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Bundesverwaltungsgericht 17.05.2021 E-2318/2018

17 mai 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,620 mots·~23 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2318/2018

Urteil v o m 1 7 . M a i 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Eritrea, alle vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2018 / N (…).

E-2318/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine ethnische Tigrinya aus D._______, E._______, F._______ – verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende 2013 und reiste über Äthiopien und den Sudan nach Libyen. Am 12. August 2015 sei sie weitergereist und am 2. September 2015 in die Schweiz gelangt, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 15. September 2015 wurde sie zur Person befragt (BzP). Am 29. Mai 2017 folgte eine einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie habe die Schule in der 10. Klasse im Juli 2011 abgebrochen, weil ihre Mutter krank gewesen sei. Seither habe sie (…) betrieben. Im September 2012 sei sie zwangsweise von zu Hause in den Militärdienst mitgenommen worden. Nach einer dreimonatigen Ausbildung in G._______ sei sie bei der Einheit (…) in D._______ eingesetzt worden. Sie habe Getreide und Holz tragen und auf dem Bau Arbeiten verrichten müssen. Es sei von ihr verlangt worden, dass sie sich ihrem Vorgesetzten sexuell zur Verfügung zu halten habe. Aufgrund dieser Situation sei sie aus dem Militärdienst desertiert und sei einige Zeit später illegal nach Äthiopien ausgereist. In Äthiopien habe sie erfahren, dass wegen ihr ihre Mutter festgenommen und einige Monate inhaftiert worden sei. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie ein Foto der Identitätskarte ihrer Mutter als Beweismittel ein. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 20. März 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. C. Mit Eingabe vom 19. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre Rechtsvertreterin dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückwei-

E-2318/2018 sung an die Vorinstanz zur Abklärung des vollständigen Sachverhalts sowie Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Mit der Beschwerdeeingabe wurden ein Kurzbericht der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung und eine Fürsorgebestätigung eingereicht. D. Mit Verfügung vom 27. April 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gut, und ordnete der Beschwerdeführerin die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführerin nahm dazu in ihrer Replik vom 25. Mai 2018 Stellung. G. Am (…) und (…) wurden die Kinder H._______ und I._______ geboren. H. Am (…) 2020 anerkannte der Partner der Beschwerdeführerin – J._______ – , dem in der Schweiz als Flüchtling originär Asyl gewährt worden ist, die beiden Kinder (Vaterschaftsanerkennung). Der Wohnsitzkanton des Partners stimmte in der Folge einem Kantonswechsel der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu.

E-2318/2018 I. Die Vorinstanz hob am 25. September 2020 im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels den Asylentscheid vom 20. März 2018 teilweise wiedererwägungsweise auf und stellte fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) nicht (originär), anerkannte sie gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (derivativ) und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. J. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2020 wurde angesichts dieser Sachlage die Beschwerdeführerin aufgefordert, mitzuteilen, ob sie die am 19. April 2018 eingereichte Beschwerde – soweit sie nicht durch die Verfügung des SEM vom 25. September 2020 gegenstandslos geworden ist – zurückziehen wolle. K. Die Rechtsvertreterin teilte mit Eingabe vom 17. November 2020 mit, dass sie die Beschwerdeführerin bisher nicht erreicht habe. Sie gehe jedoch davon aus, dass diese an ihrer Beschwerde festhalten wolle.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht

E-2318/2018 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist. 1.5 Die am (…) und (…) geborenen Kinder werden in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Vorinstanz hat im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels am 25. September 2020 die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung gezogen. Dabei hielt sie fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht (originär). Jedoch anerkannte sie sie im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge (derivativ) und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. Nachfolgend wird deshalb lediglich noch zu prüfen sein, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. dazu BVGE 2013/21). Demzufolge ist die Beschwerde vom 19. April 2018, soweit sie die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung betrifft, gegenstandslos geworden, und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuschreiben (Art. 58 VwVG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Rechtsmitteleingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich des Untersuchungsgrundsatzes wegen einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Zudem liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine

E-2318/2018 Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.; BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität (vgl. dazu Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-2318/2018 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift wird gerügt, die Beschwerdeführerin sei wegen einer offensichtlichen Traumatisierung nicht in der Lage gewesen, die Fragen anlässlich der Anhörung zu beantworten und habe sich nicht an ihre Erlebnisse erinnern können. Die Anhörung habe sich als äusserst schwierig gestaltet. Zwar habe der Befrager die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und allfällige Sprachschwierigkeiten angesprochen. Jedoch habe er die Situation nicht richtig eingeschätzt. Insbesondere wird der Befragungsstil kritisiert und die Qualifikation des Befragers in Frage gestellt. Mit dem Befragungsstil sei dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin Opfer von frauenspezifischer Gewalt sei, nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Es sei zu bezweifeln, ob der Befrager die vom SEM in seinem Handbuch umschriebene Qualifikation vorweisen könne. Es wären dringend Abklärungen zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin notwendig gewesen. Auch die anwesende Hilfswerksvertreterin habe in ihrem detaillierten Bericht auf die Problematik hingewiesen. Zudem seien zu den frauenspezifischen Gründen keine vertieften Abklärungen vorgenommen worden. Deshalb sei eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin in einem Frauenteam und von einer auf traumatisierte Personen geschulte Mitarbeiterin durchzuführen. 5.2 Die Vorinstanz führte dazu in ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2018 aus, die Beschwerdeführerin habe sowohl in der BzP als auch zwei Jahre später anlässlich der Anhörung ausgesagt, dass sie bei guter Gesundheit sei. Bei einem derart schlechten Gesundheitszustand, wie er in der Beschwerdeschrift vorgebracht werde, hätte sie dies nicht mehrfach gesagt. Auch sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass sie in den letzten zwei Jahren in betreuter ärztlicher oder psychologischer Behandlung gewesen wäre oder eine diesbezügliche Hilfe angefordert oder in Anspruch genommen hätte. Zudem könne gestützt auf ihre Antworten auf die ihr vorgehaltenen Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung davon ausgegangen werden, dass ihre Angaben bei gutem psychischen Zustand und mit klarem Geist vorgetragen worden seien, auch wenn sie etwas unkonzentriert gewesen sein sollte. 5.3 Soweit in der Beschwerdeschrift moniert wird, die Anhörung sei aus verschiedenen Gründen mangelhaft gewesen und deshalb zu wiederholen, kann dem diesbezüglichen Protokoll nichts entnommen werden, das auf eine schlechte Befragungstechnik deutet oder dass sich der Befrager nicht an die Vorgaben für eine Anhörung gehalten hätte. Auch gibt es keine Hinweise auf Mängel bei der Befragungsleitung oder an der Protokollierung

E-2318/2018 (vgl. auch Kurzbericht der Hilfswerksvertreterin, Bst. A E.1.2 und 1.6). Einleitend erkundigte sich der Befrager nach dem gesundheitlichen Befinden der Beschwerdeführerin, welche diese als gut bezeichnet hat (vgl. A15 F8f., F114). Das strukturierte Vorgehen des Befragers, die Beschwerdeführerin zunächst zu ihrer Person sowie ihrem Umfeld und danach zu ihren Asylgründen zu befragen, ist nicht zu beanstanden. Es fällt zwar auf, dass die Beschwerdeführerin mehrere Fragen nicht richtig verstand oder aufgrund ihres Aussageverhaltens auf eine davon auszugehen ist, dass sie unkonzentriert war. Auch die Hilfswerksvertreterin hielt in ihrem Kurzbericht fest, dass die Beschwerdeführerin sehr abwesend gewirkt habe und nur physisch anwesend gewesen sei. Daher regte sie an, die Beschwerdeführerin von Fachkräften abklären zu lassen. Sie führte dazu mehrere Beispiele, wie die Reaktion der Beschwerdeführerin auf einzelne Fragen auf. Es sei nicht immer klar gewesen, ob die Beschwerdeführerin die Fragen verstehe. Zudem habe die Beschwerdeführerin jeweils sehr leise, kaum verständlich geantwortet. Dem Anhörungsprotokoll kann indes entnommen werden, dass der Befrager stets die Fragen regelmässig wiederholen oder anders hätte formulieren müssen. Er stellte wiederholt ergänzende Fragen, worauf die Beschwerdeführerin meist klare Antworten geben konnte (vgl. A15 F10 ff.). An einzelnen Stellen musste sie auf ihre Mitwirkungs- oder Wahrheitspflicht hingewiesen werden (vgl. A15 F33, F38, F113, F139; Kurzbericht der Hilfswerksvertreterin). Der Befrager liess auch Fragen durch die Hilfswerksvertreterin zu und gab ihr weitere Gelegenheiten dazu (vgl. F102 ff., F195 ff., F214, F226). Nachdem die Beschwerdeführerin erwähnt hatte, dass sie während des Militärdienstes mit dem Vorgesetzten sexuelle Gewalterfahrungen gemacht habe, wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Recht habe, ausschliesslich in Gegenwart von Frauen angehört zu werden, und ihr Recht gemäss Art. 6 AsylV1 in Anspruch nehmen könne. Die Beschwerdeführerin erkundigte sich danach, worüber man sie befragen wolle und antwortete wiederholt, man könne sie über das Erlebte im Militärdienst befragen (F131 ff.). Auch die Hilfswerksvertreterin erwähnte dies in ihrem Kurzbericht. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin zu den Umständen des Einzugs ins Militär und ihrem dortigen Aufenthalt (Zeitpunkt und Ort der Abholung, anwesende Personen, Ankunft im Militärlager, Beschreibung und Organisation des Militärlagers, Ausbildung, besondere Erlebnisse, Dauer/Ende der Ausbildung und Dienstzeit, Fluchtumstände, etc.) eingehend befragt. Dabei wurden ihr auch Fragen zu ihren persönlichen Erlebnissen während des Militärdienstes gestellt. Dem Vorwurf, der Befrager habe den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt und diese sei aufgrund einer Traumatisierung und feh-

