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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2010 E-228/2008

19 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,052 mots·~25 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 13. Dezember 2007 i.S. Asyl und Wegw...

Texte intégral

Abtei lung V E-228/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2010 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Anna Poschung. A._______, B._______, Serbien, vertreten durch Alex Hediger, Advokat, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-228/2008 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 17. August beziehungsweise 19. August 2007 via Belgrad und reisten anschliessend durch ihnen unbekannte Länder im Autobus eines Schleppers. Am 20. August 2007 seien sie illegal in die Schweiz gelangt. Infolge einer Polizeikontrolle am Wohnort ihrer Tochter vom 21. August 2007 in C._______ ersuchten sie an der anschliessenden Einvernahme durch die Polizei vom 22. August 2007 um Asyl nach. Am 29. August 2007 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ befragt und am 21. November 2007 zu den Asylgründen durch das BFM angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen Folgendes geltend, er sei serbischer Ethnie und in D._______ (Gemeinde Aleksandrovac, Zentralserbien) geboren, wo er bis am 13. oder 14. August 2007 gewohnt habe. Von 2002 bis zur Ausreise sei er als (...) tätig gewesen. Seine Tochter habe am (...) "einen Moslem" aus E._______ (Bosnien und Herzegowina) geheiratet, welcher sich Mitte März 2005 beziehungsweise zwischen Dezember 2004 und Ende März 2005 bei den Beschwerdeführenden aufgehalten habe. In der Folge sei es zu Streit zwischen ihm (dem Schwiegersohn) und den Nachbarn der Beschwerdeführenden gekommen. Der Beschwerdeführer sei von den Nachbarn als Moslem beschimpft worden. Der Schwiegersohn sei aufgrund der Streitigkeiten mit den Nachbarn nach F._______ (Bosnien und Herzegowina) gegangen, worauf ungefähr eine Woche später die Polizei nach ihm gefragt und das Haus der Beschwerdeführenden durchsucht habe. Die Polizei habe danach fast jeden Monat nach ihm gefragt; der Beschwerdeführer habe zudem auf dem Polizeiposten über den Aufenthaltsort des Schwiegersohns Auskunft geben müssen. Die Polizei habe gesagt, der Schwiegersohn habe in Bosnien eine grosse Katastrophe angerichtet beziehungsweise er habe in Bosnien beobachtet, wie viele Leute von Seiten der Kroaten umgebracht worden seien. Seit Mitte März beziehungsweise April 2005 seien die Beschwerdeführenden fünf oder sechs Mal beziehungsweise zwischen 2005 und 2007 fast jeden Monat von drei beziehungsweise vier Personen heimgesucht worden, die mit Messer und Pistolen bewaffnet gewesen seien, sie als Ausländer beschimpft und gedroht hätten, sie umzubringen. Der Beschwerdeführer habe diese Vorfälle bei der Polizei in G._______ gemeldet. Am 13. oder 14. August 2007 abends seien drei maskierte Männer in das Haus der E-228/2008 Beschwerdeführenden eingedrungen, welche den Beschwerdeführer als Moslem betitelt, ihn gefesselt, auf die Rippen geschlagen und mit einer Pistole bedroht hätten. Seine Identitätskarte und sein Pass seien ihm von diesen Männern weggenommen worden. Er sei von einem der Männer unter Morddrohung aufgefordert worden, das Haus innerhalb einer Woche zu verlassen. Seine Frau sei in ein anderes Zimmer gebracht und von allen drei Männern vergewaltigt worden. Er habe diesen Vorfall der Polizei nicht gemeldet, weil sie hätten flüchten wollen. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen Folgendes geltend, sie sei serbischer Ethnie und ebenfalls in D._______ geboren, wo sie bis zur Ausreise gewohnt habe. Sie habe keinen Beruf erlernt und sei Hausfrau gewesen. Bis zur Heirat ihrer Tochter am (...) hätten sie und ihr Ehemann keine Probleme gehabt. Nach dieser Heirat seien sie von maskierten Leuten zu Hause aufgesucht worden und von diesen als Moslems beschimpft, bedroht und malträtiert worden. Die Leute hätten nach dem Schwiegersohn gesucht, welcher sich kurz nach der Heirat, im Februar 2004, während zwei bis drei Wochen bei ihnen aufgehalten habe; sie vermute, dass dieser während des Krieges Probleme gehabt habe. Am 13. oder 14. August 2007 seien drei maskierte Personen zu ihnen nach Hause gekommen, welche ihren Mann gefesselt und sie in ein anderes Zimmer gebracht hätten. Von einem Mann sei sie vergewaltigt und vom anderen zum Oralverkehr gezwungen worden beziehungsweise sie sei von beiden vergewaltigt worden. Ihr Ehemann habe den Vorfall den Behörden gemeldet, welche zwar versprochen hätten, die Täter zu finden, aber nichts unternommen hätten. Seit dem Vorfall habe sie gesundheitliche Schwierigkeiten. Sie und ihr Ehemann hätten sich zur Ausreise in die Schweiz entschlossen, weil ihre beiden Kinder hier wohnhaft seien. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer seinen serbischen Führerausweis, eine Bestätigung vom 16. Juni 2005 betreffend den Aufenthalt des Schwiegersohnes in D._______, eine Ausgabe der Zeitschrift "EuroBlic" vom 23. August 2005, Kopien von Taufscheinen des Sohnes und der Tochter sowie eine Bestätigung vom 3. Oktober 2006 betreffend das Verhältnis Orthdoxe-Muslime in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden zu den Akten. Die serbische Identitätskarte und der serbische Pass der Beschwerdeführerin befinden sich ebenfalls bei den Akten. E-228/2008 B. Am 29. November 2007 reichte die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. H._______, allgemeine Medizin FMH, Bern, einen Bericht vom 28. November 2007 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 lehnte das BFM die Asylgesuche des Beschwerdeführenden ab und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenen Sachverhalts nicht genügten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Am 21. Dezember 2007 legte der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. I._______, Innere Medizin FMH, Bern, einen Bericht vom 18. Dezember 2007 ins Recht. E. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2007 ersuchten die Beschwerdeführenden um Akteneinsicht, welche ihnen am 10. Januar 2008 von der Vorinstanz gewährt wurde. F. Mit Beschwerdeeingabe vom 12. Januar 2008 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragten sie Akteneinsicht, eine Frist für die Einreichung einer Beschwerdeverbesserung sowie die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Schreiben vom 19. Januar 2008 reichten die Beschwerdeführenden, nachdem ihnen nun die Akteneinsicht gewährt worden sei, eine ergänzende Beschwerdebegründung und ein ärztliches Zeugnis betreffend die Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2008 ein. E-228/2008 G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Gesuche um Akteneinsicht und Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gegenstandslos geworden seien, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerde wurde der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. H. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2008 die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 ersuchte der neu mandatierte Vertreter der Beschwerdeführenden um Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwvG. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 wurde eine einmalige Fristerstreckung gewährt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. In ihrer fristgerecht eingereichten Replik vom 3. März 2008 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest und stellten einen Bericht von Dr. med. J._______, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Bern, betreffend die Beschwerdeführerin in Aussicht, welcher am 13. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht einging. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2010 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert dreissig Tagen ab deren Erhalt aktuelle Arztzeugnisse sowie eine Entbindungserklärung der sie behandelnden Ärzte einzureichen. Innert verlängerter Frist stellten die Beschwerdeführenden ein zweites Fristerstreckungsgesuch ein, welches mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2010 unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2010 reichten die Beschwerdeführenden die Entbindungserklärung gegenüber den beiden Ärztinnen der Be- E-228/2008 schwerdeführerin sowie ein weiteres Schreiben Dr. med. H._______ vom 24. September 2010 und einen Kurzbericht von Dr. med. J._______ vom 16. September 