Abtei lung V E-2232/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . April 2009 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2232/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Igbo aus B._______, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 1. November 2008 über den Flughafen Lagos verliess und am Tag darauf an einem unbekannten Ort landete, dass ein Mann ihn per Taxi zum Zug gebracht und ihm gesagt habe, er solle in Chiasso aussteigen und um Asyl nachsuchen, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nachsuchte, wo er am 10. November 2008 zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt (Vorakten, act. A1) und am 27. März 2009 vom BFM zu den Asylgründen angehört (A13) wurde, dass er dabei angab, er habe nie ein Identitätspapier besessen und nur Regierungsangestellte verfügten über eine Identitätskarte, dass er mit einem roten, auf seinen Namen lautenden Pass eines unbekannten Landes gereist sei und der Schlepper ihm den Pass zur Verfügung gestellt und wieder abgenommen habe, dass er seit dem Jahre 2005 Mitglied der Massob sei, einer Bewegung, welche für die Freiheit der Igbo kämpfe, dass sein Vater einer der Anführer der Gruppe gewesen sei und im Rahmen einer Kundgebung am 20. Juni 2006 von der Polizei erschossen worden sei, wie viele andere Demonstrationsteilnehmer ebenfalls, dass er beim Versuch zu flüchten von einem Polizisten festgehalten worden sei, er sich zwar habe losreissen können, der Polizist ihm aber die ID-Karte der Massob vom Hals gerissen habe, dass Polizisten zum Möbelgeschäft der Familie in C._______ gegangen seien und dort alles demoliert hätten, weil sie vor dem Geschäft eine Massob-Flagge gehabt hätte, dass er ins Dorf D._______ zu seiner Mutter geflüchtet sei und, nachdem er von Nachbarn aus C._______ erfahren habe, die Polizei suche ihn und es sei ein Haftbefehl ausgestellt worden, nach Lagos E-2232/2009 weitergezogen sei, wo er während zweier Jahre in einem Hotel gearbeitet habe, dass er in Lagos keine Probleme gehabt habe, dort aber nicht habe bleiben können, da er nicht habe rausgehen können, weil jemand ihn möglicherweise auf der Strasse erkannt hätte, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 1. April 2009 nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, und es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor, dass er im Zusammenhang mit seinen Papieren und den Umständen seiner Reise in die Schweiz unglaubhafte Angaben gemacht habe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ganz allgemein tatsachenwidrig, unsubstanziiert, unlogisch und insgesamt nicht glaubhaft seien, dass sich sein Vorbringen, seit dem Jahre 2005 Mitglied der Massob zu sein, nicht mit seinen diesbezüglich rudimentären Angaben vertrügen, zumal sein Vater Anführer der Bewegung gewesen sein solle, dass auch die Schilderung der Umstände rund um die Demonstration detailarm ausgefallen sei und entsprechende Auseinandersetzungen nicht am vom Beschwerdeführer angegebenen Datum stattgefunden hätten, sondern früher, dass sein angeblicher zweijähriger Aufenthalt in Lagos nicht mit der Aussage, er werde von den nigerianischen Behörden gesucht, in Einklang zu bringen sei, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die BFM-Verfügung vom 1. April 2009 sei aufzuheben, die E-2232/2009 Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und seine Flüchtlingseigenschaft sei pflichtgemäss zu prüfen, dass er weiter beantragte, vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei das BFM anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, dass er in formeller Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Auferlegung von Verfahrenskosten begehrte, dass er zur Begründung insbesondere ausführte, die vom BFM angewandte Nichteintretensbestimmung sei völkerrechtswidrig und die Vorinstanz bezeichne seine Vorbringen pauschal als realitätsfremd und nicht nachvollziehbar, ohne zu begründen, weswegen diese nicht dazu geeignet sein sollten, auf seine Verfolgung hinzuweisen, dass die Verfügung ferner zu kassieren sei, weil das BFM allfällige individuelle Vollzugshindernisse nicht geprüft habe, dass auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde, sofern für einen Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher einzugehen ist, dass die Akten des BFM am 8. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-2232/2009 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG getroffen hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, sondern auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5 mit Hinweisen), dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass vor einem Nichteintretensentscheid wegen fehlender Papiere in jedem Fall eine summarische Prüfung der Frage vorzunehmen ist, ob ein Asylsuchender offenkundig die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und dieser Entscheid in Anbetracht der formellen, durch das Asylgesetz aufgestellten Bedingungen in einem fairen Verfahren getroffen wird, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, ein solcher Entscheid sei völkerrechtswidrig, nicht zutrifft (vgl. a.a.O. E. 6.2), E-2232/2009 dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu BVGE 2007/7) abgegeben hat, dass das BFM zu Recht zum Schluss gekommen ist, es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor, dass namentlich die Angaben des Beschwerdeführers zu den Reiseumständen unrealistisch und damit unglaubhaft sind, was bei einer Durchsicht der Protokolle sofort erkennbar wird, so etwa, wenn er auf die Frage, wie er durch den Schweizer Zoll gekommen sei, so antwortet, er habe bei der Landung nicht gewusst, bereits in der Schweiz zu sein, sondern dies erst bemerkt, als er in Chiasso angekommen sei (A13 S. 9), dass es sich erübrigt, auf weitere