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Bundesverwaltungsgericht 06.08.2012 E-2330/2010

6 août 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,992 mots·~25 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März 2010

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2330/2010

Urteil v o m 6 . August 2012 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien

A._______, geboren am (…), Kolumbien, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März 2010 / N (…).

E-2330/2010 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 18. April 2006 bei der schweizerischen Botschaft in Bogotà (Kolumbien) schriftlich ein Asylgesuch. Zu dessen Begründung berief er sich im Wesentlichen darauf, dass er als Sohn von B._______, der als Menschenrechtsaktivist und (...) Berater einer sich für (…) einsetzenden Nichtregierungsorganisation durch die Paramilitärs bedroht werde, bei einem Verbleib in Kolumbien mitgefährdet sei. B._______ hatte seinerseits bereits mit Schreiben vom (…) Februar 2006 für sich und seine Ehefrau C._______ sowie für den Beschwerdeführer und dessen (…) weitere, ebenfalls volljährige Geschwister D._______ und E._______ bei der schweizerischen Botschaft um Asyl nachgesucht (BFM-Verfahrensakten […]). B. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotà adressierter Verfügung vom 2. August 2006 - durch deren Vermittlung am 10. August 2006 eröffnet - bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer sowie seinen Eltern und seinen (…) volljährigen Geschwistern die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens.

Die Mutter und die (…) Geschwister des Beschwerdeführers verliessen in der Folge - nach Gutheissung ihres Gesuchs um Übernahme der Einreisekosten mit Verfügung des BFM vom 2. Februar 2007 – (…) März 2007 Kolumbien und reisten am 8. März 2007 in die Schweiz ein; der Vater des Beschwerdeführers war - nach einem mehrmonatigen Aufenthat in [südamerikanisches Land] - bereits am (…) März 2007 in die Schweiz eingereist; der Beschwerdeführer selbst verblieb in Kolumbien. C. Mit separaten Verfügungen des BFM vom 13. Dezember 2007 wurde den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt. D. Ebenfalls mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 hob das BFM die dem Beschwerdeführer am 2. August 2006 erteilte Einreisebewilligung auf, verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung dieses Entscheids führte das BFM im Wesentlichen

E-2330/2010 aus, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, der gemäss eigenen Angaben im Hinblick auf den bevorstehenden Abschluss seines Studiums in Kolumbien geblieben sei, jedoch nach wie vor nicht in die Schweiz eingereist sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sich seine persönliche Situation in Kolumbien seit Erlass der Einreisebewilligung vom 2. August 2006 insofern geändert habe, als er eine Möglichkeit gefunden habe, sich der Bedrohung durch die Paramilitärs zu entziehen, und dass eine Einreise in die Schweiz für ihn somit nicht von Dringlichkeit sei. Er sei demzufolge keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und bedürfe dementsprechend nicht des Schutzes der Schweizer Behörden. Im Übrigen könne das Asylgesuch auch deshalb abgelehnt werden, weil dem Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Umstände zuzumuten sei, in einem anderen Land als der Schweiz um Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens. E. Mit Schreiben vom 14. Februar 2008 überwies die schweizerische Botschaft in Bogotà dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2008 (am 14. Februar 2008 bei der Botschaft eingegangen), welches die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgericht als sinngemässe Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2007 entgegen nahm. Der Beschwerdeführer bekräftigte in diesem Schreiben, in seiner Heimat weiterhin gefährdet zu sein, und erläuterte im Übrigen die Gründe dafür, dass er Kolumbien trotz der Einreisebewilligung vom 2. August 2006 nicht mit seinen Familienangehörigen verlassen habe. F. Mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2007, die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 27. März 2008 fest, dass sich die Eingabe der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 14. März 2008 entgegen ihrer Bezeichnung als blosse Beschwerdeergänzung erweise. Mit dieser Eingabe wurden diverse Schreiben des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Eltern eingereicht sowie zwei notariell beglaubigte Erklärungen von F._______ und G._______ vom 29. Februar 2008

