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Bundesverwaltungsgericht 20.10.2020 E-2366/2020

20 octobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,749 mots·~29 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. April 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2366/2020

Urteil v o m 2 0 . Oktober 2020 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. April 2020 / N (…).

E-2366/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 25. Juli 2017 im damaligen Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 2. August 2017 und der Anhörung vom 22. August 2019 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tamile und stamme aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), wo er während acht Jahren zur Schule gegangen sei. Seine Eltern und (…) Geschwister lebten noch immer dort. Von 1995 bis 1997 habe er zwei Jahre in C._______ (Vanni-Gebiet, Nordprovinz) und bis 2002 für weitere fünf Jahre in D._______ (ebenfalls Nordprovinz) gelebt. Von Beruf sei er (…) und später habe er sich auch als (…) betätigt. Seit (…) sei er verheiratet und habe mit seiner Frau (…) Kinder. Im Jahre 2002 hätten sie in die als Mitgift in die Ehe eingebrachte Liegenschaft seiner Frau in E._______ (Distrikt Jaffna) umziehen wollen. Weil aber das Gebiet vom Militär besetzt gewesen sei, hätten sie sich einstweilen im Flüchtlingscamp F._______ in G._______ niedergelassen, dessen Leiter er im Jahre (…) beziehungsweise (…) geworden sei und wo sich seine Frau und Kinder zusammen mit seinen Schwiegerverwandten noch heute aufhielten. Die Lebensverhältnisse dort seien schlecht. Die Militärverantwortlichen hätten ihr Versprechen, wonach die Bewohner von E._______ und weiteren besetzten Dörfern dorthin zurückkehren könnten, nicht gehalten. Er habe sich daher seit Kriegsende für die Rückgabe der besetzten Gebiete und der darauf befindlichen Liegenschaften stark gemacht, damit die Leute in ihre Häuser zurückkehren könnten. Für dieses Anliegen habe er sich auch schon an srilankische Staatspräsidenten sowie anlässlich von Besuchen des damaligen (…) Premiers H._______ und eines ausländischen Abgeordneten auch an diese gewandt; der Erfolg sei ausgeblieben. Im März beziehungsweise Juni 2017 habe er zusammen mit neunzehn weiteren, vom gleichen Schicksal betroffenen Camps einen friedlichen eintägigen Hungerstreik organisiert, wobei er die Funktion eines (…) eingenommen habe. Der Streik sei auch bei den Medien auf Interesse gestossen, welche regierungskritisch berichtet hätten. Er habe auch Interviews gegeben. Am Streiktag beziehungsweise am Tag zuvor beziehungsweise danach sei er von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) und der Polizei gewarnt worden, ihn könne das gleiche Schicksal wie dem (…) ereilen. In der Zeit danach sei er weiterhin von Polizisten, Leuten vom Civil Office,

E-2366/2020 Medienleuten und anderen Personen aufgesucht worden. Er habe sich bedroht gefühlt, sei deshalb vorsichtig geworden und habe sich fortan weniger im Camp aufgehalten. Schliesslich habe er sich zur Ausreise entschieden. Am 22. Juni 2017 sei er nach Colombo gegangen und am (…) 2017 legal mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg von Colombo nach I._______ und weiter via die Türkei nach Italien gereist, von wo er schliesslich mit gefälschten Papieren am 25. Juli 2017 per Auto illegal in die Schweiz gelangt sei. Nach der Ausreise hätten sich noch zweimal Personen bei seinen Familienangehörigen nach seinem Aufenthalt erkundigt. Ein Teil der besetzten Gebiete sei inzwischen befreit und den Bewohnern im Frühling 2019 zurückgegeben worden. Auch seine Familie kehre nun zurück. Er sei nie Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Ealam) gewesen. Er sei aber im Jahre 2000 – wie viele andere Bewohner auch – von der LTTE zu Wachdiensten an der Grenze gezwungen und hierzu ausgebildet worden. Er habe übrigens im Jahre 2010 schon mal die Absicht gehabt, nach Europa zu kommen, sei dann aber während Monaten in J._______ stecken geblieben. Bei der vom IOM (Internationale Organisation für Migration) begleiteten Rückkehr sei er befragt und nach ein paar Stunden ohne weitere Konsequenzen freigelassen worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Nachteile, die ihm aufgrund seines Engagements für die Befreiung der besetzten Gebiete durch die verärgerten Behörden zugefügt werden könnten, zumal sich diese nach wie vor nach seinem Verbleib erkundigten. Der Beschwerdeführer betont dabei, sich mit seinem Engagement nie gegen die Regierung gerichtet, sondern sich für die Wiederherstellung eines früheren Zustandes (Rückgabe der Grundstücke an die rechtmässigen Eigentümer) eingesetzt zu haben. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene von seiner Frau zugeschickte Dokumente ein, insbesondere Kopien der Geburtsurkunden der ganzen Familie, verschiedene Fotos, darunter ein Foto von einem Besuch der Polizei bei seiner Familie nach seiner Ausreise, einen Brief seiner Frau mit einer darin enthaltenen Warnung vor seiner Rückkehr und einen Brief an ein srilankisches Parlamentsmitglied, Zeitungsartikel sowie Schreiben von Wohlfahrtsorganisationen. Sein Reisepass sei beim Schlepper geblieben. Seine angeblich zu Hause befindliche und von ihm zur Nachreichung in Aussicht gestellte Identitätskarte wurde nie zu den Akten gegeben. B. Mit Verfügung vom 2. April 2020 – eröffnet am 6. April 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,

