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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2022 E-2325/2020

12 avril 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,530 mots·~38 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. März 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2325/2020

Urteil v o m 1 2 . April 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. März 2020 / N (…).

E-2325/2020 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin – eine Angehörige der kurdischen Ethnie, aufgewachsen in B._______, Kreis C._______, Provinz Bingöl mit letzten Wohnsitz in Istanbul – verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Februar 2018. Sie gelangte am 5. März 2018 in die Schweiz und stellte am 8. März 2018 ein Asylgesuch. Am 13. März 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 17. Januar 2020 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen angehört. A.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe im Jahr 2011 an der Universität in D._______ ein (…)studium abgeschlossen und anschliessend zwei Jahre im Fernstudium (…) studiert. Sie sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe jedoch im Landwirtschaftsbetrieb der Familie mitgearbeitet. Vor der Ausreise habe sie in Istanbul gewohnt. Aufgrund von Heiratsplänen habe sie einmal ein schwedisches Visum erhalten, dieses in der Folge aber nicht genutzt. Sie habe die Türkei aus mehreren Gründen verlassen: So habe die türkische Armee Druck auf sie und ihre Familie wegen ihres Vaters (N […]) ausgeübt, der verhaftet worden und später in die Schweiz geflüchtet sei. Ihnen sei Unterstützung der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdi-stanê, PKK) vorgeworfen worden; man habe sie als Terroristen bezeichnet und an ihren Tieren und Feldern Schaden angerichtet. Auch bei Einkäufen in der Kleinstadt habe man sie drangsaliert. Die Armee habe Hausdurch-suchungen durchgeführt, und die Soldaten hätten dabei nach dem Vater gefragt; sie sei mit dem Tod bedroht und beschimpft worden. Insbesondere ein Kommandant im Dorf habe ihr wiederholt Probleme bereitet. Dieser habe auch bewirkt, dass sie nicht als vom Staat angestellte (…) habe arbeiten können. Man habe versucht, sie zu vertreiben und ihr gesagt, sie solle sich in einer Grossstadt niederlassen. Sodann hätten ab dem Jahr 2012 Dorfschützer ihr Wohnhaus beobachtet und seit dem Jahr 2011 seien Angehörige der PKK zu ihrem Haus gekommen und hätten verlangt, dass sich jemand aus der Familie der Guerilla anschliesse. Da niemand dazu bereit gewesen sei, habe man ihnen auch seitens der PKK nicht getraut, und es sei der Vorwurf geäussert worden, ihre Familie unterstütze die türkische Armee. Etwa im Mai 2012 habe jemand während einer Busfahrt ein Gespräch zwischen ihr und einer Schwester aufgezeichnet, bei dem sie sich über das Verhalten des Militärs beschwert hätten. Der erwähnte Kommandant und der

E-2325/2020 Dorfschützer hätten sie in der Folge zu Hause mit dieser Aufnahme konfrontiert und sie, ihre Schwester und den Grossvater geschlagen sowie ihren bellenden Hund erschossen. Im Frühling 2015 habe ein Soldat sie in einem Waldstück vergewaltigt. Zwei Monate nach diesem Vorfall sei es zu einer Gegenüberstellung auf dem Gendarmerieposten in C._______ gekommen. Der Beschuldigte habe die Tat geleugnet, und es sei in der Folge in der Sache nichts mehr geschehen. Auf dem Posten habe man sie damals ermahnt, nichts von dem Vorfall zu erzählen. Etwa einen Monat später sei sie zu ihrer Cousine nach Istanbul gezogen. Seit der Vergewaltigung leide sie an psychischen Problemen und habe einen Hass auf Männer entwickelt. Sie habe sich jedoch nicht in psychologische Behandlung begeben wollen. In der Region Istanbul habe sie sieben oder acht Mal an Veranstaltungen der Halkların Demokratik Partis (HDP) teilgenommen; dabei seien zwar Polizisten (unter anderem) ihr nachgerannt, sie hätten sie jedoch nie erwischt. Sie habe zwar eine Beamtenaufnahmeprüfung bestanden und Bewerbungen bei einer Behörde sowie beim (…) eingeleitet. Wegen des Vaters seien diese jedoch abgelehnt worden. Sie habe auch Facebook- und lnstagram-Beiträge respektive Fotos gepostet und sei deswegen von der Polizei in Bingöl mündlich bedroht worden. Der Druck wegen solcher Beiträge habe sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 im ganzen Land erhöht. Im Jahr 2016 oder 2017 sei sie bei einem Besuch der Heimatregion in Bingöl einer Personenkontrolle unterzogen und dabei zu Verwandten ausgefragt worden; sie habe anschliessend aber weitergehen können. In ihrer Anhörung führte sie zudem aus, im Herbst oder Winter 2017 erfahren zu haben, dass sie – zusammen mit drei Cousins und einem Nachbarn – angezeigt worden sei. Namentlich sei ihr Cousin E._______ verurteilt und ein weiterer in Haft genommen worden. Der besagte Kommandant habe ausserdem von vielen Beschwerden über ihre Familie gesprochen, bei denen es um die Facebook-Posts und um Vorwürfe betreffend Unterstützung der PKK gegangen sei. A.c Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel ihre Identitätskarte sowie einige Ausdrucke von Facebook-Beiträgen und ein Gerichtsurteil betreffend den Cousin E._______ zu den Akten.

