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Bundesverwaltungsgericht 26.04.2011 E-2240/2011

26 avril 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,397 mots·~12 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. April 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2240/2011 Urteil vom 26. April 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. April 2011 / N (…).

E-2240/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 4. Dezember 1995 auf ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. November 1995 nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Deutschland anordnete und der Beschwerdeführer am 5. Dezember 1995 den deutschen Behörden übergeben wurde, dass das BFM auf ein weiteres Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2004 mit Verfügung vom 31. Dezember 2004 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 5. Januar 2005 mit Erklärung vom 9. März 2005 zurückzog, worauf sie mit Beschluss der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 11. März 2005 als erledigt abgeschrieben wurde, und am 17. März 2005 kontrolliert nach (…) ausreiste, dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2010 legal in die Schweiz einreiste und am 26. Oktober 2010 erneut um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 11. November 2010 sowie der Anhörung vom 8. Dezember 2010 2010 im Wesentlichen vorbrachte, er sei von seiner früheren Ehefrau, von welcher er im Jahre (…) geschieden worden sei, sowie deren Familienangehörigen bedroht und geschlagen worden, dass er zudem aufgrund eines in der Schweiz erlittenen Unfalls unter gesundheitlichen Problemen leide (Kopf- und Rückenschmerzen, Lähmungserscheinungen im rechten Bein) und die ihn im Kosovo behandelnden Ärzte ihm empfohlen hätten, in der Schweiz eine medizinische Abklärung vornehmen zu lassen, dass er zum Beleg seiner Vorbringen ärztliche Berichte der neurologischen Klinik und Poliklinik (…) B._______ vom 29. November 2010 sowie des Kantonsspitals C._______ vom 6. Februar 2005, diverse Unterlagen zu seiner medizinischen Behandlung im Kosovo aus den Jahren 1998 bis 2010 und betreffend seine Bemühungen um eine medizinische Behandlung in der Schweiz, das Ehescheidungsurteil vom

E-2240/2011 (…) sowie eine Verfügung des Amtsgerichts D._______ vom 29. Januar 2007 betreffend Schutzmassnahmen und einen Polizeibericht vom 18. Dezember 2006 zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer am 20. November 2010 notfallmässig ins Universitätsspital B._______ eingeliefert werden musste und dort bis am 29. November 2010 stationär behandelt wurde, dass auf entsprechende Anfrage des BFM hin die behandelnde Ärztin des Universitätsspitals B._______ mit Eingabe vom 26. Januar 2011 zwei ärztliche Berichte vom 8. Dezember 2010 und 25. Januar 2011 einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 6. April 2011 – eröffnet am 11. April 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die familiären Probleme des Beschwerdeführers würden auf die Jahre 2006 und 2007 zurückgehen und hätten nach seinen Angaben mit der Ehescheidung geendet, dass zudem die von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Probleme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten, dass sich demnach aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben würden, dass nach dem Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass schliesslich keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer drohende, gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Strafe oder Behandlung vorliegen und weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland sprechen würden, dass namentlich den Akten zu entnehmen sei, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland bereits eine adäquate

E-2240/2011 medizinische Behandlung zuteil geworden sei, und die in der Schweiz eingeleitete Therapie dort fortgesetzt werden könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und dabei beantragt, dieser sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

E-2240/2011 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,

E-2240/2011 dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass zudem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in den vom Beschwerdeführer vorgebrachten familiären und gesundheitlichen Problemen keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erblickt werden kann, das es namentlich den von ihm erlittenen Behelligungen durch Familienangehörige wegen der fehlenden Aktualität sowie angesichts der gemäss den eingereichten Akten durch die kosovarischen Sicherheitsbehörden getroffenen Schutzmassnahmen offenkundig an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz fehlt, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher ausschliesslich auf die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers und die dafür erforderliche Behandlung verwiesen wird, nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des

E-2240/2011 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorzubringen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

E-2240/2011 dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass namentlich Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, ausser wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b) dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer solchen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass die geltend gemachten und durch Arztzeugnisse belegten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (epileptische Anfälle nach Schädelhirntrauma, chronische Schmerzen, Fussheberparese) nicht derart gravierend erscheinen, dass sie diesen Kriterien entsprechen würden, und keine hinreichenden Hinweise für eine mögliche erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat vorliegen, dass auch in Berücksichtigung der gemäss ärztlichem Bericht vom 25. Januar 2011 noch erforderlichen Verlaufskontrollen im Urteilszeitpunkt kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer sei auf eine dauernde medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seit dem Jahre 1990 bestehen, er sich in dieser Zeit grösstenteils in seinem

E-2240/2011 Heimatland Kosovo aufhielt und dort gemäss den eingereichten Unterlagen eine ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen konnte, dass auch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe vorgebrachte prekäre finanzielle Lage nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermag, zumal er nach seinen Angaben in der Vergangenheit auf Unterstützung von Familienangehörigen zählen konnte und davon auszugehen ist, dass dies auch in Zukunft der Fall sein wird, dass es ihm gegebenenfalls unbenommen bleibt, beim Bundesamt einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) respektive die Vollzugsbehörden auf diesen Umstand aufmerksam zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,

E-2240/2011 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2240/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:

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