Abtei lung V E-232/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Januar 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, Kosovo, vertreten durch Radenko Simic, Swissija Group GmbH, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2009 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-232/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe mit letztem Wohnsitz in (...), Gemeinde [...] (Kosovo), den Kosovo eigenen Angaben zufolge am 9. Dezember 2009 verliess und am 10. Dezember 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 15. Dezember 2009 sowie der direkten Anhörung vom 18. Dezember 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei bis (...) als Polizist tätig gewesen, bevor er pensioniert worden sei, und sei seitens ethnischer Albaner beschuldigt worden, wegen seiner Arbeit bei der serbischen Polizei während des Krieges für den Tod von Kosovo-Albanern verantwortlich zu sein, dass seine Familie seit zirka April 2008 zwei bis drei Mal die Woche Drohanrufe erhalten habe und die männlichen Familienmitglieder mit dem Tod bedroht worden seien, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor diesen Bedrohungen sein Heimatland verlassen habe, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand und stellten sich offenkundig als Sachverhaltskonstrukt dar, dass die Vorbringen überdies auch nicht asylrelevant wären, dass die internationalen Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) die Sicherheit und den Schutz der im Kosovo ansässigen Minderheiten garantierten, E-232/2010 dass auch die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug grösstenteils funktionierten, dass die Sicherheitskräfte regelmässig intervenierten und Übergriffe und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten geahndet würden, so dass von einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat ausgegangen werden könne, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe vorliegend asylrechtlich nicht relevant seien, dass zudem für Serben und serbischsprachige Roma im Norden Kosovos eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, dass für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen auch die konkrete Möglichkeit der Realisierung einer Aufenthaltsalternative in der Serbischen Republik bestünde, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zur Einschätzung gelangt, eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers könne aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit in seinem Herkunftsort nicht ausgeschlossen werden, im Norden Kosovos jedoch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative bestünde, deren Inanspruchnahme vorliegend zumutbar sei, dass überdies für Serben grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe, dass der Kosovo gemäss der serbischen Verfassung von 2006 integraler Bestandteil Serbiens sei, weshalb Kosovo-Serben auch nach der Unabhängigkeit Kosovos vom serbischen Staat als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhalten würden und nach Serbien einreisen könnten, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen ganz konkret die Möglichkeit der Realisierung einer Aufenthaltsalternative in Serbien hätten, da es sich beim Vater des Beschwerdeführers um einen Beamten handelt, der - gemäss Angaben des Beschwerde- E-232/2010 führers - dem serbischen Staat bis zu seiner Pensionierung im (...) als Polizist gedient habe, dass begünstigend hinzukomme, dass der Beschwerdeführer über eine solide schulische Ausbildung verfüge mit Berufsmittelschulabschluss als (...-)techniker, dass der Beschwerdeführer zudem mit der finanziellen Unterstützung seitens der zwei Onkel, die in der Schweiz mit einer Niederlassungsbewilligung lebten, rechnen dürfe, dass der Vollzug der Wegweisung somit durchführbar sei, dass bezüglich der weiteren Ausführungen des BFM auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2010 der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-232/2010 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten ist, dass er gemäss dem Gesetz (Nr. 135/04) vom 21. Dezember 2004 zudem die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, dass Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die Staatsangehörigen des Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige betrachtet, dass der Beschwerdeführer sich demnach nach Serbien begeben kann, wo er aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann, E-232/2010 dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb er des Schutzes durch die Schweiz nicht bedarf, dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente hinsichtlich seiner Gefährdung in Kosovo und die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel einzugehen, dass demnach den Bedrohungen durch Albaner im Kosovo vorliegend flüchtlingsrechtlich keine entscheidwesentliche Bedeutung beigemessen werden können, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls E-232/2010 wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer dort einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung ausgesetzt sein sollte, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo grundsätzlich zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, von dem entsprechende Vorkehren und Anstrengungen erwartet E-232/2010 werden können, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unter individuellen Gesichtspunkten nicht als unzumutbar zu beurteilen ist, dass im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen und Folgerungen in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen werden kann, dass der blosse Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach eine Rückkehr nach Serbien für ihn nicht zumutbar sei, da er nie dort gelebt und dort keine Verwandte habe, in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht durchzudringen vermag, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-232/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 9