2010 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an- E-228/2008 erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Ihre Angaben zu den geltend gemachten Schwierigkeiten wegen ihres Schwiegersohnes seien widersprüchlich und realitätsfremd. So habe sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung und der Anhörung unterschiedlich dazu geäussert, wie oft die Polizei nach dem Verschwinden des Schwiegersohnes bei ihnen zu Hause nach diesem gefragt hätte. Auch bezüglich der Häufigkeit der Behelligungen durch Unbekannte zwischen Frühling 2005 und Sommer 2007 sowie zur Aufenthaltsdauer des Schwiegersohnes im Hause der Beschwerdeführenden habe er widersprüchliche Aussagen gemacht. Weiter hätten die Beschwerdeführenden den angeblichen Vorfall vom August 2007 unterschiedlich geschildert. So habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, die Unbekannten hätten ihn auf den Boden gelegt und seine Hände auf den Rücken gefesselt, während die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, ihr Ehemann sei an einen Stuhl gefesselt gewesen und sie habe ihn später von dort befreit. Auf Vorhalt hätten die Beschwerdeführenden diesen Widerspruch nicht plausibel erklären können. E-228/2008 Divergierend seien auch die Angaben betreffend den Zeitpunkt der Ausreise aus D._______ ausgefallen. Zudem argumentierte die Vorinstanz, es sei einerseits nicht einzusehen, wieso die Beschwerdeführenden nicht die Polizei um Schutz ersucht hätten, wenn sie seit Frühling 2005 regelmässig von Unbekannten belästigt worden seien und andererseits sei unvorstellbar, dass diese Unbekannten die Beschwerdeführenden auf angeblich immer dieselbe Weise während über eineinhalb Jahren regelmässig bedroht haben sollen. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. 4.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen auf Beschwerdeebene betreffend den Vorwurf der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche seien auf die "ausgesprochen schlechte" Übersetzung zurückzuführen und bringen Beispiele für die behauptete unrichtige Übersetzung vor. Weiter wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe die Übersetzerin mehrmals ermahnen müssen, seine Aussagen korrekt wiederzugeben, worauf er seinerseits vom Befrager laut ermahnt worden sei, was jedoch aus dem Protokoll der Anhörung nur ungenügend hervorgehe. Die Beanstandung der Übersetzung und die Auseinandersetzung mit dem Befrager könne auch von der Hilfswerkvertreterin bestätigt werden. Zudem seien Aussagen des Beschwerdeführers aus dem Zusammenhang gerissen beziehungsweise unvollständig wiedergeben worden. Weiter sei nicht verwunderlich, dass die Beschwerdeführerin nicht jedes Detail genau gleich wie der Beschwerdeführer geschildert habe, zumal sie vergewaltigt worden sei. Gerade die etwas widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin würden die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bestätigen. Auch habe der Befrager gegenüber der Beschwerdeführerin suggestive Fragestellungen verwendet. Im Weiteren sei eine Verwechslung der Daten bezüglich des Aufenthaltszeitpunktes des Schwiegersohnes bei den Beschwerdeführenden auf die summarische Protokollierung der Erstbefragung zurückzuführen. Betreffend die Rückkehrmöglichkeit nach Serbien halten die Beschwerdeführenden fest, dass sie im Heimatort zwar über Wohnraum, jedoch nicht über die Sicherheit und Gewissheit, dort in Ruhe und Würde leben zu können, verfügen würden. Zudem hätten sie inzwischen vernommen, dass ihr Wohnhaus nach ihrem Wegzug erheblich beschädigt worden sei. E-228/2008 4.3 Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2008 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. In der angefochtenen Verfügung sei ausführlich und stichhaltig dargelegt worden, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Der auf Beschwerdeebene erhobene Einwand, wonach viele Abweichungen auf Übersetzungsmängel zurückzuführen seien, vermöge nicht zu überzeugen. Einerseits handle es sich bei den angeblich durch sprachliche Probleme bedingten Widersprüchen um sachliche Diskrepanzen, welche nicht durch eine ungenaue Übersetzung des Dolmetschers erklärbar seien. Andererseits hätten die Beschwerdeführenden die Übereinstimmung der Angaben des Protokolls mit ihren Aussagen durch ihre Unterschriften bestätigt, weshalb sie sich darauf behaften lassen müssten. Im Übrigen habe auch die Hilfswerkvertretung, wie aus ihrem Bericht hervorgehe, keinerlei Einwände angemeldet. An dieser Einschätzung vermöge der auf Beschwerdeebene beigebrachte ärztliche Bericht (vom 11. Januar 2008) nichts zu ändern. 4.4 Mit Replik vom 3. März 2008 entgegneten die Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf die detaillierte Kritik der Beschwerdeführenden an der äusserst widersprüchlichen Protokollierung nicht eingehe, was zeige, dass die Vorinstanz den berechtigten Einwendungen der Beschwerdeführenden nichts Konkretes entgegenzusetzen habe. Der eingereichte Arztbericht vom 11. Januar 2008 sei sehr wohl aussagekräftig und belege, dass die Darstellung der Beschwerdeführenden richtig sei und dass eine Rückweisung in das Herkunftsland nicht zumutbar wäre. Zudem wurde ein Arztzeugnis der Psychiaterin der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt. 4.5 Mit Eingabe vom 13. März 2008 reichten die Beschwerdeführenden das in Aussicht gestellte Arztzeugnis, datiert vom 3. März 2008, zu den Akten und führten aus, aus diesem Bericht ergebe sich klar, dass die Beschwerdeführerin an einer (...) nach erlebtem Trauma leide und ihre diesbezüglichen Angaben auch für die behandelnde Ärztin absolut glaubhaft erscheinen würden. Weiter sei für die Behandlung der Beschwerdeführerin zentral, dass sie einen sicheren äusseren Rahmen erhalte, was bei einer erzwungenen Rückkehr in die Heimat nicht der Fall sei. E-228/2008 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. 5.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Widersprüche in den Vorbringen der Beschwerdeführenden anlässlich der Erstbefragung und der einlässlichen Anhörung sowie zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden untereinander überzeugend dargelegt, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf obige zusammenfassende Darstellung derselben verwiesen werden kann. Ergänzend ist festzustellen, dass sich auch bezüglich der Aussagen über die angeblichen Verfolger Ungereimtheiten ergeben. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme durch die Polizei am 22. August 2007 zu Protokoll gegeben, ein Asylgesuch einreichen zu wollen, weil er Probleme mit Muslimen gehabt habe (vgl. A7 S. 13), E-228/2008 während sowohl er als auch die Beschwerdeführerin an der Anhörung durch das BFM zur Begründung ihrer Asylgesuche anführten, von Unbekannten als Moslems beziehungsweise als "dreckige Moslems" beschimpft worden zu sein (vgl. vorinstanzliche Akten A18 S. 5 und S. 9 sowie S. 16). Auch zu weiteren Vorkommnissen haben sich die Beschwerdeführenden unterschiedlich geäussert. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Kurzbefragung, den geltend gemachten Vorfall vom 13./14. August 2007 der Polizei nicht gemeldet zu haben, weil sie hätten flüchten wollen (vgl. A1 S. 5), während die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, die angebliche Vergewaltigung den Behörden gemeldet zu haben (vgl. A2 S. 5). Dem auf Beschwerdeebene gemachten Einwand, wonach die Widersprüche auf sprachlichen Missverständnissen basierten und ein verbaler Disput mir dem Befrager nur unvollständig protokolliert worden sei, muss – wie auch vom BFM in seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2008 zu Recht festgestellt – entgegengehalten werden, dass beide Beschwerdeführende zu Protokoll gegeben haben, den Dolmetscher "gut" beziehungsweise "ausgezeichnet" zu verstehen und unterschriftlich bestätigt haben, dass die Protokolle vollständig seien und ihren Aussagen entsprechen würden, undl der Beschwerdeführer zudem zu Protokoll gegeben hat, über Deutschkenntnisse zu verfügen (vgl. A18 S. 3). Zudem hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass dem Bericht der Hilfswerkvertretung über die Anhörung keine Einwände zu entnehmen sind. 5.4 Im Weiteren hat sich das BFM in seiner Argumentation nicht einzig auf die genannten Widersprüchliche in den Aussagen der Beschwerdeführenden gestützt, sondern als zusätzliches Begründungselement für den ablehnenden Asylentscheid angeführt, dass die Vorbringen auch als