Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.04.2008 E-2265/2008

22 avril 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,810 mots·~9 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung V E-2265/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . April 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2265/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 21. Oktober 2006 verliess und via Kenya und Italien am 21. November 2006 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 24. November 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 4. Dezember 2006, der kantonalen Anhörung vom 18. Januar 2007 sowie der ergänzenden Anhörung durch das BFM vom 26. Februar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus Äthiopien und sei Angehöriger der Volksgruppe der Oromo, dass er seit dem 29. Januar 2006 an der Universität in C._______ Veterinärmedizin studiert habe, dass er damit begonnen habe, sich für die Probleme der Studenten der Volksgruppe der Oromo zu interessieren und als Studentenvertreter der Oromo in C._______ auch Kontakt zu Studenten der anderen Universitäten gehabt habe, dass am 1. April 2006 von den Oromo-Studenten in C._______ eine Demonstration organisiert worden sei, dass in der Folge für den 23. April 2006 eine Sitzung mit den Oromo- Studenten und dem Präsidenten sowie der Verwaltung der Universität einberufen worden sei, dass er und vier weitere Studentenvertreter anlässlich der Sitzung vom 23. April 2006 Gelegenheit erhalten hätten, eine Rede zu halten, dass die Schulleitung die Meinung der Studenten nicht akzeptiert habe und Beamte der Bundespolizei im Anschluss an die Sitzung eine Aussprache mit den fünf Studentenvertretern verlangt hätten, dass die Bundespolizei zwei der Studentenvertreter beim Verlassen des Saals verhaftet habe, nachdem keine Aussprache zustande gekommen sei, E-2265/2008 dass ihm zusammen mit den zwei übrigen Studentenvertretern die Flucht in die Stadt gelungen sei, wo sie bei einem Verwandten eines Studienvertreters Unterschlupf gefunden hätten, dass er sich dort bis zu seiner Ausreise am 21. Oktober 2006 versteckt habe, dass er befürchte, die Behörden würden ihn im Falle einer Rückkehr verschwinden lassen oder töten, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. März 2008 – eröffnet am 10. März 2008 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Schilderungen des Beschwerdeführers müssten insgesamt als wenig konkret und widersprüchlich bezeichnet werden und würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen, weshalb seine Vorbringen als unglaubhaft zu bezeichnen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid des BFM vom 4. März 2008 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-2265/2008 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich E-2265/2008 sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer vorbringt, seit dem 29. Januar 2006 an der Universität in C._______ Veterinärmedizin studiert zu haben und in der Folge wegen seines Engagements für die Oromo-Studenten mit den Behörden in Konflikt geraten zu sein, weshalb er seinen Heimatstaat am 21. Oktober 2006 habe verlassen müssen, dass die Universität in C._______ gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jedoch erst im Herbst 2007 eröffnet wurde, weshalb sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als tatsachenwidrig erweisen, dass den Asylvorbringen des Beschwerdeführers somit jegliche Grundlage entzogen ist, weshalb es sich erübrigt, auf seine diesbezüglichen Ausführungen näher einzugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift sodann geltend macht, er habe sich in der Schweiz der Oromo Liberation Front (OLF) angeschlossen und sei dort Mitglied geworden, dass er aktiv an deren Sitzungen teilnehme und sich aktiv an deren Diskussion beteilige, dass der Beschwerdeführer hingegen während des gesamten erstinstanzlichen Asylverfahrens – so auch anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 26. Februar 2008 – kein einziges Mal erwähnt hat, er sei Mitglied oder Sympathisant der OLF, dass die diesbezüglichen Vorbringen deshalb als nachgeschoben zu betrachten sind und – angesichts der als tatsachenwidrig erkannten übrigen Asylvorbringen – wenig glaubhaft erscheinen, dass sodann auch ein entsprechender Mitgliederausweis für sich allein nicht zum Nachweis eines exilpolitischen Engagements genügt, zumal nicht auszuschliessen ist, dass solche Ausweise von den betreffenden Organisationen - unabhängig von einer tatsächlichen Mitgliedschaft auch an Asylsuchende abgegeben werden, um diesen vermeintliche "Beweismittel" zu liefern, E-2265/2008 dass im vorliegenden Fall deshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf das Ansetzen einer Frist zwecks Nachreichen eines Mitgliederausweises verzichtet wird, dass es sich erübrigt, auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht zu einer anderen Beurteilung führen können, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-2265/2008 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer in seiner Heimat über nahe Verwandte verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, E-2265/2008 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2265/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das Ausländeramt D._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: Seite 9

E-2265/2008 — Bundesverwaltungsgericht 22.04.2008 E-2265/2008 — Swissrulings