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Bundesverwaltungsgericht 09.05.2012 E-2351/2012

9 mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,749 mots·~9 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24, April 2012 / N

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2351/2012

Urteil v o m 9 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien

A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren gemeinsame Kinder C._______, D._______, E._______, Serbien, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. April 2012 / N (…).

E-2351/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – der ethnischen Minderheit der Roma angehörende Staatsangehörige von Serbien mit letztem Wohnsitz in F._______ – am 28. November 2011 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass die Beschwerdeführenden vom BFM am 12. Dezember 2011 summarisch befragt und am 2. April 2012 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachten, sie seien in ihrem Herkunftsort von Behördenvertretern und Zivilpersonen bedroht und schikaniert worden, dass insbesondere die beiden älteren Kinder in der Schule von anderen Schülern beschimpft und belästigt worden seien und im August 2011 eine Gruppe von Jugendlichen den Beschwerdeführer zusammengeschlagen und seine Brille zerstört habe, dass sie zudem Probleme mit dem Vermieter des von ihnen bewohnten Hauses gehabt hätten, und der Beschwerdeführer nachdem er beim Holzfällen einen Arbeitsunfall erlitten habe, von seinem Auftraggeber bedroht worden sei, dass schliesslich der Sohn D._______ sehr klein für sein Alter und untergewichtig sei, dass das BFM mit Verfügung vom 18. April 2012 – eröffnet am 20. April 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM am 24. April 2012 gestützt auf dieselbe Bestimmung und mit identischer Begründung eine neue Verfügung erliess, welche die Verfügung vom 18. April 2012 ersetzte, weil in der ersten Verfügung die Beschwerdeführerin B._______ im Rubrum nicht aufgeführt worden war, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 handle es sich bei Serbien um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und es würden sich aus den Vorbringen

E-2351/2012 der Beschwerdeführenden keine Hinweise auf Verfolgung ergeben, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit zu widerlegen vermöchten, dass das Bundesamt in seinen diesbezüglichen Erwägungen vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma nicht ausschloss, im Übrigen aber auf eine grundsätzliche Verbesserung der Lage für die Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma in Serbien sowie auf die Möglichkeit der Beschwerdeführenden, bei den serbischen Behörden um Schutz vor Übergriffen zu ersuchen, verwies, dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die von den Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom 18. April 2012 erhobene Beschwerde vom 25. April 2012 vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 3. Mai 2012 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. April 2012 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 24. April 2012 Beschwerde erhoben, wobei sie beantragten, diese sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen einen Überweisungsbericht ihres Hausarztes vom 5. April 2012 sowie ein Schreiben der Universitätsklinik für Kinderheilkunde G._______ vom 13. April 2012 hinsichtlich einer eingeleiteten Behandlung des Sohnes D._______ und eine Erklärung der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu den Akten reichten, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 4. Mai 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,

E-2351/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist, dass demzufolge die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respektive einer allfälligen Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

E-2351/2012 nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich begründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) Serbien zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass somit auf das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht einzutreten ist, es sei denn, ihren Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen, mithin die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet wird und diese Vermutung widerlegt werden kann, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst, dass zudem nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als haltlos zu erkennen sind (vgl. dazu BVGE 2011/8 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen), dass die Beschwerdeführenden sich darauf berufen, sie und auch ihre Kinder seien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der

E-2351/2012 Roma schikaniert und belästigt worden und der Beschwerdeführer sei einmal von einer Gruppe Jugendlicher zusammengeschlagen worden, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden zu ihren Problemen im Wesentlichen widerspruchsfrei und hinreichend substanziiert ausgefallen sind, dass das BFM ihre Vorbringen grundsätzlich nicht in Zweifel zog, sondern vielmehr im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die Schutzfähigkeit der serbischen Behörden auf ihr Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eingetreten ist, dass bei dieser Sachlage die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen aufgrund einer Prima-facie-Prüfung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG als Hinweise auf eine Verfolgung (im obengenannten Sinn) zu werten sind, welche jedenfalls nicht als von vornherein haltlos bezeichnet werden können, dass deshalb die Frage, ob sie bei übergeordneten Behörden des Heimatstaates allenfalls um Schutz vor weiteren Übergriffen ersuchen und solchen auch erhalten könnten, materiell im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens zu prüfen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f.), dass das BFM demnach zu Unrecht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 24. April 2012 aufzuheben und das rubrizierte Verfahren an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist, dass im Rahmen der materiellen Neubeurteilung auch die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Sohnes D._______ zu berücksichtigen sein werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG), dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, den Beschwerdeführenden seien durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-2351/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 24. April 2012 wird aufgehoben und das rubrizierte Verfahren wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Nicholas Swain

Versand:

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