realitätsfremd zu qualifizieren seien. Diese Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. In der Tat scheint es wenig plausibel, dass die Beschwerdeführenden über einen Zeitraum von zwei Jahren immer wieder von Unbekannten malträtiert und mit dem Tode bedroht worden sein sollen, ohne konkrete Massnahmen zu ihrem Schutz zu treffen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden zu einem früheren als von ihnen angegebenen Zeitpunkt zur Ausreise in die Schweiz entschieden haben, womit auch das ausreiseauslösende Ereignis an sich in Frage gestellt werden muss. Diese Einschätzung wird einerseits dadurch erhärtet, dass die Beschwerdeführenden ihr Asylgesuch erst anlässlich einer Einvernahme durch die Polizei gestellt haben, nachdem sie am E-228/2008 Wohnort ihrer Tochter in der Schweiz im Rahmen einer Personenkontrolle wegen illegalen Aufenthaltes verhaftet wurden. Andererseits haben sich die Beschwerdeführenden, wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen, widersprüchlich zum Zeitpunkt ihrer Ausreise geäussert. So gaben die Beschwerdeführenden anlässlich der Erstbefragung an, am 17. August 2007 den Heimatstaat verlassen zu haben (vgl. A1 S. 7 und A2 S. 6), während sie an der Anhörung zu Protokoll gaben, am 19. August 2007 ausgereist zu sein (vgl. A18 S. 5 und 12). Zudem widersprechen die anamnetischen Angaben der Beschwerdeführerin im ärztlichen Zeugnis vom 3. März 2008, wo sie angegeben hat, sie sei in der Schweiz zwei Tage in einer Unterkunft für Asylsuchende gewesen, bevor sie zur Tochter gegangen sei, den von den Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz geschilderten Einreiseumständen, wonach sie mit einem Bus in die Schweiz gelangt und gleich von der Tochter abgeholt worden seien (vgl. A18 S. 5). 5.5 Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene ärztliche Berichte ein, in welchen bei der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer (...) diagnostiziert wird, womit entgegen der Auffassung der Vorinstanz belegt werde, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin glaubhaft sei und sie unter dem Trauma noch immer stark leide. Aufgrund der bestehenden Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an gewissen psychischen Problemen leidet. Hingegen vermag eine diagnostizierte (...) für sich allein besehen die behauptete Vergewaltigung nicht zu belegen, zumal die Ärztinnen ihre Diagnosen ausschliesslich gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin gestellt haben. Die Diagnose (...) vermag keine zuverlässige Auskunft über die Ursache der zugrunde liegenden Traumatisierung zu geben, womit die ärztlichen Berichte die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht zu widerlegen vermögen. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. 6. E-228/2008 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember E-228/2008 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 7.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft E-228/2008 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzustellen, dass in Serbien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen liesse, womit die Rückkehr der Beschwerdeführenden grundsätzlich zumutbar ist. 7.4.3 Zu prüfen bleibt das Vorliegen von individuellen Gründen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien sprechen könnten. Die Beschwerdeführer machen auf Beschwerdeebene insbesondere geltend, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einem Vollzug der Wegweisung nach Serbien massiv verschlechtern würde und die ungewisse Situation über ihren Verbleib in der Schweiz ein zusätzlicher Belastungsfaktor sei, der sich negativ auf den Genesungsprozess auswirke. 7.4.4 Die Beschwerdeführenden haben im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens sowie auf Beschwerdeebene mehrere ärztliche Zeugnisse eingereicht, welchen zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführenden unter physischen und psychischen Problemen leiden. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2010 wurden sie aufgefordert, aktuelle Arztzeugnisse beizubringen, worauf zwei ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht wurden. Betreffend den Beschwerdeführer wurde nichts beigebracht, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser aktuell keiner medizinischen Betreuung bedarf. Im von Dr. med. J._______ am 16. September 2010 verfassten Kurzbericht hält sie an ihrer Diagnose vom 3. März 2008 (...) fest und führt aus, dass unter ambulanter psychiatrischer Behandlung und sicherem äusserem Rahmen das psychische Zustandsbild der Beschwerdeführerin zeitweise stabil, gefolgt von Phasen mit Verschlechterung gewesen sei und insgesamt als wechselhaft bezeichnet werden müsse. Der Bericht stellt weiter fest, bei einer drohenden Ausschaffung nach Serbien würde sich der psychische Zustand mit grösster Wahrscheinlichkeit massiv verschlechtern. Dem von Dr. med. H._______ am 24. September 2010 ausgestellten Zeugnis ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor E-228/2008 unter dem Erlebten leide, was sich in einer anhaltenden Depression äussere. Sie lebe zurückgezogen, sei abhängig von ihrer Familie und spreche nach wie vor kaum Deutsch. Wenn sie alleine sei, so versinke sie in Traurigkeit und weine tagelang. Trotz medikamentöser Therapie und Psychotherapie sei keine nachhaltige Besserung der Depressionen eingetreten. Physisch würden chronifizierte Beschwerden bestehen (...). Die Schmerzen seien nur teilweise behandelbar. Die Aussicht, ins Herkunftsland abgeschoben zu werden, schwebe als anhaltende Drohung über der Beschwerdeführerin. Voraussetzung für eine Gesundung wäre das Gefühl, in Sicherheit und in der Geborgenheit der Familie leben zu können. 7.4.5 Hinsichtlich der geltend gemachten Situation der Beschwerdeführerin ist vorab darauf hinzuweisen, dass bei gesundheitlichen Problemen von Beschwerdeführenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Sobald die allgemeine und dringliche Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, ist ein Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar zu beurteilen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 7.4.6 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die psychiatrische Versorgung in Serbien in den letzten Jahren an westeuropäische Standards angenähert. Grundsätzlich können in Serbien alle psychischen Probleme mit modernen Methoden behandelt werden; gängige Behandlungen werden praktisch flächendeckend angeboten. Antidepressiva und Neuroleptika sind verfügbar, wenn auch nicht in der in der Schweiz bekannten Vielfalt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat gewährleistet ist. Soweit in den ärztlichen Zeugnissen ausgeführt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückführung nach Serbien verschlechtern werde, ist festzuhalten, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten E-228/2008 Personen nicht selten zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führen kann. Dieser Belastung ist jedoch im Rahmen einer entsprechenden Vorbereitung der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen. Ohne ihre psychischen Probleme und ihre schwierige Situation in Abrede zu stellen, ist unter Berücksichtigung der aktenkundigen Arztberichte bei einer Rückführung nicht von einer konkreten Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen. Im Übrigen ist es den Beschwerdeführenden freigestellt, sich um medizinische Rückkehrhilfe zu bemühen, um die benötigte medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in der ersten Zeit nach der Rückkehr mit finanzieller oder materieller Unterstützung durch die Schweiz sicherstellen zu können. 7.4.7 Schliesslich erscheint der Vollzug der Wegweisung auch unter Abwägung der gesamten persönlichen Umstände der Beschwerdeführenden als zumutbar. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben bis zur Ausreise aus Serbien als (...) tätig gewesen und hat langjährige Berufserfahrung. Weiter verfügen die Beschwerdeführenden im Heimatort über Wohneigentum. Bei dieser Sachlage ist es ihnen zuzumuten, sich in Serbien eine neue Existenzgrundlage zu schaffen. 7.4.8 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1- 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig E-228/2008 und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-228/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: Seite 19

E-228/2008 — Bundesverwaltungsgericht 19.11.2010 E-228/2008 — Swissrulings