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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2015 E-2239/2014

4 février 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,155 mots·~16 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 28. März 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2239/2014

Urteil v o m 4 . Februar 2015 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 28. März 2014 / N (…).

E-2239/2014 Sachverhalt: A. A.a Am 19. Juli 2011 verliessen die Beschwerdeführenden 1 und 2 Griechenland und gelangten gleichentags in die Schweiz, wo sie um Asyl nachsuchten. Am 9. August 2011 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ summarisch zu ihrer Person und den Asylgründen befragt. Im Anschluss daran wurde ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid des BFM sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland gewährt. Mit Schreiben vom 27. September 2011 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. Daraufhin fanden am 31. Januar 2014 die Anhörungen zu ihren Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer macht dabei im Wesentlichen geltend, weil er als Kurde in seinem Heimatland keine Rechte gehabt habe, sei er im Jahr 2001 nach Griechenland gezogen. Dort habe er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten und sei als (...) tätig gewesen. Bis zu seiner Ausreise in die Schweiz habe er in F._______ gelebt, sei aber mehrere Male nach Syrien auf Besuch zuückgekehrt. In Griechenland habe er angefangen, Kontakte zu verschiedenen kurdischen Partien zu unterhalten, und sei im Jahre 2002 der Yekîtî-Partei beigetreten. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei er bereits in Griechenland von den syrischen Behörden als Oppositioneller registriert worden, weshalb er bei seinem zweiten Besuch in Syrien im Jahr 2004 am Flughafen festgenommen und 40 respektive 50 Tage inhaftiert und gefoltert worden sei. Zudem hätten sie ihm vorgeworfen, dass er kurdische Parteibüros besuche. Er habe eine Erklärung unterschreiben müssen, dass er diese Aktivitäten unterlasse, was er schliesslich auch getan habe. In den Jahren 2005, 2008, 2009 und 2010 sei er besuchsweise nach Syrien zurückgekehrt. Im Sommer 2009 habe er seine Frau in G._______ geheiratet und im Oktober 2010 sei sie zu ihm nach Griechenland gekommen. Seit Ausbruch der syrischen Revolution im Jahr 2011 habe er jeden Freitag an regimekritischen Demonstrationen in F._______ teilgenommen. Dabei sei es zu Zusammenstössen mit Regimeunterstützern und –gegnern gekommen. So sei er im Mai 2011 von einem Mann des syrischen Geheimdienstes mit dem Tode bedroht und beinahe von einem Auto überfahren worden. Im Juli 2011 sei er zudem auf der Strasse von vier Personen auf Motorrädern angegriffen und verprügelt worden. Ein paar Tage später seien Unbekannte während

E-2239/2014 seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen, hätten seine Frau angegriffen und bedroht, die Wohnung durchsucht und die Reisepässe zerrissen. Aufgrund dieser Vorkommnisse, habe er mit seiner Frau Griechenland verlassen. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe in Syrien keine Probleme gehabt. In Griechenland sei sie wegen der Probleme ihres Ehemannes zu Hause von drei Personen bedroht worden. Zum Nachweis ihrer Identitäten reichten die Beschwerdeführenden ihre syrischen Identitätskarten, ein syrisches Familienbüchlein, einen Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister und eine Kopie des Familienregisterauszuges zu den Akten. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten sie ferner folgende Dokumente ein: – Ärztliches Zeugnis des H._______ (Griechenland) in griechischer Sprache, im Original, vom 16. Mai 2006; – Mitgliedschaftsbestätigung der Europavertretung der Yekîtî-Partei im Original vom 2. Januar 2014; – Zeitungsartikel aus der Zeitschrift "20 Minuten" vom 11. September 2013 über eine Manifestation vor dem BFM in Bern; – Fotos und Flugblätter von Kundgebungen in Griechenland; – CD-Rom beinhaltend Fotos und Videos exilpolitischer Aktionen des Beschwerdeführers in I._______; – Kopie des N- Ausweises des Beschwerdeführers; – Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, ausgestellt am 19. November 2013 in G._______, im Original mit Deutscher Übersetzung; A.b Am 5. Dezember 2011 kam C._______ und am 3. Dezember 2012 D._______ zur Welt. Beide Kinder wurden in das Asylverfahren der Eltern eingeschlossen. A.c Mit Schreiben vom 13. August 2013 reichten die Beschwerdeführenden drei Fotos einer Kundgebung vom 7. August 2013 in I._______, worauf der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Demonstrationsteilnehmern zu sehen ist, ein.

