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Bundesverwaltungsgericht 10.05.2012 E-2299/2012

10 mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,458 mots·~12 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. März 2012 / N

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2299/2012

Urteil v o m 1 0 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._______, geboren (…), ihre Tochter B._______, geboren (…), und C._______, geboren (…), Kolumbien, p. A. Schweizerische Botschaft Bogotá, Kolumbien, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. März 2012 / N (…).

E-2299/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) stellte am 4. Mai 2011 für sich, ihre Tochter und ihren Lebenspartner bei der Schweizerischen Vertretung in Bogotá (nachfolgend: die Botschaft) ein Asylgesuch, welches sie – auf entsprechende Zusatzfragen hin – mit Eingabe vom 23. Mai 2011 ergänzte. Zur Begründung machte sie in ihren Eingaben geltend, sie lebe mit ihrer Tochter und ihrem Lebensgefährten C._______ in D._______ (Provinz […]). Ihr erster Ehemann habe zuerst für einen Stadtrat, welcher im Jahre (…) entführt und umgebracht worden sei, und danach für dessen Nachfolgerin gearbeitet; er sei am 20. Oktober 2000 in seinem Haus von Mitgliedern des (…) (paramilitärische Gruppierung) ermordet worden, bevor er aufgrund der erhaltenen Drohungen in das Ausland hätte fliehen können. Sie habe die Ermordung beim Ombudsmann von E._______ angezeigt, welcher nichts für sie habe tun können, in D._______ selbst jedoch nicht Anzeige erstattet, da man sie eingeschüchtert und auf ihr Haus geschossen habe, um sie vom Reden abzuhalten. Nach der Demobilisierung der Paramilitärs im Jahre 2009 habe sie in E._______ bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet, mit Nachforschungen über den Tod ihres Ehemannes begonnen und unter anderem einen Brief an ein Mitglied der Paramilitärs ins Gefängnis geschickt. Anstatt Antworten auf ihre Fragen habe sie Drohanrufe bekommen; schliesslich habe sie im (…) einen Drohbrief der (…) (paramilitärische Gruppierung) erhalten, worin ihr Zeit gegeben worden sei, um mit ihrer Tochter wegzugehen, andernfalls werde sie getötet. Die Polizei habe ihr geraten, zumindest für eine Weile wegzuziehen, und sie habe ihr ein Dokument mit Sicherheitsempfehlungen abgegeben. Sie habe sich daraufhin mehrheitlich versteckt gehalten. Seit (…) bezahle sie zudem regelmässig Erpressungsgeld an die Paramilitärs, um Zeit zu gewinnen. Ausserdem werde sie auch von anderer Seite bedroht, vermutlich von der Gemeindeverwaltung. Sie habe bei ihrer Arbeit im (…) viel Korruption gesehen, und der (…) habe ungewöhnliche Verträge unterschrieben. Seit (…) sei sie von ihm bedrängt worden, und als sie auf seine Annäherungsversuche nicht eingegangen sei, habe er ihr mit der Entlassung gedroht, wozu es letztlich ungerechtfertigterweise auch gekommen sei. In ihrem Antrag um Wiedereinsetzung habe sie angegeben, eine Kopie an die

E-2299/2012 Staatsanwaltschaft zu schicken, was sie jedoch nicht getan habe. Trotzdem seien ihr Onkel und ihr Anwalt daraufhin telefonisch bedroht worden. Als Beweismittel reichte sie Kopien ihrer Identitätskarten, den Drohbrief vom (…), die Anzeige vom (…), den Geburtsregisterauszug der Tochter (Kopie), den Sterberegisterauszug des Ehemannes (Kopie) sowie Internetberichte über Tötungen in D._______ und weitere Dokumente zu den Akten. B. Mit Begleitschreiben vom 7. Juni 2011 übermittelte die Botschaft die eingereichten Akten zuständigkeitshalber an das BFM, wobei sie ergänzend ausführte, eine Befragung sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen. C. In seinem Schreiben vom 21. Juli 2011 – zugestellt am 13. August 2011 – teilte das BFM mit, es erachte den entscheidwesentlichen Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung der Asylgesuche und der ausführlichen Dokumentation als erstellt. Eine Anhörung durch die Botschaft sei deshalb nicht notwendig. Unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Faktoren und des ihm zustehenden weiten Ermessenspielraums erwäge es, die Asylgesuche abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es vorliegend die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Gleichzeitig räumte das BFM den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. D. Am 8. August 2011 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens. Innert Frist reichten die Beschwerdeführenden am 28. August 2011 (Eingang bei der Botschaft am 12. September 2011) eine Stellungnahme zu den Akten. E. Mit via Botschaft am 21. März 2012 eröffneter Verfügung vom 6. März 2012 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Für die Begründung und Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

E-2299/2012 F. Am 20. April 2012 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Als Beweismittel reichten sie einen Aufruf der Comisión Andina de Juristas vom 5. September 1994 zu den Akten. Die Beschwerde ging am 27. April 2012 beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und im Wesentlichen formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-2299/2012 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt ist; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls das rechtliche Gehör zum absehbaren negativen Entscheid zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.). 4.2 Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden aus Kapazitätsgründen nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Das BFM stellte vor diesem Hintergrund in der Zwischenverfügung vom 21. Juli 2011 fest, der entscheidwesentliche Sachverhalt werde als erstellt erachtet und es erwäge, die Asylgesuche abzulehnen sowie die Einreisebewilligung zu verweigern. Gleichzeitig forderte es sie zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme auf, die innert Frist einging. Mit dieser Vorgehensweise hat das Bundesamt den Anforderungen an die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts Genüge getan. In der Beschwerde vom 20. April 2012 rügen die Beschwerdeführenden denn auch keine Verletzung ihrer prozessualen Rechte. Es ist somit in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert hat. 5.

E-2299/2012 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführenden seien trotz der geltend gemachten Drohungen weiterhin in D._______ wohnhaft geblieben, weshalb nicht von einer akuten Bedrohung ausgegangen werden könne. Die Erklärung, sie hätten sich dort versteckt gehalten, vermöge nicht zu überzeugen. Zudem handle es sich bei ihnen und ihrer Familie nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten, und es sei nicht davon auszugehen, dass die Verfolger sie an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Es wäre für die Beschwerdeführenden zumutbar, allfälligen weiteren Drohungen durch einen innerstaatlichen Wohnsitzwechsel zu entgehen. Ausserdem hätten die Behörden einen gewissen Grad an Schutz zugesprochen und Rundgänge um ihr Haus durchgeführt. Demnach sei-

E-2299/2012 en sie keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt. Weiter führte das BFM aus, die Asylgesuche könnten auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden, da die Beschwerdeführenden keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend machen würden und es ihnen unter diesen Umständen zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten von Kolumbien. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, sie seien auf dem gesamten Gebiet Kolumbiens in Gefahr. Die Beschwerdeführerin sei im vergangenen Jahr in eine andere Stadt gereist, habe aber bereits nach acht Tagen auch dort Drohungen bekommen. Weiter sei die Einschätzung, dass ihre Familie nicht national bekannt sei, falsch. Wie sie unterdessen herausgefunden habe, gehe ihre Verfolgung nicht auf ihre eigene Situation zurück, sondern auf die politische Vorgeschichte der Familie des verstorbenen Ehemannes. Im Jahre (…) habe Amnesty International in einem Brief vor den Gefahren für die Familie F._______ gewarnt. Der Vater des verstorbenen Ehemannes und Grossvater der Tochter B._______ sei im Jahre (…) aufgrund seiner revolutionären Ideen ermordet worden, ab (…) sei seine Familie von den Paramilitärs bedroht worden. Die Verfolgung sei somit gegen die Familie der Tochter gerichtet. In ein anderes südamerikanisches Land möchten sie nicht ziehen, da es auch dort Gewalt gebe, was sie für die Zukunft der Tochter nicht wollten. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht haben. Im Weiteren hat das BFM zu Recht erwogen, dass es ihnen zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich

E-2299/2012 geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Nonrefoulement von Art. 33 FK, auch wenn einschränkend festzustellen ist, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere in denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere Tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat – insbesondere in einen der Nachbarstaaten Kolumbiens – zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und 1997 Nr. 15). 7.2 Damit steht fest, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten zwar über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, aber die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche haben. Bei dieser Sachlage kann im Ergebnis die Frage, ob die Beschwerdeführenden in Kolumbien tatsächlich einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und ob sich diese auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt, offengelassen werden. Das BFM hat den Beschwerdeführenden daher zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E-2299/2012 (Dispositiv nächste Seite)

E-2299/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

Versand:

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