Ungereimtheiten einzugehen und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Entscheidendes dagegen vorbringt, sondern nur behauptet, er habe seinen Reiseweg klar geschildert, dass er dem Vorhalt des BFM, er habe keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren dargetan, ferner entgegenhält, es sei Usus, dass die Schlepper die Papiere wieder zu sich nehmen würden, was seinen bisherigen Angaben, er habe nie Papiere besessen, krass widerspricht, E-2232/2009 dass das BFM zu Recht auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtete, dass es keinen Sinn macht, die vom BFM ausführlich dargelegten und stichhaltigen Argumente zu wiederholen, wobei hervorgehoben werden kann, dass gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch während zweier Jahre in Lagos gelebt und gearbeitet haben will, gegen eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung spricht, dass sein Einwand, er habe versteckt in Lagos gelebt, schon deshalb nichts bewirkt, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb er während zweier Jahre im Hotel, wo er naturgemäss mit vielen Menschen zu tun gehabt haben wird, gearbeitet hat, während er sich aus Furcht, jemand könnte ihn erkennen, nicht gewagt haben will, auf die Strasse zu gehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe der Begründung des BFM einzig die Behauptung entgegensetzt, er habe seine Verfolgung glaubhaft geschildert, womit er die Argumentation des BFM offensichtlich nicht zu entkräften vermag, dass der Schluss des BFM, die geltend gemachten Verfolgungsgründe vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, zu bestätigen ist, wobei diese Feststellung bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden konnte, dass sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs ergeben wird, dass offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren, dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver- E-2232/2009 fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt der flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria sich unter dem Blickwinkel der menschenrechtlichen Bestimmungen nur dann als unzulässig erweisen würde, wenn er dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, wobei der Beschwerdeführer gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 22, mit weiteren Hinweisen), dass die Präsidentschaftswahlen in Nigeria im Sommer 2007, aus welchen Umaru Musa Yara'Adua als Sieger hervorging, von massiven Manipulationen und Gewaltakten begleitet waren, und eine Lösung im bewaffneten Konflikt im Nigerdelta sich noch nicht abzeichnet, wenn auch der neue Präsident eine solche zur vorrangigen Priorität erklärt hat, E-2232/2009 dass die allgemeine Menschenrechtslage in Nigeria auch in anderen Bereichen Defizite aufweist, der Beschwerdeführer aber nicht darzutun vermag, inwiefern ihm ernsthafte Gefahr vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung droht, zumal seine Vorbringen nicht glaubhaft sind und sich keine entsprechenden Hinweise aus den Akten ergeben, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Bezug auf die allgemeine Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers auf die entsprechende Erwägung in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen wird, dass nicht erkennbar ist, inwiefern das BFM den individuellen Umständen des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen hätte, zumal er - auch auf Beschwerdestufe - nicht vorbringt, diese würden eine konkrete Gefährdung für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria bewirken, dass der Beschwerdeführer nämlich jung und aktenkundig gesund ist, im Heimatstaat laut eigenen Angaben über ein soziales Netz verfügt und ein eigenes Geschäft geführt hat sowie als Angestellter tätig war, weshalb es ihm ohne Weiteres möglich sein dürfte, nach der Rückkehr wieder für seine wirtschaftliche Existenz zu sorgen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde in Bezug auf die Frage des Nichteintretens, der Wegweisung und deren Vollzugs abgewiesen und das Beschwerdeverfahren abgeschlossen wird, weshalb sich der Antrag auf die Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines allfälligen Datentransfers - wobei solche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten können - als gegenstandslos erweist, E-2232/2009 dass dazu, unabhängig vom soeben Ausgeführten, ohnehin kein Anlass bestanden hätte, zumal im Rahmen einer summarischen materiellen Prüfung festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht Flüchtling ist und keine Wegweisungshindernisse bestehen, dass es schliesslich nicht einer Forderung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entspricht, dem Beschwerdeführer vor der Ausfällung des vorliegenden Urteils eine allfällige Datenweitergabe offenzulegen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe einzuräumen, nachdem er in seinem Heimatland offensichtlich nicht - auch nicht als Folge der blossen Asylbeantragung in der Schweiz oder seines Verhaltens während des hierzulande hängigen Asylverfahrens - mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG oder mit einer menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung rechnen muss, dass im Übrigen aus den Akten nicht hervorgeht, dass das BFM bereits Daten an den Heimatstaat weitergegeben hätte, dass demnach nicht dargetan ist, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass sein Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unabhängig von der nicht belegten Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erweist, dass die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-2232/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - die kantonale Migrationsbehörde (ad (...); in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 11