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Bundesverwaltungsgericht 15.09.2021 E-2293/2021

15 septembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,280 mots·~16 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Revision gegen das Urteil E-5832/2020 vom 12. Januar 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2293/2021

Urteil v o m 1 5 . September 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), mit den Kindern C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Aserbaidschan, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Revision gegen das Urteil E-5832/2020 vom 12. Januar 2021 / N (…).

E-2293/2021 Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellenden suchten am 22. August 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Der Gesuchsteller machte im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr 2015 als Mitglied der oppositionellen Aserbaidschanischen Volksfrontpartei (Azərbaycan Xalq Cəbhəs Partiyası, AXCP) aktiv gewesen und habe namentlich Personen zu Kundgebungen transportiert oder andere Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf Demonstrationen verrichtet. Deswegen habe er mit den Behörden Probleme gehabt. Im Rahmen der Präsidentschaftswahlen vom Frühjahr (…) sei er mehrmals von der Polizei mitgenommen worden. Anfang (…) habe man ihn unter dem Vorwurf, eine Person angefahren zu haben, auf den Polizeiposten mitgenommen und ihn dort gewarnt, an einer bevorstehenden Protestkundgebung teilzunehmen. Nach einer Protestkundgebung vom (…) sei er erneut mitgenommen worden. Sein Vater, der ebenfalls beim Personentransport geholfen habe, habe seine Arbeit verloren. Ein Bruder habe wegen ihm (dem Gesuchsteller) ebenfalls Probleme bei der Arbeit bekommen. Er (der Gesuchsteller) sei nach einer Protestveranstaltung vom (…) von der Polizei mitgenommen, 15 Tage lang inhaftiert und in dieser Zeit geschlagen und beleidigt worden. Anschliessend habe er sich mehrheitlich versteckt gehalten. Am (…) habe er deswegen seine Arbeit verloren. Zudem habe er zwei Vorladungen zu Anhörungen vor Gericht nach Hause zugestellt erhalten, worauf ihm sein Anwalt zur Ausreise geraten habe, da er von einer drohenden direkten Festnahme seines Mandanten im Anschluss an den Gerichtstermin ausgegangen sei und mit einem baldigen Gerichtsurteil und einer Bestrafung von sieben bis zwölf Jahren Haft gerechnet habe. Er (der Gesuchsteller) habe einen Mittelsmann engagiert, um ein Visum für die Schweiz zu erhalten, um legal und problemlos ausreisen zu können. Er sei mit der Familie am 14. August 2018 legal in die Schweiz eingereist und sie hätten nach Ablauf des einwöchigen Touristen-Visums um Asyl nachgesucht. Die Gesuchstellerin machte im Wesentlichen geltend, wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist zu sein.

E-2293/2021 Zudem wurden betreffend den Gesuchsteller Fotografien von Teilnahmen an politischen Veranstaltungen, Kopien eines Gerichtsurteils vom (…), eines Gerichtsentscheids vom (…) und zweier Gerichtsvorladungen vom (…) und (…) als Beweismittel eingereicht. A.b Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 stellte das SEM fest, die Gesuchstellenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Mit Urteil E-5832/2020 vom 12. Januar 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 19. November 2020 ab. B. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021, bezeichnet als "neues Asylgesuch; Vollzugsstopp; Fristwahrung bei eventueller Weiterleitung Gesuch an BVGer zur Behandlung als Revisionsgesuch", gelangten die Gesuchstellenden durch ihren (neu mandatierten) Rechtsvertreter an das SEM und beantragten sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Allenfalls sei eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Zudem sei der zuständige Kanton unverzüglich anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten. Die Gesuchstellenden brachten zur Begründung im Wesentlichen vor, das SEM habe den Gerichtsunterlagen in seiner Verfügung zu Unrecht nur einen geringen Beweiswert zugesprochen, weil es davon ausgegangen sei, dass nur Kopien eingereicht worden seien, obschon Originale direkt vom damaligen Rechtsvertreter in Aserbaidschan an das SEM geschickt worden seien, die – gemäss SEM – nie angekommen seien. Sie hätten durch einen neuen Rechtsanwalt in Aserbaidschan – E._______ in Baku – beglaubigte Kopien der Gerichtsakten sowie weitere Unterlagen (inklusive solche zu einer Untersuchung des Gesuchstellers nach Spuren der erlittenen Misshandlungen, Schlägen und Folterungen während seiner zweiwöchigen Inhaftierung ab dem […]) erhältlich machen können. Mit diesen Unterlagen sei belegt, dass der Gesuchsteller aus politischen Gründen verfolgt worden sei.

E-2293/2021 Zur Stützung ihres Gesuchs reichten die Gesuchstellenden folgende Beweismittel zu den Akten: – Vollmacht von E._______ vom 25. Januar 2021, Rechtsanwalt in Baku, (im Original) samt deutscher Übersetzung (Beilagen 1 und 2) – Schreiben des Amtsgerichts des Stadtbezirks F._______ der Stadt Baku an E._______ vom 8. Februar 2021 (im Original), mit Kopie des Urteils vom (…), je mit deutscher Übersetzung (Beilagen 3 – 6), – Schreiben des Amtsgerichts des Stadtbezirks G._______ in der Stadt Baku an E._______ vom 15. Februar 2021 (im Original), mit beglaubigter Kopie des Urteils vom (…), je mit deutscher Übersetzung (Beilagen 7 – 10), – Schreiben des Amtsgerichts des Stadtbezirks F._______ der Stadt Baku an E._______ vom 9. April 2021 (im Original), mit beglaubigten Kopien der Vorladungen des Amtsgerichts des Stadtbezirks F._______ der Stadt Baku vom (…) und (…) , je mit deutscher Übersetzung (Beilagen 11 – 14), – Zustellcouvert via DHL vom 23. April 2021 (Beilage 15), – Schreiben des Verbands für gerichtsmedizinische Gutachten des Stadtbezirks F._______ der Stadt Baku vom 17. Februar 2021 an E._______ (im Original und in Kopie), mit beglaubigter Kopie der Bescheinigung vom (…) betreffend Untersuchung von Misshandlungen des Gesuchstellers je mit deutscher Übersetzung (Beilagen 16 – 18), – Schreiben des Zentrums für (…) in Baku vom 10. Februar 2021 an E._______, mit beglaubigter Kopie der Bescheinigung vom (…), je mit deutscher Übersetzung (Beilagen 19 – 21).

C. Das SEM überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 14. Mai 2021 an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, das Begehren der Gesuchstellenden ziele auf die Neubeurteilung eines Sachverhalts ab, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt habe. Die Eingabe falle somit nicht in die Zuständigkeit des SEM. Deshalb werde die Eingabe samt Beweismitteln im Hinblick auf die Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.

E-2293/2021 D. Am 18. Mai 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Mit vorab per Telefax übermittelter Eingabe vom 19. Mai 2021 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter unter Hinweis auf seine Eingabe vom 17. Mai 2021 mit, von seiner Seite sei kein Revisionsgesuch eingereicht worden. Das Gericht habe unverzüglich zu entscheiden, ob es sich tatsächlich um ein solches handle. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, das SEM habe die Eingabe der Gesuchstellenden vom 10. Mai 2021 zu Recht ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Gleichzeitig forderte sie die Gesuchstellenden dazu auf, eine Revisionsverbesserung einzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund der Akten fortgeführt werde. Des Weiteren verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, der verfügte Vollzugsstopp bleibe bis zum Ergehen anderslautender Anweisungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufrechterhalten. G. Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 beantragten die Gesuchstellenden, die Sache sei zur Behandlung als Asylgesuch an das SEM zurückzuweisen, würden die nun eingereichten Schreiben der aserbaidschanischen Gerichte doch "klar weit über" den Inhalt der bereits früher eingereichten Beweismittel hinausgehen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5832/2020 vom 12. Januar 2021 sei gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Revision zu ziehen und das Beschwerdeverfahren weiter zu führen. Dabei werde empfohlen, beim SEM Nachforschungen anzustellen, ob die verlegten Originale der im ordentlichen Verfahren eingereichten Beweismittel unterdessen aufgetaucht seien. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen.