E-2325/2020 B. Mit (am 1. April 2020 eröffneter) Verfügung vom 30. März 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; es lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Mit Eingabe vom 1. Mai 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen ihren Asylentscheid. Sie beantragte vollständige Einsicht in alle entscheidrelevanten Akten des SEM; namentlich seien sämtliche Akten aus den Verfahren ihres Vaters und ihrer Mutter (N […]) sowie des Cousins E._______ (N […]) offenzulegen und danach eine angemessene Frist zum Einreichen einer Beschwerdeergänzung zu setzen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; subeventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, subsubeventualiter sei die Verfügung in den Ziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. C.b In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig sei bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien zu nennen, nach denen diese Personen ausgewählt worden seien. C.c Mit der Beschwerde wurde eine CD-ROM mit zahlreichen Unterlagen betreffend die Lage in der Türkei zu den Akten gereicht. D. D.a Der Instruktionsrichter teilte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2020 mit, sie dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann informierte er sie antragsgemäss über das Spruchgremium. Hinsichtlich der Frage der Zufälligkeit der Auswahl des Spruchgremiums verwies er auf die betreffenden Bestimmungen des Reglements des Bundesverwaltungsgerichts.

E-2325/2020 D.b Zum Antrag auf Einsicht in die entscheidwesentlichen Verfahrensakten der Eltern und des Cousins E._______ stellte der Instruktionsrichter fest, das SEM habe dem Rechtsvertreter am 1. Mai 2020 (Eltern) beziehungsweise 4. Mai 2020 (Cousin) Einsicht in die Verfahrensakten gewährt. Er setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Beschwerdeergänzung. E. Am 22. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeergänzung mit einem Auszug aus E-Devlet vom (…) Mai 2020, der Kopie eines ärztlichen Rezepts und einem Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2020 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 12. Juni 2020 ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. H. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht und ihr Frist zur Replik gesetzt. Zudem wurde sie aufgefordert, innert gleicher Frist einen in der Beschwerdeergänzung vom 22. Mai 2020 angekündigten Arztbericht sowie allfällige weitere sachdienliche Unterlagen zu ihrem gesundheitlichen Zustand einzureichen. Schliesslich wurde sie zum Einreichen der ebenfalls angekündigten Übersetzung des nachgereichten Auszugs aus E-Devlet aufgefordert. I. Die Beschwerdeführerin reichte am 26. Juni 2020 ihre Replik, einen Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 28. Mai 2020, eine handschriftliche Übersetzung des Auszugs aus E-Devlet sowie mehrere Screenshots von Beiträgen auf Facebook und Instagram (ebenfalls jeweils mit handschriftlichen Übersetzungen) zum Beleg ihres exilpolitischen Engagements zu den Beschwerdeakten. J. Mit Eingabe vom 20. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin zwei privat aufgenommene Fotografien sowie einen weiteren Screenshot einer auf Instagram geposteten Story (mit Übersetzung) zu den Akten.

E-2325/2020 K. Am 15. Februar 2022 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht dazu auf, innert Frist aktualisierte Arztberichte einzureichen, die sich zum aktuellen Gesundheitszustand, zu allfälligen Diagnosen, zur Medikation sowie zum Verlauf allfälliger weiter andauernder oder sonstiger Behandlungsmassnahmen äussern würden. L. Die Beschwerdeführerin reichte am 2. März 2022 einen weiteren Arztbericht von Dr. F._______, datierend vom "23. Februar 2021" zu den Beschwerdeakten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-2325/2020 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2020 antragsgemäss die Zusammensetzung des Spruchgremiums bekanntgegeben; diese hat sich zwischenzeitlich nicht geändert. Die damaligen Ausführungen des Instruktionsrichters können mit der Auskunft ergänzt werden, dass die mitwirkenden Richterinnen beziehungsweise Richter durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt wurden, ohne dass eine Änderung am dergestalt automatisch bestimmten Spruchkörper vorgenommen wurde. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen der Beschwerdeführerin namentlich in Bezug über den Verbleib des Reisepasses, ihre genauen Aufenthalte vor der Ausreise und hinsichtlich der Vorfälle vor dem endgültigen Verlassen von B._______ als inkohärent und insgesamt unglaubhaft.

E-2325/2020 5.2 5.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, im Frühjahr 2015 von einem türkischen Soldaten vergewaltigt worden zu sein, sei festzuhalten, dass sie in der Folge etwa drei Monate in B._______ bei der Familie geblieben und erst anschliessend nach Istanbul weggezogen sei. Die Ausreise aus der Türkei sei etwa drei Jahre später erfolgt; mithin sei zwischen dem tragischen Ereignis der Vergewaltigung und dem Verlassen der Heimat kein kausaler und zeitlicher Zusammenhang ersichtlich. Darüber hinaus könne diese Straftat eines einzelnen Militärangehörigen als solche nicht dem türkischen Staat angelastet werden. Sodann seien ihren Aussagen keine Hinweise darauf zu entnehmen, die Beschwerdeführerin oder Familienangehörige hätten im Anschluss an die Gegenüberstellung auf dem Gendarmerie-Posten den Rechtsweg bestritten. Die beschriebenen Nachteile, die ihr und den Verwandten durch Armee- und PKK-Angehörige sowie Dorfschützer zugefügt worden seien, seien als Ausdruck der allgemeinen Situation zu sehen, in der sich die kurdische Bevölkerung vielerorts in der Türkei befinde. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin mache insofern eine Reflexverfolgung geltend, als sie anführe, nach der Flucht des Vaters habe der behördliche Druck auf die Familie merklich zugenommen. Angesichts dessen, dass der Vater die Türkei bereits im Jahr 2012 verlassen habe, sei jedoch nicht nachvollziehbar, inwiefern die beschriebenen Repressionen die Beschwerdeführerin erst im Februar 2018 zum Verlassen des Landes bewegt haben sollten. Die hier geltend gemachte Reflexverfolgung sei mithin nicht geeignet, eine asylrelevante Intensität zu entfalten. Dasselbe gelte für die vorgetragenen erfolglosen Anwerbungsversuche der PKK, die im Jahr 2011 eingesetzt hätten; zudem habe sie in diesem Zusammenhang auch keine Sanktionen seitens der PKK geltend gemacht. 5.2.3 Diesen Vorbringen komme damit keine Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG zu. Es sei anzufügen, dass auch die Reaktionen der Familie auf die Vergewaltigung für die Beschwerdeführerin offenbar ebenfalls keine weittragenden Folgen gezeitigt hätten, sei die Beschwerdeführerin doch zwischen Ende 2015 und Herbst 2017 wiederholt ins Heimatdorf zurückgekehrt. 5.3 Die Beschwerdeführerin habe insgesamt lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. Diesen habe sie sich durch Wegzug in einen anderen Teil des Heimatstaates entziehen können. Mehrere Aussagen würden bestätigen, dass sie seit Ende 2015 wiederholt in Istanbul gewesen sei wo sie – ausser, dass Bewerbungen für staatliche Stellen abgelehnt worden seien – keine Schwierigkeiten gehabt habe.

E-2325/2020 Ihre fünf Geschwister würden an verschiedenen Orten der Türkei leben, unter anderem in Istanbul. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie ausserhalb ihres Wohnkreises gravierende Schwierigkeiten gehabt habe, die ein Leben in der Türkei verunmöglicht hätten. Auch unter diesem Blickwinkel seien die Vorbringen folglich asylrechtlich nicht relevant. 5.4 Die Beschwerdeführerin habe in Istanbul an Märschen der HDP teilgenommen und gemäss ihren Angaben auf den sozialen Medien Facebook und lnstagram Fotos und andere Beiträge über Rojava (autonome Kurdenregion in Nordost-Syrien) gepostet. Weder aus ihren Aussagen noch aus den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass sie sich mit diesem Verhalten besonders exponiert habe. So habe es sich um einen privaten Facebook- Account gehandelt, in welchem sie gewisse Beiträge auch gleich wieder gelöscht habe, die ferner wohl grossmehrheitlich aus Fotografien bestehen würden oder bestanden hätten und keine dezidiert oder individualisiert geäusserten politischen Ansichten beinhaltet hätten. 5.5 Ein relevantes politisches Engagement der Beschwerdeführerin sei gemäss ihren Angaben nicht erkennbar. Ausserdem habe sie aufgrund der Teilnahmen an politischen Veranstaltungen in Istanbul keine folgenden Probleme beschrieben. Offensichtlich habe die Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten ausgeführt, die über ein Engagement von Personen mit niederschwelligem politischem Profil hinausgehen würden. Sie habe zwar Schwierigkeiten mit der lokalen Polizei im Zusammenhang mit Beiträgen auf Facebook benannt, indessen könnten hieraus keine asylrelevanten Nachteile abgeleitet werden. Auch das eingereichte Urteil des Cousins E._______ führe zu keinem gegenteiligen Schluss, zumal sie bestätigt habe, gegen sie selbst sei kein Verfahren eingeleitet worden. 5.6 Ihre subjektive Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei bestimmt verhaftet zu werden, weil sie gegen das System des Staates sei, sei als haltlos einzustufen. Ihre ausweichenden Aussagen in diesem Zusammenhang vermöchten diese Befürchtung nämlich nicht anhand objektiver Merkmale zu erhärten. Angesichts der vorangehenden Erwägungen könne ausgeschlossen werden, dass sie konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei. Ebenso wenig sei den Akten zu entnehmen, es bestehe begründeter Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin müsse in Zukunft staatliche Verfolgungsmassnahmen befürchten.

E-2325/2020 5.7 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 nicht standhalten. Im Übrigen sei auch nach Durchsicht der Akten der Eltern und des Cousins E._______ kein gegenteiliger Schluss zu ziehen. Ihr Asylgesuch sei deshalb abzulehnen. 6. 6.1 In der Beschwerde wurden zunächst formelle Rügen erhoben; namentlich werden eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs, der Pflicht zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Begründungspflicht gerügt. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass die Anhörung sowie die Entscheidfällung nicht durch die gleiche Person erfolgt sei. Es sei für männliche SEM-Mitarbeiter naheliegenderweise schwierig bis unmöglich eine Person des anderen Geschlechts neutral zu beurteilen, die angegeben habe, einen Hass gegen das männliche Geschlecht zu hegen. So falle auf, dass der stellvertretende Sektionschef des SEM unverhohlen davon ausgehe, die Beschwerdeführerin habe ihr schwedisches Visum genutzt und sei nach Schweden gereist. Aus dem Anhörungsprotokoll werde jedoch klar, dass sie dieses Visum nicht genutzt habe, was angesichts der erlebten Vergewaltigung auch nachvollziehbar sei. Indem verschiedene Personen für die Anhörung respektive den Entscheid verantwortlich gewesen seien, sei vorliegend der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs massiv verletzt worden. 6.2.2 Die Vorinstanz hat aufgrund der vorliegenden Konstellation in gebotener Weise die Anhörung der Beschwerdeführerin im Beisein eines reinen Frauenteams durchgeführt (Sachbearbeiterin, Hilfswerkvertreterin und Dolmetscherin), was ihr mithin erleichtern sollte, über allfällige traumatisierende Erlebnisse zu berichten. Inwiefern der Beschwerdeführerin daraus, dass nachfolgend der stellvertretende Sektionschef für die Verfügung verantwortlich zeichnete, ein Nachteil erwachsen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Nur bereits deshalb, weil die protokollierten und von der Beschwerdeführerin unterschriftlich als korrekt genehmigten Aussagen Grundlage für den Entscheid bilden, müssen befragende und verfügende Person zudem nicht zwingend identisch sein. Die Verfahrensleitung obliegt der Vorinstanz, wobei sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör für diese keine Vorgaben in dem Sinn ergeben, die Verfügung müsse durch die befragende Person selber verfasst werden. Diese Rügen sind unbegründet.

