Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2346/2020
Urteil v o m 2 4 . Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2020 / N (…).
E-2346/2020 Sachverhalt: A. Der angeblich am 30. November 2015 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer stellte gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 3. Dezember 2015 und der Anhörung vom 16. Januar 2018 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tamile, stamme aus B._______ (Ostprovinz) und habe die Schulen bis zum O-Level durchlaufen. Er habe, wie auch sein Vater, die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) durch einige Hilfe- und Dienstleistungen unterstützt, auch nach einem schulbedingt erfolgten Umzug im Jahre 2006 nach C._______ (Ostprovinz) zu einem Freund des Vaters. Als letzterer im Jahre 2008 festgenommen worden sei, sei er vorübergehend zu einer Tante umgezogen und habe nur noch seinem Vater geholfen. Im selben Jahr seien im Vanni-Gebiet sein Onkel – ein Geheimdienstmitarbeiter der LTTE – und bald darauf auch sein Vater festgenommen worden. Der Onkel sei getötet worden und von seinem Vater habe er seither nichts mehr gehört. Seine eigene Unterstützung für die LTTE habe er zuvor schon kriegsbedingt eingestellt. Dennoch sei er im September 2009 an seinem Wohnsitz in B._______ festgenommen und im Camp D._______ befragt und gefoltert worden. Vier Tage später sei er nach C._______ gebracht worden, wo ihm dasselbe durch Mitglieder der «TMVP» (Karuna) und Armeeangehörige widerfahren sei. Nachdem er Hilfeleistungen für seinen Vater zugegeben habe, sei sein Haus durchsucht und Beweismaterial für seine LTTE-Unterstützung gefunden worden. Nach einer rund eineinhalbmonatigen Festhaltung sei er mittels Bestechung durch einen Schlepper, den seine Mutter organisiert habe, freigekommen und nach Colombo gegangen, wo der Schlepper im (…) 2010 für ihn ein Visum und die Ausreise nach E._______ organisiert habe. Sein dort im Jahre 2012 gestelltes Asylgesuch sei trotz Mandatierung einer Rechtsvertretung abgelehnt worden und man habe ihn am (…) 2014 zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt, wo er noch am Flughafen festgenommen, befragt, inhaftiert, misshandelt und schliesslich – nach Einschaltung eines Rechtsanwalts beziehungsweise eines von der Mutter organisierten Schleppers – am (…) 2014 gegen Kaution freigelassen worden sei. Der Schlepper habe die erneute Ausreise vom (…) 2014 auf dem Seeweg nach F._______ ermöglicht. Via verschiedene Länder und zuletzt Italien sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. Er werde per (abgegebenem) «Haftbefehl» beziehungsweise
E-2346/2020 «Vorladung des CID» gesucht. Bereits während seines Aufenthalts in E._______ habe die Armee nach ihm gesucht und zusammen mit der TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal) seinen Bruder an seiner statt festgenommen, von dem seither ebenfalls jede Spur fehle. In E._______ habe er übrigens zweimal am Heldengedenktag und einmal an einer tamilischen Kundgebung teilgenommen. In Sri Lanka lebten abgesehen vom ungewissen Schicksal seines Vaters und des erwähnten Bruders aktuell noch seine Mutter, drei beziehungsweise fünf weitere Brüder und Verwandte. Das Erlebte belaste ihn psychisch und er weise auch Folterspuren am Körper auf. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, eine angebliche behördliche Vorladung (recte: Auszug aus dem «Information Book») des Polizeipostens G._______ inklusive englischer Übersetzung, ein Schreiben seines Anwaltes aus Sri Lanka, Unterlagen betreffend sein Asylverfahren in H._______ sowie Berichte über die Folter-Situation in der Nord- und Ostprovinz zu den Akten. Sein Reisepass sei von den srilankischen Behörden einbehalten worden. B. Am 7. Juni 2019 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Colombo um Abklärungen zur Sache, insbesondere betreffend die Inhaftierung des Beschwerdeführers vom (…) bis (…) 2014, die Existenz und den Grund eines allfälligen Haftbefehls sowie die Ausreise vom (…) 2014. Dabei wurde der Botschaft insbesondere der Auszug