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Bundesverwaltungsgericht 25.04.2007 E-2285/2007

25 avril 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·979 mots·~5 min·2

Résumé

Asylverfahren (Übriges) | Urteil der ARK vom 27. März 2007 in Sachen Nichtei...

Texte intégral

Abtei lung V E-2285/2007 E-2425/2007 {T 0/2} Urteil vom 25. April 2007 Mitwirkung: Richter Weber, Richter Huber, Richterin Luterbacher Gerichtsschreiber Hardegger A._______, Benin, vertreten durch B._______, Gesuchsteller beziehungsweise Beschwerdeführer, gegen 1. Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3014 Bern, 2. Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend 1. Urteil vom 27. März 2007 in Sachen Nichteintreten auf Beschwerde / Wiederherstellung der Beschwerdefrist / E-2285/2007 / N C._______ 2. Verfügung des BFM vom 14. März 2007 in Sachen Nichteintreten auf Beschwerde / E-2425/2007 / N C._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. September 2006 mit Verfügung vom 14. März 2007 - eröffnet am 15. März 2007 an die Vertreterin des Beschwerdeführers - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 23. März 2007 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, und dieses mit Urteil vom 27. März 2007 auf die Beschwerde wegen verpasster Beschwerdefrist nicht eintrat, II. dass die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Eingaben vom 27. und 28. März 2007 (Zustellung per Telefax) ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Geschäftsnummer: E-2285/2007) und am 28. März 2007 eine zweite Beschwerdeschrift (Geschäftsnummer: E-2425/2007) einreichte, dass sich die Vertreterin am 3. April 2007 telefonisch über den Stand des Verfahrens orientieren liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) sowie über Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG befindet und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass über zulässige und hinreichende Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) und über offensichtlich unzulässige Beschwerden ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin entscheiden (vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG), dass somit das am 27. März 2007 anhängig gemachte Verfahren um Wiederherstellung der Beschwerdefrist in einem Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen zu behandeln ist, hingegen die am 28. März 2007 ins Recht gelegte Beschwerde aufgrund der verspäteten Eingabe durch den Einzelrichter oder die Einzelrichterin zu entscheiden

3 wäre, dass aus prozessökonomischen Gründen beide Verfahren vereinigt in Dreierbesetzung zu behandeln sind, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe vom 27. März 2007 (Gesuch um Wiederherstellung) einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass hinsichtlich der Beschwerdeeingabe vom 28. März 2007 auf die unten stehenden Erwägungen zu verweisen ist, dass die Wiederherstellung einer Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG dann erteilt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter binnen dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (formelle Voraussetzungen) und die genannten Personen unverschuldet davon abgehalten worden sind, innert Frist zu handeln (materielle Voraussetzung), dass die Vertreterin in ihrer Eingabe erklärt, sie sei versehentlich davon ausgegangen, es handle sich bei der Verfügung des BFM vom 14. März 2007 um einen Negativentscheid, der innerhalb von dreissig Tagen anfechtbar sei, und entschuldige sich für diesen Fehler, dass die angefochtene Verfügung vom 14. März 2007 auf Seite 6 eine unmissverständlich formulierte Rechtsmittelbelehrung enthält, dass die vorinstanzliche Verfügung an die Zentralstelle MNA Zürich als vom Kanton eingesetzte Rechtsvertretung gerichtet war, am 15. März 2007 eröffnet wurde, und die Vertreterin sich demzufolge rechtzeitig vom Inhalt hat in Kenntnis setzen und entsprechend hat handeln können, dass die Verwechslung, welche die Vertreterin des Beschwerdeführers angeblich von ihrer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung abgehalten hat, die Sorgfaltspflicht einer Vertreterin beziehungsweise das direkte Verhältnis zwischen ihr und ihrem Klienten betrifft und nichts mit der Einhaltung von gesetzlichen Fristen zu tun hat (vgl. Art. 108a AsylG), dass die zur Begründung des Gesuches um Wiederherstellung angeführten Gründe mithin für eine Wiederherstellung der Frist nach Lehre und Praxis nicht ausreichen (vgl. hierzu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 2006 Nr. 12 und 2005 Nr. 10), dass deshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, dass hinsichtlich der eingereichten (zweiten) Beschwerde vom 28. März 2007 die gesetzliche Frist von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung (15. März 2007) der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 108a AsylG) am 22. März 2007 abgelaufen ist (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass folglich auf die verspätet eingereichte (zweite) Beschwerde vom 28. März 2007 nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der beiden vereinigten Verfahren von Fr. 800.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember

4 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde vom 28. März 2007 wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - Vertreterin, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N C._______; vorab per Telefax, Kopie zu den Akten - Migrationsamt D._______ (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Thomas Hardegger Versand am:

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