Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2332/2011 Urteil vom 24. Mai 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Serbien, E._______, geboren am (…), Kosovo, alle vertreten durch Yvonne Dürst, Rechtsanwältin, (…), Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Gesuch um Fristwiederherstellung; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2011 / E- 1492/2011 / N (…).
E-2332/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Februar 2011 das den Gesuchstellenden am 14. Oktober 1996 bzw. 2. Februar 2000 gewährte Asyl widerrufen und ihre Flüchtlingseigenschaft aberkannt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. März 2011 mit Urteil vom 13. April 2011 mangels Leistung des mit Zwischenverfügung vom 17. März 2011 erhobenen Kostenvorschusses von Fr. 600.- nicht eintrat (Beschwerdeverfahren E-1492/2011), dass die Gesuchstellenden mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. April 2011 an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und dabei um Eintritt des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Beschwerde vom 7. März 2011 bzw. sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ersuchen liessen, dass zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen vorgebracht wurde, die Gesuchstellenden seien unverschuldet an der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses gehindert worden, dass ihre Rechtsvertreterin ihnen zwar die Zwischenverfügung vom 17. März 2011 – mit der ausdrücklichen Aufforderung, diesen Betrag unbedingt bis 1. April 2011 zu begleichen – umgehend zugestellt habe, dass das Schreiben der Rechtsvertreterin jedoch von der Gesuchstellerin B._______ entgegengenommen worden sei, die aufgrund ihrer Erkrankung, welche es ihr zunehmend verunmögliche, alltägliche administrative Aufgaben zuverlässig zu erledigen, das Schreiben verlegt und es auch unterlassen habe, ihren Ehemann entsprechend zu informieren, dass der Ehemann und die Rechtsvertreterin von diesem Versehen erst durch die Zustellung des Urteils vom 13. April 2011 in Kenntnis gesetzt wurden und die Gesuchstellenden die Zahlungsfrist somit wegen eines krankheitsbedingten Missverständnisses, mit anderen Worten unverschuldet, verpasst hätten, dass der Gesuchsteller den im Beschwerdeverfahren E-1492/2011 erhobenen Kostenvorschuss unverzüglich nach Kenntnisnahme des Urteils vom 13. April 2011 nachträglich einbezahlt habe,
E-2332/2011 dass der Eingabe vom 20. April 2011 mehrere Beweismittel beilagen (das an den Gesuchsteller gerichtete Schreiben der Rechtsvertreterin vom 18. März 2011, ein Arztzeugnis [B._______ betreffend] von F._______, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. April 2010, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2011 [Kopie] sowie den Einzahlungsbeleg der Bank vom 19. April 2011 [Betrag Fr. 200.-]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich diese Zuständigkeit auch auf die Beurteilung von Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen, erstreckt, dass die Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG auch dann verlangt werden kann, wenn der Prozess bereits abgeschlossen ist, und eine Gutheissung des Gesuchs zur Aufhebung des rechtskräftigen Urteils führen würde (vgl. dazu BGE 1C_491/2008), dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein aus drei Richterinnen oder Richtern zusammengesetztes Spruchgremium entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter
E-2332/2011 Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 1 zu Art. 24), dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und den Gesuchstellenden bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, d.h. es sind nur solche Gründe als erheblich zu betrachten, die den Gesuchstellenden auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 2.140, S. 71), dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum zukommt, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.140, S. 71), dass gemäss einschlägiger Rechtsprechung eine Krankheit zwar ein unverschuldetes Hindernis darstellen kann, allerdings für eine Fristwiederherstellung kein Raum bleibt, hätte der durch Krankheit am eigenen fristgemässen Handeln gehinderte Rechtssuchende in nach den Umständen zumutbarer Weise einen Dritten mit der Interessenwahrung beauftragen können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12 E. 4.2 und Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3), dass ferner gemäss dieser Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit der Gesuchstellenden oder ihrer Rechtsvertretung die Wiederherstellung zu gewähren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008), dass im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG nur teilweise erfüllt sind, da die Gesuchstellenden innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses zwar das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht haben, sie aber die versäumte Rechtshandlung nur unvollständig – gemäss beigelegtem Einzahlungsbeleg vom 19. April