aus dem «Information Book» des Polizeipostens G._______ vorgelegt. Am 11. Februar 2020 orientierte die Botschaft das SEM über aktuelle Verzögerungen und Einschränkungen bei den Abklärungen. Gleichzeitig teilte die Botschaft das vorläufige Ergebnis der Anfrage mit: Der Auszug aus dem «Information Book» des Polizeipostens G._______ sei gefälscht, da Stempel und Unterschrift nicht echt seien und ein Polizeibeamter mit der aufgeführten Nummer auf diesem Polizeiposten nie Dienst gehabt habe. Die Rückführung des Beschwerdeführers im (…) 2014 von H._______ nach Sri Lanka sei gemäss den (…) Behörden begleitet und mit dem Reisepass des Beschwerdeführers erfolgt. Informationen über eine Verhaftung des Beschwerdeführers am Flughafen oder über einen Haftbefehl lägen keine vor. Das dem Beschwerdeführer vom SEM hierzu am 14. Februar 2020 gewährte rechtliche Gehör (unter Beilage des teilweise anonymisierten Botschaftsberichts) nahm dieser innert antragsgemäss erstreckter Frist mittels
E-2346/2020 Stellungnahme vom 16. März 2020 wahr. Dabei bestritt er die Fälschungserkenntnis. In Anbetracht der Vorfälle von Ende 2019 rund um die Botschaft sei auszuschliessen, dass die srilankischen Behörden überhaupt gewillt seien, der Schweizer Botschaft willkürfrei Auskunft zu geben. Zudem räume die Botschaft selber ein, dass die Abklärungen nicht vollständig seien, weshalb eine Fälschungserkenntnis gar nicht schlüssig möglich sei. Ebenso werde darin festgehalten, dass Abklärungen über die Existenz eines Haftbefehls nicht möglich gewesen seien. Seine Verhaftung werde im Bericht auch nicht ausdrücklich bestätigt. C. Mit Verfügung vom 31. März 2020 – eröffnet am 3. April 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und/oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 stellte der Instruktionsrichter den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-2346/2020 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-2346/2020 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
E-2346/2020 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. So sei vorab zu vermerken, dass dem Beschwerdeführer der Inhalt des von ihm eingereichten Auszugs aus dem «Information Book» (Bestätigung der Festnahme vom […] 2014 am Flughafen und Freilassung gegen Kaution am […] 2014) offensichtlich nicht bekannt sei, zumal er das Dokument mehrfach als Vorladung des CID bezeichnet habe und diese Behörde darin nirgends aufgeführt sei. Diese ersten Echtheitszweifel würden durch das Abklärungsergebnis der Botschaft bestärkt, welche zwar die Rückführung des Beschwerdeführers an diesen Flughafen bestätigt, das Dokument aber als Fälschung erkannt habe und über keine Verhaftungsinformationen verfüge. Trotz der Einwände des Beschwerdeführers sei am Ergebnis dieser Botschaftsabklärung nicht zu zweifeln, zumal die Anfrage mehrere Monate vor den Vorfällen um die Botschaft versendet worden sei und die Botschaftsantworten auch vom Bundesverwaltungsgericht stets als zuverlässig eingeschätzt würden. Das ebenso vorgelegte Anwaltsschreiben widerspreche sodann betreffend die Festnahme des Vaters wie auch jener des Bruders klar den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers. Die beiden Beweismittel seien somit nicht beweistauglich. Vielmehr sei dem Beschwerdeführer eine vorsätzliche Täuschung der Asylbehörden vorzuwerfen und die angeblichen Ereignisse könnten sich nicht wie behauptet abgespielt haben. Da die Untersuchungspflicht der Behörde ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast des Beschwerdeführers finde, habe dieser die Folgen des unglaubhaften Sachvortrags zu tragen. Die legale erste Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2010 mit dem eigenen Reisepass und einem (…)visum sowie die abschlägige Beurteilung des Asylgesuchs durch die (…) Behörden bestärkten die Erkenntnis, dass die Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft seien. Auch eine allfällige Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka unter Berücksichtigung der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren erscheine nicht begründet. Die angeblichen Exilaktivitäten in E._______ deuteten nicht auf einen separatistischen Aktivismus hin und seien auch von den (…) Behörden nicht als flüchtlingsrechtlich beachtlich erkannt worden. Entsprechende Vorwürfe seien ihm denn auch bei der Rückkehr nach Sri Lanka