E-2325/2020 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. So habe sie anlässlich der Anhörung vom 17. Januar 2020 ein Gerichtsurteil betreffend ihren Cousin eingereicht. Die Vorinstanz habe dieses ohne Übersetzung zu den Akten genommen und keine weiteren Fragen dazu gestellt. Dies sei bemerkenswert, da zu den anderen Beweismitteln Fragen gestellt worden seien. Dieses Gerichtsurteil sei ein zentrales Beweismittel, aus dem sich auch eine Verbindung zur Beschwerdeführerin hätte ergeben können. In der Verfügung sei das Beweismittel zwar erwähnt worden und es sei logischerweise in die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft eingeflossen, indessen ohne dass dessen – unübersetzter – Inhalt bekannt gewesen wäre. 6.3.2 Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verlangt, dass eine Verfügung so abgefasst ist, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Mit anderen Worten muss die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass das SEM die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin gewürdigt hat und dieser eine sachgerechte Anfechtung möglich gewesen ist; Letzteres wird mit dem 50-seitigen Rechtsmittel bestätigt. Mit Bezug auf das besagte Gerichtsurteil ist vorliegend weder eine Verletzung der Sachverhaltsabklärung noch der Begründungspflicht ersichtlich. So hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung den wesentlichen Inhalt des Gerichtsurteils wiedergegeben (vgl. Protokoll Anhörung F/A 9). In der Verfügung wurde das Gerichtsurteil betreffend den Cousin – wie auch die Tatsache, dass diesem in der Schweiz Asyl gewährt worden ist – im Sachverhalt aufgeführt, und dies fand auch Eingang in die Erwägungen (vgl. Verfügung I/Ziffn. 5 und 6 sowie II/Ziff. 4). Dass die Akten des Cousins (wie auch der Eltern) gesichtet worden sind, hält die Vorinstanz ausdrücklich fest (vgl. a.a.O. II/Ziff. 4). Der Umstand, dass das SEM dieses Beweismittel anders als von der Beschwerdeführerin erwartet gewürdigt hat, beschlägt nicht formell-rechtliche Ansprüche aus Begründungspflicht und rechtlichem Gehör, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts.

E-2325/2020 6.4 6.4.1 Es wird weiter gerügt, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig ermittelt, indem es zwar die Beschwerdeführerin nach allfälligen hängigen Verfahren und entsprechenden Einträgen in staatlichen Datenbanken gefragt, im Anschluss an die Anhörung jedoch selber dazu keine Abklärungen vorgenommen habe. 6.4.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Anhörung geltend gemacht, im Jahr 2017 sei gegen sie eine Anzeige erstattet worden. Abgesehen davon, dass sie eine offizielle Anklage in der BzP noch ausdrücklich verneint hatte und aufgrund dieser Unstimmigkeit erste Zweifel entstehen, führte sie in der Anhörung weiter aus, sie wisse nicht, ob dies zu einem Strafverfahren geführt habe; sie habe nie versucht, sich – namentlich auf E-Devlet oder dem Justiz- Informationssystem UYAP – dazu Klarheit zu verschaffen (vgl. Protokoll Anhörung F/A 70 ff.). Aus der Sicht der Vorinstanz bestand demnach offensichtlich keine Veranlassung zur Vornahme eigener Abklärungen, zumal die Beschwerdeführerin auf Nachfrage gegen Ende der Anhörung dann wieder konkret erklärte, es sei nie ein Verfahren gegen sie in Gang gesetzt worden (vgl. a.a.O. F/A 111) und das SEM die Vorbringen insgesamt als unglaubhaft beurteilte (vgl. Verfügung II/Ziff. 1). Sodann obliegt es gemäss den in Art. 8 AsylG festgelegten Mitwirkungspflichten den Asylsuchenden, beweisbildende Unterlagen beizubringen. Es wäre folglich an der Beschwerdeführerin gewesen, sich um entsprechende Informationen und Unterlagen zu bemühen und diese zuhanden der Asylbehörden einzureichen. Indessen belässt sie es selbst auf Beschwerdeebene mit den genannten Einwänden, ohne selber Bemühungen in dieser Sache zu dokumentieren. Nach dem Gesagten erweist sich auch die Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet. 6.4.3 Entgegen der Darstellung in der Beschwerde (vgl. dort S. 16) hat die Vorinstanz sodann nicht allein aufgrund des bestehenden Reisevisums für Schweden einen Aufenthalt in diesem Land für möglich erachtet. Diese Schlussfolgerung erfolgte vielmehr im Anschluss an die Erwägungen der Vorinstanz zu – von ihr als widersprüchlich erachteten – Aussagen der Beschwerdeführerin zum Reisepass. Auch in diesem Zusammenhang kann nicht von einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung die Rede sein. 6.4.4 Die in diesem Kontext formulierten Anträge auf Beschwerdeebene, es seien über die Schweizer Botschaft in der Türkei Abklärungen zu allfälligen Einträgen in Strafverfolgungsdatenbanken sowie über eine Visa-Datenbank oder Botschaftsabklärung betreffend der Frage der Konsumation des