E-2330/2010 (Kopien; mit Eingabe vom 26. März 2008 im Original nachgereicht), die bestätigen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 18. Oktober 2007 beziehungsweise 11. Dezember 2007 bei ihnen vor den Paramilitärs versteckt halte. G. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 20. Juni 2008 wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2007 aufgehoben. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Bewilligung des BFM vom 2. August 2006 berechtigt sei, in die Schweiz einzureisen. Das BFM wurde angewiesen, nach der Einreise des Beschwerdeführers das Asylverfahren fortzusetzen. Für die Begründung wird auf die Akten verwiesen (Verfahren E-1093/2008). Soweit entscheidrelevant, wird nachfolgend darauf Bezug genommen.

H. Am 25. August 2008 wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizer Vertretung in Bogotà und ersuchte um Übernahme der Einreisekosten aufgrund seiner Mittellosigkeit. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Einreisekosten wurde mit Schreiben des BFM vom 19. November 2008 bewilligt.

II. I. Am 5. Dezember 2008 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein.

J. Am 29. Dezember 2008 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) eine summarische Befragung des Beschwerdeführers statt. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. K. Mit Schreiben vom 25. August 2009 wandte sich der Beschwerdeführer ans BFM und ersuchte um raschmögliche Durchführung der Zweitanhörung. Die lange Wartezeit und die damit verbundene Ungewissheit sowie das Getrenntsein von seiner Ehefrau in Kolumbien würden ihn stark belasten. L.

E-2330/2010 Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 12. Februar 2010 eingehend zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte folgende Aussagen zu seiner Person und seinen Fluchtgründen:

Er sei in I._______, Kolumbien, geboren und aufgewachsen. Sein Vater sei infolge seiner Tätigkeit als Menschenrechtsaktivist und seines Einsatzes für (…) zur Zielscheibe der Paramilitärs geworden. [Probleme des Vaters des Beschwerdeführers nur politischer Person], habe die bedrohliche Situation verschärft. Aufgrund seiner Eigenschaft als Familienangehöriger sei der Beschwerdeführer persönlich durch die Paramilitärs bedroht worden. So sei ihm am (…) 2005 in einem Anruf mitgeteilt worden, dass wegen seines Vaters die ganze Familie umgebracht würde. Seither habe er sich bis zu seiner Ausreise aus Kolumbien am 4. Dezember 2008 stets im Versteckten aufhalten müssen. M. Mit Verfügung des BFM vom 8. März 2010 – der Rechtsvertreterin eröffnet am 9. März 2010 – wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel seien, wenn er seine Beziehung und sein Studium über sein Leben stelle und erst Interesse an einer Einreise in die Schweiz zu erkennen gebe, nachdem das BFM seine Einreisebewilligung aufgehoben habe. Die einzige Bedrohungssituation gehe auf (…) 2005 zurück. Das Verhalten des Beschwerdeführers spreche insgesamt gegen die von ihm geltend gemachte Gefährdungssituation. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. N. Mit Eingabe vom 8. April 2010 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung das BFM und beantragte, es sei ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme sowie die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.

E-2330/2010 In der Beschwerdebegründung wird unter anderem geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als seine Familie aus Kolumbien ausreiste, aufgrund der Erkrankung seiner damaligen Freundin und späteren Ehefrau seine Heimat nicht habe verlassen können. Weiter habe er unbedingt sein Studium abschliessen wollen. Während seines Verbleibs in Kolumbien habe er sich vor den Paramilitärs stets verstecken müssen bzw. habe sich nur getarnt in der Öffentlichkeit bewegen können. Auf die Vorbringen im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. O. Mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2010 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Weiter wurde im Hinblick auf die Beschwerdevorbringen, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 20. Juni 2008 zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer in Kolumbien weiterhin einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei und dass aus der Verfügung des BFM vom 8. März 2010 nicht ersichtlich werde, inwieweit sich die Situation seit dem 20. Juni 2008 verändert haben sollte, das BFM gebeten, diesbezüglich Stellung zu nehmen. P. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2010 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Q. Am 2. August 2010 (Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung des Verfahrensstands und um Beschleunigung seines Verfahrens.

