Abtei lung V E-2283/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . April 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Georgien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2283/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – georgische Staatsangehörige georgischer Ethnie aus C._______ – ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20. Januar 2007 respektive 2008 verliessen und per Auto nach Russland reisten, von wo sie – nach einem längeren Aufenthalt in D._______ – per LKW über ihnen unbekannte Länder am 13. November 2008 in die Schweiz gelangten und hier gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 3. Dezember 2008 sowie der direkten Anhörung vom 27. März 2009 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, die Beschwerdeführerin sei Mitglied der Partei "E._______" und habe an den Wahlen vom 5. Januar 2007 respektive 2008 als Wahlbeobachterin geamtet, dass sie kurz vor Schliessung der Wahllokale mit dem Mobiltelefon gefilmt habe, wie vier schwarz gekleidete Personen mehrere Wahlzettel in die Urne geworfen und so die Wahlen gefälscht hätten, dass ihre Aufzeichnung bemerkt worden und es zu einem Handgemenge gekommen sei, wobei es ihr mit Hilfe anderer Parteiangehöriger gelungen sei, das Wahllokal zu verlassen und ihr Mobiltelefon ihrem Parteikollegen F._______ zu übergeben, dass dieser die Aufzeichnungen ins Fernsehzentrum habe bringen wollen, jedoch vorher festgenommen, angeklagt und in Haft versetzt worden sei, wo er sich bis zum heutigen Tag befinde, dass sich die Beschwerdeführenden direkt im Anschluss an die Wahlveranstaltung bei ihrem Nachbarn G._______ versteckt hätten, dass die Polizei am nächsten Morgen – in der Annahme, es existiere eine Kopie der Aufzeichnung des Wahlbetrugs – ohne entsprechenden Duchsuchungsbefehl an der Wohnadresse der Beschwerdeführenden eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei die anwesende Mutter des Beschwerdeführers bedroht habe, dass die Polizei ausserdem versucht habe, dem Beschwerdeführer den Besitz einer Pistole unterzuschieben, wobei es zu Übergriffen E-2283/2009 gegen die Mutter / Schwiegermutter gekommen sei, da diese sich geweigert habe, schriftlich zu bestätigen, dass die Waffe ihrem Sohn gehöre, dass der Mutter / Schwiegermutter ausserdem mitgeteilt worden sei, die Beschwerdeführerin werde der Wahlfälschung verdächtigt, dass der Beschwerdeführer auch an seinem Arbeitsplatz gesucht worden sei, dass die Beschwerdeführenden vor diesem Hintergrund am 20. Januar 2007 respektive 2008 ihren Heimatstaat verlassen und sich in der Folge längere Zeit in Russland aufgehalten hätten, wo ihnen allerdings Polizisten im August 2008 wegen des Kriegs in Georgien ihre Dokumente und Identitätspapiere zerrissen hätten, weshalb sie schliesslich im November 2008 in die Schweiz eingereist seien, dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2009 – eröffnet am 3. April 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführenden hätten innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in ihrem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass nämlich die Beschwerdeführenden am 13. November 2008 schriftlich aufgefordert worden seien, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere beizubringen und sie dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen seien, dass es sich bei der Darstellung, wonach ihre Reisepapiere im August 2008 durch russische Polizisten zerrissen worden seien, um eine durch nichts belegte pauschale Behauptung handle, E-2283/2009 dass den Beschwerdeführenden zudem nicht geglaubt werden könne, dass sich ohne eine Reisepapier und ohne je kontrolliert worden zu sein von Russland bis in die Schweiz gereist seien, zumal seit dem Inkrafttreten des Schengener Abkommens die Beitrittsstaaten verpflichtet seien, die strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen durchzuführen, dass demzufolge davon auszugehen sei, sie hätten nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisenpapiere in die Schweiz gelangen können, welche sie jedoch in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht abgegeben hätten, dass ausserdem keine Hinweise vorlägen, dass die Beschwerdeführenden konkete Schritte zur Beschaffung von Identitätspapieren unternommen hätten, dass auch ihre Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden könne, zumal ihre Schilderung des Sachverhalts erhebliche Unstimmigkeiten aufweisen und so den Anforderung an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden, dass abgesehen davon, dass die Beschwerdeführenden die Wahlveranstaltung und die damit zusammenhängenden Vorfälle unterschiedlich datiert hätten, sie betreffend die letzteren kein einziges Beweismittel vorlegen und auch keine genaueren Angaben machen könnten, dass auch ihre Äusserungen im Kontext zu der mutmasslichen Verhaftung von F._______, welchen bezeichnenderweise keine eigenen Nachforschungen sondern lediglich Informationen aus zweiter Hand zugrunde lägen, äusserst vage und unverbindlich ausgefallen seien, dass insgesamt die einfach und allgemein gehaltenen Schilderungen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen liessen, so dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. April 2009 (Poststempel: 7. April 2009) Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die Verfügung des BFM vom E-2283/2009 1. April 2009 sei aufzuheben, und es sei eine materielle Beurteilung durch dieses vorzunehmen, dass die Akten am 14. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun- E-2283/2009 gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), E-2283/2009 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass insbesondere wenig plausibel erscheint, dass die russische Polizei sowohl die Pässe als auch die Identitätskarten beider Beschwerdeführenden zerrissen habe, zumal schon nicht einsehbar ist, weshalb diese anlässlich der geltend gemachten Zufallskontrolle ihre sämtlichen Identitätspapiere bei sich getragen hätten, wo sie doch mehrere Monate bei einem Freund in D._______ gelebt haben wollen (A1 S. 3, 4 und 7, A2 S. 3, 4 und 7), dass zudem weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es ihnen angesichts der – insbesondere an den EU-Aussengrenzen – strengen Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische Reisepapiere und ohne jemals kontrolliert zu werden (A1 S. 7 f., A2 S. 7 f.) von Russland über die zwingenden Transitländer Ukraine, Slowakei / Ungarn und Österreich in die Schweiz zu gelangen, dass aus den Antworten bei der Erstbefragung deutlich hervorgeht, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Schritte zur Papierbeschaffung unternommen haben und entgegen der anderslautenden Beteuerungen in der Rechtsmitteleingabe auch keinerlei Interesse hieran ersichtlich ist (vgl. A1 S. 5, A2 S. 4), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen der Beschwerdeführenden sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, sie hätten bei ihrer Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche sie jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigten dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach den Befragungen im Transitzentrum vom 3. Dezember 2008 und den Anhörungen vom 27. März 2009 darstellt, unter Verzicht auf zu- E-2283/2009 sätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass die Beschwerdeführenden offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und einem Vollzug ihrer Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien ausserordentlich substanzarm ausgefallen und wiesen zudem in wesentlichen Aspekten erhebliche Widersprüche auf, dass insbesondere die Beschwerdeführenden die behauptete Wahlfälschung und damit den Auftakt zur angeblichen Verfolgung bei den Erstbefragungen einhellig mit dem 5. Januar 2008 datierten (A1 S. 5, A2 S. 5), wohingegen beide als Datum des nämlichen Vorfalls den 5. Januar 2007 nannten (A15 S. 5, A16 S. 4), dass eine Misschreibung respektive Fehlübersetzung als Ursache für diese Unstimmigkeit ausgeschlossen werden kann, da die anlässlich der einzelnen Befragungen dargestellten zeitlichen Abläufe in sich durchaus stimmig sind, dass etwa die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung aussagte, nach der Ausreise am 20. Januar 2008 hätten ihr Mann und sie ungefähr neun Monate in Russland gelebt und seien am 13. November 2008 in die Schweiz eingereist (A2 S. 7 f.) und sie anlässlich der direkten Anhörung ausführte, ihr Parteigenosse F._______ sei am 5. Januar 2007 verhaftet worden und befinde sich seit zwei Jahren in Haft (A16 S. 5 f.), dass sich bereits aufgrund der unstimmigen – und zwischen den Beschwerdeführenden offensichtlich koordinierten – Aussagen über den Zeitpunkt des verfolgungsbegründenden Vorfalls der Verdacht aufdrängt, dass es sich bei den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt handelt, dass ergänzend mit dem BFM festzustellen ist, dass die Darstellung der verfolgungsbegründenden Kernvorbringen auch inhaltlich ausserordentlich vage und substanzarm ausgefallen sind und somit nicht den Eindruck vermitteln, die Beschwerdeführenden hätten das Geschilderte selbst erlebt, E-2283/2009 dass insbesondere beim Beschwerdeführer keinerlei gesicherte Kenntnis von den Hintergründen der Verfolgung seiner Ehefrau festgestellt werden konnte, zumal dieser hierüber lediglich vage Vermutungen anzustellen vermochte (A15 S. 7), dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass infolge offensichtlicher Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden eine Prüfung von deren Asylrelevanz entbehrlich ist, dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die knappen und unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift, an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführenden weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-2283/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend und ausführlich erwogen, weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), E-2283/2009 dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2283/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 12