E-2366/2020 und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 (und Ergänzung vom 18. Mai 2020) hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 stellte der Instruktionsrichter den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht

E-2366/2020 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Direktentscheid in der Sache hinfällig. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen wurde und das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. Mai 2020 denn auch den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz feststellte. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die angefochtene Verfügung ist in französischer Sprache verfasst und mithin nicht in der (deutschen) Amtssprache des Wohnsitzkantons des Beschwerdeführers; einzig das Dispositiv wurde in deutscher Sprache redigiert. Das SEM beruft sich hierbei auf die Ausnahmeregelung von aArt. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG und erklärt sein Vorgehen als temporäre Massnahme zur Bewältigung von Altlasten. In der Beschwerde wird das sprachliche Vorgehen des SEM nicht beanstandet. Ob namentlich die gewählte Korrektivmassnahme (Dispositiv) als ausreichend anzusehen ist, um den in Art. 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen, kann hier offenbleiben. Dem Beschwerdeführer war es offensichtlich mit Hilfe der von ihm mandatierten Rechtsvertretung möglich, fristgerecht eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandersetzt. Anlass zur Kassation der angefochtenen Verfügung von Amtes wegen besteht daher vorliegend nicht (vgl. hierzu auch den in Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004

E-2366/2020 Nr. 29 publizierten Grundsatzentscheid sowie das Urteil des BVGer E-5882/2019 vom 2. März 2020 E. 6.6 ff.). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im

E-2366/2020 Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Diese präsentierten sich stereotyp, konstruiert und unplausibel. Letzteres treffe beispielsweise auf die geschilderte Verfolgung durch das CID zu. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach Jahren eines tolerierten und unbehelligten Engagements für die Rückgabe der besetzten Liegenschaften mit gar Kontakten zu Staatspräsidenten nunmehr aufgrund eines bloss eintägigen Hungerstreiks plötzlich das Interesse der Behörden hätte wecken sollen. Zudem wäre er kaum der einzige Campleiter gewesen, der wegen des Streiks Probleme bekommen hätte, sollten die Behörden tatsächlich ein Verfolgungsinteresse gehabt haben. Weiter könne sein Verhalten seit dem Streik (Reduktion der Anwesenheiten im Camp, Fortsetzung der Erwerbsarbeit) unter Annahme einer tatsächlichen Verfolgungslage weder nachvollzogen noch überzeugend erklärt werden, da allfällige Widersacher seiner problemlos hätten habhaft werden können. Die Handlungsweise mit der Aufsichnahme solcher Risiken entspreche nicht dem Verhalten einer gefährdeten, vom Tode bedrohten Person. Sodann sei festzuhalten, dass die Rückgabe der von der Armee konfiszierten Liegenschaften in der Region E._______ zwischenzeitlich weitgehend geregelt und im Sinne des Beschwerdeführers umgesetzt worden sei; dies könne auch dem Internet – so vom (…) 2017 – entnommen werden. Umso mehr erstaune das behauptete behördliche Verfolgungsinteresse an seiner Person. Hinzu kämen verschiedene aufgetretene Widersprüche im Sachvortrag des Beschwer-