R.

E-2330/2010 Mit Antwortschreiben vom 11. bzw. 16. August 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es bemüht sei, sein Beschwerdeverfahren prioritär zu behandeln, es indessen aufgrund hoher Geschäftslast nicht möglich sei, einen verbindlichen Termin des Verfahrensabschlusses in Aussicht zu stellen. S. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Juli 2010 (Eingangsdatum) [beim Migrationsamt des Kantons H._______] ein Gesuch um Familienzusammenführung ein und beantragte den Nachzug seiner Ehefrau aus Kolumbien in die Schweiz. T. Das [Migrationsamt des Kantons H._______] übermittelte das Gesuch um Familienzusammenführung am 27. Juli 2010 an das BFM und ersuchte um diesbezügliche Stellungnahme.

U. Das BFM hielt in seinem Schreiben vom 24. August 2010 fest, dass aufgrund der hängigen Beschwerde kein Anspruch auf eine Familienzusammenführung bestehe, weshalb das Gesuch bis zum Abschluss des Asylverfahrens pendent gehalten werde. V. Am 25. Januar 2012 (Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal um Auskunft zum Verfahrensstand und wies auf seine schwierige Situation hin, welche durch das Getrenntleben von seiner Ehefrau verursacht werde. W. Im Antwortschreiben vom 27. Januar 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass sein hängiges Verfahren gemäss gerichtsinterner Prioritätsordnung im Jahr 2012 zwar grundsätzlich zu den prioritären Verfahren zähle, es indessen derzeit nicht möglich sei, den genauen Termin des Verfahrensabschlusses in Aussicht zu stellen; es sei aber um eine beförderliche Behandlung bemüht.

E-2330/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des

E-2330/2010 Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in ihrer ablehnenden Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat keiner akuten Gefährdung ausgesetzt sei. Dabei hielt sie fest, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe nach seinem Verbleib in Kolumbien vergebens auf einen Aufruf zur Ausreise durch die Schweizer Botschaft gewartet, nicht gehört werden könne. In der an den Beschwerdeführer gerichteten Einreisebewilligung sei er über die selbständig vorzunehmende Reiseorganisation informiert worden. Auf die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe zwecks seines Nachzuges auf die Asylgewährung seiner Familie in der Schweiz warten müssen, entgegnete das BFM, dass der Beschwerdeführer im Besitze einer eigenen Einreisebewilligung gewesen sei und es sich vorliegend nicht um ein Familienzusammenführungsgesuch gehandelt habe. Weiter sei nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer seine Beziehung und sein Studium über sein Leben gestellt und erst Interesse an einer Einreise in die Schweiz zu erkennen gegeben habe, nachdem das BFM die Einreisebewilligung aufgehoben habe. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, warum er die Einreise in die Schweiz nicht wahrgenommen habe, bestünden zu einem grossen Teil aus Schutzbehauptungen und unwahren Angaben. Die einzige gegen den Beschwerdeführer gerichtete konkrete Drohung habe sich am (…) 2005 ereignet. Die weiteren Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation stufte das BFM als unsubstantiiert und undetailliert ein. Ferner sei es gemäss Vorinstanz nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer die gesamte Zeit über im (...) bei Bekannten aufgehalten habe. Denn Aufenthaltsorte bei Verwandten und Bekannten in der selben Region stellten in der Regel ein grösseres Sicherheitsrisiko dar als in anderen Regionen des Landes. Das BFM kam zur Einschätzung, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, wes-

