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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2015 E-2345/2015

21 mai 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,124 mots·~11 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2009

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2345/2015

Urteil v o m 2 1 . M a i 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Angola, (…), Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2009 / E-2871/2009 ([…]).

E-2345/2015 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller reiste eigenen Angaben entsprechend über Äthiopien und Italien am 18. Januar 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich seiner Befragung zur Person vom 18. Feb-ruar 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Februar 2009 machte er im Wesentlichen geltend, dass er als Krankenpfleger einem hospitalisierten Gefangenen, der ein Militär der FLEC (Frente para a Libertação do Enclave de Cabinda) gewesen sei, am (…) 2007 zur Flucht verholfen habe. Die Polizei habe ihm eine Frist zur Auffindung des Gefangenen gesetzt und gedroht, dass er sonst mit seinem Leben bezahlen müsse. Ein Freund habe ihm dann geholfen, ausser Landes zu gehen. B. Mit Verfügung vom 3. April 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, wies den Gesuchsteller aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (Art. 7 AsylG). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Mai 2009 (E-2871/2009) ab. C. Am 17. August 2009 reichte der Gesuchsteller beim BFM ein Schreiben mit dem Titel "Wiedererwägungsgesuch/Revisionsgesuch" ein. Dabei brachte er die Wegweisung betreffend gesundheitliche Gründe vor, welche er durch zwei neue Beweismittel – Arztberichte des (…)spitals B._______ vom (…) 2009 und von Dr. med. C._______ (Allgemeinmedizin FMH, D._______) vom (…) 2009 – untermauerte. Zudem eröffnete er, dass seine Familie – Ehefrau und zwei Kinder – inzwischen nicht mehr in E._______ sondern in F._______ leben würde; sein Haus in E._______ sei beschlagnahmt worden. Des Weiteren reichte er gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG folgende Beweismittel (inkl. Übersetzung) ein: je eine Kopie eines Rundschreibens des Gesundheitsministeriums der Republik Angola (bzw. der Leitung des Hospitals G._______) vom (…) 2008 an die Polizei in E._______ und eines undatierten Schreibens des Pfarrers der Kirchgemeinde des Gesuchstellers. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Am 27. August 2009 teilte das BFM der zuständigen kantonalen Behörde

E-2345/2015 mit, dass der Gesuchsteller ein zweites Asylgesuch eingereicht habe und vom Vollzug der Wegweisung daher einstweilen abzusehen sei. E. Mit Verfügung vom 14. September 2009 trat das BFM gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch vom 17. August 2009 nicht ein, wies den Gesuchsteller aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Behauptung, er werde – auch wegen seinen politischen Tätigkeiten – behördlich gesucht, äusserst oberflächlich sei. Die Beweismittel aus Angola seien nicht ausreichend, um die bereits gefällten Schlussfolgerungen umzustürzen. Auch die vorgebrachten medizinischen Gründe seien nicht dienlich, ein Vollzugshindernis festzustellen. F. Diese Verfügung wurde am 21. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Mit Urteil vom 28. September 2011 (E-5992/2009) hob es die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es wies in seiner Begründung darauf hin, dass das BFM sich mit dem ausdrücklichen Ersuchen des Gesuchstellers, das Gesuch vom 17. August 2009 als Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch zu behandeln, nicht auseinandergesetzt habe. G. Am 15. März 2015 reichte der Gesuchsteller nach einer entsprechenden Aufforderung der Vorinstanz einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ (Allgemeinmedizin FMH, I._______) vom (…) 2015 zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 15. April 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, wies den Gesuchsteller aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Dabei wies es bezüglich des undatierten Beweismittels der Kirchgemeinde sowie des Rundschreibens des Gesundheitsministeriums vom (…) 2008 darauf hin, dass diese dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe zu unterbreiten seien. I. Mit Schreiben vom 15. April 2015 stellte das SEM – unter Hinweis auf das

E-2345/2015 Urteil vom 28. September 2011 – die erwähnten Beweismittel gestützt auf Art. 8 VwVG dem Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen Prüfung der mit Eingabe vom 18. August 2009 (recte: 17. August 2009) vorgebrachten Revisionsgründe zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM bzw. SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 304 f.). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern.

E-2345/2015 1.5 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller machte in seinem Begehren vom 17. August 2009 gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG neue Beweismittel geltend, welche untermauern würden, dass er in Angola wegen der Freilassung eines Patienten aus dem Spital G._______ gesucht werde. Die Dokumente habe er per DHL (Paket- und Briefexpressdienst) erhalten; indes habe er diese nicht sofort eingereicht, da er ein vollständiges Gesuch – d.h. zusammen mit den medizinischen Unterlagen für das Wiedererwägungsgesuch an das BFM – habe vorlegen wollen. Der zuletzt ausgestellte Arztbericht vom (…) 2009 habe daher als Stichdatum zu gelten, folglich sei die Frist von 90 Tagen (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) eingehalten. Angesichts des Ausgangs des Revisionsverfahrens kann die Frage der Rechtzeitigkeit vorliegend indes offen gelassen werden. 2.3 Soweit in der Eingabe vom 17. August 2009 die Einschätzungen des Bundesverwaltungsgerichts bemängelt werden, ist dazu festzuhalten, dass es sich dabei um eine blosse Urteilskritik handelt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die abschliessend aufgezählten Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISA- BETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N. 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2007, Art. 121 N. 7). 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, weil sie dem Gesuchsteller damals nicht bekannt waren oder ihre Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war.

