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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2010 E-2258/2010

24 juin 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,479 mots·~12 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. M...

Texte intégral

Abtei lung V E-2258/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Juni 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2258/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 15. Juli 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 22. Juli 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ summarisch zum Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt. Am 27. Juli 2009 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme ursprünglich aus B._______/Nordwestprovinz respektive aus C._______. Im Jahre 1995 sei seine Familie nach D._______ (Zentralprovinz) gezogen, wo er die Schule am (...) besucht habe. Nach erfolgreich abgeschlossener Schule habe er einen eigenen Laden ("...") eröffnet, wo er (...) repariert habe. Am 3. März 2009 sei er beim Busbahnhof E._______ in Colombo bei einer Kontrolle von der Armee verhaftet worden, weil auf seinem Identitätsausweis Jaffna als Geburtsort eingetragen sei. Wegen Verdachts, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt zu haben, sei er auf den Armeeposten gebracht worden, wo er die nächsten Wochen alleine in einem Zimmer eingesperrt und dauernd – unter anderem auch an seinen Geschlechtsteilen – misshandelt worden sei. Die Soldaten hätten verlangt, dass er unterschreibe, die LTTE unterstützt zu haben, was er jedoch verweigert habe. Am 27. April 2009 sei er freigelassen worden, wobei er sich täglich auf dem Polizeiposten von F._______ habe melden und bei seinem Grossvater in F._______ habe leben müssen. Am 20. Juni 2009 seien Armeeangehörige zu ihm nach F._______ gekommen und hätten ihm mit dem Tod gedroht, falls er eine Erklärung nicht unterschreibe. Deshalb und weil er gehört habe, dass Personen, die sich immer wieder auf dem Polizeiposten hätten melden müssen, irgendwann getötet würden, habe sein Grossvater seine Ausreise organisiert. Mit Hilfe eines Schleppers habe er sein Heimatland am 25. Juni 2009 verlassen und sei über ihm unbekannte Länder am 15. Juli 2009 in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine srilankische Identitätskarte und seine Geburtsurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. März 2010 – eröffnet am 10. März 2010 – stellte E-2258/2010 das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Ergebnis aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar, zulässig und möglich. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 6. April 2010 – Datum Poststempel – liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM sei in den Dispositionspunkten 4 und 5 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2010 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Gegenstand des Verfahrens lediglich die Frage bilde, ob an Stelle des Vollzugs der Wegweisung eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, womit die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 (Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) in Rechtskraft erwachsen und auch die Dispositiv-Ziffer 3 (Anordnung der Wegweisung) nicht mehr zu überprüfen sei. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf einen Kostenvorschuss abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist zu Leistung eines solchen in der Höhe von Fr. 600.- gesetzt. E. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 28. April 2010 zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 14. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Friedensgerichts ("Affidavit") aus D._______ vom April 2010 im Original zu den Akten. E-2258/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. E-2258/2010 2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung der Asylgewährung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) als solche ist nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 3.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer – wie die diesbezüglich in Rechtskraft erwachsene Verfügung des BFM aufzeigt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Sri E-2258/2010 Lanka droht. Daran vermag der nachgereichte "Affidavit" vom April 2010 nichts zu ändern. 3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die auch betreffend des neuen Art. 83 Abs. 4 AuG noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). 