E-2330/2010 halb es das Asylgesuch abwies und die Wegweisung in den Heimatstaat anordnete. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat sei zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend, er habe seine damalige Freundin und spätere Ehefrau, zum Zeitpunkt der Ausreise seiner Familie, nicht zurücklassen können. Weiter habe er unbedingt sein Studium in Kolumbien abschliessen wollen. Nach wenigen Monaten seines Verbleibs in Kolumbien sei er sich seiner Gefährdung bewusst geworden und habe seine Familie in der Schweiz um Rat gebeten, woraufhin ihm mitgeteilt worden sei, dass er abwarten müsse, bis das Asylverfahren seiner Familie in der Schweiz abgeschlossen und ihnen Asyl gewährt worden sei. Somit handle es sich bei dieser Aussage um ein Missverständnis und nicht um eine Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer verweist ferner auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 20. Juni 2008, wo seine Gefährdung als genügend dargelegt bezeichnet worden sei. Im Allgemeinen weist der Beschwerdeführer auf die Gefährdungssituation hin, welcher er in seiner Heimat anhaltend ausgesetzt sei. Aufgrund der vorgebrachten Gefährdungslage sei ihm Asyl zu gewähren bzw. sei mindestens die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Gefährdungssituation in seiner Heimat nicht genügend glaubhaft darlegen konnte. 4.3.1 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Rechtsmitteleingabe auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2008, worin festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer seine Gefährdungssituation in Kolumbien überzeugend darlegen konnte. In diesem Urteil wurde nicht über das Asylgesuch entschieden, sondern lediglich geprüft, ob dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt zugemutet werden konnte, in seinem Heimatsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land zu reisen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in seiner Heimat sowie die Ausreise in einen Drittstaat für unzumutbar (Art. 20 Abs. 2 AsylG), weshalb die Verfügung des BFM aufgehoben und die Einreise des Beschwerdeführers zwecks Fortsetzung des Asylverfahrens in der Schweiz bewilligt wurde. Dabei stützte sich das Gericht auf die bis zum damaligen Zeitpunkt durch den Beschwerdeführer resp. seine Rechtsvertreterin eingereichten schriftlichen Eingaben. Die

E-2330/2010 mündlichen Anhörungen folgten erst später, nämlich am 29. Dezember 2008 und 12. Februar 2010. Anlässlich dieser Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Allgemeinen dieselben Ereignisse wie in seinen schriftlichen Eingaben geltend. Der Beschwerdeführer konnte dabei seine bisher geltend gemachte Gefährdungslage nicht genügend substantiiert und detailliert schildern. 4.3.2 So war er an der mündlichen Befragung nicht in der Lage, den Namen des Hausbesitzers, bei welchem es sich um einen Freund seines Vaters handle und in dessen Haus in J._______ er und [Geschwisterteil] zwischen dem (…) 2005 und (…) März 2007 gelebt hätten, zu nennen (vgl. B1, S. 2). Weiter konnte er die zwei Hausangestellten, welche mit ihnen im selben Haus wohnten, nicht beim Namen nennen (vgl. B1, S. 2). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich fast eineinhalb Jahre an diesem Ort versteckt gehalten habe und er sich dennoch an keinen Namen dieser drei Personen erinnert, lässt die Vermutung zu, dass er nicht tatsächlich dort gelebt hatte. 4.3.3 Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, ereignete sich die einzige gegen den Beschwerdeführer gerichtete konkrete Drohung am (…) 2005. Eine weitere vorgebrachte Bedrohungssituation vermochte der Beschwerdeführer während der Anhörung nicht genügend substantiiert zu beschreiben. So führte er an, er sei eines Tages auf dem Heimweg von der Universität in K._______ von zwei Personen auf einem Motorrad verfolgt worden. Diese Männer hätten "ein bestimmtes Aussehen" und "eine sehr negative Ausstrahlung" gehabt (vgl. B25, S. 5). Sie seien nahe an ihn herangefahren, weshalb er vermutet habe, dass es sich um Angehörige der Paramilitärs gehandelt habe. Nähere Angaben zu dieser Situation gab der Beschwerdeführer nicht zu Protokoll. Obwohl der Beschwerdeführer erwähnte, die Männer hätten "ein bestimmtes Aussehen" gehabt, folgten keinerlei näheren Ausführungen zu deren Erscheinung. Auch den genauen Zeitpunkt dieses Ereignisses konnte der Beschwerdeführer gemäss Protokoll nicht angeben. So wusste er nicht, an welchem Wochentag sich der Vorfall ereignet haben soll und erinnerte sich lediglich, dass es an einem Morgen passiert sei (vgl. B25, S. 5). Die Angabe dieser Tageszeit erscheint wenig plausibel, hatte er doch vorgebracht, er sei zu diesem Zeitpunkt auf dem Weg nach Hause von der Universität gewesen. Dass der Beschwerdeführer den genauen Zeitpunkt inzwischen vergessen hat, ist für einen Vorfall dieser Art ungewöhnlich, zumal es sich hier um ein zentrales Vorbringen handelt, da der Beschwerdeführer unmittelbar physisch von Paramilitär-Männern umgeben gewesen sein soll. Die

