Abtei lung V E-2339/2010/luc/bos/gon {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juni 2010 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. A._______, Kosovo, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Slowenien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2339/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 26. November 2009 in die Schweiz einreiste und hier gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass sie am 4. Dezember 2009 vom BFM im Rahmen einer summari schen Anhörung im Empfangs- und Verfahrenzentrum Chiasso zu ihren Asyl- und Ausreisegründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Befragung das rechtliche Gehör zu einer mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Sloweniens und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen vortrug, sie sei in Begleitung ihres Sohnes, der Schwiegertochter und der zwei Enkelsöhne im Juni 2008 nach Slowenien gereist, wo sie ein Asylgesuch gestellt hätten, dass sie schon nach einem circa eineinhalbmonatigen Aufenthalt in Slowenien nach Schweden weitergereist seien, dass sie jedoch von den schwedischen Behörden aufgrund ihres gestellten Asylgesuches in Slowenien dorthin zurückgeschickt worden seien, dass die Bedingungen in Slowenien jedoch sehr schlecht gewesen seien; dass sie keine medizinische Unterstützung erhalten hätten und sie als Roma nicht gut behandelt worden seien, dass sie deswegen in die Schweiz gereist seien, dass die slowenischen Behörden („DUBLIN NAP SI“) mit Schreiben vom 21. Januar 2010 einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat sowie deren Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien und den Vollzug anordnete, E-2339/2010 dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 8. April 2010 eröffnet wurde (vgl. Beschwerdeakten act. 4), dass aus der Begründung des BFM hervorgeht, dass Slowenien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) sowie das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens zum 21. Juli 2010 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Abklärungen des BFM bestätigt habe, dass im Übrigen keine Hinweise einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bestünden, dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und somit das Non-Refoulement-Gebot hinsichtlich ihres Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass mit Schreiben vom 9. April 2010 Frau Dr. med. B._______ dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, die Beschwerdeführerin leide unter heftigen, teils fast immobilisierenden Rückenschmerzen und befinde sich deswegen in ärztlicher Behandlung, E-2339/2010 dass das Gericht darum gebeten werde, die Ausreisefrist zu erstrecken, damit die Beschwerdeführerin ihren Termin am 12. April 2010 auf der Rheumatologie wahrnehmen und die medizinische Behandlung fortsetzen könne, bis es ihr besser gehe und ihr eine Reise zugemutet werden könne, dass Frau Dr. med. B._______ mit Schreiben vom 12. April 2010 von Seiten des Gerichtes mitgeteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin beim Gericht bislang keine Beschwerde erhoben habe und das Schreiben somit, da es für sich keine Beschwerdeerhebung darstelle, nicht zu den Akten genommen werde (vgl. E-2392/2010), dass die Beschwerdeführerin mit Telefaxeingabe vom 15. April 2010 beantragte, die BFM-Verfügung vom 1. April 2010 sei aufzuheben, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei einzutreten, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl beziehungsweise eine vorläufige Aufnahme sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und es sei über eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe zu informieren, dass die Beschwerdeführerin zudem um Akteneinsicht ersuchte, dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, sie könne aufgrund der prekären Situation in Slowenien nicht dorthin zurückkehren, dass sie in Slowenien weder genügend medizinisch versorgt noch sonst gut behandelt werde, dass das Bundesverwaltungsgericht mittels vorsorglicher Massnahme vom 15. April 2010 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte und diese Massnahme mit Verfügungen vom 22. April 2010 und 11. Mai 2010 aufrechterhielt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. April 2010 festhielt, dass gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, E-2339/2010 SR 172.021) die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin zu enthalten hat und die vorliegend per Telefax eingereichte Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genüge, dass die Beschwerdeführerin aus diesem Grund aufgefordert wurde dem Gericht die Beschwerde im Original zuzustellen, dass sich die Originalbeschwerde jedoch fälschlicherweise bei den Vorakten abgelegt befand, dass der Sohn der Beschwerdeführerin sowie dessen Familie ebenfalls eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichten, dass auf diese mit Urteil vom 30. April 2010 nicht eingetreten wurde, dass der Sohn und seine Familie in der Folge am 12. Mai 2010 nach Slowenien überstellt wurden, dass am 5. Mai 2010 (per Telefax, im Original nachgereicht) eine erneute, als Beschwerde betitelte Eingabe durch die neue Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beim