E-2346/2020 nicht vorgeworfen worden. Eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen sei auch anderweitig nicht zu erkennen, zumal die angebliche Inhaftierung im Jahre 2014 aufgrund gefälschter Beweismittel unglaubhaft sei und die tamilische Ethnie, eine illegale Ausreise, die erneute Landesabwesenheit wie auch allfällige Befragungen und Kontrollmassnahmen am Flughafen oder am Herkunftsort nach der Rückkehr praxisgemäss für die Annahme einer begründeten Furcht nicht genügten. Diese Einschätzung werde durch die am 16. November 2019 erfolgte Wahl von Gotabaya Rajapaksa und die seitherige Entwicklung nicht umgestossen. Es gebe bislang keinen Anlass zur Annahme einer kollektiven Verfolgungsgefahr ganzer Volksgruppen. Ein persönlicher Verfolgungsbezug des Beschwerdeführers zu den politischen Veränderungen und neuen Machtverhältnissen sei nicht auszumachen und werde auch nicht geltend gemacht. Es reiche nicht, auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei in Berücksichtigung des bereits Gesagten mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 FK, mangels einzelfallspezifischer Anhaltspunkte für eine besondere Risikoeinschätzung (und mithin für eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung) sowie unter Mitberücksichtigung der allgemeinen Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka völkerrechtlich zulässig. Er sei ebenso zumutbar, da in Sri Lanka nach Beendigung des bewaffneten Konflikts im Jahre 2009 und der seitherigen Verbesserung der Sicherheitslage zwar noch verschiedene Sicherheitsvorfälle oder terroristische Ereignisse zu verzeichnen gewesen seien (z.B. dschihadistisch motivierte Osteranschläge 2019), der Ausnahmezustand aber im August 2019 aufgehoben worden sei und keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Trotz unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers zwischen (…) und (…) 2014 sei ein Vollzug insbesondere in die Ostprovinz praxisgemäss und betreffend den Beschwerdeführer individuell zumutbar. Mit seiner Mutter, seinen Brüdern und einem Onkel verfüge er in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz und er habe eine mehrjährige Schulbildung. Zudem sei er jung und gesund. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe beanstandet der Beschwerdeführer zunächst die vom SEM vorgenommene Glaubhaftigkeits- und Glaubwürdigkeitsprüfung und bestreitet die ihm vorgeworfene Fälschungs- und Täuschungsabsicht. Die Widersprüche zwischen seinen Aussagen und dem
E-2346/2020 Anwaltsschreiben betreffend die Festnahmen seines Vaters und seines Bruders seien marginal und irrelevant und die Ereignisse lägen auch schon länger zurück. Betreffend den Auszug aus dem «Information Book» erklärt er, er habe nur die englische Übersetzung gelesen und auch diese nicht vollständig verstanden. Die Qualifizierung als Vorladung des CID habe er von seiner Mutter und diese ihrerseits vom Schlepper mitgeteilt erhalten. Aus dieser Falschinterpretation dürfe nicht auf eine Fälschungserkenntnis geschlossen werden. Sodann seien die Abklärungsergebnisse der Botschaft mit Vorsicht zu geniessen, da seit den Vorfällen vom November 2019 um eine Botschaftsangestellte Abklärungen hätten sistiert werden müssen, das Vertrauensverhältnis zwischen Sri Lanka und der Schweiz gestört sei und daher von absichtlichen Falschauskünften der srilankischen Sicherheitskräfte gegenüber der Schweizer Botschaft betreffend tamilische Personen auszugehen sei. Selbst wenn es sich beim besagten Auszug tatsächlich um eine Fälschung handeln sollte, dürfe daraus nicht bereits auf seine Unglaubwürdigkeit und die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen betreffend die Verhaftung am Flughafen geschlossen werden. Das SEM habe es nämlich in Missachtung der Anforderungen