E-2332/2011 2011 überwies der Gesuchsteller nur Fr 200.- als Kostenvorschuss – nachgeholt hat, dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch aus prozessökonomischen Gründen trotzdem einzutreten ist, da davon auszugehen ist, die Gesuchstellenden würden den Restbetrag von Fr. 400.- nach Aufforderung noch fristgemäss überweisen, dass hingegen das vorliegende Gesuch als materiell unbegründet zu qualifizieren ist, da die Fristversäumnis entgegen der im Gesuch vertretenen Auffassung nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, dass die Rechtsvertreterin nämlich den Gesuchstellenden den Akten zufolge die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. März 2011 (mit der Kostenvorschusserhebung) mit Schreiben vom 18. März 2011 zugestellt und sie aufgefordert hatte, den Kostenvorschuss unbedingt fristgemäss zu zahlen, dass das Schreiben von der Ehefrau entgegengenommen worden sei, welche dieses wegen ihrer Krankheit verlegt und es unterlassen habe, ihren Ehemann entsprechend zu informieren, dass dem Arztzeugnis vom 20. April 2011 zu entnehmen ist, die psychische Verfassung der Gesuchstellerin sei in den letzten vier bis sechs Wochen deutlich reduziert gewesen, was dazu geführt habe, dass sie auch zwei Arzttermine verpasst habe, was in den Monaten zuvor nicht vorgekommen sei, und dass bei ihr kognitive Einschränkungen, eine gewisse Unstrukturiertheit, Vergesslichkeit aber auch Ängste und Erschöpfung vermehrt aufgetreten seien, Belastungen, die sie in der Bewältigung des Alltags immer wieder an die Grenzen bringe, dass sich aus dem Arztzeugnis vom 20. April 2011 weiter ergibt, dass die Gesuchstellerin bei dieser Ärztin bereits längere Zeit in Therapie sei, dass sich der Vertretene eine durch den Rechtsvertreter verschuldete Verspätung anrechnen lassen muss (vgl. BGE 114 Ib 69 E. 2), dass die Rechtsvertreterin – vorausgesetzt, sie hatte keine Kenntnis von der Krankheit der Gesuchstellerin – angesichts des beigelegten Schreibens, welches an den Gesuchsteller adressiert war und die Gesuchstellenden unmissverständlich auf die Notwendigkeit der
E-2332/2011 Einzahlung bis 1. April 2011 hinwies, im Rahmen der ihr zumutbaren Sorgfalt handelte, dass andernfalls die Rechtsvertreterin – d.h. sie wusste von der Krankheit der Gesuchstellerin – gehalten gewesen wäre, sich bei den Gesuchstellenden rechtzeitig bzgl. der Einzahlung des Kostenvorschusses rückzuversichern, wobei sich die Gesuchstellenden dieses allfällige schuldhafte Versäumnis ihrer Rechtsvertreterin anrechnen lassen müssten, dass ferner aus dem vorliegend eingereichten ärztlichen Schreiben vom 20. April 2011 weder die Art noch die Schwere der geltend gemachten Krankheit ersichtlich wird, dass dessen ungeachtet vorliegend die klare Schuldlosigkeit der Gesuchstellenden für das Fristversäumnis nicht bestätigt werden kann, dass nämlich davon auszugehen ist, der Gesuchsteller habe vom "beeinträchtigten" Gesundheitszustand seiner Ehefrau gewusst, er also – da die Krankheit es ihr verunmögliche, auch nur einfache administrative Tätigkeiten auszuführen – gehalten gewesen wäre, seiner Ehefrau Tätigkeiten wie das Öffnen der Post nicht zu übertragen oder sich bei der Ehefrau bzw. bei seiner Rechtsvertreterin zu erkundigen, ob allenfalls nach Erhebung der Beschwerde vom 7. März 2011 eine Rückmeldung vom Gericht eingegangen war, dass sich die Gesuchstellenden also nicht das krankheitsbedingte Versehen der Ehefrau als Verschulden anrechnen lassen müssen, sondern die Nachlässigkeit des Gesuchstellers, welcher zuliess, dass die Ehefrau an ihn gerichtete Post entgegennehmen konnte, und sich nicht darum bemühte, sich bei seiner Ehefrau oder bei der Rechtsvertreterin über den Stand des Verfahrens zu informieren, dass das Verstreichenlassen der Frist somit insgesamt vermeidbar gewesen wäre, dass die Gesuchstellenden sich daher den Vorwurf des nachlässigen Verhaltens gefallen lassen müssen, dass sie somit nicht unverschuldet von der Einhaltung der Zahlungsfrist abgehalten wurden, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist,
E-2332/2011 dass somit das Urteil vom 13. April 2011 des Beschwerdeverfahrens E-1492/2011 rechtskräftig bleibt, dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den unterliegenden Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG analog) sind. Dabei ist zu bemerken, dass die im Beschwerdeverfahren E-1492/2011 am 19. April 2011 einbezahlten Fr. 200.- zwar für einen anteilmässig bezahlten Kostenvorschuss gehalten werden könnten, indessen tatsächlich die mit dem Nichteintretensentscheid vom 13. April 2011 auferlegten Verfahrenskosten decken. (Dispositiv nächste Seite)
E-2332/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Urteil vom 13. April 2011 (Beschwerdeverfahren E-1492/2011) bleibt in Rechtskraft. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist zu Gunsten der Gerichtskasse innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand: