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Bundesverwaltungsgericht 27.07.2018 E-2320/2018

27 juillet 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,317 mots·~22 min·14

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2320/2018

Urteil v o m 2 7 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter David Wenger; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durach MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2018.

E-2320/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger aus B._______ (Zoba Debub) verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 24. Januar 2015 und reiste über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien unter Umgehung der Grenzkotrolle am 10. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (EVZ) um Asyl nachsuchte. Am 15. Juli 2015 wurde er zur Person und den Ausreisegründen summarisch befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde mit Verfügung des SEM am 5. Oktober 2015 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. B. Am 13. Oktober 2016 fand eine vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe aus familiären Gründen im Jahre 2013 die Schule abgebrochen, damit er (…) habe arbeiten und die Familie unterstützen können. Im Juni 2014 sei er bei einer Razzia gefangengenommen und nach D._______ gebracht worden. Nach vier Monaten sie es ihm gelungen, zu flüchten. Er sei nach Hause zurückgekehrt und habe weiterhin der Familie helfen wollen, weil sein Vater beim Militär gewesen sei. Er habe jedoch nicht zu Hause bleiben können, weil ihn das Militär dort gesucht habe, weshalb er immer in der Wildnis habe übernachten müssen. Um diesem unhaltbaren Zustand zu entgehen, sei er geflüchtet. Als Beweismittel reichte er eine Taufurkunde und die Identitätskarte der Eltern in Kopie ein. C. Mit Verfügung vom 19. März 2018 – eröffnet am 20. März 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 19. April 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben; er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM

E-2320/2018 aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnenden sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Sozialdienstes E._______ vom 24. April 2018 eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-2320/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3.2 Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. E), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2;

E-2320/2018 KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Qualität der Anhörung sei mangelhaft gewesen und auch die Anmerkung der Hifswerkvertretung lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Probleme gehabt habe, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und seine Antworten zu erklären. Zudem habe er sich gestresst gefühlt. 4.3 Hierzu ist festzuhalten, dass bei Durchsicht des Protokolls nicht der Eindruck entsteht, die Anhörung sei mangelhaft durchgeführt worden. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob bei der Ausreise aus Eritrea etwas Spezielles vorgefallen sei, offenbar nicht verstanden hat (vgl. Frage und Antwort 93). Selbst nach Wiederholung dieser Frage gab er an: „gar nichts; von sowas habe ich nicht verstanden“. Die Antwort kann aber dahingehend gedeutet werden, dass bei der Ausreise eben nichts Aussergewöhnliches geschehen ist, über das er hätte berichten können. Es wurden ihm gleich darauf konkrete und einfache Fragen über seine Ausreise gestellt, worauf er stets eine, wenn auch einfache Antwort geben konnte. Auf die Frage 116 gab er zunächst keine Antwort, weil er offenbar noch den Satz aus der Seite 13 unten, wonach er das SEM „über neu eintretende Ereignisse zu informieren habe“ im Kopf hatte und nicht verstanden hatte, was damit gemeint war. Der Dolmetscher erklärte ihm gleich anschliessend, was mit der erwähnten Aussage gemeint war, was er mit „Okay, verstehe ich schon“ quittierte. Ansonsten geht aus dem Protokoll nicht hervor, dass er Probleme mit der Übersetzung oder mit dem Dolmetscher gehabt hätte. Er hat auch an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht, Mühe mit dem Dolmetscher zu haben. Vielmehr kann aus dem umfangreichen Anhörungsprotokoll, in welchem er über längerer Zeit frei sprechen konnte (vgl. beispielsweise Antwort 51) darauf geschlossen werden, dass er durchaus in der Lage war, seine Asylgründe vollständig darzulegen. Dass er „Füllwörter“ wie „und so“, „ähm“, „und dann“ (vgl. Antwort 62) verwendete, ist nicht auf eine mangelhafte Verständigung zurückzuführen, sondern ist vielmehr ein Hinwies darauf, dass er die ihm gestellte Frage, was mit den anderen, die aus dem Gefängnis mit ihm geflüchtet seien, geschehen sei, nicht beantworten konnte, weil seine Asylvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen und er in seiner Erinnerung nicht an tatsächlich Erlebtes zurückgreifen konnte. Dies wird aber bei der Würdigung seiner Glaubhaftigkeit zu beurteilen sein. Im Übrigen hat weder der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde konkretisiert, an welcher Stelle er etwas bemängle, noch wurde vom Hilfswerkvertreter etwas Bestimmtes wegen des

