Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2339/2020
Urteil v o m 2 4 . Oktober 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann.
Parteien
A._______, geboren am (…), (Beschwerdeführer 1), B._______, geboren am (…), (Beschwerdeführerin 2), C._______, geboren am (…), (Beschwerdeführerin 3), D._______, geboren am (…), (Beschwerdeführerin 4), alle Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Natalie Marrer, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. April 2020 / N (…).
E-2339/2020 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 23. August 2018 respektive am 11. September 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. respektive 18. September 2018 fanden die Befragungen zur Person (BzP) und am 20. Mai 2019 respektive 20. Juni 2019 die Anhörungen statt, an welchen sie im Wesentlichen ausführten, sie seien afghanische Staatsbürger und würden der Ethnie Hazara angehören. Der Beschwerdeführer 1 führte aus, er habe von 1985 bis am (…) 2015 im Iran gelebt. Im (…) 2015 sei er mit seiner Familie aus dem Iran ausgereist und habe im (…) 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Seine Schwiegermutter habe aufgrund ihrer angeschlagenen Gesundheit getrennt vom Rest der Familie reisen müssen und sei an einer Grenze aufgegriffen und nach Afghanistan zurückgeschafft worden. Die Familie habe daraufhin ihre Asylgesuche in der Schweiz zurückgezogen, um nach E._______ zu reisen und die Schwiegermutter unterstützen zu können. Noch vor der Abreise aus der Schweiz habe er sich mit einer Person namens F._______, einer einflussreichen Person in E._______, in Verbindung gesetzt, welche er vor vielen Jahre gekannt habe. Nach ihrer Ankunft in E._______ habe die Familie von F._______ ein Haus mieten können. Mit F._______ sei er in ständigem Austausch gestanden. Nach zirka zwei Monaten sei F._______ mit seiner Frau, seinen zwei Söhnen und weiteren Personen zu Besuch bei ihnen, den Beschwerdeführenden, erschienen und habe um die Hand der Tochter G._______ für seinen anwesenden Sohn H._______ angehalten. Dieser sei zwanzig Jahre älter als G._______, sei bereits verheiratet und habe (…) Kinder. Er habe den Antrag abgelehnt, was auch im Interesse von G._______ gewesen sei, da diese eine Abneigung gegenüber H._______ verspürt habe. F._______ und sein Sohn seien mehrere Male bei ihnen, den Beschwerdeführenden, vorbeigekommen und hätten Druck auf diese aufbauen wollen. Eines Tages sei H._______ alleine vorbeigekommen, worauf es wegen G._______ zu einer lautstarken verbalen Auseinandersetzung gekommen sei und er, der Beschwerdeführer 1, diesen aus dem Haus gewiesen habe. H._______ habe daraufhin eine Waffe gezückt, sie zuerst gegen ihn gerichtet und mehrere Male in die Luft und in den Boden geschossen und gesagt, dass ab sofort niemand an die Türe dieses Hauses kommen dürfe. Nachdem er weggefahren sei, hätten herbeigeeilte Nachbaren der Familie verdeutlicht, in welcher Gefahr sie sich befunden habe. Er sei daraufhin mit
E-2339/2020 seinen beiden Töchtern zu einer Tante gefahren und habe dort übernachtet. Am darauffolgenden Morgen habe er einen Telefonanruf von seiner Frau erhalten, welche ihm mitgeteilt habe, dass F._______ in der Nacht bei ihr gewesen sei und ihn gesucht habe. Gemeinsam seien sie, die Beschwerdeführenden, zu einem Bekannten der Tante gefahren und hätten sich versteckt gehalten. Einige Tage später habe er per WhatsApp von einem früheren Bekannten, welcher im Innenministerium gearbeitet habe, das Foto eines Urteils erhalten, gemäss welchem er der Missionierung zum Christentum beschuldigt und zur Verhaftung ausgeschrieben sowie eine Ausreisesperre gegen ihn verfügt worden sei. Er sei daraufhin mit seiner Familie und seiner Schwiegermutter in Richtung Iran aufgebrochen, wo sie sich zirka sechs Monate illegal aufgehalten hätten. Die Polizei habe sie aufgegriffen und die Familie nach Afghanistan deportiert, wobei die Schwiegermutter im Iran geblieben sei. Kurz darauf sei die Familie über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, wobei sie die