Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.06.2009 E-2359/2009

10 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,819 mots·~9 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | N 511 406

Texte intégral

Abtei lung V E-2359/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juni 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Kongo (Kinshasa) vertreten durch lic. iur. Yves Thommen, Advokat, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. März 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2359/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 27. Juli 2008 zunächst auf dem Luftweg nach Europa mit angeblich unbekanntem Ziel verliess, anschliessend im Auto weiterreiste und am 28. Juli 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 6. August 2008 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 29. August 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihre Mutter sei seit dem Jahre _______ Anhängerin der politisch-religiösen Bewegung D._______ dass sie manchmal ihre Mutter sowie ihre jüngere Schwester in die Provinz E._______ in die Kirche der erwähnten Bewegung begleitet habe und sie gelegentlich auch zu Vorträgen, welche von der D._______ organisiert worden seien, eingeladen worden sei, dass sie auch an einer wegen früherer gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen der D._______ und den Behörden auf den _______ verschobenen Versammlung teilgenommen habe, dass während dieser in der Kirche stattfindenden Versammlung von draussen Schüsse zu hören gewesen und anschliessend Soldaten in die Kirche eingedrungen seien, welche sie am Fliehen gehindert und sie schliesslich festgenommen hätten, dass sie, nach einer Nacht in einem Gefängnis im E._______, am _______ nach B._______ in eine unbekannte Haftanstalt überführt worden sei, wo sie vier Monate verbracht habe, dass am _______, um vier Uhr morgens, ein Major und Freund ihres Onkels, der ihren Namen auf der Gefangenenliste bemerkt habe, ihr geholfen habe, aus dem Gefängnis zu entweichen, und jener Onkel anschliessend ihre Ausreise organisiert habe, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. März 2009 – eröffnet am 14. März 2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-2359/2009 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft und erfüllten die gesetzlichen Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht, so dass die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Angaben dahingestellt bleiben könne, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der Verfügung vom 12. März 2009, die Rückweisung der Sache an das BFM zur Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Verfolgungssituation, eventuell die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung der Verfügung hinsichtlich der Wegweisung sowie die Erteilung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 8. Mai 2009 Akteneinsicht gewährt, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Vorschusspflicht abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben wurde, welcher am 22. Mai 2009 fristgerecht geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), E-2359/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz zu Grunde liegenden ausführlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten als überzeugend zu qualifizieren sind, dass die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin einen ungereimten, unsubstanziierten und konstruierten Eindruck erwecken und weitgehend von einem auffälligen Mangel an so genannten Realkennzeichen geprägt sind, E-2359/2009 dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen in Bezug auf die zahlreichen Widersprüchlichkeiten respektive Ungereimtheiten vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die vielen von der Vorinstanz aufgelisteten Unglaubhaftigkeitsargumente zu entkräften, dass beispielsweise der Hinweis auf die Verhältnisse in Afrika (Korruption, familiäre Verhältnisse; vgl. Beschwerde S. 4 f.) wenig überzeugend ist, zumal mit dieser Entgegnung praktisch jedes realitätsfremde Verhalten afrikanischer Asylsuchender erklärt werden könnte, dass das durch Beziehungen und/oder Korruption ereichte Freikommen aus Strafvollzugsanstalten erfahrungsgemäss ein geradezu standardisiertes Vorbringen von kongolesischen Asylsuchenden ist, was allerdings nichts daran ändert, dass solche Ereignisse zwar (auch) im schwarzafrikanischen Kontext nicht völlig auszuschliessen sind, aber als grundsätzlich wenig realistisch erscheinen, dass sich auch die geltend gemachten Umstände der Ausreise der Beschwerdeführerin über den Flughafen B._______ schwerlich mit der geltend gemachten Verfolgungssituation vereinbaren lässt, dass die angebliche Verhaftung von der Beschwerdeführerin unsubstanziiert, ausweichend und – mit Bezug auf den konkreten Ort ihrer Festnahme – widersprüchlich geschildert worden ist (vgl. Protokoll der Bundesanhörung S. 10 f.), dass den Akten entgegen der Rügen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 6) keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs zu entnehmen ist, die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt hat (vgl. dazu ausführlich Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3.b) und von einer vorinstanzlichen Verletzung der Begründungspflicht angesichts der sorgfältigen Auflistung der Vielzahl von klaren Unglaubhaftigkeitsindizien keine Rede sein kann, dass im Übrigen aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen die Frage ihrer flüchtlingsrechtlichen Relevanz nicht geprüft werden muss (vgl. Beschwerde S. 8) respektive offen bleiben kann, E-2359/2009 dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, E-2359/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, welche aus der Hauptstadt Kinshasa stammt, noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der jungen und gut ausgebildeten Beschwerdeführerin sprechen, die in ihrem Heimatland eigenen Angaben zufolge über familiäre Beziehungen verfügt, dass sich aus den Akten deshalb keine Hinweise für die Annahme ergeben, die Beschwerdeführerin geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit bereits beglichen sind. E-2359/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 8

E-2359/2009 — Bundesverwaltungsgericht 10.06.2009 E-2359/2009 — Swissrulings