E-2239/2014 A.d Mit Schreiben vom 26. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer weitere Fotoausdrucke von seiner Teilnahme an den (…) vom 15. Februar 2014 sowie zwei Flugblätter einreichen. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er sich bei Facebook politisch äussere. Zudem sei er psychisch angeschlagen und in psychologischer Behandlung. A.e Am 30. Januar 2014 ging beim BFM ein ärztlicher Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein. B. Mit Verfügung vom 28. März 2014 – eröffnet am 31. März 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerdeführerin und die Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, würden jedoch in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes respektive Vaters einbezogen. Die Asylgesuche lehnte das BFM ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 25. April 2014 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Dabei beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Schreiben vom 29. April 2014 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang ihrer Beschwerde bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden das Beschwerdeverfahren in der Schweiz abwarten dürfen, verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Stellungnahme ein.

E-2239/2014 F. Am 27. Mai 2014 liess sich das BFM vernehmen. Dabei verwies es vollumfänglich auf seinen Entscheid und hielt an den darin aufgeführten Unglaubwürdigkeitselementen der Schilderungen der Beschwerdeführenden fest. Die Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 27. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.

E-2239/2014 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.

4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vor-instanz aus, der Beschwerdeführer sei nach dem Jahre 2004 noch mindestens vier Mal nach Syrien zurückgereist und habe dabei keine Probleme gehabt. Ausserdem habe er sich am 2. März 2006 eine syrische Identitätskarte ausstellen lassen und im Jahre 2009 in G._______ geheiratet, was alles gegen eine akute Verfolgungslage zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien spreche. Die Behauptung, wonach sich sein Bruder vor seinen Rückreisen nach Syrien jeweils hätte erkundigen müssen, ob er (der Beschwerdeführer) gesucht werde, sei als Nachschub zu werten. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Schilderungen zu den Vorfällen im Jahr 2004 einzugehen. Die Vorinstanz prüfte weiter, ob der Beschwerdeführer allenfalls aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen und Kundgebungen in Griechenland und den daraus resultierenden Nachteilen wegen exilpolitischer Tätigkeit asylrechtlich gefährdet sei. Dazu führte es aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den zahlreichen Demonstrationen und den Kundgebungen, an denen er seit Ausbruch der syrischen Revolution teilgenommen