E-2318/2018 lenden kognitiven Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen, angehört zu werden, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Zudem können den Akten, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgestellt hat, keine Hinweise darauf entnommen werden, die Beschwerdeführerin sei wegen psychischen Problemen in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung. Jedenfalls wäre von der durch eine im Asylrecht spezialisierten Rechtsvertreterin vertretenen Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sie entsprechende Unterlagen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) einreiche. Auch wurden auf Beschwerdeebene keine diesbezüglichen Ausführungen gemacht oder entsprechende Beweismittel eingereicht, die eine weitere Abklärung notwendig machen würden. Schliesslich hatte der Befrager, nachdem sich bezüglich des Militärdienstes ein Widerspruch ergeben hatte, – in der BzP verneinte die Beschwerdeführerin ausdrücklich, Militärdienst geleistet zu haben oder je eingezogen worden zu sein, währenddem sie anlässlich der Anhörung von einem über zweijährigen Militärdienst (inklusive Ausbildung) berichtete – keinen Anlass, weitere Abklärungen zu Erlebnissen (sexuelle Übergriffe) während dieser Zeit vorzunehmen oder eine weitere Anhörung durch ein reines Frauenteam vornehmen zu lassen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich solchen Übergriffen ausgesetzt gewesen sein sollte, standen diese offensichtlich nicht im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen zum Nationaldienst. Insgesamt bestehen keine stichhaltigen Gründe, von einem unkorrekt erfassten Sachverhalt in Bezug auf die Asylvorbringen auszugehen. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Begründungspflicht sei verletzt, weil die Vorinstanz nicht auf die geltend gemachte Vergewaltigung eingegangen sei, ist festzustellen, dass sie nicht gehalten war, sich näher damit auseinanderzusetzen, nachdem sie die Ausführungen zum Militärdienst, während dem sich diese zugetragen haben soll, als unglaubhaft erachtet hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zu verneinen. 5.5 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-2318/2018 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Beschwerdeführerin habe in der BzP angegeben, nie für den Militärdienst vorgeladen worden zu sein und keinen solchen geleistet zu haben. Sie habe ihre Heimat im September 2013 verlassen, weil sie keinen Militärdienst habe leisten wollen. Demgegenüber habe sie anlässlich der Anhörung angegeben, zwangsweise in den Militärdienst eingezogen worden zu sein. Dort sei ihr gesagt worden, dass sie sich ihrem Vorgesetzten zur Verfügung zu halten habe. Sie sei aus dem Militärdienst desertiert und im September 2014 aus Eritrea ausgereist. Daraufhin sei ihre Mutter wegen ihr einige Monate festgehalten worden. Damit seien ihre Asylvorbringen in den Kernelementen vollständig widersprüchlich ausgefallen. Ihre Erklärungsversuche in der Anhörung könnten diese Widersprüche nicht auflösen. Zudem bestünden bezüglich der Festnahme ihrer Mutter, welche sie in der BzP nicht erwähnt habe, innerhalb der Anhörung Widersprüche. Abgesehen davon seien ihre Schilderungen zum Einzug in den Militärdienst, zur Zeit im Militärdienst, zur