E-2345/2015 3.2 Mit Urteil vom 8. Mai 2009 stützte das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Einschätzung, dass die Asylvorbringen des Gesuchstellers als nicht glaubhaft qualifiziert werden könnten. Dabei stellte es auch fest, dass keine Beweismittel eingereicht worden seien. 3.3 In seiner Eingabe vom 17. August 2009 vertrat der Gesuchsteller die Ansicht, dass das Rundschreiben des Gesundheitsministeriums der Republik Angola (bzw. der Leitung des Hospitals G._______) vom (…) 2008 und das undatierte Schreiben des Pfarrers der Kirchgemeinde darlegen würden, dass er in Angola wegen der Freilassung eines Patienten aus dem Spital gesucht werde. In seiner Heimat müsste er aufgrund der Fluchthilfe eine Gefängnisstrafe verbüssen. Diesbezüglich würden sich Fragen nach einem fairen Prozess und einer menschlichen Behandlung im Gefängnis stellen. 3.4 In der Kopie des Rundschreibens vom (…) 2008 bittet die Leitung des Spitals G._______ die Polizei, den Krankenpfleger J._______ festzunehmen, da er einem in das Spital eingewiesenen Patienten zur Flucht verholfen habe. Das undatierte Schreiben von K._______, dem zuständigen Pfarrer der Kirchgemeinde (…), bestätigt, dass der Gesuchsteller seit (…) 2008 in der Kirchgemeinde nicht mehr gesehen worden sei, weswegen diese beschlossen habe, die Suche nach ihm einzustellen. Aus diesen Beweismitteln sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Gesuchsteller polizeilich gesucht sein soll. Das Rundschreiben der Spitalleitung beinhaltet lediglich eine Bitte an die Polizei, den ehemaligen Krankenpfleger festzunehmen. Indes ist unklar, ob die Polizei dieser Bitte entsprach und den Namen des Gesuchstellers tatsächlich auf eine polizeiliche Fahndungsliste setzte. Folglich kann nicht gesagt werden, dass der Gesuchsteller behördlich verfolgt wird. Im Übrigen dürfte auch kein asylrechtliches Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG für eine derartige polizeiliche Suche auszumachen sein, wenn sie denn glaubhaft wäre. Auch stellen die Ausführungen des Pfarrers der Kirchgemeinde des Gesuchstellers keinen Beweis dar, dass Letzterer eine gesuchte Person ist. Zudem handelt es sich bei den Beweismitteln um Kopien, welchen ein geringer Beweiswert zukommt. Nach dem Gesagten sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 8. Mai 2009 erwogenen Feststellungen zu revidieren. Damit ist das Kriterium der revisionsrechtlichen Erheblichkeit nicht erfüllt (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).

E-2345/2015 3.5 Im Übrigen ist äusserst fraglich, ob der Gesuchsteller die Beweismittel – welche mutmasslich vor dem Urteil vom 8. Mai 2009 entstanden sind – tatsächlich erst nach dem Beschwerdeverfahren hatte einreichen können (vgl. Art. 46 VGG und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Das Rundschreiben vom (…) 2008 war schon über ein Jahr vor dem Urteil vom 8. Mai 2009 entstanden, was darauf hindeuten könnte, dass der Gesuchsteller schon vor dem Urteil davon Kenntnis hatte. Zudem führte er in seiner Eingabe vom 17. August 2009 nicht aus, wann und durch wen er diese Dokumente per DHL bekommen hatte. Seine Begründung, dass er die Dokumente zusammen mit den medizinischen Berichten habe einreichen wollen, um so die Erfolgschancen seines Gesuchs zu erhöhen, vermag nicht zu überzeugen, zumal korrekterweise Letztere der Vorinstanz für die Wiedererwägung ihres Entscheides und Erstere der Beschwerdeinstanz separat hätten eingereicht werden müssen. Letztendlich kann indes die Frage, ob die Beweismittel als neu im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren sind, offen gelassen werden, da es wie dargelegt schon an deren revisionsrechtlichen Erheblichkeit mangelt. 4. Dem Gesuchsteller ist es nicht gelungen, relevante Gründe darzutun, die eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2009 rechtfertigen würden. Das Gesuch vom 17. August 2009 ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Das mit der Eingabe vom 17. August 2009 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich ergeben hat – als aussichtslos zu bezeichnen sind und mithin eine der kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht erfüllt ist. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1-3 VGKE) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2345/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:

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