E-2239/2014 habe, seien wenig genau und widersprüchlich ausgefallen. Entsprechend habe er weder genau angeben können, wo in F._______ (…) befindet, noch wie er dorthin gekommen sei. Ferner habe er angegeben, alle Daten im Zusammenhang mit den Demonstrationen vergessen zu haben, und habe auch das Parteibüro der Yekîtî-Partei F._______ nicht lokalisieren können, obwohl er dort sehr oft verkehrt haben wolle. In Bezug auf den geltend gemachten Überfall auf seine Ehefrau habe er angegeben, der syrische Geheimdienst sei zu ihm nach Hause gekommen, um nach ihm zu suchen, er sei zu diesem Zeitpunkt jedoch an einer Demonstration gewesen. Anlässlich der Bundesanhörung habe er im Widerspruch dazu ausgesagt, er sei auf der Arbeit gewesen, als die Behörden zu seiner Ehefrau nach Hause gekommen seien. Weiter sei zu erwähnen, dass sein Vorbringen, wonach er von vier Motorradfahrern auf dem Nachhauseweg von einer Kundgebung verprügelt worden, er jedoch nicht ins Spital gegangen sei, obwohl er schon recht geschlagen worden sei, im Widerspruch zu den Aussagen seiner Ehefrau stünde. Diese habe nämlich angegeben, dass der Beschwerdeführer während ihres Zusammenlebens nie körperliche Beschwerden nach einer Demonstration gehabt habe. Insgesamt habe er somit nicht glaubhaft machen können, dass er sich mit seinen exilpolitischen Demonstrationen in Griechenland besonders exponiert habe und so zur Zielscheibe des syrischen Geheimdienstes geworden sei. Damit würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Das BFM hielt ferner fest, es seien grosse Zweifel an der Authentizität des eingereichten Auszugs aus dem syrischen Strafregister vom 19. November 2013 anzubringen, wonach der Beschwerdeführer vom Staatssicherheitsdienst gesucht werde. So habe der Beschwerdeführer weder erklären können, wie dieser Registerauszug in seine Hände geraten sei, noch weswegen und seit wann genau er gesucht werde. Dass er den Registerauszug von seinem Onkel erhalten habe, der irgendjemanden aus dem Sicherheitsdienst kennen solle, vermöge ebenso wenig zu überzeugen, wie die Tatsache, dass sein Onkel global über diesen Kontakt allgemein Informationen zu Verurteilten in seiner Familie erhalten habe. Auch erstaune, dass er selbst sehr wenig über diesen Registerauszug sagen könne. Im Zusammenhang mit seinen in der Schweiz weitergeführten exilpolitischen Tätigkeiten und seinen Teilnahmen an verschiedenen regimekritischen Kundgebungen in J._______ und I._______ sei indessen nach Prüfung der Akten und im Sinne einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen

E-2239/2014 Umstände festzuhalten, dass sein Profil geeignet sei, um die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich zu lenken. Damit bestünde begründender Anlass zur Annahme, er hätte bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da die flüchtlingsrelevanten Elemente indessen erst nach Ausreise aus Syrien geschaffen worden seien, seien diese als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu qualifizieren. In Bezug auf die Beschwerdeführerin führte die Vorinstanz aus, aussagegemäss habe diese in Syrien keine Probleme gehabt. In Griechenland hingegen sei sie aufgrund der Probleme ihres Ehemannes zu Hause von drei Personen bedroht und zusammengeschlagen worden. Wie auch für ihren Ehemann wäre es – von den bereits erwähnten Vorfällen in Bezug auf die Glaubhaftigkeit abgesehen – auch für sie zumutbar gewesen, diesen Vorfall den griechischen Behörden zu melden beziehungsweise bei diesen um Schutz vor solchen Übergriffen zu ersuchen. Darüber hinaus mache sie keine weiteren subjektiven Nachfluchtgründe geltend. Sie und ihre Kinder würden damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht selbstständig erfüllen, seien jedoch gestützt auf die Einheit der Familie in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen. Die Asylgesuche seien hingegen abzulehnen. 4.2 Die Beschwerdeführenden wiederholen in ihrer Rechtsmitteleingabe vorab den bereits anlässlich der Befragungen sowie der Anhörungen vorgetragenen Sachverhalt. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, er habe den Übergriff der Motorradfahrer auf ihn und die Bedrohung seiner Ehefrau zu Hause nicht bei der Polizei angezeigt beziehungsweise gemeldet, weil diese die Unterstützer des syrischen Regimes schützen würden. Regimegegner würden indes weder in Syrien noch in Griechenland Schutz erhalten. Dies sei bereits beim Ereignis vom 27. Mai 2011 der Fall gewesen, wo die griechischen Sicherheitsbehörden den Übergriffen der syrischen Regime-Unterstützer auf die Demonstranten tatenlos zugesehen hätten. Weiter wird geltend gemacht, ihre Aussagen seien von Realkennzeichen geprägt, mithin glaubhaft. Den Vorfall vom 27. Mai 2011 habe der Beschwerdeführer sehr detailliert geschildert. Er habe sich an die Uhrzeit, die Farbe des Autos, welches auf ihn losgerast sei, und an den Ort des Geschehnisses erinnert. Dass gewisse Details vergessen gehen würden, sei nach drei Jahren verständlich. Seine Vorbringen seien glaubhaft. Weder