Schwiegermutter aufgrund ihrer Gebrechlichkeit im Iran zurückgelassen hätten. Am 10. September 2018 sei er illegal in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin 2 führte aus, sie habe ab dem zweiten Lebensjahr im Iran gelebt, wo sie in Teheran zwölf Jahre die Schule besucht, später ihren Mann geheiratet und eine Familie gegründet habe. Neben den Gesuchsgründen ihres Ehemannes machte sie geltend, sie sei in der Nacht nach dem Schiessvorfall von F._______ in ihrem Haus besucht und nach einer verbalen Auseinandersetzung, bei der sie diesem ins Gesicht gespuckt habe, von ihm vergewaltigt worden. Die Beschwerdeführerin 3 bestätigte im Wesentlichen die Angaben ihrer Eltern. A.b Vorinstanzlich reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie eines Haftbefehls zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 1. April 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Im Weiteren beauftragte es den Kanton I._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
E-2339/2020 C. C.a Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1–3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie als Folge davon von Amtes wegen vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen. Der Beschwerde legten die Beschwerdeführenden die angefochtene Verfügung, eine gültige Vollmacht vom 2. Mai 2020, eine Sendungsnachverfolgung, eine Liste der bisherigen Aufwendungen des Rechtsvertreters, den Auftrag betreffend Mandat und eine Honorarvereinbarung vom 1. April 2019, eine Anzeige betreffend Mandatsübergabe vom 18. November 2019 sowie eine Bescheinigung von Sozialhilfebezug der Gemeinde I._______ vom 30. April 2020 bei. C.b Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2020 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet. D. Das Beschwerdeverfahren der volljährigen Tochter der Beschwerdeführenden 1 und 2 beziehungsweise der Schwester der Beschwerdeführenden 3 und 4 wird unter der Geschäftsnummer E-2342/2020 geführt. Diese Akten werden für das vorliegende Verfahren beigezogen. E. Mit Eingaben vom 11. Mai 2020, 28. Mai 2020, 4. Juni 2020, 6. Juni 2020, 10. Juni 2020, 20. Juni 2020, 6. Juli 2020, 25. Juli 2020, 29. September 2020, 5. Oktober 2020, 16. November 2020, 17. November 2020, 27. November 2020, 17. November (recte: Dezember) 2020, 3. Februar 2021, 10. Februar 2021, 12. Februar 2021, 6. April 2021, 21. April 2021 und 17. November 2021 liessen die Beschwerdeführenden eine Vielzahl von
E-2339/2020 Beweismitteln sowie einen Datenträger bezüglich des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens E-2342/2020 zu den Akten reichen. Auf diese Beweismittel wird, soweit nötig, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 informierte der Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Michael Adamczyk das Gericht über die Beendigung seines Mandats und die Mandatsübergabe an MLaw Natalie Marrer. Eine gültige Vollmacht für die neue Rechtsvertreterin wurde am 5. Juli 2021 nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
E-2339/2020 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Art. 12 Bst. a–e VwVG aufgelisteten Beweismittel. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Dazu gehört unter anderem, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben und an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. 4.3 Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht ist unbegründet. Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Beschwerdeführerin 2 habe in ihrer Anhörung insbesondere ausgeführt: «Meine Seele ist so beschädigt, dass ich mich wie eine Leiche fühle – eine Leiche, die sich nur bewegt, aber nicht lebt.» (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM-act.] B58/21 F68). Da davon ausgegangen werden müsse, dass diese Bemerkung in Verbindung mit dem zuvor erwähnten sexuellen Übergriff stehe, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, weitere Abklärungen und Untersuchungen in die Wege zu leiten. Diesbezüglich ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich des «Angriffs» von F._______ die Möglichkeit eröffnete, darüber frei zu sprechen, worauf sie weitere Ausführungen betreffend die Vergewaltigung gemacht hat (vgl. SEM-act. B58/21 F65). Welche weiteren Abklärungen und Untersuchungen die Vorinstanz hätte durchführen sollen, wird auf Beschwerdeebene nicht erwähnt und ist auch dem Gericht – unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden –
E-2339/2020 nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Der Untersuchungsgrundsatz wurde folglich nicht verletzt, weswegen eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Beschwerdeführenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E-2339/2020 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, das Vorbringen, F._______ und sein Sohn H._______ hätten grossen Druck auf den Beschwerdeführer 1 ausgeübt, um dessen Tochter gegen ihren Willen zur Heirat freizugeben, sei unglaubhaft. Die Familie F._______ verfüge über offensichtlich konservative und den afghanischen Traditionen verpflichtete Werte. Dies sei dadurch erkennbar, dass die Töchter des Beschwerdeführers 1 von der Frau von F._______ während eines Abendessens wegen der Art des Kopftuchtragens zurechtgewiesen worden seien. Der Beschwerdeführer 1 brachte diesbezüglich vor, seine Töchter hätten sich zu jener Zeit stark an den westlichen Lebensstil und die westlichen Werte gewöhnt, sodass ihnen F._______ Einstellung völlig fremd erschienen sei. Es könne deshalb nicht nachvollzogen werden, weshalb die Familie von F._______ darin keinen Hinderungsgrund für eine Ehe zwischen der Tochter des Beschwerdeführers 1 und ihrem Sohn gesehen habe, zumal es für einen konservativen Muslim wie F._______ nicht statthaft sei, seinen Sohn mit einer «Ungläubigen» zu verheiraten. Zudem sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer 1 fünf bis sechs Monate im Haus von F._______ gelebt habe, während er einem immer grösser werdenden Druck ausgesetzt gewesen sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer 1 nicht erhellen können, weshalb er gerade F._______ kontaktiert habe, um ihm und seiner Familie in E._______ zu helfen. Diesbezüglich habe er sein Verhältnis zu F._______ als «kalt» beschrieben. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 auch gewusst, dass F._______ Spenden und somit auch sein anvertrautes Geld veruntreut habe. Aufgrund dieser unvereinbaren Angaben sei es nicht nachvollziehbar, warum er sich hinsichtlich seiner Rückkehr nach E._______ diesem Mann nochmals habe anvertrauen und ihn kontaktieren sollen, selbst wenn er ein einflussreicher Mann gewesen sein solle. Das Vorbringen des Beschwerdeführers 1, er sei der Missionierung für das Christentum beschuldigt und zur Verhaftung ausgeschrieben worden, sei als Schutzbehauptung einzustufen. Zudem handle es sich beim abgegebenen Beweismittel, dem Haftbefehl, um eine Fotokopie, welche keine Beweiskraft entfalte. Im Weiteren hätten ihm angesichts des guten Bildungsstandes seiner Familienangehörigen und der Lebenserfahrungen im Iran und im Westen die Konsequenzen bekannt gewesen sein dürfen, wenn in einem streng muslimischen Land wie Afghanistan der christliche Glaube oder christliche Symbole sichtbar gemacht würden. Die vorgegebene Naivität, nicht gedacht zu haben, dass F._______ diesbezüglich suggestive
E-2339/2020 Fragen zum Leben in der Schweiz stelle und dies negative Folgen haben könne, sei unglaubhaft. Die von der Beschwerdeführerin 2 vorgebrachte Vergewaltigung sei ebenfalls nicht glaubhaft, da die Schilderungen dazu vage und kaum nachvollziehbar seien. Eine Vergewaltigung stelle ein unerträglicher Eingriff in die persönliche Integrität dar und werde allgemein als ekelhafte Beschmutzung erlebt. Es überrasche daher, dass aus ihren Schilderungen nicht entnommen werden könne, dass sie sich danach gewaschen habe. Überdies habe sie mit keinem Wort erklärt, weshalb sie bis zum Morgengrauen gewartet habe, um ihren Mann zu benachrichtigen. Die Vorinstanz hegt im Weiteren Zweifel hinsichtlich der Begründung der Beschwerdeführenden für den Rückzug des Asylgesuchs im Jahr 2016. So hätten