E-2325/2020 Schweden-Visums vorzunehmen, sind nach dem Gesagten abzuweisen. Für die ebenfalls beantragte fachärztliche Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 35) besteht ebenfalls keine Veranlassung, zumal auf Beschwerdeebene mehrere Arztberichte eingereicht worden sind. 6.4.5 Was die kurdische Ethnie und die alevitische Glaubenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Fragen der geschlechtsspezifischen Situation betrifft, werden erfahrungsgemäss die aktuellen Länderhintergrundinformationen bei der Beurteilung durch das SEM einbezogen; es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Was die psychische Belastung der Beschwerdeführerin anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die vertiefte Befragung zu den Asylgründen durch ein Frauenteam durchgeführt wurde. Die Beschwerdeführerin hat weder in BzP noch bei der Anhörung massive gesundheitliche Probleme namentlich psychischer Art erkennen lassen, die ihr das adäquate Beantworten der ihr gestellten Fragen verunmöglicht hätten. Sie hat in der Anhörung zwar dargelegt, sie habe nach der Vergewaltigung Probleme im Umgang mit Männern (auch männlichen Angehörigen) gehabt und einen Hass gegen Männer entwickelt (vgl. Anhörung F/A 55 ff.); die Hilfswerkvertretung hat zudem festgehalten, die Beschwerdeführerin habe beim Thema Vergewaltigung Schwierigkeiten beim Artikulieren bekundet und geweint. Allerdings ist weder den Antworten zu diesem heiklen Thema noch zu den anderen Fragekreisen zu entnehmen, ihre nachvollziehbare Betroffenheit habe ihr insgesamt ein adäquates Aussageverhalten verunmöglicht. Nach dem Gesagten ist in diesem Zusammenhang keine Verletzung der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ersichtlich. 6.4.6 Hinsichtlich des (mit eingehenden Ausführungen und zahlreichen Hinweisen auf Berichte unterlegten) Vorbringens der Beschwerdeführerin, ihre Fluchtgründe müssten vor dem Hintergrund der aktuellen, schlechter gewordenen Sicherheitslage und der allgemeinen Situation in der Türkei beurteilt und geprüft werden, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Entwicklung der Sicherheitslage in der Türkei sorgfältig abklärt und die jeweils aktuellen Erkenntnisse in die Entscheidfindungen einfliessen lässt. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz dabei zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt, als von der Beschwerdeführerin respektive ihrem Rechtsvertreter gefordert, vermag nicht zum Schluss zu führen, das SEM habe auch in diesem Punkt den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Begründungspflicht verletzt.

E-2325/2020 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine formellrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin verletzt worden sind. Der Sachverhalt wurde rechtskonform erstellt und seine Würdigung erfolgte in nachvollziehbarer Weise. 7. 7.1 Im Folgenden sind die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin inhaltlich zu beurteilen. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat in der BzP bezüglich ihrer Aufenthalte in der Türkei und zu ihrem Reisepass angegeben, sie habe das Jahr vor der Ausreise, demnach etwa Anfang 2017 bis Februar 2018 in Istanbul gelebt. Sie habe einen Reisepass gehabt, den sie in Zürich dem Schlepper abgegeben habe. Die Reise selber konnte sie nicht näher beschreiben, insbesondere konnte sie keine Durchreisestaaten benennen, was sie mit fehlendem Telefonempfang erklärte (vgl. Protokoll BzP S. 4 und 5). In der Anhörung führte sie aus, sie sei Ende 2015 nach Istanbul gegangen, während der Wintermonate habe sie sich dort, die übrigen Monate im Heimatdorf aufgehalten. Das letzte Mal sei sie von Juni 2017 bis Ende August 2017 in der Heimatregion gewesen (vgl. Protokoll Anhörung F/A 29, 35). Diese Angaben erweisen sich als unstimmig. Hinsichtlich des Reisepasses führte sie in der Anhörung an, sie habe diesen dem Schlepper in Istanbul übergeben, dies sei etwa ein oder zwei Monate vor ihrer Reise in die Schweiz geschehen. Auch dies widerspricht ihren früher protokollierten Aussagen. Der Erklärungsversuch in der Anhörung (vgl. a.a.O. F/A 109), wonach in der BzP ein Fehler unterlaufen sein müsse, überzeugt nicht, weil die Beschwerdeführerin am Ende der BzP nach Rückübersetzung die Richtigkeit der protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigt hat. Zudem sind dem Protokoll keine Auffälligkeiten zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, sie habe dieser ersten – eine Woche nach der Einreise stattfindenden – Befragung nicht richtig zu folgen vermocht (vgl. Protokoll BzP S. 5). Insgesamt sind letztlich ungeachtet der Frage des allfälligen Nutzens des Visums für Schweden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen anzubringen. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. 7.3 Hinsichtlich der erst bei der Anhörung vorgebrachten angeblich gegen sie erstatteten Anzeige ist erstens festzuhalten, dass sie in der BzP weder eine Anklageerhebung noch ein allfälliges damit verbundenes Strafverfahren erwähnt und die Frage nach allfälligen Verhaftungen, Anklagen oder Verurteilungen – abgesehen von einer Mitnahme auf einen Polizeiposten in der Provinz Bingöl – verneint hat (vgl. Protokoll BzP S. 7 f.). In der Anhörung