E-2318/2018 Desertion aus dem Dienst und zur Flucht aus Eritrea substanzlos und detailarm ausgefallen. Trotz mehrfacher Aufforderung seien die Aussagen oberflächlich, ohne Realkennzeichen und ohne persönlichen Bezug geblieben. Daher sei nicht glaubhaft, dass sie aufgrund der geltend gemachten Umstände ausgereist sei. Überdies kam die Vorinstanz zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatlandes konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates asylrechtlich relevante Nachteile darstellen würden. 7.2 Die Beschwerdeführerin hielt den vorinstanzlichen Argumenten entgegen, die geltend gemachte Vergewaltigung sei nicht schon deshalb unglaubhaft, weil sie diese nicht von Anfang an erwähnt habe. Auf diese sei zudem gar nicht eingegangen worden. Der von der Vorinstanz festgestellte Widerspruch, wonach sie nie ausgesagt habe, für den Militärdienst vorgeladen worden zu sein und keinen Militärdienst geleistet zu haben, sei falsch. Sie habe das Land lediglich verlassen, um keinen Militärdienst leisten zu müssen. Aus diesem kurzen Satz sei nicht erkennbar, ob sie vor dem Einzug geflohen oder bereits im Militärdienst gewesen sei. Zudem sei die vierzigminütige Befragung stark verkürzt gewesen, weshalb sie kaum einen Beweiswert aufweise. Die Vorinstanz werfe ihr zudem vor, sich nur oberflächlich zum Einzug und zu ihrer Zeit im Militärdienst geäussert zu haben. Die frauenspezifischen Vorbringen seien nicht berücksichtigt worden. Dem angefochtenen Entscheid könne nicht entnommen werden, welche detaillierten Ausführungen von ihr als vergewaltigte und traumatisierte Frau mit ihrem kulturellen Hintergrund hätten erwartet werden können. Ihr Zustand anlässlich der Anhörung habe ihr dies verunmöglicht. Die geltend gemachte Verfolgung durch die eritreischen Vorgesetzten im Militär würden die Anforderungen an die Asylrelevanz erfüllen. 7.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Insbesondere führte sie aus, in der Beschwerdeschrift sei wohl übersehen worden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in der BzP, Seite 9, zweiter Abschnitt ("nie Militärdienst geleistet … vorgeladen …"), zu ihren Aussagen in der Anhörung im elementaren Widerspruch stünden. Zudem habe sie in der Anhörung grundsätzlich bestätigt, diese Angaben in der BzP gemacht zu haben. Dort habe sie angegeben, alles besser verstanden zu haben und dass es ihr gut gehe. Es könne davon ausgegangen werden,

E-2318/2018 dass sie ihre Angaben, auch wenn sie etwas unkonzentriert gewesen sein sollte, in einem psychisch gesunden Zustand und mit klarem Geist vorgetragen habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Protokolle wegen ihres gesundheitlichen Zustandes nicht beigezogen werden dürften, sie indes geltend mache, ihre Asylvorbringen glaubhaft dargelegt zu haben. Damit werde suggeriert, dass sie sich in der BzP als auch in der Anhörung in vollem Bewusstsein geäussert habe und ihre Angaben trotzdem verwendet werden könnten. Ihre Angaben betreffend ihre Militärdienstleistung und somit auch die dabei angeblich vorgefallenen sexuellen Nötigungen müssten aufgrund der erklärten Widersprüche und der Substanzlosigkeit in allen Bereichen ihrer Asylvorbringen als unglaubhaft beurteilt werden. 7.4 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Replik dazu aus, sie habe tatsächlich ihre Aussagen in der BzP unter E. 1.17.06 nicht beigezogen. Dennoch sei in der BzP nicht wortwörtlich protokolliert, sondern lediglich der Inhalt ihrer Aussagen ins Protokoll aufgenommen worden. Wegen des ungenauen Protokollierungsstils könne das Protokoll der BzP für die Glaubhaftigkeitsprüfung nicht beigezogen werden. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. 8.2 Der Vorinstanz ist zunächst darin zu folgen, dass sie in den Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Militärdienstes zu Recht einen Widerspruch festgestellt hat. Dabei handelt es sich um den zentralen Punkt ihrer Asylvorbringen, der schliesslich zu ihrer Ausreise geführt haben soll. Dem Einwand auf Beschwerdeebene, wonach es sich bei der BzP um eine stark verkürzte Befragung handle, die zudem nicht wortwörtlich protokolliert worden sei, kann nicht gefolgt werden. Zwar kommt den Aussagen der BzP angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit aber dann herangezogen werden, wenn Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Aussagen in der Anhörung

