Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.04.2010 E-2320/2010

13 avril 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,907 mots·~10 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Texte intégral

Abtei lung V E-2320/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . April 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._______ Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 25. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2320/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juni 2007 verlassen hat und über Mali, die Ukraine, Spanien und Frankreich, wo er sich rund 17 Monate aufgehalten und bereits ein Asylgesuch gestellt hat, am 16. März 2009 in die Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 20. März 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei im (...) von Soldaten festgenommen worden und ein Freund von ihm sei von der Armee getötet worden, dass ein Freund seines Vaters, bei welchem sie (der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen) sich vor der Ausreise in Colombo versteckt hätten, die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt habe und deshalb von den Soldaten gesucht worden sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 20. März 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich gewährte, dass er zu einer Rückführung nach Frankreich ausführte, er habe Angst, er werde wieder nach Hause geschickt, dass er weiter zu Protokoll gab, er habe in der Schweiz eine Schwester und einen Onkel, wogegen er in Frankreich niemanden kenne, dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Frankreich wegwies, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisungs- E-2320/2010 verfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe bereits in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht, welches letztinstanzlich abgelehnt worden sei, dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und der Übernahme des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2009 zugestimmt habe, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 27. April 2010 zu erfolgen habe, dass Frankreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme und der Beschwerdeführer auch nicht damit rechnen müsse, von Frankreich nach Sri Lanka zurückgeschickt zu werden, wenn er eine entsprechende Gefährdung geltend mache, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erklären, weiter soll sich das BFM für dasselbe aus E-2320/2010 humanitären Gründen für zuständig erklären, um die Familienzusammenführung des Beschwerdeführers mit seinen Familienmitgliedern zu ermöglichen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung ersucht, ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mangels Vorhandenseins eines Belegs für die Eröffnung der angefochtenen Verfügung in den Akten ist von der Einreichung der Beschwerde innert Frist auszugehen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-2320/2010 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer bereits in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hat, E-2320/2010 dass bei dieser Sachlage Frankreich für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen und in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin II-Verordnung]), dass das zuständige französische Ministerium einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2009 zugestimmt hat, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Frankreich) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des (erneuten) Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass Frankreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Frankreich sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass für das Bundesverwaltungsgericht demnach keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) hätten veranlassen sollen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zuläss igkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits E-2320/2010 Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin II-Verordnung) oder gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung), dass gemäss Art. 15 Abs. 1 Dublin II-Verordnung jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien der Verordnung nicht zuständig ist, dass in Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, einer schweren Krankheit oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, die Mitgliedstaaten im Regelfall entscheiden, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhält, nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat (Art. 15 Abs. 2 Dublin II-Verordnung), dass die humanitäre Klausel den Zweck hat, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nach Art. 8 EMRK zum Schutz der Familie nachkommen, dass es sich weder bei der Schwester noch beim Onkel des Beschwerdeführers um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin II-Verordnung handelt, dass vorliegend aus den Akten auch kein irgendwie geartetes Abhängigkeitsverhältnis hervorgeht, welches zur Anwendung der humanitären Klausel führen müsste, E-2320/2010 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem vorstehend Ausgeführten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2320/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand: Seite 9

E-2320/2010 — Bundesverwaltungsgericht 13.04.2010 E-2320/2010 — Swissrulings