E-2325/2020 führte sie aus, im Herbst/Winter 2017 über den Muhtar von einer Anzeige gegen sie erfahren zu haben. Auch ihr Cousin E._______ sei davon betroffen gewesen und dann verurteilt worden. Ob gegen sie persönlich ein Strafverfahren eröffnet worden sei, habe sie nicht abgeklärt; respektive erklärte sie später (entgegen der Darstellung in der Beschwerde, S. 44), es sei nie ein Strafverfahren gegen sie eröffnet worden (vgl. Protokoll Anhörung a.a.O. F/A 70 ff. und 111). Diese unterschiedlichen Aussagen sind nicht glaubhaft. Abgesehen davon wäre nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin nicht wenigstens den Versuch unternommen hätte, sich in den grundsätzlich allen Personen zugänglichen türkischen Datenbanken über ein allfällig gegen sie eingeleitetes Verfahren zu erkundigen; ihre diesbezüglichen Antworten wirken im Kontext dessen, dass sie verfolgt worden sein soll, seltsam sorglos. Ihre diesbezüglichen Vorbringen überzeugen das Gericht nach dem Gesagten nicht. 7.4 7.4.1 Die Beschwerdeführerin reichte zum Beleg ihrer Verfolgungssituation im Rahmen der Beschwerdeergänzung am 22. Mai 2020 namentlich ein Dokument in türkischer Sprache ein, welches sie nunmehr auf E-Devlet gefunden habe. Im Rahmen der Replik am 26. Juni 2020 reichte sie eine handschriftliche Übersetzung dieses Dokumentes ein und liess dazu ausführen, es sei auffallend, dass beim Passus "Einzureichende Institution" der Eintrag "Schweizerische Asylstelle" vermerkt sei. Daraus werde klar, dass die türkischen Behörden über den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin und ihr Asylgesuch in der Schweiz informiert seien. 7.4.2 Auch diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Vorab ist offenkundig, dass "G._______ POLİS MUDURLUGU- [Ehliyet]" nicht mit "Schweizerische Asylstelle" zu übersetzen ist, wie dies die Beschwerdeführerin mit ihrer handschriftlichen Übersetzung glauben machen will. Eine vom Bundesverwaltungsgericht erstellte Kontrollübersetzung ergibt, dass es sich beim Dokument um eine Strafregisterabfrage im Zusammenhang mit einem Führerschein handelt ("KONU: EHLİYET" = Betreff: Führerschein), wobei als Resultat, wie bei der Übersetzung der Beschwerdeführerin, festgehalten wird, die Staatsangehörige mit ihren Personalien sei im Strafregister nicht verzeichnet. Der oben zitierte Text in der Rubrik "Einzureichende Institution" ist mit "Polizeidirektion G._______ [Führerschein]" zu übersetzen. 7.4.3 Insgesamt stellt das am 13. Mai 2020 erstellte Beweismittel kein taugliches Beweismittel für das Vorbringen dar, gegen die Beschwerdeführerin sei eine Anzeige ergangen oder ein Strafverfahren eingeleitet worden.

E-2325/2020 7.5 7.5.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Reflexverfolgung geltend und rügt auf Beschwerdeebene, die im Zusammenhang mit dem Cousin E._______ sowie einem Onkel entstandene Reflexverfolgung sei nicht geprüft worden. Die Beschwerdeführerin hat zwar diesen Cousin bei ihren Befragungen erwähnt und auch dargelegt, dieser sei ebenfalls wegen Posts auf Facebook in Schwierigkeiten geraten und er sei im Jahr 2017 (unter anderen) mit ihr zur Anzeige gebracht worden. Indessen hat sie an keiner Stelle eigene Probleme erwähnt, die sie wegen dieses Cousins erhalten hätte. Den Onkel hat sie – wie in der Beschwerde zutreffend festgehalten wird (vgl. dort S. 15) – lediglich in einem Nebensatz erwähnt. Dass ihr wegen ihm Nachteile im Sinn einer Reflexverfolgung erwachsen wären, hat sie in der Folge ebenfalls nicht geltend gemacht. Vielmehr hat sie mit Fokus auf den Vater und dessen Ausreise im Jahr 2012 angegeben, sie und die Familie hätten deswegen Schikanen erdulden müssen. Dass sie nun auf Beschwerdeebene eine Reflexverfolgung wegen des Cousins und des Onkels betont, stellt einen untauglichen Versuch dar, den Asylvorbringen mehr Gewicht zu verleihen. 7.5.2 Die Akten des Verfahrensdossiers des Cousins sind der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtvertreter bekannt und dieser nimmt in seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene auf sie Bezug (vgl. Sachverhalt D.b und Beschwerdeergänzung). Das Gericht hat die Akten N (…) ebenfalls beigezogen. Aus diesen wird ersichtlich, dass der Cousin keine direkt erkenntnisbringenden Aussagen in Bezug auf die Beschwerdeführerin hat protokollieren lassen (vgl. auch Beschwerdeergänzung vom 22. Mai 2020 S. 3 f.) 7.5.3 Hinsichtlich der wegen des Vaters erwachsenen Probleme kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM hingewiesen werden. Offenbar war die Kernfamilie der Beschwerdeführerin namentlich in den ersten Jahren nach der Ausreise des Vaters (die im Jahr 2012 erfolgte) gewissen Nachteilen und Schikanen ausgesetzt. Ihre Mutter ist im Jahr 2014 in die Schweiz zu ihrem Ehemann gereist; ihr Asylgesuch vom 9. September 2014 wurde vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM; ab Januar 2015 SEM) mit Verfügung vom 24. September 2014 insoweit abgewiesen als ihre originäre Flüchtlingseigenschaft verneint, sie jedoch in das Familienasyl ihres Mannes einbezogen wurde (Art. 51 AsylG). Nachdem sie wenige Monate später auf das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft verzichtete, um in die Türkei zurückkehren zu können, widerrief das SEM mit Verfügung vom 27. Mai 2015 ihr Asyl und aberkannte ihre derivative Flüchtlingseigenschaft. Die Geschwister leben gemäss ihren Angaben an verschiedenen Orten in der Türkei. Diese Sachverhaltselemente werden durch die ebenfalls konsultierten Akten der Eltern (N […]) bestätigt.

