Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E2323/2008 Urteil v om 1 6 . Augus t 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Irak, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2008 / N (…).
E2323/2008 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 23. November 2006 über die Türkei. Anschliessend fuhr er durch ihm angeblich unbekannte Länder und gelangte am 15. Dezember 2006 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte. Nach Transfer ins EVZ Kreuzlingen machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 22. Januar 2007 im EVZ und der Anhörung vom 26. März 2007 durch die zuständige kantonale Behörde zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______ in der Provinz Dohuk. Im Herbst 2006 habe er in der Schule seine Freundin G. näher kennengelernt. Am 19. November 2006 habe er mit ihr sowie dem Schulkollegen N. mit dem Auto seiner Mutter einen Ausflug unternehmen wollen. Das Auto sei aber nicht zur Verfügung gestanden, weshalb sie im Haus von N. verblieben seien. Dort sei es in der Folge zwischen dem Beschwerdeführer und G. zum Geschlechtsverkehr gekommen. Am folgenden Tag hätten sie den Ausflug nachholen wollen, jedoch habe unterdessen ein Cousin von G., dem die Ehe mit ihr versprochen worden sei, deren Abwesenheit bemerkt. Als sich der Beschwerdeführer erneut mit G. im Haus von N. getroffen habe, sei jener Cousin in das Haus eingedrungen und habe den Beschwerdeführer sowie G. mit dem Tod bedroht. Dem Beschwerdeführer sei es dabei gelungen, das Haus zu verlassen und umgehend mit einem Taxi nach Dohuk zu seiner Schwester zu fahren. Diese habe sich darauf zur Abklärung der Situation nach B._______ begeben. Danach habe die Schwester dem Beschwerdeführer mitgeteilt, der Clan von G. fordere seinen Tod. Derart an Leib und Leben bedroht, habe er am 23. November 2006 mit Unterstützung seiner Familie den Nordirak verlassen. Am 7. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer Farbkopien seiner Identitätskarte sowie seines Nationalitätenausweises nach. B. Mit Verfügung vom 11. März 2008 – eröffnet am 14. März 2008 – stellte das BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Das BFM lehnte das
E2323/2008 Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 10. April 2008 beantragte der Beschwerdeführer materiell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl oder die Gewährung der vorläufigen Aufnahme und den Verzicht auf die Wegweisung und deren Vollzug. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel gab er Fotokopien eines Schreibens der Polizei von B._______ vom 6. April 2008 und des Schreibens eines irakischen Gerichts zu den Akten. D. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die eingereichten Beweismittel im Original samt den zugehörigen Zustellumschlägen und versehen mit einer vollständigen Übersetzung in eine Amtssprache sowie eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf später verschoben und kein Kostenvorschuss erhoben. E. Mit Eingabe vom 29. April 2008 reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit einen Einkommensnachweis respektive eine Lohnabrechnung seines Arbeitgebers vom Februar 2008 nach. F. Mit Eingabe vom 13. Mai 2008 gab der Beschwerdeführer die Originale sowie die Übersetzungen (nicht aber die zugehörigen originalen Zustellumschläge) der als Beweismittel eingereichten Dokumente zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2011 wurde das BFM in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 VwVG zur Vernehmlassung eingeladen.
E2323/2008 H. In seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2008 hielt das BFM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels. Zu den eingereichten Dokumenten hielt es zudem fest, wegen deren Fälschungsanfälligkeit komme diesen kein Beweiswert zu. I. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 1. Juli 2011 eingeräumt. Er verzichtete indessen auf die Einreichung einer Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E2323/2008 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
E2323/2008 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer einleitend fest, das BFM habe sein Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit abgelehnt und daher die Asylrelevanz seiner Vorbringen nicht geprüft. Seine Schilderungen seien plausibel. Zur Erklärung gewisser Ungereimtheiten macht er Verständigungsschwierigkeiten mit den Übersetzern geltend (vgl. Beschwerde S. 2 f. und 4). Es sei nicht verständlich, weshalb das BFM seine Ausführungen als zu wenig konkret und detailliert bezeichnet habe. Er könne nun seine Aussagen durch ein Schreiben der Polizei von B._______ vom 6. April 2008 sowie ein gerichtliches Schreiben belegen (Originale mit Übersetzungen mit Eingabe vom 13. Mai 2008 nachgereicht). Zum Zeitraum zwischen dem Ereignis und der Ausreise, der vom BFM als zu kurz bezeichnet worden sei, sowie zum Umstand, dass keine Verhandlungen zwischen den beteiligten Familien geführt worden seien, meint der Beschwerdeführer, diese Elemente würden die entsprechenden Vorbringen nicht unglaubhaft machen. So sei für ihn sofort eine Ausreisemöglichkeit gesucht und innert weniger Tage ein Transport gefunden worden, was so üblich und möglich sei. Zudem hätten die Eltern der Freundin Verhandlungen mit seiner Familie
E2323/2008 abgelehnt. Die Freundin habe er aus Höflichkeit nie um ihr Alter gefragt. Was ihre Ermordung betreffe, bestehe kein Widerspruch, habe er doch anlässlich der ersten Befragung davon noch nichts gewusst, sondern sei erst vor der kantonalen Anhörung darüber unterrichtet gewesen (vgl. Beschwerde S. 3). Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das BFM habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit die falschen Massstäbe angelegt. Die Wahrscheinlichkeit, dass er die Wahrheit gesagt habe, sei aufgrund seiner Beschwerdevorbringen überwiegend (vgl. Beschwerde S. 4). 