E-2366/2020 deführers betreffend die zeitlichen Einordnungen des Streiks (März beziehungsweise Juni 2017) und der Todesdrohungen (unmittelbar vor beziehungsweise nach dem Streik). Auch eine allfällige Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka unter Berücksichtigung der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren erscheine nicht begründet. Die tamilische Ethnie, eine illegale Ausreise wie auch allfällige Befragungen und Kontrollmassnahmen am Flughafen oder am Herkunftsort nach der Rückkehr seien praxisgemäss für die Annahme einer begründeten Furcht nicht genügend. Der Beschwerdeführer habe eine Verfolgungslage vor seiner Ausreise – wie bereits erwogen – nicht glaubhaft zu machen vermocht. Er habe nach Kriegsende noch acht Jahre in der Heimat verbracht. Im Zeitpunkt der Ausreise hätten mithin keine Verdachtsmomente nach Massgabe der erwähnten Risikofaktoren bestanden, und es gebe keinen Grund zur Annahme, die srilankischen Behörden würden ihn im Fall einer Rückkehr ins Fadenkreuz von Verfolgungsmassnahmen nehmen. Diese Einschätzung werde durch die am 16. November 2019 erfolgte Wahl von Gotabaya Rajapaksa und die seitherige Entwicklung nicht umgestossen. Es gebe bislang keinen Anlass zur Annahme einer kollektiven Verfolgungsgefahr ganzer Volksgruppen. Ein persönlicher Verfolgungsbezug des Beschwerdeführers zu den politischen Veränderungen und neuen Machtverhältnissen sei nicht auszumachen. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei in Berücksichtigung des bereits Gesagten mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 FK, mangels einzelfallspezifischer Anhaltspunkte für eine besondere Risikoeinschätzung und mithin für eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung sowie unter Mitberücksichtigung der allgemeinen Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka völkerrechtlich zulässig. Er sei ebenso zumutbar, da in Sri Lanka nach Beendigung des bewaffneten Konflikts im Jahre 2009 und auch seit den Wahlen vom 16. November 2019 keine Situation allgemeiner Gewalt oder totaler Unsicherheit herrsche. Eine Rückkehr insbesondere in die Nordprovinz sei praxisgemäss und betreffend den Beschwerdeführer individuell zumutbar. Diese habe er erst vor drei Jahren verlassen und dort verfüge er über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz. Zudem sei er gesund und er habe langjährige Berufserfahrungen. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar.

