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Bundesverwaltungsgericht 02.06.2022 E-2359/2022

2 juin 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,630 mots·~13 min·4

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2359/2022

Urteil v o m 2 . Juni 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Irak, vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2022 / N (…).

E-2359/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer am 2. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie am 6. Januar 2022 der im Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilten, dass dem Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 13. Januar 2022 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens und zum Gesundheitszustand von ihm und seiner Familie gewährt wurde, dass die Beschwerdeführer gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 17. Dezember 2021 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sind und das SEM gestützt hierauf am 17. Januar 2022 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführer ersuchte, die hierzu innert Frist keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Schreiben vom 31. März 2022 die italienischen Behörden um die Familiengarantien ersuchte (nucleo familare), dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 6. Mai 2022 dem Ersuchen des SEM zustimmten und mit einem als «nucleo familiare» bezeichneten Schreiben bestätigten, dass die Beschwerdeführer in altersgerechter Weise untergebracht würden und der Grundsatz der Einheit der Familie beachtet werde, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Mai 2022 (eröffnet am 18. Mai 2022) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, einer Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2022 unter Beilage eines Arztberichts vom 4. Mai 2022 betreffend die Tochter D._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten, dass sie beantragten, die Verfügung des SEM vom 17. Mai 2022 sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten sowie das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,

E-2359/2022 dass eventualiter die angefochtene Verfügung des SEM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die aufschiebende Wirkung entschieden habe, dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 30. Mai 2022 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass die Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ihre Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde fristgerecht eingereicht haben (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2),

E-2359/2022 dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe den verfahrensrelevanten medizinischen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt, womit sie ihre Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt habe, dass von der Vorinstanz aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16. Mai 2022 zusätzliche Informationen beim Pflegefachpersonal eingeholt wurden, dass weder die Arztberichte noch die Antwort des Pflegefachpersonals vom 17. Mai 2022 auf ein Krankheitsbild schliessen lassen, das im vorliegenden Verfahren weitere medizinische Abklärungen notwendig gemacht hätte, dass die mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 28. März 2022 gestellten Anträge hieran nichts zu ändern vermögen, dass diese in der angefochtenen Verfügung ferner – wenn auch nur implizit – ausreichend gewürdigt wurden, indem sich die Vorinstanz mit den medizinischen Gegebenheiten ausführlich auseinandergesetzt hat, dass die Begründung in der angefochtenen Verfügung auch sonst nicht zu beanstanden ist, dass die formellen Rügen vor diesem Hintergrund unbegründet sind, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des

E-2359/2022 Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung –, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannte und die italienischen Behörden – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Übernahme ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme schliesslich am 6. Mai 2022 ausdrücklich zustimmten und bereits seit 17. Januar 2022 ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass damit die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

E-2359/2022 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist (vgl. Urteile BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 und D-6358/2015 vom 7. April 2016 [als Referenzurteile publiziert] mit Hinweis auf die bisherige publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts), dass die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordern, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführer insbesondere geltend machen, es bestehe keine ausreichende Garantie für adäquate Beherbergung, ausreichende medizinische Behandlung sowie Achtung der Einheit der Familie, dass vorab festzustellen ist, dass die Vorinstanz in ihrem Ersuchen vom 17. Januar 2022 (vgl. S. 5) die italienischen Behörden ausdrücklich und ausreichend auf die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführer beziehungsweise beider Kinder hingewiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 (vgl. E. 11.3) entschied, dass eine Zusicherung, wie sie in casu aufgrund des Schreibens der italienischen Behörden vom 23. März 2022 und 31. März 2022 vorliegt, als ausreichende Garantie im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR gilt, dass die Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist

E-2359/2022 oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen nach Einreichung eines Asylgesuchs zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass die Beschwerdeführer betreffend ihren Gesundheitszustand in der Beschwerde geltend machen, sie hätten sich noch nicht in psychologische Behandlung begeben, da die Gesundheit ihrer Töchter Vorrang habe, die beide – wie bereits im Dublin-Gespräch erwähnt worden sei – an Thalassämie leiden würden, dass zudem bei der Tochter D._______ – die allen Personen als äusserst verhaltensauffällig begegnet sei – eine Entwicklungsretardierung sowie mögliche Epilepsie festgestellt worden seien, dass hierzu festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass dies im vorliegenden Fall auf die Situation der Beschwerdeführer und ihrer Kinder nicht zutrifft, die gemäss Akten und dem auf Beschwerdeebene

E-2359/2022 eingereichten Arztbericht an keinen schwerwiegenden Erkrankungen im Sinne der Praxis des EGMR leiden, dass Italien im Übrigen über eine ausreichende medizinische und therapeutische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass den Beschwerdeführern und ihren Kindern somit auch in Italien die gebotene medizinische und psychologische Betreuung angeboten wird, dass hieran der mit der Beschwerde eingereichte Arztbericht nichts zu ändern vermag, der auf einen Verdacht auf Epilepsie und mögliche Entwicklungsstörungen bei der Tochter D._______ hinweist, dass sowohl Epilepsie als auch Entwicklungsstörungen in Italien problemlos behandelt werden können und auch aus dieser Sicht keine weiteren medizinischen Abklärungen getroffen werden mussten, dass nach dem Gesagten die Schweiz völkerrechtlich nicht zum Selbsteintritt verpflichtet ist, dass dem SEM, wie nachfolgend aufgezeigt, bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen nicht hinreichend gewürdigt, mithin eine Ermessensunterschreidung hinsichtlich der Prüfung des Selbsteintritts durch die Schweiz vorliege, dass die Vorinstanz auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden einging und aus der Begründung der angefochtenen Verfügung hervorgeht, wie die Vorinstanz ihr Ermessen ausübte und dabei insbesondere therapeutische

E-2359/2022 Aspekte in Italien und medizinisch-therapeutische Bedürfnisse der Beschwerdeführer in ihren Entscheid einbezog, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 30. Mai 2022 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-2359/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

Versand:

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