4.2. Die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung sind als insgesamt zutreffend und nachvollziehbar zu beurteilen. Die in der Beschwerde dagegen erhobenen Einwände vermögen keineswegs zu überzeugen und sind insgesamt vielmehr als unbehelfliche Erklärungsversuche sowie nachträgliche Anpassungen des Sachverhalts zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung und ihre einlässliche Begründung einer Prüfung standhalten. Die protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers hinterlassen einen unsubstanziierten, teilweise konstruiert wirkenden Eindruck und weisen auch einen geringen Anteil an so genannten Realitätskennzeichen auf. 4.2.1. Bei den angeblichen Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und dem Dolmetscher anlässlich der Anhörungen hätten einerseits unterschiedliche Dialekte und sein Respekt und seine Angst gegenüber dem älteren Dolmetscher eine Rolle gespielt. Zunächst ist zu bemerken, dass bei den Befragungen je andere Personen die Übersetzungen besorgten und in der Beschwerde nicht substanziiert wird, um welche Person es sich handle. Sodann bemerkt der Beschwerdeführer in der Beschwerde selber, dass die fraglichen Dialekte trotz der Unterschiede nicht grundsätzlich verschieden sind. Es ist nicht davon auszugehen dass es bei der Übersetzung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten einfachen Sachverhalts effektiv Probleme gegeben hat. Den Protokollen sind auch die bei Verständigungsschwierigkeiten üblicherweise feststellbaren Hinweise nicht zu entnehmen. Schliesslich wären solche Kommunikationsprobleme wohl auch der bei der Anhörung zu den Asylgründen mitwirkenden Hilfswerksvertretung aufgefallen, die ausdrücklich darauf verzichtet hat, irgendwelche Einwände gegen die Art der Befragung zu Protokoll zu geben. Der Beschwerdeführer hat zum Abschluss beider Befragungen die
E2323/2008 Vollständigkeit und Richtigkeit der Protokolle bestätigt und zudem angegeben, den jeweiligen Dolmetscher "gut" zu verstehen. Der nachträgliche Versuch der Erklärung der verschiedenen Aussagewidersprüche und Ungereimtheiten ist bei dieser Aktenlage als unbehelflich zu qualifizieren. 4.2.2. In Anbetracht der Akten respektive der Anhörungsprotokolle hat das BFM mit Bezug auf die angebliche Liebesaffäre zu Recht auf eine wenig konkrete und detailarme Schilderung der Vorbringen des Beschwerdeführers und auf den auffälligen Mangel an spürbarer persönlicher Betroffenheit und an anderen Realkennzeichen hingewiesen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). An der Einschätzung des BFM, wonach die vorgebrachten Ereignisse konstruiert und nicht selbst erlebt sind, vermögen auch die beiden als Beweismittel eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Nicht nur ist die Authentizität dieser Dokumente aufgrund ihres Erscheinungsbilds fragwürdig; sie sind auch inhaltlich mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen (vgl. sogleich). 4.2.3. Der Beschwerdeführer wendet in Bezug auf einen entsprechenden Vorhalt des BFM auch ein, er habe vom Tod der Freundin erst in der Zeit zwischen der Befragung im EVZ und der Anhörung beim Kanton erfahren. Deshalb habe er den Tod seiner Freundin nicht schon im EVZ erwähnt. Dieser Darstellung steht entgegen, dass im angeblichen polizeilichen Befragungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 21. November 2006 folgende Aussage steht: "Ihre Familie erfuhr es am selben Tag, sie haben sie […] am gleichen Tag umgebracht. […] Und ich wiederhole, dass die Familie mir drohte mich auch zu töten". 4.2.4. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründen um ein in der Schweiz geradezu inflationär vorgebrachtes Standardvorbringen kurdischnordirakischer Asylbewerber handelt. 4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5.
E2323/2008 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.3.1. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
E2323/2008 (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3.2. Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Wie oben festgestellt, erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Damit kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter diesen Aspekt rechtmässig. 6.3.3. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte für die Annahme, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen). 6.3.4. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt schliesslich auch die allgemeine Sicherheits und Menschenrechtslage in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (vgl. hierzu die nachfolgende Erwägung 6.4), entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 6.3.5. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat
E2323/2008 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss seiner nach wie vor aktuellen Praxis davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya heute keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 S. 65 ff.). Zusammenfassend wird im zitierten Leitentscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, während für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist (vgl. a.a.O., E. 7.5.8). 6.4.2. Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert, im Gegenteil. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs und Nichtregierungsorganisationen sowie des UNSicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. statt vieler Quellen: Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi AsylumSeekers, Juli 2010, S. 2 f.). 6.4.3. Der Beschwerdeführer ist ein junger und lediger Mann, soweit aktenkundig ohne gesundheitliche Probleme. Er ist kurdischer Ethnie und Sprache und hat gemäss eigenen Angaben von seiner Geburt bis am 22. November 2006 (Tag vor der Ausreise) in der Provinz Dohuk gelebt. Dort ist auch seine Familie (Eltern, (…) Brüder, (…) Schwestern und (…) Onkel) ansässig. Neben dem familiären Beziehungsnetz dürfte er in der Provinz Dohuk über weitere soziale Anknüpfungspunkte verfügen. Er verfügt über eine ordentliche Schulbildung und war bis zur Ausreise angeblich nicht erwerbstätig. Vorliegend kann aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Nordirak in der Lage sein wird, sich mit Hilfe seiner Verwandtschaft
E2323/2008 sowie aufgrund seiner Auslanderfahrung eine tragfähige Existenz aufzubauen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in die Heimatstadt aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 6.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt die beantragte Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). 9. Dem in der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann nicht entsprochen werden: Der Beschwerdeführer ist offenbar seit Mitte 2007 ununterbrochen erwerbstätig und kann deshalb praxisgemäss nicht als bedürftig im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
E2323/2008 E2323/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: