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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2008 E-231/2008

26 mars 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,487 mots·~12 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 12. Dezember 2007 i.S. Asyl und Wegw...

Texte intégral

Abtei lung V E-231/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . März 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Togo, wohnhaft B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-231/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 20. Juni 2006 Richtung Benin verlassen hat, bevor er am 2. Juli 2006 mit dem Flugzeug von C._______ nach Mailand gelangte und schliesslich am 3. Juli 2006 illegal in die Schweiz einreiste, wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 11. Juli 2006 sowie der kantonalen Anhörung vom 21. August 2006 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus E._______, Togo, dass er weiter vorbrachte, er sei Präsident des Fanclubs Chérif Touré in F._______, dass er am 19. Juni 2006 anlässlich der Fussballweltmeisterschaft auf dem Platz Freau-Jardin das Länderspiel Togo-Schweiz auf Grossleinwand verfolgt habe, dass Togo gegen die Schweiz mit zwei zu null Toren verloren habe und er im Anschluss an das Spiel in seiner Funktion als Präsident des Fanclubs Chérif Touré von einem Journalisten von Radio Canal FM zum Spiel und zum Ausscheiden der togolesischen Mannschaft befragt worden sei, dass er sich im Verlaufe des Interviews negativ über den Präsidenten des togolesischen Fussballverbandes (Fédération Togolaise de Football [FTF]) - und Bruder des togolesischen Präsidenten -, Rock Balakyieme Gnassingbé, geäussert und dessen Rücktritt verlangt habe, dass er diesem insbesondere vorgeworfen habe, er sei nur durch Korruption in diese Position gelangt, er sei weder legitimiert noch qualifiziert und er verhalte sich gegenüber der togolesischen Mannschaft wie ein Diktator, da er ein Soldat sei, dass er im Anschluss an das Interview auf dem Weg zu seiner Mutter gewesen sei, als er einen anonymen Anruf erhalten habe, E-231/2008 dass kurz darauf der Sohn seines Vermieters angerufen und ihn davor gewarnt habe, nach Hause zurückzukehren, da er von Soldaten gesucht werde, dass die Soldaten - nachdem sie ihn nicht in seiner Wohnung angetroffen hätten - eine Durchsuchungsaktion im ganzen Haus gestartet und dabei seine Nachbarin, G._______, geschlagen hätten, so dass diese sich im Spital habe behandeln lassen müssen, dass er nicht nach Hause zurückgekehrt sei und die Nacht bei einer Kollegin seiner Mutter verbracht habe, dass er sich am darauffolgenden Tag frühmorgens erneut zu seiner Mutter begeben habe, dass seine Mutter eine Haushalthilfe zu seiner Wohnung geschickt habe, um die Lage auszukundschaften, dass diese nach ihrer Rückkehr berichtet habe, dass das Haus nach wie vor von Soldaten bewacht werde, dass er sich am gleichen Tag mit einem Auto zu H._______ nach C._______ begeben habe, welcher ihn mit einem Schlepper namens I._______ bekannt gemacht habe, dass I._______ sich bereit erklärt habe, ihn für die Summe von einer Million Francs in ein Land des "weissen Mannes" zu bringen, dass H._______ sich nach E._______ zu seiner Mutter begeben und dort einen Teil des Geldes für seine Ausreise abgeholt habe, dass er von I._______ schliesslich einen beninischen Pass mit einer falschen Identität erhalten habe, unter dessen Verwendung er Benin am 2. Juli 2006 auf dem Luftweg verlassen habe, dass er befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Togo umgebracht zu werden, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 - eröffnet am 14. Dezember 2007 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-231/2008 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Rock Gnassingbé sei im Januar 2007 nicht mehr als Präsident des togolesischen Fussballverbandes wiedergewählt worden und die vom Beschwerdeführer gegen ihn getätigten Äusserungen würden angesichts der vielen kritischen und spöttischen Medienäusserungen nicht ausreichen zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), dass seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, beziehungsweise sei die Sache eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Folge vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerdeführer in der Beilage zwei Fotografien der anlässlich der Hausdurchsuchung verletzten Nachbarin, zwei ärztliche Verschreibungen vom 19. beziehungsweise 24. Juni 2006 sowie eine Visitenkarte des Fan Clubs Chérif Touré zu den Akten reichte, dass der mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2008 verlangte Kostenvorschuss am 12. Februar 2008 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge- E-231/2008 setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass Vorbringen grundsätzlich glaubhaft sind, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4), E-231/2008 dass der Gesuchsteller darüber hinaus persönlich glaubwürdig erscheinen muss, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 a.a.O.), dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens gemachten Aussagen verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten, dass er anlässlich der Empfangsstellenbefragung vom 11. Juli 2006 aussagte, er habe von August 2004 bis zu seiner Ausreise im Quartier J._______, gewohnt (vgl. EZ-Prot., S. 1), dass er in der kantonalen Anhörung vom 21. August 2006 zu Protokoll gab, er habe zuletzt zusammen mit seiner Mutter an der Adresse K._______ gewohnt (vgl. kant. Prot., S. 3 f.), dass er auf Vorhalt seiner Aussage vom 11. Juli 2006 ergänzte, er habe am Anfang bei seiner Mutter gewohnt, bevor er an die rue J._______ gezogen sei (vgl. kant. Prot., S. 4), dass in seiner Identitätskarte vom 6. Juli 2004 als Adresse L._______ vermerkt ist, dass er bei der Empfangsstellenbefragung aussagte, er habe zwei ältere Brüder, M._______ und N._______, sowie elf oder zwölf Halbgeschwister, von denen er nicht alle mit Namen nennen könne (vgl. EZ- Prot. S., 3), dass er von seinen Halbgeschwistern nur O._______, P._______, Q._______, R._______, S._______ und T._______ kenne (vgl. EZ- Prot., S. 3), dass in der Identitätskarte des Beschwerdeführers als Kontaktperson für Notfälle U._______ vermerkt ist, E-231/2008 dass der Beschwerdeführer demnach offenbar nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, wahrheitsgetreue Angaben zu seinen Wohn- und Familienverhältnissen zu machen, dass der Beschwerdeführer weiter aussagte, er habe die Wohnung von H._______ in C._______ nie verlassen, da togolesische Staatsangehörige, welche nach Benin geflüchtet seien, immer verhaftet würden (vgl. EZ-Prot., S. 6), dass er anlässlich der kantonalen Anhörung sodann aussagte, er sei mit dem Auto von E._______ nach C._______ gereist und habe sich gegenüber den Grenzbehörden von Benin mit seiner togolesischen Identitätskarte ausgewiesen (vgl. kant. Prot., S. 6), dass er bezüglich seines Grenzübertrittes zunächst aussagte, er habe beim Verlassen seines Heimatstaates seine Identitätskarte den Grenzbehörden eigenhändig vorgewiesen (vgl. kant. Prot., S. 6), dass er sodann ergänzte, er habe den togolesischen Soldaten seine Identitätskarte nicht gezeigt, sondern er habe die togolesische Grenze für einen Betrag von rund 200 Francs an einer unbewachten Stelle überquert (vgl. kant. Prot., a.a.O.), dass der Beschwerdeführer zur Asylbegründung vorbrachte, er habe sich nach dem Länderspiel Togo-Schweiz in einem Radiointerview negativ über den Präsidenten des togolesischen Fussballverbandes und Bruder des Präsidenten, Rock Balakyieme Gnassingbé, geäussert, weshalb er befürchte, bei seiner Rückkehr verhaftet und getötet zu werden, dass Rock Balakyieme Gnassingbé im Januar 2007 nicht als Präsident des FTF wiedergewählt und dieser Wechsel in der togolesischen Presse praktisch einhellig begrüsst sowie von zahlreichen kritischen und spöttischen Medienäusserungen über Rock Balakyieme Gnassingbé und dessen Familienclan begleitet wurde, dass es in diesem Zusammenhang zumindest anfänglich zu Repressionen gegen Medienschaffende gekommen ist, welche sich kritisch zu den politischen Verhältnissen oder zur allgemeinen Lage in Togo geäussert haben, E-231/2008 dass angesichts der wenig substanziierten Kritik des Beschwerdeführers sowie aufgrund seines Profils als Präsident eines lokalen Fanclubs wenig glaubhaft erscheint, dieser sei in den Fokus der togolesischen Behörden geraten, dass schliesslich nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer habe sich am Tag nach der Hausdurchsuchung erneut zu seiner Mutter begeben und dort den Bericht des Hausmädchens abgewartet (vgl. kant. Prot., S. 8 f.), da nahe Angehörige in aller Regel die erste Anlaufstelle für die Behörden sind, dass an dieser Betrachtungsweise auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, zumal diese sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens gemachten Aussagen beschränken, dass sodann die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel aufgrund des geringen Beweiswertes nicht geeignet sind, den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt rechtgenüglich zu belegen, dass es sich im Übrigen bei den gemäss den eingereichten ärztlichen Rezepten verschriebenen Medikamenten Curam und Daflon einerseits um ein Antibiotikum zur Behandlung von bakteriellen (insbesondere HNO-) Infektionen, andererseits um ein Medikament zur Behandlung von chronischen Venenbeschwerden handelt, welche nicht zur Behandlung des geschilderten Krankheitsbildes geeignet sein dürften, dass es sich somit erübrigt, auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese zu keinem anderen Ergebnis führen können, dass das BFM nach dem Gesagten das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-231/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei E-231/2008 der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2008 wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 12. Februar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-231/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons V._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: Seite 11

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