E-2366/2020 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer den bislang geltend gemachten Sachverhalt. Dabei betont er, dass er seit der im Zusammenhang mit dem Hungerstreik erfahrenen Drohung, wonach ihn das gleiche Schicksal wie sein Vorgänger ereilen könne, sollte er den Streik nicht abbrechen und sein Engagement für die Befreiung der besetzten Grundstücke nicht aufgeben, als Regierungsgegner betrachtet werde. Der Vorwurf einer stereotyp geschilderten Verfolgungslage durch das CID treffe nicht zu. Das Interesse der Behörden an ihm erst seit dem Streik erstaune denn auch nicht, da diese erst mit dem Streik auf ihn aufmerksam geworden seien, ihn als Anstifter des Streiks betrachtet hätten, friedliche Gespräche nicht mehr möglich gewesen seien und er von nun an mit Repressionsmassnahmen habe rechnen müssen. Seine Ausführungen seien detailliert, nachvollziehbar und mit Realkennzeichen bestückt. Der einzig auf ihn gerichtete Fokus der Behörden erkläre sich dadurch, dass die anderen ebenfalls für die Teilnahme am Streik vorgesehenen Campleiter vom Besuch des CID und vom Abbruch des Streiks erfahren und sich entsprechend aus Angst gar nicht mehr beteiligt hätten. Die Staffelung ihrer Streikteilnahme gehe aus dem Anhörungsprotokoll zwar tatsächlich nicht hervor, jedoch handle es sich hierbei um einen nicht ausschlaggebenden Detailaspekt. Aus den Protokollen gingen überhaupt teilweise offensichtlich falsche Tatsachen (bspw. Wohnort) hervor, wobei es sich aber um Missverständnisse handle, die auf sprachliche Barrieren und die stressige Situation zurückzuführen seien. Die Protokolle und die Übersetzungen seien denn auch von extrem schlechter Qualität und betreffend Sprache und Sinngehalt unzulänglich; Antworten korrespondierten zum Teil nicht mit den Fragen. Weiter macht er zur Erklärung seiner trotz Lebensgefahr weiterhin regelmässigen Besuche im Camp darauf aufmerksam, dass er seine Familie und Verwandten im Camp nach wie vor mit seinem erwirtschafteten Erwerb habe unterstützen müssen und ein Leben ausserhalb des Camps schlicht nicht möglich gewesen sei, zumal angesichts des Eigentums seiner Familie am besetzten Land in E._______. Er habe aber immer Vorsicht walten lassen und dennoch seien der Druck und die Angst mit der Zeit immer grösser geworden; er habe sich in einer Zwangssituation befunden. Die Annahme des SEM, wonach die Gefahr von gegen ihn gerichteten Vergeltungsmassnahmen der Regierung angesichts deren aktuellen Bemühungen um Rückgabe der besetzten Grundstücke unbegründet erscheine, stütze sich auf einen einzigen Zeitungsartikel vom Juli 2017. Tatsächlich seien aber nur einige und weitgehend wertlose Grundstücke des seit 30 Jahren besetzten Gebiets zurückgegeben worden; diese seien nicht ungehindert erschlossen und nutzbar. Betreffend E._______ sei ein grosser Teil des besetzten Landes nie zurückgegeben worden und die gegen diesen

E-2366/2020 Missstand aufbegehrenden ursprünglichen Bewohner würden vom CID weiterhin verfolgt. Die vom SEM erkannten Widersprüche bei Datums- und Zeitangaben, so beispielsweise betreffend den Zeitpunkt des Streiks, seien auf übersetzungsbedingte Missverständnisse und Protokollmängel zurückzuführen und beträfen nur Details. Seine Verfolgungsvorbringen habe er somit durchaus glaubhaft dargetan und er habe im Falle einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung durch die Behörden aufgrund seiner politischen Aktivitäten. Das CID habe denn auch weiterhin bei seiner Familie nach seinem Verbleib nachgefragt; hierzu könne er ein Foto vorlegen. Verfolgungshandlungen und Menschenrechtsverletzungen nähmen in Sri Lanka weiterhin ein asylrechtlich relevantes Ausmass an und seien angesichts der aktuellen politischen Lage unbestreitbar. Hinsichtlich seiner Erkenntnis der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka verkenne das SEM die aktuelle Lage in gravierender Weise, da sich gemäss Medienberichten die Menschenrechtssituation seit der Wahl des ehemaligen Kriegsverbrechers Rajapaksa vom November 2019 dramatisch verschlechtert habe. Bei Rückführungen von Asylsuchenden nach Sri Lanka komme es vermehrt zu Inhaftierungen und Folterungen. Als vom Tode bedrohter und nach wie vor gesuchter Streikaktivist und Regierungskritiker würde er besonders ins Visier der Behörden geraten; es bestehe für ihn somit ein «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK. Er verfüge zudem weder über Vermögen noch über eine eigene Liegenschaft in Sri Lanka und seine nach wie vor im Camp lebende Familie sei nicht in der Lage ihn zu unterstützen. Eine Berufsausbildung habe er nicht und eine Arbeitsaufnahme als (…) sei faktisch nicht möglich, weil er dann den Behörden in die Hände fallen dürfte. Mit (…) könne er keine Existenzgrundlage herstellen. Er würde mithin in eine unzumutbare existenzielle Notlage geraten. Den subeventualiter gestellten Rückweisungsantrag begründet der Beschwerdeführer schliesslich damit, dass die Protokolle der Befragung und der Anhörung qualitativ äusserst dürftig und sprachlich schlecht seien, die Befragungstechnik in der Anhörung zweifelhaft erscheine (viele Fragen in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes durch HWV [Hilfswerksvertretung] statt Befragerin gestellt) und einen fundierten Entscheid nicht zulassen würden; zudem sei er kaum mit den ihm zur Last gelegten Widersprüchen konfrontiert worden.