3.4 3.4.1 In der angefochtenen Verfügung äusserte sich das BFM im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zur aktuellen Lage in Sri Lanka und stellte fest, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden von Sri Lanka sei nicht zumutbar. Weiter führte es aus, gestützt auf die mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit könne er jedoch in einem anderen Teil seines Heimatlandes – beispielsweise im Grossraum Colombo – Wohnsitz nehmen. Zwar gebe es auch im Südwesten des Landes und insbesondere im Grossraum Colombo sehr strenge Sicherheitskontrollen. Dennoch sei davon auszugehen, dass sich die Sicherheitslage in dieser Region mit Beendigung des Krieges stabilisieren und allmählich verbessern werde. Dennoch bestehe im Süden und Westen des Landes insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem würden individuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in Colombo sprechen. Namentlich habe der Beschwerdeführer mit seinen Eltern seit dem Jahr 1995 in der Zentralprovinz gelebt, wo er auch die Schule absolviert und einen eigenen Laden geführt habe. Ferner spreche der Beschwerdeführer Singhalesisch, was ihn weniger zur Zielscheibe der E-2258/2010 Behörde oder der Bevölkerung mache als andere Tamilen. Überdies sei die Zentralprovinz von Bürgerkrieg und Sicherheitsmassnahmen der Behörden weniger betroffen, weshalb kein Wegweisungshindernis in seinem Heimatland vorliege. 3.4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE 2008/2]) und führte aus, das BFM habe entgegen der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine sorgfältige Prüfung der erforderlichen Faktoren einer Wegweisung nach Colombo vorgenommen. Ursprünglich stamme er aus Jaffna und habe in Colombo nie gelebt. Vielmehr habe er zusammen mit seinen Eltern in D._______ gewohnt, dort seinen Schulabschluss absolviert und ein eigenes Geschäft betrieben. Somit gehe das BFM fälschlicherweise davon aus, er könne in Colombo über ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen. Auch scheine die Argumentation des BFM, dass kraft seiner Singhalesisch-Kenntnisse von einer inländischen Fluchtalternative nach Colombo ausgegangen werden könne, realitätsfremd und widerspreche der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. 3.4.3 In dem vom Beschwerdeführer genannten Grundsatzurteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Lage in Sri Lanka, namentlich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender geäussert. Dabei hat es festgestellt, dass die Rückkehr abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar sei. Sodann setze für aus der Nord- oder Ostprovinz stammende srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus. 3.4.4 Die Entscheidbegründung oben zitierter Rechtsprechung findet vorliegend keine entsprechende Anwendung, zumal der Beschwerdeführer aussagegemäss zwar ursprünglich aus der E-2258/2010 Nordwestprovinz respektive aus Jaffna stammt, er jedoch mit seiner Familie seit 1995 in der Zentralprovinz lebte (vgl. A1 S. 1). Eine Auseinandersetzung mit den – wohl in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommenen – diesbezüglichen Erwägungen des BFM (vgl. Ziff. 3.4.1), wonach ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Norden Sri Lankas nicht zumutbar sei, er jedoch in einem anderen Teil des Landes, insbesondere im Grossraum Colombo eine Aufenthaltsalternative habe, kann nach dem Gesagten unterbleiben, zumal der Wegweisungsvollzug in die Zentralprovinz nicht generell unzumutbar erscheint, womit eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative nicht in Betracht zu ziehen ist. Die Zentralprovinz, welche die Distrikte Kandy, Nuwareliy und Matale umfasst, ist seit Beginn der Kriegswirren im Jahre 2006 weitestgehend verschont geblieben. Obschon die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka gegenwärtig noch ungewiss und teilweise von gewaltsamen Auseinandersetzungen gekennzeichnet ist, kann in den Zentralprovinzen nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2009 D- 6835/2006 E. 8.2.1). 3.4.5 Wie oben ausgeführt, lebte der Beschwerdeführer die letzten 14 Jahre vor seiner Ausreise in der Ortschaft D._______ (Zentralprovinz), wo er integriert war und nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, leben doch seine (...) dort. Somit kann auch seine Wohnsituation als gesichert betrachtet werden, zumal er aussagegemäss bis zu seiner Ausreise nach Colombo am 3. März 2009 zusammen mit (...) in D._______ wohnte und sicher auch wieder dorthin zurückkehren kann. Der Beschwerdeführer verfügt sodann über eine gute Schulbildung (sieben Jahre Schule mit "O-Level- Abschluss") und führte in D._______ sein eigenes Geschäft in der (...)branche (vgl. A1 S. 3 f.). Es dürfte ihm somit gelingen, sich im Verwaltungsdistrikt Kandy sozial und wirtschaftlich zu reintegrieren. Es ist daher nicht davon auszugehen, der noch junge Beschwerdeführer, der gemäss Aktenlage bei guter Gesundheit ist, gerate nach einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohte Situation. 3.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung in die Zentralprovinz Kandy somit als zumutbar. E-2258/2010 3.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. April 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-2258/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 28. April 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM sowie an die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 10

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