E-2330/2010 insgesamt vage Schilderung des Beschwerdeführers erweckt den Anschein, er habe die vorgebrachte Bedrohungssituation nicht tatsächlich erlebt. Im Weiteren fehlt es bei diesem Verfolgungsvorbringen auch an einer Zielgerichtetheit und Intensität, um auf eine begründete Furcht schliessen zu können. Der Beschwerdeführer wurde weder physisch noch verbal angegriffen und die angeblichen Verfolger hätten sich lediglich an ihn angenähert, ansonsten aber keine weiteren Anstalten unternommen, um ihm während seiner Entfernung zu folgen (vgl. B1, S. 7f.; B25, S. 5). Aufgrund dieser Umstände sind erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Ereignisses anzubringen. 4.3.4 Ferner machte er Beschwerdeführer keine Ausführungen zum konkreten Alltagsleben in seiner Situation als verfolgte Person, die sich wegen des Studiums regelmässig aus dem Versteck in die Öffentlichkeit habe begeben müssen. Er machte zwar in pauschaler Weise geltend, er habe sich in Kolumbien stets verstecken und tarnen müssen, als er sich in der Öffentlichkeit bewegt habe (bzgl. Tarnung mit Brille, Mütze oder Hut vgl. Beschwerde vom 14. März 2008, S. 2; Beschwerde vom 8. April 2010, S. 4). Wie sein Leben in den verschiedenen Verstecken konkret aussah und wie er sich in dieser höchst eingeschränkten Situation zu organisieren wusste, führte er nicht aus. 4.3.5 Der Beschwerdeführer begründet die Tatsache, dass er sich erst nach Ablehnung seines Asylgesuchs an die Botschaft wendete und sich nicht schon viel früher um seine Einreise kümmerte, zumal er sich angeblich in ständiger Gefahr befunden habe, mit dem Vorbringen, er habe einerseits auf einen Aufruf der Schweizer Botschaft gewartet und andererseits seien er und seine Familie davon ausgegangen, dass er erst nach Abschluss des Asylverfahrens seiner Familie einreisen könne (vgl. B25, S. 8). In seiner Beschwerdeschrift hält er fest, dass sein Abwarten auf das abgeschlossene Asylverfahren seiner Familie sich auf eine Auskunft einer Bekannten in der Schweiz gestützt habe, in welche er und seine Familie grosses Vertrauen gehabt hätten. Diese Annahmen alleine hätten aber den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, die Schweizer Botschaft um Schutz bzw. um eine schnellstmögliche Einreise zu ersuchen. Vielmehr wäre dies von einer Person in einer vom Beschwerdeführer beschriebenen Bedrohungssituation zu erwarten gewesen. Die diesbezügliche passive Haltung des Beschwerdeführers, welche er bis zum Ablehnungsentscheid des BFM am 13. Dezember 2007 zu Tage legte, lässt die geltend gemachte ständige Gefährdungssituation unglaubhaft erscheinen.