6. 6.1 6.1.1 Soweit der Beschwerdeführer die Verwertbarkeit der angefertigten Befragungs- und Anhörungsprotokolle als Entscheidgrundlagen in Frage

E-2366/2020 stellt und zur Begründung sprachliche Barrieren und Mängel, qualitativ schlechte Übersetzungsleistungen, Protokollmängel, eine zweifelhafte Befragungstechnik (teilweise fehlende Konnexität zwischen Fragen und Antworten; Fragestellungen durch HWV statt Befragerin) sowie eine ungenügende Konfrontation mit Widersprüchen ins Feld führt, erweisen sich die Rügen als unbegründet: Der Beschwerdeführer hat sowohl in der BzP als auch in der Anhörung erklärt, die Dolmetscherin gut zu verstehen, und keinerlei Einwände – auch nicht sprachlicher Art – gegen die Übersetzungsleistungen oder die Protokollierungen erhoben. Beide Protokolle hat er unterschriftlich als korrekt bestätigt. Darauf muss er sich behaften lassen, zumal auch seitens der die Anhörung beobachtenden HWV keinerlei Einwände in diese Richtung deponiert wurden. Der Beschwerdeführer vermag auch keine konkreten Übersetzungsfehler oder Protokollmängel zu nennen. Augenfällig zutreffend ist seine Feststellung, wonach insbesondere in der Anhörung gewisse Antworten keinen oder kaum Bezug zu gestellten Fragen nehmen. Es fällt aber auf, dass die Fragen jeweils klar gestellt wurden und auch die Antworten sprachlich klar ausgefallen sind. Wenn nun die Antworten nicht solche auf gestellte Fragen sind, ist dies nicht der Befragungstechnik zuzuschreiben, sondern dem Beschwerdeführer selber. Die Dolmetscherin hat dem Beschwerdeführer zudem bereits in F26 angesichts der von ihm gegebenen Antworten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie Wort für Wort (statt zusammenfassende Inhaltsangaben) übersetze. Mehrfach hat sich die Befragerin zudem bemüht, mittels gezielter Nachfragen Klarheit in die teilweise wirren, bezugslosen und unstrukturierten Antworten zu bringen. Auch die HWV musste (z.B. in F34 ff.) den Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass er phasenweise nicht Antworten auf gestellte Fragen gebe. Die Tatsache, dass die HWV vergleichsweise viele Fragen an der Anhörung gestellt hat, ist offensichtlich nicht Ausdruck davon, dass die Befragerin die Regie über die Anhörung zeitweise an die HWV abgegeben hätte. Vielmehr ist die Befragerin gehalten, solche Fragen der HWV zuzulassen, damit letztere ihre Aufgaben und Befugnisse nach aArt. 30 Abs. 4 AsylG (insb.: «Sie kann Fragen zur Erhellung des Sachverhalts stellen») wahrnehmen kann. Die Qualität der Protokollführung lässt sich sodann daran erkennen, dass den Texten praktisch keine Rechtschreib- und Interpunktionsfehler zu entnehmen sind und die Aussagen in der Anhörung mit zahlreichen Klammerbemerkungen über Gestik, Bewegungen, Randerscheinungen, Wortspezifikationen und dergleichen angereichert sind (z.B. F26, 33, 34, 56, 66, 82, 84, 86, 87, 89, 109). Auch die Beanstandung einer un-

E-2366/2020 genügenden Konfrontation mit Widersprüchen kann in der geltend gemachten Form nicht nachvollzogen werden. Die Akten zeugen vom Gegenteil (vgl. z.B. A20 F14, 16, 109). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Protokolle der BzP und der Anhörung als Entscheidgrundlagen verwertbar sind, da weder die Befragungstechniken noch die Protokollführungen noch die Übersetzungen mängelbehaftet sind. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs oder weiterer Parteirechte des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich. Der Sachverhalt wurde mit den Befragungen genügend erhoben. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt nicht in Betracht. 6.1.2 Das SEM ist nach einwandfreier und insbesondere vollständiger Sachverhaltsfeststellung in seinen hinlänglich auf die Akten und Quellenangaben abgestützten Erwägungen mit einlässlicher Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich insoweit zu einer differenzierten Betrachtungsweise veranlasst, als es die Glaubhaftigkeit der Funktionen des Beschwerdeführers als langjähriger Campleiter und Mitorganisator des besagten Streiks wie auch sein dargelegtes Engagement im Hinblick auf die Rückgabe der in E._______ von der Armee besetzten Grundstücke an die rechtmässigen Eigentümer nicht grundsätzlich in Glaubhaftigkeitszweifel zieht. Damit ist auch eine gewisse Bekanntheit des Beschwerdeführers bei Campbewohnern, Eigentümern besetzter Grundstücke, Behörden und Medien nicht gänzlich in Abrede zu stellen, wenngleich es an strikten Beweisen hierfür (z.B. Medienberichte mit Angabe seines Namens, vgl. hierzu A20 F89 f.) fehlt. Die aus diesen Sachverhaltselementen und insbesondere dem Streikereignis abgeleitete Verfolgungslage hat das SEM jedoch durchaus rechtskonform als unglaubhaft erkannt. Die Ausführungen in der Beschwerde führen hierbei, soweit sie sich nicht ohnehin in blossen Wiederholungen, Bekräftigungen und Gegenbehauptungen erschöpfen, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die betreffend die erkannten Widersprüche und Ungereimtheiten unternommenen Entkräftungsversuche (unwesentliche Details, Missverständnisse, sprachliche Barrieren, stressige Situation, qualitativ schlechte Protokollierung und Übersetzung) sind in der vorgelegten Form nicht stichhaltig und als Schutzbehauptungen zu werten; ergänzend kann auf die Erwägungen zuvor (E. 6.1.1) verwiesen werden. Soweit er seine widersprüchlichen Angaben

E-2366/2020 zu seinen Wohnorten zu entkräften versucht, ist klarzustellen, dass ihm diese in der angefochtenen Verfügung (zurecht) gar nicht zur Last gelegt wurden. Die Erklärungsversuche betreffend das als unglaubhaft erachtete Interesse der Behörden an ihm erst seit dem Streik und ohne Ausdehnung auf weitere Campleiter überzeugt nicht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er zum einen bereits zuvor mit seinem bis auf Präsidentenstufe reichenden Engagement für die Rückgabe der besetzten Grundstücke einen gewissen Bekanntheitsgrad aufweisen musste, und er zum andern zwar Mitorganisator des Streiks war, indessen «nur» als (…) der beteiligten 20 Camps fungierte; der behördliche Fokus hätte somit auch die anderen Campleiter erfassen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt die Glaubhaftigkeit einer vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen Eigenschaft als Regierungsgegner und einem darauf basierenden behördlichen Beobachtungsinteresse an ihm seit der Streikaktion nicht gänzlich in Abrede. Dass sich dieses behördliche Interesse aber zu einem flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgungsinteresse der Behörden hätte ausweiten sollen, ist objektiv nicht nachvollziehbar. Dies hat das SEM in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Unglaubhaftigkeitsbegründung dargelegt (insb. unbehelligter weiterer Aufenthalt im Camp sowie Fortführung der Campleitungsfunktion und der Erwerbstätigkeit). Sein Verhalten entspricht offensichtlich nicht jenem einer angeblich von CID-Angehörigen wegen des Streiks mit dem Tode bedrohten und erhebliche behördliche Verfolgungsmassnahmen befürchtenden Person. Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde (Notwendigkeit der weiteren Versorgung und Unterstützung seiner Familie und Verwandten im Camp; Vorsichtswaltung; Unmöglichkeit eines Lebens ausserhalb des Camps angesichts des Eigentums seiner Familie am besetzten Land in E._______; Zwangssituation) ermangeln nicht nur an Überzeugungskraft und Stichhaltigkeit, sondern lassen erkennen, dass die Intensität und Ernsthaftigkeit der befürchteten Vergeltungsmassnahmen subjektiv und objektiv betrachtet zur Annahme einer asylrelevanten Verfolgungslage nicht ausreichen. Diese Einschätzung bestätigt sich nicht nur durch die legale und kontrollierte Ausreise, sondern auch durch den Umstand, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Familie unbenommen gewesen wäre, einer ernsthaften Bedrohungslage mittels Wegzugs in den Herkunftsort des Beschwerdeführers (B._______) auszuweichen, wo nach wie vor Angehörige und Verwandte wohnhaft sind (vgl. hierzu A5 Ziff. 3.01 und 7.02, A20 F28 und 50). Dass sein Interesse an einer Rückgewinnung von Grundeigentum den Beschwerdeführer zu einem Verbleib am Ort seiner höchsten Verfolgungsgefahr hätte veranlassen sollen, kann in keiner Weise nachvollzogen wer-