E-2325/2020 7.5.4 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie den in ihrer Heimatregion wegen des Vaters erlebten Nachteilen durch Wegzug zu ihrer Cousine nach Istanbul ausweichen konnte (vgl. Protokoll Anhörung F/A 28). 7.5.5 Es ist nach dem Gesagten mit Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht von einer im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden – oder ihr in Zukunft drohenden – Reflexverfolgung auszugehen. 7.6 7.6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe während ihres Aufenthalts in Istanbul und Umgebung politische Aktivitäten in Form von Teilnahmen an Märschen der HDP entfaltet, welche für sie folgenlos geblieben seien (vgl. Protokoll Anhörung F/A 81). Auch hat sie angegeben, sie habe in jener Zeit eine Beamtenaufnahmeprüfung erfolgreich abgelegt, sich dann aber ohne Erfolg um eine staatliche Anstellung beworben (vgl. a.a.O. F/A 95). Die Beschwerdeführerin hat zudem eine Personenkontrolle vom Herbst 2016 oder 2017 beschrieben, bei der die Reisenden kontrolliert und befragt worden seien. Auch ihr Identitätsausweis sei überprüft worden; sie habe anschliessend, im Gegensatz zu anderen Mitreisenden, weitergehen können (vgl. a.a.O. F/A 92). 7.6.2 Nach dem Gesagten hätten sich für die Behörden verschiedene Gelegenheiten ergeben, der Beschwerdeführerin habhaft zu werden. Hätte tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an ihr wegen unterstellter Zugehörigkeit oder Verbindungen zu einer Terrororganisation (vgl. Beschwerde S. 18) bestanden, wäre eine dieser Gelegenheiten mit hoher Wahrscheinlichkeit genutzt worden. Damit sprechen auch die erwähnten Sachverhaltsschilderungen gegen eine aus asylrechtlichen Motiven drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin. 7.6.3 Das Gleiche gilt für ihre Schilderung, sie sei jeweils im Winter in Istanbul, die andere Jahreshälfte im Heimatdorf gewesen; auch dieses Hin- und Herreisen spricht (bezüglich der ursprünglichen Heimatregion) gegen eine tatsächlich bestehende konkrete Furcht vor relevanten Nachteilen. 7.6.4 Soweit die Beschwerdeführerin Behelligungen seitens Angehöriger der PKK zwischen 2011 und 2015 sowie ein letztes Mal im Jahr 2017 geltend macht (vgl. a.a.O. F/A 97), die sie anzuwerben versucht hätten, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich diese auf die Heimatregion beschränkt haben und sie diesen Problemen mit ihrem Weggang nach Istanbul ebenfalls erfolgreich ausweichen konnte.

E-2325/2020 7.7 7.7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei im Frühling 2015 vergewaltigt worden. Hierbei erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz als zutreffend, wonach sie in der Folge noch ein paar Monate in der Heimatregion geblieben ist, bevor sie Ende 2015 nach Istanbul weggezogen ist (vgl. a.a.O. F/A 43, 29). Die endgültige Ausreise aus der Türkei erfolgte im Februar 2018 mithin erst rund drei Jahre später. Damit ist zwischen dem tragischen Vorfall der Vergewaltigung und dem Verlassen der Heimat der enge kausale und zeitliche Zusammenhang nicht mehr gegeben. Darüber hinaus hat es sich hierbei um eine Straftat eines einzelnen Militärangehörigen gehandelt; dieses Delikt ist als solches nicht dem türkischen Staat – als gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung – anzulasten. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sind zwar nach einer Gegenüberstellung behördlicherseits keine weiteren Schritte mehr unternommen worden. Aus ihren Ausführungen ergibt sich aber auch nicht, dass sie oder ihre Familie in der Folge den Rechtsweg bestritten hat, um, nötigenfalls mithilfe eines Anwalts, gegen den Vergewaltiger (und eine allenfalls unzulässigerweise Weigerung erstinstanzlicher Behörden, Ermittlungen vorzunehmen oder Strafverfahren einzuleiten) vorzugehen. 7.7.2 Nach dem Gesagten kann die im Jahr 2015 erlebte Vergewaltigung nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, wegen dieses Erlebnisses unter psychischen Problemen zu leiden, wird diesem Vorbringen und den dazu eingereichten Arztunterlagen im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung zu tragen sein. 7.8 Die Beschwerdeführerin macht unter Aufzeigen verschiedener Beispiele geltend, sie würde bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund des langjährigen Auslandaufenthalts in den behördlichen Fokus geraten, zumal die kurdische Diaspora aus der Schweiz unter besonderer Beobachtung der türkischen Sicherheitskräfte stehe. Dazu ist festzuhalten, dass allein eine mehrjährige Landesabwesenheit – beziehungsweise ein langer Aufenthalt in der Schweiz – für sich nicht genügt, um bereits von einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft drohenden Verfolgung auszugehen. Was die Situation der kurdischen Bevölkerung betrifft, ist nicht von einer gegen diese Ethnie bestehenden Kollektivverfolgung auszugehen; die langjährige Rechtsprechung in Bezug auf diese Bevölkerungsgruppe hat weiterhin Gültigkeit und Bestand.