von Art. 7 AsylG, in Begehung einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör unterlassen, die gesamten protokollierten Aussagen in die Würdigung einzubeziehen. Diese seien von Realkennzeichen und Detailreichtum geprägt. Aus dem Hinweis fehlender Informationen über die Existenz eines Haftbefehls könne ferner nicht auf die Inexistenz eines solchen geschlossen werden. Das SEM habe ebenso den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG verletzt, indem es zum einen die politischen Veränderungen in Sri Lanka bloss pauschal und auf dem Stand nicht aktueller Länderanalysen gewürdigt habe, und zum andern die Narben an seinem Körper sowie die LTTE- Mitgliedschaft seines Onkels, die LTTE-Unterstützungstätigkeiten seines Vaters und seine daraus resultierende Reflexverfolgung weitgehend ignoriert habe. Die Verfolgungsvorbringen erschienen somit glaubhaft und zudem asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter ergebe sich für ihn zudem aus dem Umstand, dass er aufgrund der Botschaftsabklärung nunmehr den heimatlichen Behörden als Asylgesuchsteller in der Schweiz bekannt sei, sowie aufgrund der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans im November 2019 in Verbindung mit seinem exponierten Risikoprofil (insb. Verhaftungen in den Jahren 2010 und 2014); ein persönlicher Bezug liege mithin durchaus vor. An seiner erheblichen Gefährdungslage ändere sein bloss relativ kleiner Beitrag zur Unterstützung der LTTE nichts. Das SEM stütze sich bei bloss summarischen Beurteilung auf nicht aktuelle Entscheidgrundlagen und müsse die
E-2346/2020 absolut unzumutbare Sicherheitslage in Sri Lanka eingehend prüfen. Er habe somit Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft und auf Asyl. Damit ergebe sich gleichsam die Anwendbarkeit des Non-Refoulement-Gebots, die Menschenrechtswidrigkeit und mithin die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Im Zusammenhang mit der individuellen Zumutbarkeitsprüfung verschweige das SEM auch, dass er über keinerlei berufliche Ausbildung und Arbeitserfahrung verfüge, die Schule abgebrochen und sich von seinem Heimatland entfremdet habe. Ihm drohe bei einer Rückkehr eine existenzielle Notlage, zumal sich seine Familie in einer prekären finanziellen Lage befinde. Anderseits sei er motiviert, sich sprachlich und beruflich in der Schweiz weiter zu integrieren. Er habe somit auch Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme, sollte die Sache nicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgehen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine englische Übersetzung des erwähnten Auszugs aus dem «Information Book» sowie verschiedene (v.a. Medien-) Berichte betreffend die politische und sicherheitsspezifische Lage in Sri Lanka insbesondere für Tamilen und betreffend die Vorfälle von Ende 2019 im Zusammenhang mit der Schweizer Botschaft (Festhaltung einer Botschaftsangestellten) zu den Akten. 6. 6.1 Vorab ist von Amtes wegen festzustellen, dass das SEM bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit von angeblichen Benachteiligungen und Befürchtungen eine überaus eigenwillige Systematik verwendet, indem es Teile davon korrekt im Asylpunkt abhandelt, andere jedoch im Wegweisungs- und Vollzugspunkt. Das wenig nachvollziehbare, in der Beschwerde aber nicht gerügte Vorgehen hat vorliegend keine nachteiligen Auswirkungen auf dessen Rechtsposition und die Beurteilung seiner Verfolgungs- beziehungsweise Gefährdungslage, denn die gesetzliche Abstützung auf und Subsumption unter Art. 3 AsylG erfolgte korrekt. Eine weitere Korrektur von Amtes wegen ist insoweit vorzunehmen, als das SEM die Exilaktivitäten des Beschwerdeführers in E._______ als (subjektive) Nachfluchtgründe prüft (vgl. angefochtene Verfügung S. 5), statt als Vorfluchtgründe. Chronologisch massgeblich für die Einordnung ist hierbei nämlich dessen zweite Ausreise vom (…) 2014 und nicht jene vom Jahre 2010. Da diese Vorbringen indessen unbestrittenermassen keine Verfolgungssituation und mithin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flücht-
