Abtei lung V E-2323/2007 {T 0/2} Urteil vom 20. April 2007 Mitwirkung: Richter Weber, Richter Lang, Richterin de Coulon, Gerichtsschreiberin Balmelli A._______, Deutschland, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung des BFM vom 7. Februar 2007 in Sachen Einreisebewilligung und Asyl / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Am 18. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Schweizerischen Generalkonsulat in B._______ ein Gesuch um Erteilung eines Einreisevisums und politisches Asyl ein. Zur Begründung führte er aus, seine Eltern seien jugoslawische Staatsangehörige. Er selbst sei in Deutschland geboren und habe dort sein ganzes bisheriges Leben verbracht. Aufgrund massiver Grund- und Menschrechtsverletzungen sowie wegen Rassendiskriminierung sei sein Leben in Deutschland unerträglich geworden. Durch das Erstarken der Parteien DVU, NPD, etc. bestehe für ihn bei einem weiteren Verbleib in Deutschland eine ernsthafte Gefährdung für sein Leben. Nach dem Zerfall Jugoslawiens sei er staatenlos geworden, was die deutschen Behörden nicht anerkennen wollten. Er verfüge über kein Reisedokument mehr, nur noch über eine Geburtsurkunde. B. Am 29. Januar 2007 übermittelte das Schweizerische Generalkonsulat das Gesuch zusammen mit dem Geburtsschein des Beschwerdeführers an das BFM. C. Mit Verfügung vom 7. Februar 2007 - eröffnet am 19. Februar 2007 - stellte das BFM fest, die Einreise werde nicht bewilligt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. D. Mit Eingabe vom 10. März 2007 (Eingang: 16. März 2007) an das Schweizerische Generalkonsulat, welche von diesem am 20. März 2007 dem BFM übermittelt wurde und am 27. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht einging, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung von Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsyG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4. 4.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer mache keine besonders nahe Beziehung zur Schweiz geltend. Unter diesen Umständen sei es ihm zuzumuten, in einem anderen Land um Asyl nachzusuchen, beispielsweise einem anderen Staat der EU. Aus der Eingabe vom 25. Januar 2007 gehe sodann nicht hervor, dass der Beschwerdeführer persönlich und in erheblichem Mass von den erwähnten Menschrechtsverletzungen betroffen gewesen wäre. Sodann sei Deutschland ein Staat mit einer gefestigen demokratischen Ordnung. Die Gerichte würden als unabhängig gelten und gewährten allen Personen ein gerechtes Verfahren. Deutschland sei auch ein Signatarstaat der Menschenrechtskonvention und der Genfer Flüchtlingskonvention. Freiheit und Menschenrechte würden respektiert und hochgehalten. Sollte sich der Beschwerdeführer in diesen Grundfreiheiten unrechtmässig eingeschränkt sehen, stehe es ihm frei, rechtliche Wege zu beschreiten. Somit würden sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer in Deutschland Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei, beziehungsweise er keine rechtlichen Möglichkeiten haben sollte, gegen allfällige Benachteiligungen rechtliche Mittel zu ergreifen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, nach dem Zerfall Jugoslawiens sei der Beschwerdeführer staatenlos geworden. Trotz gerichtlichem Verpflichtungsantrag weigere sich die Ausländerbehörde, die Staatenlosigkeit anzuerkennen. Die deutschen Behörden müssten den Beschwerdeführer nach internationalem Geburtsrecht als deutschen Staatsangehörigen anerkennen. Sodann seien Übergriffe mit rassistischem Hintergrund auf Ausländer in Deutschland an der Tagesordnung. Hinzu komme, dass die Parteien wie NPD und DVU Ausbildungszentren mit rassistischem Gedankengut betreiben und immer wieder Anhänger finden würden. Weiter wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, in B._______ könne ein farbiger Mensch nach 22 Uhr nicht mehr durch die Innenstadt laufen, ohne sofort von den
4 Polizeibeamten aufgegriffen zu werden. Leider stehe das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit oder der besondere Schutz der Familie nicht im Einklang mit den Interessen der deutschen Behörden. Allein im Oktober 2006 seien 46 Klagen von Ausländern gegen Deutschland beim EUGH anhängig gemacht worden. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe der Beschwerdeführer durchaus einen Bezug zur Schweiz. Die Schweiz sei ein neutraler Staat, habe sich an keinen Kriegseinsätzen beteiligt. In den Jahren 2001 bis 2004 habe sich der Beschwerdeführer in der Schweiz, zuerst im Raum C._______, dann im Raum D._______ aufgehalten, wohin er Fahrzeuge der Marke E._______ verkauft habe. Die schweizerischen Behörden seien stets sehr freundlich und hilfsbereit gewesen. Auch habe er beim internationalen Tauchsportverband F._______ in der Schweiz seine Brevets gemacht. 5. 5.1 Nach der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der ARK sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, entgegen der vorinstanzlichen Feststellung habe er eine besonders nahe Beziehung zur Schweiz. Dieser Ansicht ist indes entgegenzuhalten, dass allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit offenbar gelegentlich aus beruflichen und privaten Gründen in der Schweiz aufgehalten hat, offensichtlich nicht auf eine besonders enge Beziehung zur Schweiz im hier vorausgesetzten Sinne schliessen lässt. Eine solche würde unter Umständen dann gegeben sein, wenn sich der Beschwerdeführer jemals über längere Zeit in der Schweiz legal aufgehalten oder besonders enge Beziehungen zu verwandten Personen in der Schweiz hat. Weiter ist festzuhalten, dass aus den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe auch nicht ansatzweise hervorgeht, inwiefern der Beschwerdeführer persönlich direkt oder indirekt aus einem Grund nach Art. 3 AsylG von den geschilderten Umständen in Deutschland betroffen sein soll. Soweit der Beschwerdeführer allfällige Probleme mit seinem Aufenthaltsstatus in Deutschland haben sollte, hat er sich an die dortigen zuständigen Behörden zu werden und den ordentlichen vorgesehenen Rechtsweg zu beschreiten, welcher nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in jeder Hinsicht gewährleistet ist. Deutschland ist, wie das BFM
5 zutreffend erwogen hat, eine anerkannte Demokratie, hat die Menschenrechtskonvention sowie die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet und respektiert sowie achtet die Grundrechte. Die Gerichte in Deutschland sind unabhängig und garantieren allen Personen ein gerechtes Verfahren. Entsprechend hat der Schweizerische Bundesrat Deutschland am 1. August 2003 auch als "safe country", das heisst als verfolgungssicheren Staat anerkannt. Bei dieser Sachlage ist die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des AsylG offensichtlich nicht gegeben und es sprechen auch keine anderen Gründe für eine Einreisebewilligung. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - Beschwerdeführer durch Vermittlung des Schweizerischen Generalkonsulats in B._______ - Schweizerisches Generalkonsulat in B._______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (Beilage: Empfangsbestätigung) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand am:
7 EMPFANGSBESTÄTIGUNG A._______, Deutschland Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2007 Ort: ............................................. Datum: ............................................. Unterschrift: ............................................. Bemerkungen: .............................................. Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung durch den Beschwerdeführer vom Generalkonsulat in B._______ dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Referenz E-2323/2007, Postfach, 3014 Bern, zuzustellen.