E-2366/2020 den. Das SEM ist auch in seiner Einschätzung zu stützen, wonach die angebliche Furcht vor Verfolgungsmassnahmen aufgrund des Engagements des Beschwerdeführers für die Rückgabe der besetzten Grundstücke deshalb an Aktualität und Glaubhaftigkeit eingebüsst habe, weil sich die Regierung um entsprechende Rückgaben bemühe und solche auch schon erfolgt seien. In der Beschwerde werden diese Rückgaben in quantitativer Hinsicht und auch in der Wertigkeit der zurückgegebenen Grundstücke relativiert und die Aktualität der Verfolgungslage der Betroffenen bekräftigt. Unbesehen einer näheren Prüfung betreffend den Stand der Rückgaben ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung auf Nachfrage explizit eingeräumt hat, dass in der Hälfte der betroffenen Ortschaften die Grundstücke nach seiner Ausreise zurückgegeben worden seien (F59- 61) und auch seine Familie jetzt (im Zeitpunkt der Anhörung) nach E._______ zurückkehre (F67). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend von der Unglaubhaftigkeit einer erlebten oder befürchteten Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seines Engagements für die Rückgabe der von der Armee besetzten Grundstücke ausgegangen ist und es dabei den praxisgemässen Leitlinien der Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.) nachgekommen ist. 6.1.3 Das SEM ist im Weiteren mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt, eine allfällige Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka erscheine unter Berücksichtigung der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren (vgl. hierzu exemplarisch das aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3528/2018 vom 10. August 2020 E. 7.1) nicht begründet und seine Vorbringen würden daher den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung E. III/2 und Zusammenfassung in E. 5.1 oben) kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden, ebenso auf jene in E. 6.1.2 zuvor, soweit sie Aspekte der flüchtlingsrechtlichen Bedeutsamkeit der Verfolgungsvorbringen beinhalten. Die Ausführungen in der Beschwerde führen auch hierbei zu keiner anderen Betrachtungsweise. Hervorzuheben ist dabei, dass der Beschwerdeführer in seiner Asylbegründung nie politische Aktivitäten geltend gemacht hat und daher auch keine auf diesem Motiv basierende und begründete Verfolgungsfurcht haben kann. Das mit der Beschwerde vorgelegte Foto, aus dem das weiterhin aktuelle Interesse des CID nach ihm (Nachfrage bei seiner Familie nach seinem Aufenthalt) hervorgehe, ist von

E-2366/2020 geringer Beweistauglichkeit, zumal weder die vier abgebildeten Personen erkennbar sind noch der Ort oder Anlass ihrer Zusammenkunft. Der pauschale Hinweis auf eine Zunahme von Verfolgungshandlungen und Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka und auf die dortige aktuelle politische Lage ist sodann für die Begründung einer individuellen und konkreten Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Benachteiligung nicht dienlich. Das Gericht hält im Übrigen grundsätzlich nach wie vor an der Lageeinschätzung gemäss dem Referenzurteil fest. Der Beschwerdeführer vermag mangels vorbestandener (singulärer oder kumulativer) Risikofaktoren und persönlicher Bezugnahme keinen objektiven Nachfluchtgrund aus der behauptungsgemäss verschlechterten Lage in Sri Lanka abzuleiten. 6.1.4 Das SEM hat somit das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls nach korrekter Sachverhaltsfeststellung und zutreffender Würdigung der vorgelegten Beweismittel zu Recht verneint. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Hierzu kann integral auf die praxiskonformen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. IV) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Es bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, und die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug auch nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2 oder aktuell D-3528/2018 vom 10. August 2020 E. 9.3). Es bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,