E-2330/2010 4.3.6 Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Juni 2008, welches den Beschwerdeführers zur Einreise berechtigte, vergingen über fünf Monate, bis die Einreise in die Schweiz vollzogen werden konnte. Während dieses Zeitraums hat sich der Beschwerdeführer insbesondere im Zusammenhang mit der Organisation und Finanzierung seiner Einreise in die Schweiz mit der Schweizer Botschaft in Verbindung gesetzt. Dabei ist festzuhalten, dass er sich erst rund zwei Monate nach Urteilseröffnung schriftlich an die Botschaft wandte und in seinem Schreiben keine Hinweise auf seine Notlage ersichtlich sind. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich in ständiger Angst und Gefahr gelebt, so hätte er in seinem Schreiben bestimmt ausdrücklich darauf hingewiesen. Dieses Verhalten lässt in Übereinstimmung mit den vorstehenden Erwägungen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich bis zum Zeitpunkt der Ausreise nicht tatsächlich in Verfolgungsgefahr befunden hatte. 4.4 Nach dem Gesagten sind – in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen – die Aussagen des Beschwerdeführers in den Anhörungsprotokollen insgesamt als nicht genügend glaubhaft zu qualifizieren. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ist folglich zu verneinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E-2330/2010 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-

E-2330/2010 schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1 In Kolumbien herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt vor. Zu prüfen bleibt jedoch, ob beim Beschwerdeführer allenfalls andere, individuelle Gründe vorliegen, die gegen eine Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzug sprechen. Aufgrund der Aktenlage besteht keine Veranlassung zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Fall einer Rückkehr nach Kolumbien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen liesse. Zwar kann nicht in Abrede gestellt werden, dass er aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit kurz nach der Rückkehr gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt werden könnte. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise bereits mehrere Jahre in einer [Firma] als [Beruf] gearbeitet. Es ist somit davon auszugehen, dass ihm eine berufliche Wiedereingliederung in seiner Heimat gelingen dürfte, zumal er – soweit aktenkundig – bei guter Gesundheit ist. Seine Ehefrau und viele Bekannte von ihm leben in derselben Region, wo er aufgewachsen ist. Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz in sei-

E-2330/2010 ner Heimatregion in Kolumbien. Aufgrund dieser Umstände ist anzunehmen, dass es ihm möglich sein wird, bei einer Rückkehr die notwendigen Lebensgrundlagen zu erlangen. 6.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 8. April 2010 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 Abs. 1 VwVG) und weist auf seine Fürsorgeabhängigkeit hin. Das Gericht hielt in seiner Instruktionsverfügung vom 16. April 2010 fest, zu einem späteren Zeitpunkt darüber zu befinden. Der Beschwerdeführer konnte bereits vor seiner Ausreise hinreichend belegen, dass er über keine Mittel zur Finanzierung seines Fluges in die Schweiz verfügte, weshalb das BFM sein Gesuch um Übernahme der Reisekosten bewilligte. Auch waren seine Familienangehörigen zum damaligen Zeitpunkt von der Fürsorge in der Schweiz abhängig. Gemäss Akten sind sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Familienangehörigen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erwerbstätig. Aufgrund dieser Umstände kann vorliegend von einer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ausgegangen werden. Die in der Beschwerde formulierten Begehren sind auch

E-2330/2010 nicht als aussichtslos einzustufen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, und von der Auferlegung von Verfahrenskosten ist abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2330/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

Versand:

E-2330/2010 — Bundesverwaltungsgericht 06.08.2012 E-2330/2010 — Swissrulings