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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2010 E-2266/2010

20 avril 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,499 mots·~7 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Texte intégral

Abtei lung V E-2266/2010/frk {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . April 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. März 2010 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2266/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im (...) verliess und über (...) nach Spanien gelangte, wo er sich fast ein Jahr lang aufhielt, dass er am 13. Februar 2010 in die Schweiz einreiste und hier glei chentags ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 5. März 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nach dem Tod (...) habe er erfahren, dass dieser einem Geheimbund angehört habe, dass der Beschwerdeführer weiter ausführte, dieser Geheimbund habe in der Folge versucht, ihn in die frühere Position (...) einzubinden, dass er sich geweigert habe und daher von diesem Geheimbund bedroht und attackiert worden sei, weshalb er sich zur Ausreise ent schlossen habe, dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Kurzbefragung glei chentags das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Spanien gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei hauptsächlich festhielt, er sei in Spanien als Asylbewerber gewesen und habe einen negativen erstinstanzlichen Entscheid erhalten, gegen den er Rekurs eingelegt habe, dass über diese Beschwerde seines Wissens noch nicht entschieden worden sei, dass er nach Spanien zurückkehren würde, wenn man ihm dort Papiere geben würde, dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Spanien wegwies, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom E-2266/2010 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass Spanien sich auf Anfrage hin am 17. März 2010 für zuständig erklärt und einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Rückführung nach Spanien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 17. September 2010 zu erfolgen habe, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Spanien nichts an der Zuständigkeit dieses Staates für die Behandlung des Asylgesuchs zu ändern vermöchten, und der Beschwerdeführer sich in Bezug auf eine Aufenthaltsbewilligung an die zuständigen spanischen Behörden wenden könne, dass der Vollzug der Wegweisung nach Spanien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2010 (Datum der Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 7. April 2010 den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, E-2266/2010 und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch- E-2266/2010 führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer sich eigenen Angaben zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz vom (...) in Spanien aufgehalten hat, dass vorliegend Spanien für die Behandlung des Asylgesuchs – respektive des dort anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens – des Beschwerdeführers zuständig ist und die spanischen Behörden bei ihrer Zustimmung auf 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO hingewiesen haben, dass die vom Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Bedenken hinsichtlich des Erhalts rechtsgültiger Papiere in Spanien an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich im Übrigen an die zuständigen spanischen Behörden werden könnte, dass der Beschwerdeführer in seiner Rekurseingabe geltend macht, er habe in Spanien gar kein Asylgesuch stellen können, dort kümmere sich niemand um die Afrikaner, er habe sich letztlich zur Weiterreise in die Schweiz genötigt gesehen und könne nicht nach Spanien zurückkehren, dass diese Ausführungen insoweit in klarem Widerspruch zu seinen bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs protokollierten Aussagen stehen, als er in Spanien ein Asylgesuch gestellt habe und das Asylverfahren zurzeit vor zweiter Instanz hängig sei, dass Spanien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass namentlich kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde von Spanien ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchs- E-2266/2010 gründe respektive seiner Beschwerdeschrift in die Heimat zurückgeführt, dass den Akten auch sonst keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Zuständigkeit Spaniens entgegenstehen könnten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-2266/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr.600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 7

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