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Bundesverwaltungsgericht 19.04.2010 E-2367/2010

19 avril 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,204 mots·~16 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-2367/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . April 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______, Armenien, alias B._______, alias A._______, Litauen, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2367/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein armenischer Staatsbürger aus C._______ - am 27. März 2000 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, welches das BFM (damals Bundesamt für Flüchtlinge: BFF) mit Verfügung vom 7. Juni 2001 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2001 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, welche die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 2. März 2004 abwies, womit die angefochtene vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2005 die Schweiz kontrolliert verliess, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. November 2009 erneut verliess, von seiner Frau und seinen Kindern in ihrem Wagen bis nach D._______ (Georgien) gefahren worden sei und er per Bus nach E._______ reiste, von wo er nach einem Aufenthalt von circa einem Monat am 20. Dezember 2009 mit einem gefälschten litauischen Reisepass auf dem Landweg über verschiedene Transitländer unter Umgehung der Grenzkontrollen nach F._______ gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ vom 5. Januar 2010 sowie der direkten Anhörung vom 21. Januar 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei anlässlich der Niederschlagung der Demonstration in C._______ am Morgen des 1. März 2008 von der Polizei krankenhausreif geschlagen worden, worauf er (der Beschwerdeführer) sich entschieden habe, sich zu rächen, dass er sich deshalb am selben Nachmittag zum Ort des Protests begeben habe, wo er von der Polizei auf Video aufgezeichnet worden sei, wie er untätig herumgestanden habe, dass die Situation am Abend eskaliert sei, er zusammen mit anderen Demonstranten die Polizei mit Steinen beworfen und Polizeiautos in Brand gesteckt habe, E-2367/2010 dass er von der Polizei eine Vorladung erhalten habe, worauf er sich am 5. August 2008 bei dieser gemeldet habe, festgenommen und zum Sicherheitszentrum der Geheimpolizei von C._______ gebracht worden sei, dass er dort eineinhalb Monate lang festgehalten, gefoltert und schliesslich ohnmächtig geworden sei, dass er am 20. September 2008 in einem Spital wieder zu sich gekommen sei und dieses eine Woche später ohne Formalitäten verlassen habe, dass er am 20. Februar 2009 auf der Strasse von der Polizei angegriffen, geschlagen, verhaftet und auf den Polizeiposten von H._______ in C._______ gebracht worden sei, wo ein mit ihm verwandter Polizist ihm zur Flucht verholfen habe, dass er in die Region I._______ zu seinem Freund geflüchtet sei und sich dort bis zu seiner Ausreise im November 2009 versteckt gehalten habe, dass er sich in dieser Zeit ungefähr zweimal pro Monat mit seiner Familie in der Stadt C._______ oder bei Freunden getroffen habe und jeweils am Folgetag wieder zu seinem Freund zurückgekehrt sei, dass dem Beschwerdeführer im Mai 2009 eine Vorladung nach Hause zugestellt worden sei, in welcher diverse Haftgründe genannt worden seien, dass sich die Polizei im Sommer 2009 bei seiner Ehefrau nach seinem Verbleib erkundigt habe und im September 2009 bei ihr persönlich zu Hause erschienen sei, dass sich der Beschwerdeführer am 6. Februar 2010 wegen Fieber und starker Kopfschmerzen bei der (...) meldete, dass in der Folge keine weiteren medizinischen Massnahmen angezeigt wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2010 - Eröffnungsdatum unbekannt - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des E-2367/2010 Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das am 27. März 2000 eingeleitete erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, und die Ereignisse, die der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Abschluss dieses Verfahrens geltend gemacht habe, seien weder geeignet die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant, dass seine Angaben zu seinen Ausreisemodalitäten und seinem Reiseweg in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen würden, zumal er einerseits angegeben habe, er sei geflüchtet, um andererseits zu Protokoll zu geben, er sei zusammen mit seiner Frau und seinen Kindern mit seinem eigenen armenischen Reisepass offiziell über die armenischgeorgische