E-2293/2021 In prozessualer Hinsicht wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Eingabe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und gleichzeitig bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Dazu sei ihnen Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Eingabe kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2021 teilte die Instruktionsrichterin den Gesuchstellenden das Spruchgremium mit. Auf die anderen Begehren im Zusammenhang mit der Spruchkörperbildung trat sie nicht ein. Gleichzeitig forderte sie die Gesuchstellenden dazu auf, darzutun, ob sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen und eine entsprechende Verbesserung ihrer Eingabe einzureichen. Die Gesuchstellenden liessen die ihnen angesetzte Frist unbenutzt verstreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E-2293/2021 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. 2.2 Die Gesuchstellenden machen mit der Nachreichung von Beweismitteln den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigen mit der Einreichung eines Couverts, wonach der Versand der eingereichten Beweismittel am 23. April 2021 erfolgt sei, ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Falls die abzuändernde Verfügung

E-2293/2021 unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können Revisionsgründe auch einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.); dies betrifft auch Revisionsvorbringen, die sich auf erst nach einem Urteil der Beschwerdeinstanz entstandene Beweismittel zu vorbestandenen Tatsachen beziehen. 3.2 Wird die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage vorgebracht, handelt es sich um ein sogenanntes einfaches Wiedererwägungsgesuch, ausser es werde erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen; in diesem Fall handelt es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Vorliegend werden keine neuen Fluchtvorbringen vorgetragen, sondern Beweismittel eingereicht, welche zur Glaubhaftigkeit der im ordentlichen Verfahren vorgebrachen Gründe führen sollen. In diesem Sinn ist das Begehren um Rückweisung der Sache an das SEM zur Behandlung als Asylgesuch abzuweisen. 3.3 Den Gesuchstellenden ist es im Rahmen des vorangegangenen Asylund Beschwerdeverfahren nicht gelungen, ihre Fluchtgründe (Verfolgung des Gesuchstellers aus politischen Gründen) glaubhaft zu machen. Auf Revisionsebene berufen sie sich nun auf Schreiben von Gerichtsbehörden an ihren aserbaidschanischen Rechtsanwalt samt den bereits im ordentlichen Verfahren eingereichten Gerichtsunterlagen, welche nun als beglaubigte Kopien vorliegen, sowie weitere Unterlagen betreffend den Gesuchsteller (insbesondere Bescheinigungen vom (…) zu einer Untersuchung nach Spuren erlittener Misshandlungen, Schlägen und Folter während einer zweiwöchigen Inhaftierung ab dem (…) sowie vom (…) betreffend eine Behandlung aufgrund von psychischen Beschwerden). Sämtliche Unterlagen beziehen sich auf einen bereits früher bekannten Sachverhalt (Festnahmen und Gerichtsverfahren). Dass die Beglaubigungen der Gerichtsunterlagen und Schreiben an den neuen Rechtsanwalt in Aserbaidschan erst von nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2021 datieren, ist dabei unerheblich, selbst wenn damit die Erwägungen zu Manipulationsmöglichkeiten der eingereichten Gerichtsunterlagen ent-