sie angegeben, von der Schwiegermutter aufgrund ihrer Gebrechlichkeit bei der Ausreise am (…) 2015 aus dem Iran getrennt worden zu sein, wobei diese nach Afghanistan deportiert worden sei. Bei der BzP im August 2015, also fast (…) Monate nach ihrer Ausreise, hätten die Beschwerdeführenden respektive ihre Familienmitglieder aber mit keinem Wort erwähnt, dass die Schwiegermutter auf der Reise verlorengegangen sei. Sie hätten angegeben, diese würde sich im Iran und nicht etwa in Afghanistan aufhalten. Im Weiteren sei erstaunlich, dass sich die Beschwerdeführenden trotz der grossen Gewissensnot, da sich die Schwiegermutter ganz allein in Afghanistan aufgehalten habe, erst nach weiteren sechs Monaten zum Asylrückzug entschlossen hätten. Die Beschwerdeführerin 2 habe jedoch anlässlich der BzP vom 24. September 2018 angegeben, die Schwiegermutter sei in Teheran wohnhaft und im Besitze eines Aufenthaltspasses. Im Lichte dieser Ungereimtheiten komme die Vermutung auf, dass die Schwiegermutter den Iran gar nie verlassen habe, wobei der wahre Grund des Asylrückzuges offengelassen werden könne. 6.2 Dem halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen entgegen, ihre Ausführungen seien sehr detailliert und umfangreich ausgefallen und mit Realkennzeichen versehen. Zu den einzelnen Vorhalten der Vorinstanz führte der Beschwerdeführer 1 aus, F._______ habe einmal erwähnt, dass sein Sohn jetzt mächtiger und gebildeter sei, seine Frau hingegen ungebildet. Sein Sohn wolle sich nun auf ein höheres Niveau begeben und wolle dafür ebenfalls eine Frau mit höherem Niveau heiraten. Das Interesse des Sohnes von F._______ an seiner Tochter hange offensichtlich mit sozialen Überlegungen, aber auch
E-2339/2020 mit echter Sympathie für sie zusammen. F._______ habe auch ein grosses Interesse an den Verhältnissen in Europa gezeigt, welche die Familie durch ihren Aufenthalt in der Schweiz erlebt habe. Auch hätten die Töchter des Beschwerdeführers 1 Sprachlehrbücher und andere Bücher aus der Schweiz mitgebracht; F._______ habe sogar ein Buch über die Einführung des Christentums mit nach Hause genommen, auch wenn er bereits Kritik an der religiösen Einstellung der Familie geübt habe. Zudem sei F._______ bis zum «Nein» des Beschwerdeführers 1 nicht bedrohlich aufgetreten. Der Beschwerdeführer 1 habe F._______ kontaktiert, da er von ihm materielle Hilfe bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe erhalten können. Die sichere materielle Einbettung habe für ihn ein hohes Gewicht gehabt. Im Weiteren seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich der Vergewaltigung plausibel und glaubhaft. Betreffend den Vorhalt der Vorinstanz zum Rückzug des Asylgesuches im Jahr 2016 führten die Beschwerdeführenden aus, die Beschwerdeführerin 2 habe im Zeitpunkt der BzP noch keine sichere Kenntnis von den Geschehnissen betreffend ihre Mutter gehabt und es habe, aufgrund der summarischen Form der BzP, nicht erwartet werden dürfen, dass diese das Verlorengehen der Mutter hätte erwähnen müssen. Die Familie habe mit der Rückreise noch zugewartet, da sie habe abwarten wollen, ob die Mutter aufgrund der offenen Grenzen in Griechenland es ohne die Hilfe der Familie nach Europa schaffen würde. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Asylgründe im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. 7.2 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz haben die Beschwerdeführenden eine Vielzahl von Vorbringen sehr detailliert und ausführlich vorgebracht. So legte der Beschwerdeführer 1 die geltend gemachten Fluchtgründe anlässlich seiner Anhörung ausführlich und in freier Rede über zwei Seiten dar (vgl. SEM-act. B59/27 F56). Die Beschwerdeführerin 2 äusserte sich an ihrer Anhörung auf die Frage, was alles passiert sei, als sie nach E._______ zurückgekehrt seien, über vier Seiten in freier Rede (vgl. SEMact. B58/21 F62). Auch auf Nachfrage hinsichtlich ihres Anrufs an ihren Mann nach der vorgebrachten Vergewaltigung vermochte sie es, von diesem detailliert zu berichten (vgl. SEM-act. B58/21 F75).
