Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.05.2014 E-2275/2014

15 mai 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,997 mots·~10 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. August 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2275/2014

Urteil v o m 1 5 . M a i 2014 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien

A._______, Äthiopien, c/o Schweizer Botschaft in Khartum, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. August 2013 / N (…).

E-2275/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. April 2011 (Eingangsbestätigung) bei der Schweizer Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens. Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 teilte ihm das BFM mit, dass im Asylverfahren eine asylsuchende Person in der Regel zwar durch die Schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen sei, im vorliegenden Fall jedoch aus kapazitätsbedingten und sicherheitstechnischen Gründen die Schweizer Vertretung im Sudan nicht in der Lage sei, eine Befragung durchzuführen. Da jedoch bezüglich des Asylgesuchs noch einige Fragen offen seien, ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um eine ergänzende Stellungnahme zu verschiedenen Punkten und wies ihn auf seine Mitwirkungsund Wahrheitspflicht hin. Am 30. Juli 2013 (Eingang bei der Botschaft am 31. Juli 2014) reichte er ein Antwortschreiben ein. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, im Dezember 1986 wegen des damaligen Krieges von Äthiopien in den Sudan geflüchtet zu sein, um der Zwangsrekrutierung zu entgehen, zumal zwei Geschwister im Krieg ums Leben gekommen seien. Im Sudan habe er sich beim Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) als Flüchtling registrieren lassen und sei einem Flüchtlingslager zugewiesen worden. Nach einem Jahr sei er in ein anderes Lager transferiert worden, wo er weitere sechs Jahre verbracht habe. Im August 1993 habe er das Lager aus Furcht vor Entführung verlassen und habe sich nach Khartum begeben. Dort sei das Leben aber hart und unsicher. Seit 1992 sei er der Ethiopian Democratic Union (EDU) beigetreten, wobei er an Versammlungen teilgenommen und den Mitgliederbeitrag bezahlt, darüber hinaus aber keine besonderen Aufgaben übernommen habe. Wegen dieses politischen Engagements habe er aber mit den sudanesischen Behörden Schwierigkeiten bekommen. So sei er wegen seiner Parteimitgliedschaft von Juli 1997 bis September 1997 inhaftiert gewesen und unter der Auflage freigelassen worden, dass er aus der Partei austrete. 1999 habe sich das Büro der EDU im Sudan aufgelöst. Wegen des Vorwurfs, heimlich weiterhin Mitglied der EDU zu sein, sei er von März 2008 bis Juli 2006 bzw. von März 2006 bis Juli 2006 [gemäss Beschwerde: von März 2008 bis Juli 2008] sowie von Oktober 2010 bis Dezember 2010 erneut inhaftiert worden. Am 23. Juli 2007 sei einer seiner Söhne vom (…) des damaligen Vermieters sexuell missbraucht worden. Die Po-

E-2275/2014 lizei habe nichts unternommen und der Vermieter habe ihn und seine Familie auf die Strasse gestellt. Seither wohne der Beschwerdeführer mit seiner Familie bei einer Person, welche sie unterstütze, und gehe gelegentlich Schwarzarbeit nach. B. Mit Verfügung vom 21. August 2013 – gemäss Empfangsbestätigung (A9/2) erst am 25. März 2014 eröffnet – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. C. Mit englischsprachiger Eingabe vom 15. April 2014 (bei der Botschaft eingegangen) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Einreisebewilligung und die Asylgewährung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel (so auch vorliegend) endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-2275/2014 1.4 Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes sind in einer Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift ist vorliegend zwar nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst; aus verfahrensökonomischen Gründen ist die Beschwerde jedoch in der vorliegenden Form entgegenzunehmen. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

1.5 Die Beschwerde ist frist- und nach dem Gesagten formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

E-2275/2014 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin aktuelle Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Bedrohungen durch die äthiopischen Behörden und den damaligen Krieg vermöchten zum aktuellen Zeitpunkt eine Asylgewährung bzw. eine Einreisebewilligung nicht zu begründen, zumal die Asylgründe mehr als zwanzig Jahre zurücklägen und mit der Einreise in den Sudan als beendet zu betrachten seien. Das Leben im Sudan sei gewiss nicht einfach, aber angesichts seines langjährigen Aufenthalts dort, seiner Erwerbstätigkeit und der äthiopischen Diaspora, die ihn unterstützen könne, sei nicht davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt im Sudan unzumutbar oder unmöglich

E-2275/2014 sei. Ausserdem stelle eine schwierige Lebenssituation keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Ferner bestehe mangels jeglicher Anknüpfungspunkte auch die geforderte Beziehungsnähe zur Schweiz nicht. Insbesondere lebten keine nahen Angehörigen in der Schweiz. 6.2 Der Beschwerdeführer setzt sich auf Beschwerdeebene mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er bekräftigt lediglich die bisherigen Vorbringen und betont dabei insbesondere die Schwierigkeiten der Lebensumstände und die allgemeinen Gefahren im Sudan. Ferner macht er neue Datumsangaben betreffend seine zweite Verhaftung (neu: März 2008 bis Juli 2008). 6.3 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die vorgebrachten Asylgründe betreffend seinen Heimatstaat nicht mehr aktuell sind. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass Nachteile infolge Verweigerung des Militärdienstes gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG keinen Asylgrund darstellen. Die Furcht, im Krieg ums Leben zu kommen, welche der Beschwerdeführer als Ausreisegrund geltend macht, ist zudem in Anbetracht der fehlenden Gezieltheit dieser Verfolgungsgefahr nicht asylbeachtlich. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr in Äthiopien hat der Beschwerdeführer dagegen nicht dargetan. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die äthiopische Regierung nach diesem grossen Zeitintervall (noch) ein Verfolgungsinteresse an ihm hätte. Angesichts seines niedrigen politischen Profils ändert an dieser Einschätzung auch sein angebliches politisches Engagement für die EDU nichts. Der Vorinstanz ist weiter auch darin beizupflichten, dass keine Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt im Sudan unzumutbar erscheinen liessen, zumal er sich dort bereits seit 28 Jahren aufhält und er nicht dargetan hat, dass sich die Lage in jüngster Zeit erheblich verschlechtert hätte. Insbesondere ist auch keine konkrete Verfolgungsgefahr im Sudan dargetan worden. Die politisch motivierten Inhaftierungen liegen mittlerweile einige Jahre zurück. Ausserdem ist es ihm diesbezüglich nicht gelungen, widerspruchsfreie Angaben zu machen (vgl. Bst. A). Konkrete Hinweise für die Gefahr einer weiteren Verhaftung liegen nicht vor. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Verhaftung reicht nicht aus; die Gefahr muss sich mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen. Die sexuelle Misshandlung des Sohnes stellt einen bedauerlichen Vorfall dar, bei dem sich es allerdings um Verfolgung von nichtstaatlicher Seite handelt und dem es für eine Gutheissung des Asylgesuchs überdies auch an der erforderten Aktualität fehlt. Schliesslich fehlt, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgestellt hat, auch jegliche Beziehungsnähe zur Schweiz. Nach dem Gesagtem hat das BFM

E-2275/2014 zu Recht festgestellt, dass ein Bedürfnis nach subsidiärem Schutz durch die Schweiz zu verneinen ist. Es liegt kein Ermessensmissbrauch vor. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)

E-2275/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Vertretung in Khartum.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

Versand:

E-2275/2014 — Bundesverwaltungsgericht 15.05.2014 E-2275/2014 — Swissrulings