Abtei lung V E-2336/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . M a i 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Magda Zihlmann, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2336/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) verliess und in einem Lastwagen versteckt - weshalb er auch nicht wisse, durch welche Länder er gereist sei - am 8. Februar 2010 in die Schweiz gelangte, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte, dass er am 12. Februar 2010 im B._______ summarisch befragt und am 26. Februar 2010 gleichenorts gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei der Bruder eines Guerillakämpfers und habe die kurdische Partei, das heisst die HADEP (Halkin Demokrasi Partisi), welche sich inzwischen BDP (Bar ve Demokrasi Partisi)ış nenne, unterstützt, dass er in der Türkei an verschiedenen Friedensdemonstrationen teil genommen habe und dabei zwischen 2007 und 2009 dreimal festgenommen worden sei, dass er im (...) 2009 wegen seines Bruders C._______, welcher seit 1993 oder 1994 bei der Guerilla sei, zu Hause von Soldaten unter Druck gesetzt worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 9. März 2010 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, es bestünden erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer wegen seines Bruders C._______ geltend gemachten Verfolgung, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, aufgrund seiner eigenen politischen Tätigkeiten und nicht wegen seines Bruders festgenommen worden zu sein, und die Frage, ob er ausser diesen Festnahmen je irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt habe, mit Nein beantwortet habe, dass er aber im Verlaufe der weiteren Anhörung ausgeführt habe, die Behörden hätten nach der Publikation eines Fotos seines Bruders E-2336/2010 C._______ in einer Zeitung im (...) 2009 vermehrt Druck auf seinen Vater ausgeübt und im (...) 2009 auch ihm persönlich vorgeworfen, C._______ Hilfe zu leisten, dass er zunächst ausgeführt habe, selbst erstmals im (...) 2009 neben seinem Vater, sonst aber niemandem in der Familie - unter Druck gesetzt worden zu sein, und später auf entsprechende Frage hin erklärt habe, auch seine Brüder seien in dieser Zeit belangt worden, aber nicht so sehr wie er, dass seine geltend gemachte Gleichsetzung mit C._______ aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von den Behörden erstmals im (...) 2009 und somit erst (...) Jahre nach dessen Untertauchen sowie fast zwei Jahre nach der ersten eigenen Festnahme wegen politischer Aktivitäten belangt worden sei, nicht nachvollziehbar sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers abgesehen davon nicht asylbeachtlich seien, dass das Erscheinen der Behörden im (...) 2009, bei welchem man ihm vorgeworfen habe, seinen Bruder C._______ zu unterstützen, ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht verunmögliche beziehungsweise in unzumutbarer Weise erschwere und auch keine Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu begründen vermöge, dass auch die wegen seiner eigenen politischen Tätigkeit erfolgten drei Festnahmen aufgrund ihrer Art und Intensität dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht verunmöglichen würden, zumal er jedes Mal nach kurzer Zeit bedingungslos wieder freigelassen und jeweils kein Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, dass die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, und sich die Situation der Kurden in der Türkei im Zuge der verschiedenen Reformen seit 2001 merklich verbessert habe, dass die geltend gemachten Benachteiligungen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen würden, welche weite Teile der E-2336/2010 kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten und daher nicht asylrelevant seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers damit weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines abgelehnten Asylgesuches darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handle, welcher in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz und im Ausland über Verwandte verfüge, welche ihn im Bedarfsfall unterstützen könnten, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 8. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht – unter Kostenund Entschädigungsfolge – die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung in der Person der Rechtsvertreterin zu gewähren, dass zur Stützung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Fürsorgebestätigung der Heilsarmee Flüchtlingshilfe (...) vom 12. März 2010 eingereicht wurde, dass mit der Beschwerde ein im Internet publiziertes Foto zum (...) als Beweismittel eingereicht wurde, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. April 2010 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der in der Be- E-2336/2010 schwerde gestellten Begehren abwies und unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss fristgerecht einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-2336/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass bezüglich der Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer angab, im Zusammenhang mit der Teilnahme an Kundgebungen und an einer Newroz-Feier in den Jahren (...) je ein Mal festgenommen worden zu sein (Akten BFM A 5/13 F45 ff.), dass die erste Festnahme zwei Tage und die beiden anderen einen Tag gedauert hätten (A 5/13 F50, F58 und F64), dass er bei der ersten Festnahme zwei Tage ohne Essen und Trinken in einer Zelle habe ausharren müssen und bei dieser und der In haftierung im Jahre 2009 als Terrorist beschimpft worden sei (A 5/13 F56 und F 66), dass er ausser diesen drei Festnahmen nie irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt habe (A 5/13 F67), E-2336/2010 dass der Beschwerdeführer als fluchtauslösendes Ereignis angab, die Behörden hätten nach der Publikation eines Fotos seines Bruders C._______ in der Zeitung (...) vom (...) 2009 vermehrt Druck auf seinen Vater ausgeübt und im (...) 2009 auch ihm persönlich vorgeworfen, seinen Bruder zu unterstützen (A 5/13 F71 und F76), dass sein Vater seit etwa 2000 ungefähr vier bis fünf Mal im Jahr zu Hause von den Behörden bedrängt worden sei (A 5/13 F77 f.), dass der Beschwerdeführer zwischen dem (...) 2009 bis zu seiner Ausreise im (...) 2010 keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt habe, weil er meist zu Hause geblieben sei, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe die zur Bejahung der Asylrelevanz vorausgesetzte Intensität nicht erreichen, dass die wenigen Festnahmen jeweils nur von kurzer Dauer waren und er wegen seines Bruders C._______ ein einziges Mal unter Druck gesetzt wurde, dass auch nicht einzusehen ist, weshalb die Publikation eines Gruppenfotos, auf welchem sein Bruder C._______ als einer von vielen abgebildet ist, zu einer verstärkten Druckausübung der Behörden auf den Beschwerdeführer führen sollte, ist diesen doch schon seit längerem bekannt, dass sich dessen Bruder der Guerilla angeschlossen hat, dass nämlich der Beschwerdeführer selbst ausführte, er habe den Behörden anlässlich der Festnahme vom (...) gesagt, sein Bruder sei bei der Guerilla (A 5/13 F51), dass bei dieser Sachlage eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung aus objektiver Sicht nicht auszumachen ist, dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen und insbesondere die Aussage, E-2336/2010 der Beschwerdeführer sei bei der letzten Inhaftierung auch geschlagen worden, als nachgeschoben qualifiziert werden muss, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde die Publikation des Fotos von C._______ nicht zu einer massiven Verschärfung des Druckes durch die Behörden geführt hat, ist der Beschwerdeführer doch gemäss eigenen Aussagen nach dem (...) 2009 bis zum Verlassen seines Heimatdorfes (...) 2010 zu Hause nicht mehr aufgesucht worden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus seiner Heimat nicht mehr Mitglied einer kurdischen Partei war (A 5/13 F 38) und aufgrund der Angaben zu seinen politischen Tätigkeiten auch nicht davon ausgegangen werden kann, er habe sich in exponierter Stellung für die kurdische Sache eingesetzt, dass unter diesen Umständen auch die angekündigte Bestätigung des politischen Engagements nicht abzuwarten ist, dass im Übrigen entgegen der Behauptung in der Beschwerde auch nicht belegt ist, dass sich ein Bruder des Beschwerdeführers der PKK angeschlossen, geschweige denn dort eine Führungsrolle innehat, dass das Bundesamt das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-2336/2010 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der Türkei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gemäss Aktenlage gesunden Mann handelt, welcher in seinem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung somit vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es gegebenenfalls dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-2336/2010 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss derselben Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-2336/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt; sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 11