Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2271/2014
Urteil v o m 2 1 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. September 2013 / N (…).
E-2271/2014 Sachverhalt: A. A.a Mit am 30. März 2011 datierten zwei Eingaben, bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend Botschaft) eingegangen am 10. April 2011 und 20. Januar 2013, ersuchte der Beschwerdeführer, ein angeblich seit 1992 im Sudan lebender äthiopischer Staatsbürger und Flüchtling, die Schweizer Behörden sinngemäss um Bewilligung seiner Einreise und Erteilung des Asyls. A.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2013, zugestellt am 20. August 2013, teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, von einer mündlichen Befragung werde abgesehen. Es berief sich dabei auf ein in Kopie beigelegtes Schreiben der Botschaft an das BFM vom 23. März 2010, worin begründet wird, weshalb die Botschaft zur Durchführung von Befragungen nicht mehr in der Lage sei. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und unter Androhung der Säumnisfolgen sowie unter Zustellung eines Fragenkatalogs auf, innert 30 Tagen substanzielle Angaben zu seinem Asylbegehren und demjenigen seiner Ehefrau zu machen. Mit am 8. September 2013 bei der Botschaft eingegangenen Schreiben reichte der Beschwerdeführer das Gewünschte unter Beilage von Kopien zweier sudanesischer Flüchtlingsausweise, eines sudanesischen Heiratscheins, eines sudanesischen Geburtscheins und eines sudanesischen Bestätigungsschreibens nach. A.c Zur Begründung des Gesuchs führte er aus, er sei nahe der sudanesischen Grenze in B._______, westliches Äthiopien (…), geboren und gehöre der Ethnie der Oromo an. Er sei mit einer Äthiopierin verheiratet und habe (…) Kinder (…). Er und seine Eltern hätten seit 1992 die Oromo Liberation Front (OLF) unterstützt. Er selber habe jedoch noch nie eine Aufgabe zugunsten der OLF übernommen, weil er nicht Mitglied der OLF sei. Als im Juni 1992 der Krieg zwischen der OLF und der Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) ausgebrochen sei, hätten die äthiopischen Sicherheitskräfte sämtliche Mitglieder und Sympathisanten der OLF inhaftiert. Er selber sei (…) im Gefangenenlager (…) festgehalten, verhört und misshandelt worden. Er habe Verletzungen am (…) erlitten. Nachdem ihn die äthiopischen Sicherheitskräfte freigelassen hätten, hätten sie wegen seiner politischen Gesinnung und Ethnie sämtliche seiner Bewegungen, Aufenthaltsorte und Kontakte überwacht, ihn später erneut gesucht und verfolgt. Da diese Situation unerträglich gewesen sei, sei er (an einem nicht näher bezeichneten Termin des Jahres) 1992 illegal in den Sudan ausgereist. Dort habe er sich im Flüchtlingslager (…) des Amts des Hohen
E-2271/2014 Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) gemeldet und um politisches Asyl ersucht. Im Sudan sei er (seit 1993) als anerkannter Flüchtling registriert. Später sei er in die Lager (…) überstellt worden. Seit 2011 lebe er mit seiner Familie in C._______, weil die Situation in den Lagern unerträglich sei. Einerseits sei die Sicherheit ungenügend gewesen. Sie hätten in steter Angst in der Nähe der äthiopischen Grenze gelebt. Viele Lagerinsassen seien verschwunden oder gekidnappt worden. Anderseits hätten die angetroffenen wirtschaftlichen, sozialen, bildungsmässigen und politischen Möglichkeiten nicht ihren Erwartungen entsprochen. Noch heute könne er sich im Sudan nicht problemlos frei bewegen, sich eine Arbeit aussuchen oder studieren. Er könnte jederzeit verhaftet und nach Äthiopien deportiert werden, weil sich die Beziehungen zwischen den Regierungen und den Sicherheitskräften beider Länder gebessert hätten. Äthiopische Sicherheitskräfte operierten bereits auf sudanesischem Territorium. 2003 sei er im Sudan 24 Stunden lang und 2008 fünf Tage lang von sudanesischen Sicherheitskräften festgehalten worden. 2008 hätten ihn die Sudanesen verhört, als er gerade Arbeit gesucht habe; bei der Freilassung hätten sie ihn verwarnt. Bei einer Rückkehr oder Deportation nach Äthiopien erwarte ihn Verfolgung und allenfalls die Tötung. Diese Probleme machten ihm psychisch zu schaffen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte kein eigenes Asylgesuch. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Korrespondenz für sie (und seine Kinder) keine Begehren. B. Mit Verfügung vom 23. September 2013 – vom BFM via Botschaft an den Beschwerdeführer ausgehändigt (Übergabedatum: 19. März 2014) – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mittels englischsprachiger, am 14. April 2014 bei der Botschaft eingegangener Eingabe (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 29. April 2014). Er beantragt sinngemäss Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Schutzgewährung in der Schweiz; es sei ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
E-2271/2014 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung ist zu verzichten, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare (sinngemässe) Rechtsbegehren und eine verständliche Begründung zu entnehmen sind und somit ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG) gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 3.