E-2318/2018 diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt worden sind. Vorliegend wurden die Aussagen der Beschwerdeführerin in der BzP – so auch die (entscheidende) Stelle unter Punkt 1.17.05 – wortwörtlich wiedergegeben respektive ins Protokoll aufgenommen. Der Annahme, dass es sich lediglich um eine Inhaltsangabe handeln soll, kann nicht gefolgt werden. Jedenfalls lässt sich damit der festgestellte Widerspruch nicht erklären. Deshalb muss die Beschwerdeführerin sich auf ihren Aussagen behaften lassen. Nachdem sich die Militärdienstausübung und die Desertion als unglaubhaft erwiesen haben, hat die Vorinstanz auch die damit zusammenhängenden Vorbringen – sexuelle Übergriffe während des Militärdienstes – zu Recht als unglaubhaft bezeichnet. Die festgestellten Ungereimtheiten können auch nicht mit dem psychischen Zustand der Beschwerdeführerin erklärt werden. Zwar wird die seitens der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertreterin und der Rechtsvertreterin geltend gemachte Traumatisierung der Beschwerdeführerin – obwohl bis heute keinerlei Angaben zu einer ärztlichen oder psychologischen Behandlung seit ihrer Einreise in die Schweiz vorliegen – nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Indessen müssen allfällige psychische Probleme einen anderen Ursprung als den von der Beschwerdeführerin angegebenen Grund haben. Jedenfalls stehen sie nicht im Zusammenhang mit ihren als unglaubhaft bezeichneten Vorbringen. Darüber hinaus bestehen weitere Widersprüche zwischen den Aussagen in der BzP und der Anhörung – namentlich betreffend der Ausreise – , welche sie nicht zu erklären vermocht hat. Auch der Umstand, dass ihre Mutter nach ihrer Ausreise festgenommen worden sei, erwähnte sie in der BzP mit keinem Wort, obwohl dies von ihr hätte erwartet werden können, wäre diese Festnahme tatsächlich wegen ihr – der Beschwerdeführerin – erfolgt. Nachdem der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden kann, dass sie ins Militär eingezogen wurde und nach über zwei Jahren desertiert sei, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen, welche von der Vorinstanz als unsubstanziiert und zu wenig detailliert bezeichnet worden sind. 8.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und

E-2318/2018 deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder somit zu Recht verneint. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 9. 9.1 Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des teilweisen Unterliegens der Beschwerdeführerinnen betreffend ihren Antrag um Gewährung der originären Flüchtlingseigenschaft wäre ihnen ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nachdem mit Verfügung vom 27. April 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden war und aufgrund der Akten weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen ausgegangen werden kann, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten (weiterhin) zu verzichten. Für diesen Drittel ist der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG) zudem ein Honorar auszurichten. 9.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens – vorliegend infolge Gewährung des Asyls – werden die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage (Erfolgsaussichten) vor dem Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt, sofern die Gegenstandslosigkeit – wie vorliegend – ohne prozessuales Zutun der Parteien erfolgte (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2.1 Da die Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft mangels entsprechendem Begehren vorliegend nicht Prüfungsgegenstand gewesen war, ist diesbezüglich keine Prüfung allfälliger Erfolgschancen vorzunehmen. Entsprechend bestanden für eine Aufhebung der angeordneten Wegweisung keine Erfolgsaussichten, weshalb dafür Verfahrenskosten aufzuerlegen wären. Für dieses Drittel ist indes aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung darauf zu verzichten. Zudem ist für dieses Drittel der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG) ein Honorar auszurichten. 9.2.2 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ist im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Subeventualbegehren – Verzicht auf Vollzug der Wegweisung und Gewährung der vorläufigen Aufnahme – durchgedrungen wären. Folglich sind für dieses Obsiegen, ausmachend ein Drittel, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ferner ist den

E-2318/2018 Beschwerdeführerinnen für diesen Drittel eine Parteientschädigung auszurichten. 9.3 Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerdeschrift eine Aufstellung ihres Aufwandes ein, wofür sie 615 Minuten veranschlagt hat. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Unter Berücksichtigung der seither gemachten Eingaben geht das Gericht von einem Gesamtaufwand von zwölf Stunden aus. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.– für Parteientschädigung und Honorar ist demnach von einem Totalbetrag von Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszugehen. Das SEM hat den Beschwerdeführerinnen für den Teil ihres Obsiegens (ein Drittel) eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.– zu entrichten. Für den Teil des Unterliegens (zwei Drittel) wird ihnen vom Gericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'200.– zugesprochen.

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E-2318/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zu entrichten. 4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'200.– zulasten der Gerichtskasse entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

E-2318/2018 — Bundesverwaltungsgericht 17.05.2021 E-2318/2018 — Swissrulings