E-2346/2020 lingseigenschaft begründen und sich die Frage nach einer allfälligen Asylverweigerung nach Art. 54 AsylG gar nicht stellt, bleibt auch diese Klarstellung vorliegend ohne Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens. 6.2 Das SEM ist nach einwandfreier und insbesondere vollständiger Sachverhaltsfeststellung in seinen hinlänglich auf die Akten abgestützten Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie korrekter Gesetzes- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. Eine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes, des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder gar ein Verfallen in Willkür ist entgegen den sich immer wieder repetierenden und vom Rechtsvertreter standardisiert verwendeten Ausführungen in der Beschwerde – so insbesondere auch hinsichtlich der vom SEM angeblich ignorierten aktuellen Lage in Sri Lanka – offensichtlich nicht zu erkennen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und deren Zusammenfassung oben (E. 5.1) verwiesen werden. Diese sind nicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen trotz ihres ausschweifenden Umfangs zu keiner anderen Betrachtungsweise, sondern erschöpfen sich substanziell über weite Teile in blossen Wiederholungen, Bekräftigungen, Bestreitungen, Gegenbehauptungen und Mutmassungen. Die bezüglich der unzutreffenden Qualifizierung des Beweismittels (Vorladung CID bzw. Inhaftierungsbestätigung) und der widersprüchlichen Festnahmedaten seines Vaters und Bruders unternommenen Entkräftungsversuche (Inhalt durch Mutter und Schlepper erfahren; marginale und irrelevante Ungereimtheiten sowie Erklärung des längeren Zurückliegens der Ereignisse) entbehren in der geltend gemachten Form jeglicher Stichhaltigkeit, zumal angesichts des von ihm auf das Beweismittel gelegten Hauptfokus sowie der klaren Diskrepanz insbesondere der angeblichen Festnahmedaten des Vaters und des Bruders. Auch die Beweiswürdigung des SEM betreffend den besagten Auszug aus dem «Information Book» des Polizeipostens G._______ ist in keiner Weise zu beanstanden. Das SEM hat hierbei aus der Botschaftsabklärung die zutreffenden Schlüsse gezogen und deren Verwertbarkeit steht trotz unterbrochenem Fortgang der Abklärungen ausser Frage. Dabei ist festzuhalten, dass das durch die Botschaft erkannte Fälschungsergebnis und ebenso die Mitteilung der (…) Behörden betreffend die begleitete Rückführung des Beschwerdeführers je auf abgeschlossenen Abklärungen
E-2346/2020 beruhen, die vor den Vorfällen vom November 2019 stattfanden. Diese Tatsache veranlasste denn auch die Botschaft zur Vorlegung bereits dieser Teilergebnisse an das SEM. Die nicht mehr möglich gewesene Abklärung betreffend die Existenz eines auf den Beschwerdeführer lautenden Haftbefehls ist deshalb hinfällig, weil der Beschwerdeführer die Existenz eines solchen Haftbefehls ausdrücklich und ausschliesslich auf denselben Sachverhalt (Inhaftierung am Flughafen, Freilassung auf Kaution und unterlassenes Zurverfügunghalten gegenüber den srilankischen Behörden) stützte. Auffällig ist sodann die inhaltliche Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer erst- und zweitinstanzlich vorgelegten englischen Übersetzungen desselben Beweismittels. Der weitere Hinweis des Beschwerdeführers auf absichtliche Falschauskünfte der srilankischen Sicherheitskräfte gegenüber der Schweizer Botschaft betreffend tamilische Personen ist sodann deshalb gänzlich untauglich, weil Recherchen der Botschaft unter Berücksichtigung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes der betroffenen Person (vgl. Art. 97 AsylG) selbstredend nicht offiziell an srilankische Behördenstellen unter Angabe der Personalien erfolgen, sondern insbesondere über Vertrauenspersonen (z.B. Vertrauensanwalt) und jedenfalls ohne Hinweis auf ein hängiges Asylverfahren. Das SEM ist vorliegend den praxisgemässen Leitlinien der Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.) nachgekommen und das gewonnene Ergebnis ist nach dem Gesagten zu stützen. Mit der zu