Grenze ausgereist, dass sich diese ersten Zweifel durch weitere Unstimmigkeiten verstärken würden, indem nicht von einer besonders exponierten Stellung des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne, da er nie Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, sondern einer von mehreren Zehntausend Demonstranten, welche an der Kundgebung vom 1. März 2008 in C._______ teilgenommen hätten, dass er zwar angebe, er habe während der Demonstration Polizeiautos in Brand gesteckt und mit Steinen nach Polizisten geworfen, wohingegen er geltend mache, die Behörden würden lediglich ein Video besitzen, das ihn am Nachmittag des Protestes in stehender Pose aufzeichne, dass er dementsprechend auch vom Gefängnis ins Spital verlegt worden sei, welches er dann ohne weitere Formalitäten habe verlassen dürfen, dass zudem diesbezüglich kein Gerichtsverfahren stattgefunden und er auch keine Unterlagen über seine erste Verhaftung erhalten habe, dass es auch über seine zweite Festnahme im Februar 2009 keine Unterlagen gebe, zumal er bereits am zweiten Tag nach seiner Verhaftung geflohen sei, E-2367/2010 dass, abgesehen von den gesetzeswidrigen Aktivitäten des Beschwerdeführers während der Demonstration, das armenische Parlament am 19. Juni 2009 eine Amnestie-Regelung beschlossen habe, wonach Personen, welche sich aufgrund der Ereignisse des 1. März 2008 in Haft befunden hätten oder die sich immer noch versteckt halten würden, davon begünstigt worden seien, weshalb der Beschwerdeführer ebenfalls von dieser Amnestieregelung hätte profitieren können, dass zudem wegen der Ereignisse vom 1. März 2008 auch keine neuen Strafverfahren mehr eröffnet worden seien, dass sich schliesslich aufgrund der unglaubhaften und nicht nachvollziehbaren Aussagen sowie des Desinteresses am Inhalt der Vorladung von Mitte Mai 2009 keine konkreten Hinweise ergeben würden, der Beschwerdeführer befände sich in einem Strafverfahren, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch möglich sei, dass auf die Begründung im Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2010 - Datum Poststempel - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu erteilen, die Dispositivziffern 2 und 3 seien aufzuheben und von einer Wegweisung sei in jedem Fall abzusehen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe drei fremdsprachige Dokumente sowie drei Fotografien und einen armenischen Zeitungsbericht aus dem Jahr 2008 beilegte, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, E-2367/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2010 mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung zwar nicht feststeht, jedoch von einem frühstmöglichen Eröffnungszeitpunkt vom 1. April 2010 auszugehen ist, weshalb mit der Beschwerdeeinreichung vom 9. April 2010 (Poststempel) die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen ohne Weiteres gewahrt ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-2367/2010 dass auf das Begehren um Asylgewährung somit nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hin weise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind und gemäss geltender Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18 f.), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), E-2367/2010 dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zur Begründung insbesondere geltend machte, er sei entgegen der unrichtigen Feststellung der Vorinstanz auf den Schutz der Schweiz angewiesen, dass hinsichtlich der zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf seine im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Anhörung durch das BFM zu verweisen ist, dass gemäss Würdigung des BFM nach Abschluss des ersten Asylverfahrens offensichtlich keine Ereignisse eingetreten sind, welche für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz teilt und auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass vorweg festzustellen ist, dass der Vorhalt in der Eingabe, die Vorinstanz hätte aufgrund der neuen Asylgründe des Beschwerdeführers gar keinen Nichteintretensentscheid fällen können, ins Leere stösst, dass sich nämlich aus der Formulierung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, wo ausgeführt wird "ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen", bereits klar ergibt, dass eben gerade neu geltend gemachte Ereignisse unter dieser Bestimmung geprüft werden können, dass in der Rechtsmitteleingabe sodann vorgebracht wird, die vorinstanzliche Argumentation im Zusammenhang mit den Ausreisemodalitäten sei nicht logisch, weil, solange der Beschwerdeführer