E-2293/2021 kräftet werden sollen. Diese sind deshalb im Rahmen eines Revisionsverfahrens – nicht eines qualifizierten Wiedererwägungsversfahrens – bei der Gesamtwürdigung der Vorbringen zu prüfen. 4. 4.1 Die Gesuchstellenden machen im Wesentlichen geltend, mit den nun eingereichten Unterlagen sei widerlegt, dass die von ihnen eingereichten Gerichtsunterlagen manipuliert worden seien. Es sei im ordentlichen Verfahren zu schweren fachlichen Fehlern auf Seite des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts gekommen. Es wäre vom Bundesverwaltungsgericht eine Botschaftsabklärung zur Bestimmung der Echtheit der Dokumente, der Existenz eines Gerichtsverfahrens und der politisch motivierten Verurteilung des Gesuchstellers zu erwarten gewesen, nachdem das SEM die im ordentlichen Verfahren eingereichten Originale von Gerichtsunterlagen verlegt habe. Zudem würden mit den nun eingereichten medizinischen Unterlagen Beweise für die gegen den Gesuchsteller ausgeübten Misshandlungen und Folter vorliegen. Die Gesuchstellenden versuchen mit den nun eingereichten Unterlagen die im ordentlichen Verfahren festgestellte Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu widerlegen. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil E-5832/2020 dargelegt, weshalb sich die Vorbringen der Gesuchstellenden als insgesamt unglaubhaft und asylrechtlich irrelevant erweisen würden und gleichzeitig auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2020 hingewiesen. Dort war ausführlich dargestellt worden, weshalb sich die Angaben als unglaubhaft erweisen: Inhalt des Gerichtsentscheids, Zeitpunkt der Fällung dieses Gerichtsentscheids, zuständiges Gericht, Visumsausstellung vor Ausstellung der ersten Gerichtsvorladung vom (…), Bestätigung der Arbeitgeberin vom (…) trotz vorheriger Entlassung, Entlassung des Bruders und des Vaters des Gesuchstellers. Das Gericht hat in seinem Urteil überdies unter Hinweis auf diese Erwägungen insbesondere auf die Schilderungen des Gesuchstellers bezüglich der angeblichen Haft im (…), welche widersprüchlich ausgefallen seien, hingewiesen und dabei ausgeführt, die Ungereimtheiten hätten auf Beschwerdeebene nicht plausibel erklärt werden können. Weiter hielt es

E-2293/2021 fest, der Einwand der angeblichen Falschübersetzung vermöge die verschiedenen Ungereimtheiten nicht zu relativieren, da in den Protokollen keine Hinweise auf relevante Verständigungsprobleme und daraus resultierende Missverständnisse und Falschübersetzungen erkennbar seien. Ferner habe der Gesuchsteller seine Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigt, nachdem er darauf hingewiesen worden sei, dass er allfällige Fehler monieren solle. Ferner kam das Gericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu den vom Gesuchsteller eingereichten Gerichtsunterlagen zutreffend seien. Das SEM hatte in seiner Verfügung ausgeführt, dass dem Gerichtsentscheid vom (…) ein komplett anderer Inhalt als vom Gesuchsteller vorgebracht, zugrunde liege. Das Gericht führte diesbezüglich weiter aus, durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hätten diese Widersprüche nicht nachhaltig relativiert werden können. Das Gericht zweifelte sodann an der Echtheit der eingereichten Gerichtsunterlagen. In der Beschwerdeschrift sei von einer Vorladung von (…) die Rede gewesen. Eingereicht worden seien jedoch Gerichtsvorladungen vom (…) und (…). Sie würden auch aufgrund ihrer Form von Fotokopien jegliche Manipulationsmöglichkeiten eröffnen. 4.3 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass die im vorliegenden Revisionsverfahren eingereichten Unterlagen nicht geeignet sind, an der Einschätzung im Beschwerdeentscheid etwas zu ändern. Auch wenn die Unterlagen zum Teil als beglaubigte Kopien eingereicht worden sind, können die zahlreichen Ungereimtheiten selbst bei Vorliegen von Originalen nicht erklärt werden. Es besteht demgegenüber der Verdacht, dass diese Unterlagen auf illegale Weise und/oder käuflich erworben worden sind, weshalb sich eine Botschaftsabklärung, erübrigt. Der Gesuchsteller hatte im ordentlichen Verfahren selber vorgebracht, es herrsche in Aserbaidschan eine weitverbreitete Korruption (vgl. Akte A33 S. 3 f.). Dafür spricht auch der folgende Umstand: Die Gesuchstellenden reichten medizinische Unterlagen ein, welche die vom Gesuchsteller erlittenen Misshandlungen anlässlich seiner Festnahme vom (…) belegen sollen. In der Bescheinigung vom (…), die vom Verband für gerichtsmedizinische Gutachten in Baku ausgestellt worden sein soll, steht, dass der Gesuchsteller am (…) mitgeteilt habe, am (…) festgenommen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein. Während seiner Festnahme habe er körperliche Misshandlung und unmenschliche Behandlung erlitten. Anlässlich einer Gesamtuntersuchung des Gesuchstellers seien Schwellungen, eine Blutung,