bestätigenden Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Benachteiligungen und Befürchtungen erübrigt sich die Prüfung der flüchtlingsrechtlicher Beachtlichkeit dieser Vorbringen. Damit reduziert sich mangels persönlicher Vorbelastung – insbesondere mangels eines behauptetermassen exponierten Risikoprofils aufgrund zweier Inhaftierungen in den Jahren 2010 und 2014 – gleichsam die Prüfung der Erfüllung erheblicher Risikofaktoren anhand des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Diesbezüglich und ebenso betreffend die Würdigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka seit der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans im November 2019 ist wiederum vollumfänglich auf die betreffenden Erkenntnisse gemäss angefochtener Verfügung zu verweisen. Die angeblichen Narben sind aus den vorinstanzlichen Akten und aus den Beschwerdeunterlagen weder in der Beschreibung noch im vorgelegten Bildmaterial (vgl. Beweismittelcouvert) schlüssig erkennbar und hatten offensichtlich auch schon bei der ersten Rückführung des Beschwerdeführers im Jahre 2014 keine nachteiligen Konsequenzen für ihn. Das Gericht hält grundsätzlich nach wie vor an der Lageeinschätzung ge-
E-2346/2020 mäss dem Referenzurteil fest. Der Beschwerdeführer vermag mangels vorbestandenen (singulärer oder kumulativer) Risikofaktoren und persönlicher Bezugnahme keinen objektiven Nachfluchtgrund aus der behauptungsgemäss verschlechterten Lage in Sri Lanka abzuleiten. Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint. 6.3 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 6.4 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Hierzu kann integral auf die praxiskonformen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, und die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug auch nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seitherige Lageentwicklung in Sri Lanka nichts zu ändern. Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In Sri Lanka herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Daran vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu statt vieler wiederum das Urteil
E-2346/2020 E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seinen Ausführungen substanziell auf die Zumutbarkeitsfrage und dort im Wesentlichen auf den Hinweis auf seinen Schulabbruch, seine fehlende berufliche Ausbildung und Arbeitserfahrung, die finanziell prekäre Situation seiner Familie und seine Entfremdung vom Heimatland. Damit dramatisiert er indessen nachträglich seine persönliche Situation, zumal er in der Heimat immerhin über ein soziales Beziehungsnetz, eine bestehende Unterkunft, eine mehrjährige Schulbildung und über einen guten Gesundheitszustand verfügt. Zudem erklärt er ausdrücklich seine bestehende Weiterbildungsmotivation. Wenngleich eine Reintegration nach einem über vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz in der Anfangsphase mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein mag, liegt die Annahme einer existenziellen Notlage offensichtlich fern. Die Gewährung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht. Allfällige Einschränkungen des Flugverkehrs oder Einreisebeschränkungen des Heimatstaates im Zusammenhang mit der aktuellen Coronavirus- Pandemie sind im Übrigen temporärer Art und bewirken keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie vom SEM zutreffend erkannt – aus den im Asylgesuch geltend gemachten Gründen weder einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung des Asyls noch einen solchen auf Verzicht auf die Wegweisungsanordnung als solche oder auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges ableiten kann. Ebenso wenig besteht Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
E-2346/2020 festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die auf Art. 65 VwVG gestützten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sind angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2346/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Urs David
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