nicht polizeilich zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen sei, ihm auch der Grenzübertritt über einen "offiziellen" E-2367/2010 Grenzposten möglich gewesen und seine Ausreise im November 2009 von Seiten der Behörden geradezu gewünscht und verlangt worden sei, dass dieser Erklärungsversuch nicht überzeugt, zumal der Beschwerdeführer - eigenen Angaben gemäss - bereits im Mai 2009 eine Vorladung erhalten habe und die Polizei noch im September 2009 nach ihm gesucht habe, dass zudem nicht einsehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Flucht aus dem Polizeiposten im Februar 2009 noch bis am 10. November 2009 in seinem Heimatland aufhielt und damit Gefahr lief, wieder verhaftet zu werden, dass in diesem Zusammenhang auch seine Vorbringen zu seiner Flucht aus dem Polizeiposten mit Hilfe eines mit ihm verwandten Polizisten nicht zu überzeugen vermögen, zumal sich solche Angestellte mit Sicherheit nicht einem derart hohen Risiko aussetzen würden, um jemandem zur Flucht zu verhelfen, da diese selbst mit grossen Nachteilen zu rechnen hätten, dass im Weiteren auch vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer drohe Folter, wenn er der polizeilichen Vorladung Folge leiste und sich auf dem Posten einfinde, dass diesbezüglich nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer die Vermutung hegt, auf dem Posten geschlagen und bis zur Bewusstlosigkeit genötigt zu werden, wenn er - eigenen Angaben gemäss - den Inhalt der Vorladung gar nicht kennt, dass sodann erstaunlich ist und nicht dem Verhalten einer verfolgten Person entspricht, ein Dokument, das geeignet sein könnte, seine Fluchtgründe zu belegen, nicht in die Schweiz mitzunehmen, zumal er bis zu seiner Ausreise über genügend Zeit verfügt hätte, die Vorladung bei seiner Frau zu besorgen, dass in Bezug auf die ins Recht gelegten Beweismittel (drei Fotos, ein Zeitungsausschnitt sowie drei fremdsprachige Dokumente, davon zwei in Kopie) vorweg darauf hinzuweisen ist, dass Kopien von vornherein kein Beweiswert beigemessen werden kann, zumal diese nicht als fälschungssicher bezeichnet werden können (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1), E-2367/2010 dass der Beschwerdeführer darüber hinaus in Bezug auf die fremdsprachigen Beweismittel in seiner Eingabe nicht näher darlegt, was deren Inhalt sein soll und wie er in den Besitz dieser Dokumente gelangt ist, sondern sich lediglich mit der Behauptung begnügt, es handle sich um Unterlagen zur Demonstration und Verhaftung, dass die der Rechtsmittelschrift beigelegten Fotos lediglich ein zerstörtes Auto zeigen, sich daraus aber keineswegs Hinweise auf zwischenzeitliche Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ergeben, dass sodann nicht klar wird, was der Beschwerdeführer mit der Zeitung, auf deren erster Seite eine nicht klar identifizierbare Person auf einer Fotografie mit Kugelschreiber eingekreist ist, aussagen will, dass schliesslich das fremdsprachige Formular im Format A5 zwar handschriftlich mit Kugelschreiber ausgefüllt wurde, das Formular selbst aber offensichtlich eine Kopie darstellt, welche zudem am rechten Rand Unregelmässigkeiten aufweist, was darauf schliessen lässt, dass es sich ursprünglich um ein Blatt im Format A4 gehandelt hat, welches in der Mitte auseinandergerissen wurde, dass bereits dadurch und vor dem Hintergrund der unglaubhaft gebliebenen Vorbringen erhebliche Zweifel an der Authentizität dieses Dokuments gerechtfertigt sind, dass sich nach dem Gesagten eine Übersetzung der Dokumente in eine der Amtssprachen des Bundes erübrigt, dass sich somit aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf neue, die Flüchtlingseigenschaft begründende oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante Ereignisse ergeben und das BFM daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er- E-2367/2010 teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]); vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise vorzubringen, dass seit dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-2367/2010 dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal der Arztbesuch vom 6. Februar 2010 ergab, dass keine weiteren medizinischen Massnahmen erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen und das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass somit bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2367/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM sowie an die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 13

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