafrechtlichen Tatbestand der Freiheitsberaubung bzw. der Entführung erfüllt und zu den Verbrechen des (...) einen individuellen Tatbeitrag mit persönlicher Verantwortungsträgerschaft geleistet habe. Damit kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer selbst, wie er bei der BzP noch angegeben hatte, Folterungen ausgeführt hat (vgl. die unterschiedlichen Aussagen in der BzP: B4/14 S. 10 ["Ja, ich musste Leute solche Dinge selber auch machen, Leute verhaften, befragen und auch foltern, aber ich war dazu gezwungen im Rahmen meiner Tätigkeit"] und jene in der ersten Anhörung: B31/37 S. 29 F 237 [auf die Aussage in der BzP angesprochen: "Nein, das ist nicht so zu verstehen."]), da der soeben umschriebene Umfang der Handlungen des Beschwerdeführers bereits die Voraussetzungen für einen Asylausschluss nach Art. 53 AsylG erfüllt. Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Anwesenheit in der Schweiz nie deliktisch in Erscheinung getreten ist noch seine Beteuerung, wonach er lediglich auf Befehl hin gehandelt, viele der Taten nicht gewollt habe und sich von seiner jahrelangen Tätigkeit für den (...) distanziere, können ihm aufgrund der gesamten Umstände zum Vorteil gereichen. Dies ergibt sich einerseits aus der Schwere der Taten sowie aus der erheblichen Dauer – beinahe (…), von seinem (…) bis zu seinem (…) Lebensjahr – während welcher der Beschwerdeführer für den (...) tätig war. Seine Flucht, und damit das Ende seiner Tätigkeiten, liegen erst gut (…) zurück. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht sodann hervor,

E-2368/2015 dass ihm bewusst war, dass den Personen, die er verhaftet und an die Gefängnisse ausgeliefert hatte, Folter oder sogar der Tod drohen konnte und er seine Tätigkeit entsprechend in voller Kenntnis der Konsequenzen getätigt hat (vgl. z.B. die Aussagen B31/37 S. 28 f., insb. F228, F229 und F237 sowie insb. B35/28 S. 12 F 77). Auch war ihm bewusst, dass es sich bei den zu verhaftenden Personen teilweise um Unschuldige handelte (vgl. B31/37 S. 19, B 35/28 S. 14 f. F 87, F 94 und F 95). Andererseits relativiert sich die Aussage des Beschwerdeführers, die Arbeit nur unter Befehl und grossem Druck ausgeführt zu haben, dadurch, dass er angibt, bis zu seiner Verhaftung selbst ein Team von (…) geleitet zu haben, womit er in der Befehlshierarchie zumindest eine Scharnierfunktion innehatte. Insbesondere aber führte er als Motiv, warum er während (…) seine Tätigkeit für den (...) ausgeführt habe durchaus nicht nur seine Angst vor den Konsequenzen für ihn selbst und seine Familie an, sondern verwies ebenso auf seinen Eid und die sich wiederholenden Erhöhungen seines Soldes (vgl. B4/14 S. 10). Aufgrund einer Abwägung aller Umstände ist damit zusammenfassend nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen, zumal der Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz bleiben kann, wodurch ihm hinreichend Schutz vor allfälligen, dem Grundsatz des Non-Refoulement zuwiderlaufenden Übergriffen gewährt ist. Ergänzend kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden und das SEM hat in Bezug auf den Beschwerdeführer zu Recht den Tatbestand der Asylunwürdigkeit im Sinn von Art. 53 AsylG als erfüllt erachtet. 7. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – unabhängig von der nachgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen, da die in menschenrechtlicher Hinsicht prekäre Situation in Eritrea notorisch

E-2368/2015 ist, der Beschwerdeführer nirgends bestritten hat während vielen Jahren in einer Kaderposition für den (...) tätig gewesen und an Handlungen, die im StGB als Verbrechen qualifiziert sind, teilgenommen zu haben. Die Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer gegenüber der ausführlich begründeten SEM-Verfügung einzig vorbrachte, er habe mit der Zeit angefangen, seine Handlungen zu hinterfragen, ein Ausstieg sei jedoch bei den eritreischen Gegebenheiten nicht so einfach möglich, erwies sich im massgeblichen Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos. Die Verfahrenskosten sind damit vom Beschwerdeführer zu tragen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2368/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Sibylle Dischler

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