Gericht einging, dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, die Zustände im slowenischen Asylsystem seien prekär, weshalb es nicht zumutbar sei, die Beschwerdeführerin dorthin zurückzuschicken, dass die Beschwerdeführerin in Slowenien mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mit einem den europäischen Menschenrechtsnormen entsprechenden Asylverfahren rechnen könne und sie daher mit Sicherheit in den Kosovo zurückgewiesen werde, dass sie zudem in der Schweiz in ärztlicher Behandlung sei und am 28. Mai 2010 einen Arzttermin im Kantonsspital C._______ habe, welchen sie unbedingt sollte einhalten können, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Mai 2010 aufgefordert wurde, dem Gericht innert sieben Tagen ab Erhalt aktuelle Arztzeugnisse einzusenden, dass zudem festgehalten wurde, die Eingabe vom 5. Mai 2010 werde als Beschwerdeergänzung betrachtet, E-2339/2010 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hingegen abgewiesen wurde, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Telefax vom 19. Mai 2010 dem Gericht mitteilte, die Arztzeugnisse seien angefordert worden, dass diese jedoch bis zum heutigen Urteilsdatum nicht nachgereicht wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Verfügung des BFM vom 1. April 2010 am 8. April 2010 er öffnet wurde, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-2339/2010 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, und dass auf die Rechtsbegehren betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nicht eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin II-VO) zu erfolgen hat, E-2339/2010 dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG weiter voraussetzt, dass der staats vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV1), dass, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind sowie von der Situation, die zum Zeitpunkt besteht, in dem der Asylbewerber erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass den Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in Slowenien aufgehalten hat, dass die slowenischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2010 positiv beantwortet haben respektive der Rückübernahme zugestimmt haben, dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid gesetzes- und praxiskonform begründet hat, dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit Sloweniens zur Durchführung des Asylverfahrens von der Beschwerdeführerin im Grundsatz nicht bestritten wird, dass daran auch das am 9. April 2010 durch Dr. med. B._______ eingereichte Schreiben nichts zu ändern vermag, da diese lediglich darum ersuchte, man möge die Ausreisefrist bis nach dem Termin in der Rheumatologie am 12. April 2010 erstrecken, dass auch nach Aufforderung des Gerichtes (Verfügung vom 11. Mai 2010) bis heute kein aktuelles Arztzeugnis eingereicht wurde, dass deshalb davon ausgegangen werden muss, die Beschwerdeführerin befinde sich in keinem kritischen Gesundheitszustand, und ihr somit eine Ausreise aus gesundheitlicher Sicht zugemutet werden kann, E-2339/2010 dass sich auch der Sohn der Beschwerdeführerin und dessen Familie in Slowenien befinden, dass im Rahmen des Nichteintretensverfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (Dublin-Verfahren) keine einlässliche Prüfung der Flüchtlingseigenschaft stattfindet und von Gesetzes wegen auch keine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen vorgesehen ist (vgl. dazu Art. 36 AsylG), sondern der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Dublin-Rücküberstellung zu gewähren ist (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass Asylsuchende in Slowenien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medi zinischer Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass Slowenien jedoch sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Slowenien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass die Einwände der Beschwerdeführerin, ihr drohe eine Rückschiebung in den Kosovo, daran nichts ändern, da Slowenien verpflichtet ist, allfällige Einwände der Beschwerdeführerin gegen eine Rückschaffung in ihr Heimatland auf deren Begründetheit hin zu prüfen, dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Slowenien geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Slowenien in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass somit keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, E-2339/2010 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rahmen der Prüfung eines allfälligen Selbsteintritts zu beantworten ist, dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Slowenien zu Recht angeordnet hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem Urteil in der Sache die Anordnung vorsorglicher Massnahmen betreffend eine allfällige Datenweitergabe gegenstandslos wird, und dass aus den Akten eine derartige bereits erfolgte Datenweitergabe nicht hervorgeht, weshalb auch der Antrag um entsprechende Informierung gegenstandslos ist, E-2339/2010 dass sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos darstellten und dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2339/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: Seite 12