E-2271/2014 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Praxisgemäss kann das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Vertretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden. Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum verzichtet und dem Beschwerdeführer – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f). 3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass gestützt auf die Aktenlage die Gefährdungssituation abschliessend habe beurteilt werden können. Sie verneinte eine Verfolgung oder akute Gefährdung des Beschwerdeführers, dies sowohl in Äthiopien (Heimatstaat) als auch im Sudan (Aufenthaltsstaat).
E-2271/2014 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen. Im Wesentlichen bestehen seine Ausführungen – mit Ausnahme eines angeblichen Problems im "Dezember 09/2013" (vgl. Beschwerde S. 6) – bloss aus einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, ohne sich substanziell mit dem Kern der Argumentation in der angefochtenen Verfügung auseinander zu setzen. Damit ist zwischen den geltend gemachten Ereignissen (1992) im Heimatstaat und dem Zeitpunkt der gewünschten Einreise in die Schweiz kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang festzustellen, was die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft nach sich zieht, dient doch schweizerisches Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Soweit er die Verfolgung von im Sudan anerkannten Flüchtlingen durch sudanesische Sicherheitskräfte anführt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er als vom UNHCR registrierter Flüchtling im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das gesamte Land verfügt, weshalb ihm nahe zu legen ist, sich in das ihm vom UNHCR zugewiesene Flüchtlingslager zurückzubegeben. Sollte er im Lager wegen Menschenhändlern in eine kritische Situation geraten oder wegen sozialer, wirtschaftlicher oder anderer Nöte darben (Beschwerde S. 5), so kann er beim dortigen UNHCR um den notwendigen Schutz bzw. entsprechende Unterstützung nachsuchen. Anzufügen ist in diesem Kontext, dass die geltend gemachten Probleme vom "Dezember 09/2013" unbehelflich sind. Kein anerkannter äthiopischer Flüchtling kann durch die heimatliche Vertretung in Khartum zum Gang auf diese Vertretung verpflichtet werden; daran ändert auch die angebliche Unterstützung durch Kirchenführer nichts (vgl. Beschwerde S. 6). Hinsichtlich der geltend gemachten widrigen Lebensumstände und Perspektiven hat die Vorinstanz zu Recht anerkannt, dass die Situation der Asylsuchenden im Sudan nicht einfach ist, was aber nicht gegen die Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs im Sudan spricht. Die angeblich erlebten zwei kurzen Verhaftungen, die etliche Jahre (2003/2008) zurückliegen, dokumentieren klar, dass er seit längerem im Sudan leben konnte, ohne dass es zu konkreten gravierenden Vorfällen gekommen wäre. Angesichts des langjährigen Aufenthalts, seiner Arbeitstätigkeit und fehlenden politischen Engagements ist davon auszugehen, dass ihm im Sudan keine Verfolgung droht. Zudem stellen eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Bewilligung der Einreise dar. Er kann denn auch in der Rechtsmitteleingabe keinen konkreten, seine Person oder seine Familie direkt betreffenden Umstand oder einen konkreten Vorfall
E-2271/2014 nennen, welcher seinen Verbleib im Sudan (im Flüchtlingslager) als unzumutbar erscheinen liesse. Ebenso wenig vermag er nachvollziehbar darzutun, inwiefern seine Furcht vor einer Deportation respektive Entführung aus einem der sudanesischen Lagern nach Äthiopien konkret begründet wäre. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass äthiopische Behörden an seiner Person im Sudan je ein Interesse gehabt hätten oder haben werden. Die Gefahr seiner Deportation oder Verschleppung nach Äthiopien ist mithin als aufgesetzt zu bezeichnen. Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben und den Akten sind auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen. Folglich ist ihm der weitere Aufenthalt im Sudan zumutbar. Somit ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer den Schutz der Schweiz nicht benötigt. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-2271/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in Khartum und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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