E-2239/2014 der griechische noch der syrische Staat könne die Beschwerdeführenden schützen. Es sei ihnen daher Asyl zu gewähren. 4.3 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge, das BFM habe den Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Unrecht nicht Asyl gewährt, mithin Bundesrecht verletzt. Die Würdigung der Vorinstanz ist nach einer Prüfung der Akten jedoch nicht zu beanstanden. Es kann daher auf die Erwägungen des BFM verwiesen werden. So bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass er im Jahre 2001 nach Griechenland gegangen sei, weil er als Kurde in Syrien keine Rechte gehabt und sich dort nicht wohl gefühlt habe (vgl. A6/6, A41/19 S. 5 A: 38). Asylrelevante Ausreisegründe werden nicht geltend gemacht. Die Festnahme im Jahre 2004, unter der Annahme, diese habe tatsächlich stattgefunden, hat den Beschwerdeführer nicht daran gehindert, in den Folgejahren noch mehrmals besuchsweise nach Syrien zurückzureisen, dort eine Identitätskarte erhältlich zu machen und zu heiraten. Daraus muss geschlossen werden, dass er selbst keine Befürchtungen vor staatlicher Verfolgung hegte. In diesem Zusammenhang gab er an, keine Probleme mit den syrischen Behörden oder dem Geheimdienst gehabt zu haben (vgl. Akten BFM A6/14 S. 10). Es ist somit nicht davon auszugehen, er habe bis zum letzten Besuch in Syrien im Jahre 2010 ernsthafte Probleme gehabt und sei einer asylrelevanten Verfolgungslage ausgesetzt gewesen. Mit dem BFM ist sodann aus den genannten Gründen einig zu gehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile anlässlich der Demonstrationsteilnahmen in Griechenland vom 1. Juli 2011 und vom 27. Mai 2011 durch Regime-Unterstützer und Leute des syrischen Mukhabarat nicht glaubhaft sind. Der Vorhalt in der Beschwerdeeingabe, seine Schilderungen zum Vorfall vom 27. Mai 2011 seien detailliert ausgefallen und auch sonst habe er zu Allem Stellung nehmen können, vermögen nicht zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Den Protokollen ist zwar zu entnehmen, dass er die ihm gestellten Fragen beantwortete. Indessen fehlt es seinen Antworten insgesamt an Stichhaltigkeit, sie sind wenig stringent ausgefallen und vermögen daher nicht zu überzeugen (vgl. etwa A41/19 A: 11 ff. S. 3, A: 61 S. 6, A: 81 S. 81 f., A: 71 ff. S. 7 f.). Im Hinblick auf den Auszug aus dem syrischen Strafregister vom 19. November 2013, wonach er angeblich gesucht werde (vgl. A41/19 A:14 ff. S. 3), macht er in der Rechtsmittelgabe weder weitere Ausführungen, noch nimmt er Stellung zur Argumentation des BFM. Unter diesen Umständen ist den nicht zu beanstandenden Schlussfolgerungen des BFM zu folgen. Neben dem vom BFM Gesagten, erstaunt ferner, dass ihn die Mukhabarat in Griechenland nicht verhaftet und entführt haben, obschon diesen die

E-2239/2014 Wohnadresse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bekannt gewesen sei (vgl. A41/19 A: 92 ff.). Im Gesamtkontext lässt sich somit der Schluss ziehen, dass dem Dokument der Beweiswert abgesprochen werden muss. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht ablehnte. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtlinge vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu qualifizieren war und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, und auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-2239/2014 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

Versand:

E-2239/2014 — Bundesverwaltungsgericht 04.02.2015 E-2239/2014 — Swissrulings