E-2293/2021 Hämatome, eine geschlossene traumatische Hirnverletzung und verschiedene Wunden festgestellt worden, welche typisch für körperliche Misshandlung seien. Man habe seine Wunden behandelt und ihn nach Angaben zur Behandlung der Wunden für die weitere ambulatorische Behandlung in der zuständigen Poliklinik nach Hause entlassen. Eine Durchsicht der Akten des ordentlichen Verfahrens ergibt, dass der Gesuchsteller anlässlich seiner Anhörungen nie geltend gemacht hat, im Anschluss an die Entlassung aus der 15-tägigen Festnahme vom (…) derartige Verletzungen erlitten, noch eine derartige Institution beziehungsweise einen Arzt aufgesucht zu haben. Aufgrund der in dieser ärztlichen Bescheinigung gemachten Angaben wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er anlässlich der ausführlichen Anhörungen, wo ihm genügend Gelegenheit gegeben worden war, die Umstände der genannten Festnahme und Haft zu schildern, eine derartige Untersuchung von Folter und Misshandlungen vorträgt. Dasselbe gilt für die auf Revisionsebene ebenfalls erstmals vorgebrachte Behandlung psychischer Probleme des Gesuchstellers im Zentrum für (…) in Baku für die Zeit vom (…) bis (…), wo ihm zudem nebst Ruhe drei Medikamente verordnet worden sein sollen. Die diesbezügliche Bescheinigung soll zudem auf Verlangen am (…) ausgestellt worden sein. Durch das erstmalige Erwähnen solcher Behandlungen an zwei verschiedenen Institutionen entsteht der Eindruck, der Gesuchsteller habe diese Bescheinigungen in unzulässiger Weise/auf illegale Weise und/oder käuflich erworben. Jedenfalls lassen auch diese medizinischen Unterlagen keine Rückschlüsse auf die vorgebrachte Festnahme vom (…) und dabei erlittenen Misshandlungen zu. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5832/2020 vom 12. Januar 2021 ist demzufolge abzuweisen. 6. Unbesehen der hievor gemachten Feststellungen ist der Vollständigkeit halber zudem festzustellen, dass entgegen der im vorliegenden Revisionsverfahren erhobenen Vorwürfe keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, das SEM hätte im ordentlichen Verfahren Originale der Gerichtsunterlagen,

E-2293/2021 welche vom früheren aserbaidschanischen Rechtsvertreter verschickt worden seien, verlegt. So kann einer entsprechenden Aktennotiz des SEM vom 26. September 2018 (vgl. Akte A22) entnommen werden, dass ein eingeschriebener Brief eintraf, der lediglich ein weisses Blatt enthielt. Der Umstand, dass das SEM den Empfang dieses Briefs respektive eines leeren Blatts, aus dem sich lediglich der Adressat (Name des Rechtsvertreters) ergibt, gegenüber den Gesuchstellenden erst anlässlich der Anhörung vom 30. Juni 2020 erwähnt hat, kann nicht als Beweis für die tatsächliche Zustellung von Originalen ans SEM gewertet werden. Mangels entsprechenden Angaben auf der Aktennotiz ist auch nicht von einem vorherigen Öffnen durch eine offizielle Stelle (Zollbehörden, etc.) auszugehen. 7. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 18. Mai 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.– den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2293/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

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