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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2009 E-2263/2009

12 mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,872 mots·~14 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Texte intégral

Abtei lung V E-2263/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . M a i 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______ Sri Lanka, (...) Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2009 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2263/2009 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Chandrapuram, Madduvil North, Kavachcheri – suchte mit Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 12. November 2007 (Eingang bei der Botschaft: 15. November 2007) um Asyl nach. Mit Schreiben vom 16. November 2007 forderte die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer auf, sein Asylgesuch eingehender zu begründen, und sie setzte ihm dazu eine Frist bis zum 25. Dezember 2007 an. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Dezember 2007 (Eingang bei der Botschaft: 14. Dezember 2007) fristgerecht eine inhaltlich weitgehend mit seinem ersten Schreiben vom 12. November 2007 identische Begründung sowie mehrere Beweismittel (diverse Ausweise, den Geburtsregisterauszug (...)sowie Bestätigungen B._______ (...) je in Kopie zu den Akten. In Anwendung von Art. 20 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) übermittelte die Schweizer Vertretung die Asylunterlagen des Beschwerdeführers am 21. Januar 2008 mit ihrem Bericht an die Vorinstanz. Im Bericht wurde namentlich festgehalten, es sei auf die Durchführung einer mündlichen Befragung des Beschwerdeführers verzichtet worden, zumal dieser die Voraussetzungen zur Erteilung von Asyl nicht erfülle. Mit Eingabe an die Botschaft vom 15. Februar 2008 legte der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen erneut dar und legte ein weiteres Beweismittel – eine (...) C._______ (...) in Kopie – zu den Akten. Auch diese Eingabe wurde am 25. Februar 2008 an das BFM übermittelt. B. Mit Verfügung vom 17. März 2008 – am 31. März 2008 durch Vermittlung der Schweizer Botschaft zugestellt – verweigerte das Bundesamt E-2263/2009 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. C. Eine am 16. April 2008 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Mai 2008 im Einzelrichterverfahren gut (Verfahren E-2745/2008). Das Gericht wies die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidfällung in der Sache an das Bundesamt zurück. II. D. Mit Schreiben "Urgent Reminder" vom 14. August 2008 an die Botschaft schilderte der Beschwerdeführer einen Vorfall, den er in Colombo mit einem Offizier erlebt habe, und ersuchte um Übermittlung seiner Ausführungen an das Bundesamt. Das Schreiben wurde von der Schweizer Vertretung am 21. August 2008 antragsgemäss zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 an die Botschaft beschrieb der Beschwerdeführer einen weiteren Vorfall, der sich zwischenzeitlich ereignet habe und aufgrund dessen er befürchte, in den kommenden Tagen zusätzliche Probleme zu bekommen. Gleichzeitig bekundete der Beschwerdeführer seine Hoffnung auf einen positiven Entscheid und auf eine Befragung. Dieses Schreiben wurde der Vorinstanz am 6. November 2008 durch die Vertretung in Colombo zugestellt. E. Am 6. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer durch die Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen mündlich angehört, nachdem er eine erste Einladung vom 25. November 2008 (mit Befragungstermin 3. Dezember 2008) zufolge geänderter Wohnadresse zu spät erhalten und den Termin daher versäumt hatte (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. November 2008, recte wohl: 5. Dezember 2008). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe mit einem Nachbarn, der früher bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, eine Landstrei- E-2263/2009 tigkeit gehabt. Im (...) hätten srilankische Sicherheitskräfte in der Region Durchsuchungen durchgeführt. Dabei seien auf dem Grundstück des Nachbarn, an der Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers, Waffen gefunden worden. Der Nachbar und dessen Freunde seien festgenommen worden, der Nachbar habe aber später fliehen können. In der Folge sei der Beschwerdeführer von der srilankischen Armee befragt worden und habe sich im Armeecamp melden müssen. Armeeangehörige hätten ihn danach wiederholt aufgesucht und versucht, an weitere Informationen heranzukommen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch jeweils versteckt, sich schliesslich an die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) gewandt und sich in der Folge ins Gefängnis von Jaffna in Schutzhaft begeben. Nach zwei Monaten habe er wegen der schlechten Lebensbedingungen das Gefängnis wieder verlassen. Er habe sich einen "Clearance-Pass" besorgen können und sei mit der Familie nach Colombo gereist. In Colombo seien sie auf einen dem Beschwerdeführer bekannten Angehörigen des Criminal Investigation Departments gestossen, der seinen Vermieter angewiesen habe, den Beschwerdeführer wegzuschicken. Dieser habe in der Folge mit seiner Familie mehrmals den Wohnsitz gewechselt; konkrete Probleme mit den Behörden habe er aber keine mehr gehabt. Hingegen habe er sich und seine Familie in Colombo nicht angemeldet, fürchte um seine und der Familie Sicherheit, zumal sich die Lage für ihn mit Ehefrau und drei Kindern ohnehin schwierig gestalte. F. Die Schweizer Botschaft in Colombo übermittelte das Befragungsprotokoll mit ihrem Bericht vom 6. Januar 2009 an die Vorinstanz. Im Bericht wurde der Sachverhalt zusammenfassend dargelegt und festgehalten, der Beschwerdeführer könne kaum ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse geltend machen. G. Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 – dem Beschwerdeführer am 4. März 2009 durch die Schweizer Botschaft in Colombo postalisch eröffnet – verweigerte das Bundesamt die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch erneut ab. H. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. März 2009 (in englischer Sprache sowie in deutschsprachiger Übersetzung) bean- http://en.wikipedia.org/wiki/Criminal_Investigation_Department http://en.wikipedia.org/wiki/Criminal_Investigation_Department

E-2263/2009 tragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung des Asyls. Die Eingabe vom 17. März 2009 wurde von der Schweizer Vertretung in Colombo am 26. März 2009 zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts übermittelt (Eingang beim Gericht: 8. April 2009). Zum Beleg seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer (erneut) Kopien der beiden Bestätigungsschreiben der HRC Sri Lanka vom 27. November 2007, einer Haftbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) Colombo vom 14. Februar 2008 und einer Wohnsitzbescheinigung vom 9. April 2009 ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- E-2263/2009 halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten als vollständig erstellt. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird aus prozessökonomischen Gründen auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Das Bundesamt kann die Einreise in die Schweiz verweigern oder ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. 3.3 Nach Lehre und Praxis sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Nähe der Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit ei- E-2263/2009 ner anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin geltende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 S. 130, welcher Entscheid die Rechtsprechung in EMARK 1997 Nr. 15 bestätigt). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 28. Januar 2009 fest, die Probleme, die der Beschwerdeführer mit der srilankischen Armee geltend gemacht habe, hätten nur lokalen Charakter gehabt. Zudem liege gegen den Beschwerdeführer offiziell nichts vor, und es sei nie ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer habe sich den lokalen Problemen durch Wegzug nach Colombo entziehen können. Für die Dauer seines Aufenthaltes in Colombo habe er keine konkreten Probleme mit den Behörden geltend gemacht. In Colombo habe er seinen Zuzug den zuständigen Behörden nicht gemeldet; vor diesem Hintergrund seien allfällige stärkere Überprüfungen durch die Sicherheitskräfte zu beurteilen. Insgesamt könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit mit einem gezielten Verfolgungsinteresse seitens der srilankischen Behörden rechnen müsse. Ein solches werde auch nicht allein dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie sei und aus der Region Jaffna stamme, zumal Tausende von Tamilen in Colombo und Umgebung dieses nicht asylrelevante Risikoprofil aufweisen würden. Allein die schwierige soziale Situation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit ihren drei Kindern vermöge keine einreisebeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. 4.2 In der Beschwerde legt der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut seine Asylgründe dar und hält daran fest, dass er die Flüchtlings- E-2263/2009 eigenschaft und damit die Anforderungen für die Asylgewährung erfülle. Die srilankische Armee habe ihn in seiner Heimatregion verfolgt und mit dem Ziel unter Druck gesetzt, ihn letztlich zu eliminieren. Er habe sich in Schutzhaft beim HRC begeben müssen, habe diese wegen der unbefriedigenden Verhältnisse jedoch wieder aufgegeben. Da er sich in Jaffna weiterhin nicht sicher gefühlt habe, habe er mit Hilfe eines Freundes einen "Clearance-Pass" besorgen und mit diesem nach Colombo reisen können. Seine Ehefrau sei wegen ihm ebenfalls unter Druck geraten; sie sei in Jaffna auch nicht mehr sicher gewesen. In Colombo habe er mit seiner Ehefrau und den Kinder gelebt, habe aber wegen verschiedener Drohungen von Beamten oft umziehen müssen. Beispielsweise hätten Leute in Zivil sowie Angehörige der Sicherheitskräfte einmal in einem ihrer Wohnadresse nahegelegenen Geschäft Informationen darüber gesucht und erhalten, wo der Beschwerdeführer wohne und ob dort andere Personen aus Jaffna leben würden; dies habe der Geschäftsführer ihm später erzählt, worauf der Beschwerdeführer mit seiner Familie umgezogen sei. 4.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka keiner landesweiten Gefährdungssituation im asylrechtlichen Sinne ausgesetzt und daher auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. 