E-2339/2020 7.3 Das Gericht kommt weiter zum Schluss, dass auf der einen Seite der Vorinstanz in einigen Punkten nicht zu folgen ist. So kann die Beziehung des Beschwerdeführers 1 zu F._______ nicht als derart schlecht angesehen werden respektive kann nicht davon ausgegangen werden, dass er diesen in einem Ausmass gefürchtet haben dürfte, dass eine Kontaktaufnahme mit diesem von vornhinein als unrealistisch anzusehen ist. Die Beschwerdeführenden waren zwar nicht wirtschaftlich von F._______ abhängig, da ihnen im Rahmen der materiellen Rückkehrhilfe, welche für die Erleichterung der Reintegration im Herkunftsland bestimmt und nur einmal gewährt wird, bei ihrer Ausreise aus der Schweiz im Jahr 2016 durch das SEM Fr. 4’000.– ausbezahlt wurde (vgl. SEM-act. V9/17 und V10; Dokument «Rückerstattung der ausbezahlten Rückkehrhilfe» vom 18. März 2019, adressiert an den Beschwerdeführer 1). Es erscheint aber plausibel, dass sie F._______ kontaktierten, um in Afghanistan eine Unterkunft zu erhalten. Auch greift das Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass F._______ und sein Sohn H._______ ein derart grosses Interesse an der Tochter G._______ gehabt haben sollten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass aus der Tatsache, nach welcher die Beschwerdeführenden und somit auch G._______ einer «westlicheren» Bewegung angehörten, nicht zu schliessen ist, dass der Sohn von F._______, welcher aus einer konservativeren Familie stammt, sich für sie nicht hätte interessieren sollen. Die Ausführung der Vorinstanz, es überrasche, dass sich die Beschwerdeführerin 2 nach ihrer Vergewaltigung nicht gewaschen habe, erstaunt ebenfalls und ist in diesem Kontext als unangemessen zu qualifizieren. 7.4 Auf der anderen Seite sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden über weite Strecken nicht plausibel. Es erscheint unlogisch, dass F._______ derart hartnäckig bestrebt gewesen sein soll, seinen Sohn mit G._______ verheiraten zu wollen. Eher wäre in diesem Zusammenhang zu erwarten gewesen, dass er aufgrund deren Weigerung die Beschwerdeführenden unmittelbar aus dem Haus geworfen hätte. Ebenfalls nicht überzeugend sind die Vorbringen hinsichtlich des Haftbefehls und der damit verbundenen Missionierung für das Christentum, da F._______ gemäss den Beschwerdeführenden eine derart starke Machtposition besessen habe, dass er sich solchen Mitteln nicht hätte bedienen müssen, um seine Ziele zu erreichen. Auch gelang es der Beschwerdeführerin 2 nicht, die vorgebrachte Vergewaltigung, welche lediglich behauptet und nicht weiter beispielsweise durch ein Arztzeugnis oder einen Polizeibericht erhärtet wurde, glaubhaft zu machen. Zum Zeitpunkt des Besuches ging F._______ vom Zustandekommen der arrangierten Ehe aus. Weshalb er sich in dieser
E-2339/2020 Situation zur Vergewaltigung der Mutter der designierten Ehefrau seines Sohnes hätte entscheiden sollen, ist nicht plausibel. Zudem und entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden bestätigt der mit Eingabe vom 21. April 2021 eingereichte Verlaufs- und Schlussbericht vom 4. März 2021 die geltend gemachten Übergriffe der «Brautwerber» gegen die Beschwerdeführerin 2 nicht. Der besagte Arztbericht gibt zur angeblichen Vergewaltigung lediglich die anlässlich der Anamnese aufgenommene Aussage der Beschwerdeführerin 2 wieder. Die diesbezügliche Äusserung beschränkt sich auf einen kurzen Satz und findet sich anschliessend nicht mehr im Arztbericht. Im Weiteren ist den Ausführungen der Vorinstanz zu folgen, in welchen sie die entsprechenden Schilderungen als flach, erlebnisfern und nicht nachvollziehbar qualifiziert (vgl. SEM-act. B58/21 F65 f. und F81). Ebenfalls wenig plausibel erscheint, dass die Mutter nach der Abreise der Beschwerdeführenden wie behauptet in der Wohnung zurückgeblieben sei, nur um den Eindruck zu erwecken, die Beschwerdeführenden seien nicht abgereist. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Sorge um die Beschwerdeführenden das Risiko, welche die Mutter damit eingegangen wäre, überstiegen haben soll; dies insbesondere im Kontext, dass der Sohn von F._______ bereits einmal mit seinem Gewehr beim Haus erschienen ist und Schüsse abgegeben habe. Betreffend die Begründung für den Rückzug des Asylgesuches im Jahr 2016 ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. Die Ausführungen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin 2 habe zum Zeitpunkt der BzP noch keine sichere Kenntnis davon gehabt, dass ihre Mutter nach Afghanistan deportiert worden sei, weswegen dies nicht erwähnt worden sei, mutet seltsam an. Es würde erwartet werden, dass ein solch einschneidendes Erlebnis, hätte es sich tatsächlich so zugetragen, den Beschwerdeführenden an der BzP im August 2015 bekannt gewesen und entsprechend erwähnt worden wäre. Somit sind die Umstände des Rückzugs des Asylgesuches und der Ausreise aus der Schweiz im Jahr 2016 nicht glaubhaft gemacht worden. 7.5 Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Macht von F._______, von welchem die Beschwerdeführenden behaupten, dieser sei der damaligen Regierung nahegestanden und habe dadurch eine politische Macht innegehabt, nach der Machtübernahme der Taliban im Jahr 2021 erheblich zu relativieren sein dürfte und daher nicht davon auszugehen ist, dass dieser den Beschwerdeführenden bei ihrer (derzeit hypothetischen) Rückkehr (weiterhin) nachstellen würde.
E-2339/2020 7.6 Die auf Beschwerdeebene am 6. Juni 2020 und am 27. November 2020 eingereichten Fotos sind mangels Datierung und rechtsgenüglicher Identifizierung der darauf ersichtlichen Personen zur Beweisführung ungeeignet. Aus dem am 20. Juni 2020 eingereichten Auszug aus Facebook können die Beschwerdeführenden ebenfalls nichts für sich ableiten, da auch die darauf ersichtlichen Personen nicht rechtsgenüglich identifizierbar sind und die Beschwerdeführenden dazu lediglich erklären, das Foto beweise, dass F._______ eine wichtige Person sei. Weitere Ausführungen dazu, unter anderem warum dieses Foto die Wichtigkeit der Person F._______ beweisen soll, fehlen gänzlich, weshalb auch diesem Beweismittel der Beweiswert abzusprechen ist. Der am 17. November 2020 auf einem Datenträger eingereichte, nicht in eine Amtssprache übersetzte Fernsehbericht von 2 Minuten und 8 Sekunden Länge eignet sich ebenfalls nicht, um eine Verfolgung glaubhaft zu machen, da die «summarische» Übersetzung durch die Beschwerdeführenden selber beigebracht wurde und der Bericht keinen Bezug zu den Beschwerdeführenden herzustellen vermag. Mangels Beweiswerts wird auf die Beweismittel daher nicht weiter eingegangen. 7.7 Zusammenfassend folgt, dass in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Das SEM hat das Asylgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E-2339/2020 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2339/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Stefan Trottmann