E-2320/2018 Dolmetschers moniert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – auch wenn er sich langsamer und in einfachen Worten hat ausdrücken müssen – die ihm gestellten Fragen im Wesentlichen verstanden hat und in der Lage war, darauf in eigenen Worten zu antworten. Daher ist die sinngemässe Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unbegründet, weshalb kein Anlass dafür besteht, die angefochtene Verfügung und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende subeventualiter gestellte Antrag in der Beschwerde ist daher abzuweisen und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht

E-2320/2018 sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 5.5 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich im Asylpunkt einerseits darauf, er habe – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – die Razzia, die sich auf wehrdienstpflichtige Leute gerichtet habe, den Aufenthalt im Gefängnis und die Flucht aus dem Gefängnis vor dem bevorstehenden Militärdienst glaubhaft geschildert, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei (vgl. nachfolgend E. 6.2). Anderseits bringt er vor, dass er illegal ausgereist sei, weshalb er ernsthafte Nachteile zu erwarten habe. (vgl. nachfolgend E. 6.5). Sollte ihm kein Asyl gewährt werden, so sei die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. 6.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).

E-2320/2018 6.3 Wie zuvor erwähnt, erachtete das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ihn zur Flucht aus Eritrea bewogen hätten (Razzia zum Zwecke der Einberufung in den Nationaldienst, Gefängnisaufenthalt und die anschliessende Flucht aus dem Gefängnis), als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Die Schilderungen des Beschwerdeführers, wie er aufgegriffen und zu einem Sammelpunkt gebracht worden sei, sind äusserst knapp und unsubstanziiert ausgefallen und vermögen nicht zu überzeugen. Er soll er auf den Markt unterwegs gewesen sein, um ein Schaf zu verkaufen. Da er dort angeblich gleich festgenommen worden sei, bleibe offen, was mit dem Schaf geschehen sei. Hätten sich die Umstände tatsächlich so zugetragen, so hätte er um das Schaf besorgt sein und dies spontan mit entsprechender Emotion bei der Anhörung erwähnen müssen. Ferner sind seine Ausführungen auf die Frage zum Aufenthalt in D._______, ohne jegliche Betroffenheit und sehr dürftig ausgefallen: „Dort haben sie uns in diese unterirdischen Räume reingesteckt. Das war es dann. Da muss man halt warten.“ (vgl. Antwort 48). Auch auf anschliessende Nachfrage hin, konnte er keine ausführliche und somit plausible Berichterstattung vornehmen. Ebenso wenig vermag die zu einfache Flucht, nachdem die Türe weder abgeschlossen noch bewacht worden sein sollte, nicht zu überzeugen. Zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen kann auf die vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigten Unglaubhaftigkeitsmerkmale verwiesen werden (vgl. E. II). Die Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die fluchtauslösenden Ereignisse in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen, beziehungsweise eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Auf die vom Beschwerdeführer monierte Qualität der Anhörung wurde bereits ausführlich eingegangen (vgl. Ziffer 4.3). Weiter vermag die Behauptung, es habe viele Realzeichen in seinen Antworten, da er ja einzelne Äusserungen in direkter Rede wiedergegeben habe, nicht zu überzeugen und zu einer anderen Beurteilung zu führen. 6.4 Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in keinem konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung gestanden hat. Die Einberufung in den Militärdienst und die Verfolgung durch die Militärbehörden vor der Ausreise aus Eritrea konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Er fällt nicht in die obgenannte Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

E-2320/2018 den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten. Der Hauptbeschwerdeantrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist demnach abzuweisen. 6.5 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bis im Januar 2017 davon ausging, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 6.6 Nachdem soeben dargelegt worden ist, dass der Beschwerdeführer keinen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung glaubhaft hat machen können, bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben seiner geltend gemachten illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Aspekt nicht. 6.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr glaubhaft darzutun, und die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E-2320/2018 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei angesichts seiner Flucht aus Eritrea, dem drohenden Einzug in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig anzusehen. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

E-2320/2018 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 7.3.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 7.3.3) geprüft. 8.3.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).

E-2320/2018 8.3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 8.3.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 8.3.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-2320/2018 8.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.4.2 In der Beschwerde wird argumentiert, für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs würden keine begünstigenden Umstände vorliegen, da (…) seien. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt, der über eine Schulbildung bis zur zehnten Klasse und Arbeitserfahrung (…) verfügt. In seiner Heimat kann er auf ein familiäres Beziehungsnetz, sicher auf die zu Hause lebende Mutter und drei weitere Geschwister sowie eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

E-2320/2018 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 3. Mai 2018 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

11. Mit gleicher Verfügung vom 3. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG zugesprochen und MLaw El Uali Emmhammed Said als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Das Honorar ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, doch kann auf die Nachforderung einer solchen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand in zuverlässiger Weise abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-2320/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

Versand:

E-2320/2018 — Bundesverwaltungsgericht 27.07.2018 E-2320/2018 — Swissrulings