4.3.1 Die Menschenrechts- und Sicherheitslage im Norden und Osten Sri Lankas muss als kritisch eingestuft werden; eine Verbesserung ist – trotz der sich offenbar dem Ende nahenden Kampfhandlungen zwischen der Armee und der auf ein kleines Küstengebiet zusammengedrängten LTTE – nicht in Sicht. Von der schlechten Sicherheitslage im nördlichen Landesteil (vgl. hierzu BVGE 2008/2 E. 7.1. und 7.2) war anscheinend auch der Beschwerdeführer (und seine Familie) betroffen. Für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer eine über diese allgemein drohenden Nachteile hinausragende individuelle Gefährdung drohe, ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte. So ist er zwar offenbar im Zusammenhang mit dem Auffinden von Waffen auf dem Nachbarsgrundstück sowohl als Zeuge als auch unter einem allfälligen Verdachtsmoment verhört worden. Dass die Behörden ihn aus anderen Gründen als im Zusammenhang mit den offenbar eingeleiteten Untersuchungsmassnahmen wegen der gefundenen Waffen befragt haben und weiter befragen wollten, ergibt sich aus den Akten nicht. Vielmehr ist festzuhalten, dass die srilankische Armee, hätte sie E-2263/2009 einen begründeten Verdacht gegen den Beschwerdeführer gehegt, diesen kaum ohne weiteres wieder aus dem Armeecamp hätte gehen und es auch nicht bei blossen mündlichen Nachfragen zu Hause bewenden lassen. Zudem wäre es dem der Beschwerdeführer als gesuchte Person schwerlich gelungen, auf legalem Weg aus der durch zahlreiche Checkpoints gesicherten nördlichen Region bis nach Colombo zu gelangen. Sodann hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe sich zwar aus Angst vor der srilankischen Armee zum HRC in Schutzhaft begeben, jedoch wegen der misslichen Lebensumstände das Gefängnis nach zwei Monaten wieder verlassen. Dass der Beschwerdeführer einzig deswegen den sicheren Schutzbereich freiwillig verlassen hat, lässt sich ebenfalls nicht mit der angeblich erheblichen Gefahr für seine Person in Einklang bringen. 4.3.2 In Würdigung aller Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass der Beschwedeführer einerseits – wie die anderen Bewohner seiner Umgebung – von verschiedenen Massnahmen der srilankische Armee betroffen gewesen, andererseits allenfalls im Rahmen strafrechtlicher Untersuchungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Fund von Waffen beim Nachbarn näher überprüft und befragt worden ist. Die Ausführungen zur angeblichen Schutzhaft legen im Übrigen den Schluss nahe, dass diese im Zusammenhang mit den von ihm erwähnten privaten Landstreitigkeiten mit dem Nachbarn gestanden sein könnte (vgl. etwa das Schreiben vom 10. Dezember 2007, S. 2). Diese Nachteile sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aber jedenfalls nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten asylrelevanten Motiven erfolgt. Die geschilderten Ereignisse genügen deshalb den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht. 4.3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auch in Colombo in einer unsicheren Situation leben zu müssen – einerseits, weil er als Tamile aus Jaffna generell Gefahr laufe, ins Visier der Sicherheitskräfte zu geraten, andererseits sich die Lage mit Ehefrau und drei Kindern als solche schwierig gestalte – vermögen auch diese Vorbringen nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Lebenssituation sowie die Probleme, die sich aus der nicht erfolgten Registrierung ergeben, bezeichnend sind für die Situation namentlich E-2263/2009 der aus Jaffna stammenden tamilischen Bewohner Colombos. Aus dieser unbestrittenermassen schwierigen Lage kann ebenfalls nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes geschlossen werden. 4.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie seit (...) in Colombo wohnhaft ist und seinen Schilderungen keine weitergehenden konkreten individuellen Probleme mit den Behörden zu entnehmen sind. An dieser Feststellung vermögen die Vorbringen, die Familie habe wegen der fehlenden Registrierung wiederholt den Wohnsitz wechseln müssen, ebenso wenig zu ändern, wie die eingereichten Beweismittel. Der Beschwerdeführer war und ist in Colombo keiner Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt. Selbst wenn er einer solchen im Nordteil seinen Heimatstaates ausgesetzt gewesen wäre, hätte er in Colombo eine unter dem Aspekt der Verfolgungssicherheit valable innerstaatliche Fluchtalternative wahrgenommen und würde des Schutzes vor solcher regional beschränkten Behelligungen die Schweiz nicht bedürfen. Es erübrigt sich nach dem Gesagten, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe näher einzugehen, da diese zu keinen anderen Schlussfolgerungen zu führen vermögen. 5. Insgesamt hat die Vorinstanz in Würdigung aller Umstände dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung der Verfahrensumstände sowie aus prozessökonomischen Gründen ist vorliegend von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG). E-2263/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo), die Schweizerische Botschaft in Colombo und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: E-2263/2009 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo) - die Schweizerische Botschaft in Colombo ad (...) mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N (...) (in Kopie) Seite 12

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