E-2366/2020 oder dass er persönlich gefährdet wäre. Zwar dürfte er mit einer gewissen Bekanntheit ausgestattet sein, indessen nicht als Regierungskritiker (vgl. hierzu auch A20 F99), sondern aufgrund seines früheren Engagements für die Rückgabe von besetzten Grundstücken an die zivilrechtlich anspruchsberechtigten Eigentümer. Die Annahme eines «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK erscheint daher nicht begründet. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seitherige Lageentwicklung in Sri Lanka nichts zu ändern. Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In Sri Lanka herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Daran vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu statt vieler wiederum das Urteil E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3 oder aktuell D-3528/2018 vom 10. August 2020 E. 9.4.1). Der Beschwerdeführer nennt als gegen die Zumutbarkeit sprechende Elemente seine Vermögenslosigkeit, die nicht gegebene Unterstützungsfähigkeit seiner Familie, das Fehlen einer Liegenschaft und einer Berufsausbildung, die aufgrund seiner politischen Verfolgungssituation faktisch verunmöglichte Wiederaufnahme seiner Arbeit als (…) und die unmögliche Existenzsicherung durch das (…). Damit dramatisiert er indessen nachträglich seine persönliche Situation, zumal er in der Wiederaufnahme seiner langjährigen und erfolgreichen Erwerbstätigkeiten nicht eingeschränkt ist und er über zwei familiäre und verwandtschaftliche Beziehungsnetze (in G.______ beziehungsweise E._______ und in B._______) mit je bestehenden Unterkünften verfügt; zudem ist es der Familie des Beschwerdeführers möglich, (…) an der Universität studieren zu lassen (vgl. A20 F19). Der Beschwerdeführer weist im Übrigen mangels aus den Akten hervorgehender entsprechender Anhaltspunkte keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf. Wenngleich eine Reintegration nach einem über dreijährigen Aufenthalt in der Schweiz in der Anfangsphase mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein mag, liegt die Annahme einer existenziellen Notlage fern. Allfällige Einschränkungen des Flugverkehrs oder Einreisebeschränkungen des Heimatstaates im Zusammenhang mit der aktuellen Coronavirus-

E-2366/2020 Pandemie sind im Übrigen temporärer Art und bewirken keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Gewährung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie vom SEM zutreffend erkannt – aus den im Asylgesuch geltend gemachten Gründen weder einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung des Asyls noch einen solchen auf Verzicht auf die Wegweisungsanordnung als solche oder auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges ableiten kann. Ebenso wenig besteht Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten, da der Beschwerdeführer ausgewiesenermassen unterstützungsbedürftig ist und sich die Beschwerde nach dem Erwogenen nicht als aussichtslos präsentiert. 8.2 Das nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG zu beurteilende Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ist somit ebenfalls gutzuheissen (aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 31a aAbs. 4 und Art. 44 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), zumal die unterzeichnende Rechtsvertreterin die persönlichen Voraussetzungen hierzu erfüllt (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2020 im Verfahren E-2182/2020). Rechtsanwältin Lea Hungerbühler ist somit – rückwirkend – antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Demnach ist ihr ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.

E-2366/2020 Als Beilage zur Beschwerde präsentiert sie eine Honorarnote mit einem Totalbetrag von Fr. 2’271.30, welche nebst Barauslagen von Fr. 16.30 einen zeitlichen Aufwand von 6 Stunden der rubrizierten Vertreterin zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– und einen zeitlichen Aufwand von 8,5 Stunden eines namentlich nicht genannten «Praktikanten» zu einem Stundenansatz von Fr. 110.– ausweist. Die Auslagen und der in Rechnung gestellte Zeitaufwand erscheinen angemessen. In Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 2’271.30 (inkl. Auslagen) festzusetzen. Es umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2366/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Rechtsanwältin Lea Hungerbühler wird als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. 5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2’271.30 zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Urs David

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E-2366/2020 — Bundesverwaltungsgericht 20.10.2020 E-2366/2020 — Swissrulings