E-2325/2020 7.9 Die Beschwerdeführerin macht ein exilpolitisches Engagement geltend. Aufgrund der Akten ist jedoch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie damit in der Türkei die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen hat. Aus ihren Angaben und den eingereichten Unterlagen (unter anderem Privataufnahmen mit dem Cousin in der Schweiz, wenige und kurze, nicht von ihr verfasste Posts und Bilder auf Facebook, dazu das Führen des Facebook-Accounts unter einem Namen, der nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf ihre Person zulässt) wird nicht ersichtlich, dass dieses niederschwellige Engagement von den türkischen Behörden als staatsgefährdendes Tun betrachtete werden dürfte. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin selber angegeben, sie habe bei Facebook ein rein privates Profil gepflegt, in welches nur sie volle Einsicht gehabt habe (vgl. Protokoll Anhörung F/A 16); zudem hat sie viele ihrer Posts bereits wieder gelöscht. Insgesamt ist ihr exilpolitisches Engagement auf Social Media daher nicht geeignet, um vom Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen. Mithin erfüllt die Beschwerdeführerin auch unter diesem Blickwinkel die Flüchtlingseigenschaft nicht. 7.10 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene einzugehen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-2325/2020 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Es ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder

E-2325/2020 glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.5 Insgesamt ist nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1, je m. H.). Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Ausreise in Istanbul gelebt, mithin nicht in einer Region, bei der die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 9.3.3 9.3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht gesundheitliche Probleme geltend. Sie habe Probleme mit der Schilddrüse, leide an Allergien und an Eisenmangel. Sie sei deswegen bereits in der Türkei in Behandlung gestanden, anfänglich sei sie falsch behandelt worden, habe nun aber Medikamente, die sie täglich einnehme. Weiter macht sie psychische Probleme geltend, die sie bereits in der Türkei gehabt, derentwegen sie sich dort jedoch nicht in Behandlung begeben habe. Auf Beschwerdeebene hat sie zwei Arztberichte

E-2325/2020 von Dr. med. F._______, Psychiatrie/Psychotherapie – datierend vom 28. Mai 2020 (eingereicht am 26. Juni 2020) und vom 23. Februar 2021 (eingereicht am 2. März 2022) – ins Recht gelegt. Gemäss diesen inhaltlich weitgehend identischen Berichten steht die Beschwerdeführerin seit dem 21. April 2020 in ärztlicher Behandlung. In beiden Berichten werden die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, mit gegenwärtig schwergradig depressiver Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) gestellt. Die Beschwerdeführerin habe gelegentliche Suizidgedanken, jedoch keine konkreten Suizidpläne. Sie bedürfe einer langjährigen regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung. Im Bericht wird dabei auch festgehalten, Behandlungsmöglichkeiten insbesondere psychiatrischer Art seien in der Türkei zwar erhältlich, allenfalls sei es aber – insbesondere für "politisch traumatisierte" Personen schwierig, einen geeigneten Therapeuten zu finden. 9.3.3.2 In Berücksichtigung aller aktenkundigen Unterlagen und namentlich der beiden Arztberichte kommt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz zu folgenden Schlussfolgerungen: Die Behandlung der physischen und psychischen Probleme kann die Beschwerdeführerin in der Türkei weiterführen; namentlich in der Grossstadt Istanbul, wo sie zuletzt gelebt hat, steht eine entsprechende medizinische Infrastruktur zur Verfügung. Die Erwägungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang – namentlich in der Vernehmlassung vom 10. Juni 2020 – sind zutreffend und zu bestätigen. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin allenfalls zuerst einen geeigneten Therapeuten suchen muss, lässt keine andere Beurteilung zu. Sie hat zudem ein tragfähiges Beziehungsnetz in Istanbul, das ihr eine erste Stütze geben und nötigenfalls bei der Suche nach einem geeigneten Therapieangebot helfen kann; diesbezügliche Auskünfte wären allenfalls sogar vom behandelnden Arzt in der Schweiz, der offensichtlich ein Landsmann ist, erhältlich. Nicht zuletzt kann die Beschwerdeführerin beim SEM medizinische Rückkehrhilfe beantragen, um namentlich ihre medikamentöse Behandlung bis auf weiteres sicherzustellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 9.3.3.3 Insgesamt erachtet das Gericht eine Rückkehr im heutigen Zeitpunkt unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht als unzumutbar.

E-2325/2020 9.3.4 Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei eine sehr gute Ausbildung genossen hat. Dass ihre Stellenbewerbungen zunächst keine Erfolge gezeitigt haben, lässt nicht auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Es ist ihr zuzumuten, ihre diesbezüglichen Anstrengungen fortzuführen. Letztlich verfügt sie, wie bereits erwähnt, in der Türkei über ein gefestigtes und weitverzweigtes familiäres Beziehungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass sie in den Kreis ihrer Angehörigen zurückkehren und diese bei Bedarf um Unterstützung im Alltag angehen kann. 9.3.5 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin gerate nach der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2325/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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