Abtei lung V E-2228/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . April 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. X._______, geboren (...), Libanon, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom 30. März 2009 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2228/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 8. März 1998 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 12. März 1998 sowie der Anhörung durch die Fremdenpolizei des Kantons A._______ vom 3. Juni 1998 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, (...) bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet zu haben, dessen einflussreiche Angehörige seither an ihm Rache üben wollten, dass er seit (...) als Anhänger B._______ von den heimatlichen Behörden und C._______ verfolgt werde, dass der Beschwerdeführer (...) eine Schweizerin heiratete und sein Asylgesuch vom Bundesamt am 4. Februar 2000 infolge Rückzugs abgeschrieben wurde, dass der Beschwerdeführer in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung des Kantons D._______ erhielt, die mehrmals verlängert wurde, dass der Kanton D._______ nach der Trennung des Beschwerdeführers von seiner Frau und unter Hinweis auf verschiedene Verurteilungen wegen Straftaten (darunter mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern) mit Verfügung vom 22. März 2005 auf sein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht eintrat, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte und die kantonale Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2006 die kantonale Wegweisungsverfügung auf die Schweiz ausdehnte und den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete, welche Verfügung ohne Anfechtung in Rechtskraft erwuchs dass der Beschwerdeführer in der Folge wegen einer Schiesserei im Kanton E._______ in Untersuchungshaft gesetzt wurde und aus der Haft am 23. Dezember 2008 ein neues Asylgesuch stellte, E-2228/2009 dass das BFM den Beschwerdeführer am 3. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel anhörte und dieser dabei unter anderem zu Protokoll gab, er sei seit der Abschreibung seines Asylverfahrens mehrmals in den Libanon gereist und habe sich in F._______ einen Reisepass ausstellen lassen, dass das BFM mit Verfügung vom 16. März 2009 das ursprüngliche Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufnahm, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 19. März 2009 das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 35a Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährte, dass der Beschwerdeführer dabei auf seine bereits aktenkundigen Asylgründe verwies, die immer noch aktuell seien, und zusätzlich auf seine schlechte psychische Verfassung und auf ein (...) im Libanon zu Unrecht gegen ihn eröffnetes Verfahren wegen Anstiftung zu Attacken auf eine bestimmte Familie hinwies, dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2009 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Verpflichtung des Kantons D._______ feststellte, die rechtskräftige Wegweisungsverfügung vom 6. Februar 2006 zu vollziehen, dass das BFM seine Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers begründete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren eventuell sei seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe anzuordnen, subeventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Asylverfahren wieder aufzunehmen und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, E-2228/2009 und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter den nachfolgend erwähnten Vorbehalten einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die weiterhin gültigen Entscheidungen und Mitteilungen der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass deshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung (respektive die vorläufige Aufnahme als Flüchtling) beantragt wird, E-2228/2009 dass in der angefochtenen Verfügung weder die Wegweisung des Beschwerdeführers noch deren Vollzug angeordnet worden ist, weshalb es bezüglich der Rechtsbegehren, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, an einem tauglichen Anfechtungsobjekt mangelt und auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten ist, dass schliesslich auch auf das Rechtsbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren wieder aufzunehmen, nicht einzutreten ist, nachdem das BFM bereits mit Verfügung vom 16. März 2009 die Wiederaufnahme des (im Jahre 2000 abgeschriebenen) Verfahrens angeordnet hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 35a AsylG das Asylverfahren wieder aufgenommen wird, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt (Abs. 1), und auf dieses Gesuch nicht eingetreten wird, sofern keine Hinweise bestehen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Abs. 2), dass bei der Prüfung von Hinweisen auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 35a Abs. 2 AsylG zum Eintreten auf das Gesuch führen, eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person statthaft ist, wobei in Anlehnung an Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [BBl 2002 6845], S. 6883 und 6886; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass sich dabei die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nicht nach dem so genannten weiten Verfolgungsbegriff richtet, sondern nach jenem von Art. 3 AsylG, weshalb auf ein Asylgesuch mithin nicht E-2228/2009 eingetreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit der Abschreibung des Asylverfahrens wiederholt in den Libanon gereist ist und sich dort von den heimatlichen Behörden sogar einen Reisepass hat ausstellen lassen, dass durch diese Reisen in den behaupteten Verfolgerstaat der geltend gemachten Bedrohung durch heimatliche Behörden jede Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen wird, dass das Gleiche bezüglich der angeblichen Bedrohung durch C._______ oder eine einflussreiche Familie gilt, zumal es bei den Aufenthalten des Beschwerdeführers im Libanon zu keinerlei Problemen gekommen sei (vgl. Protokoll der Anhörung vom 2. Februar 2009 S. 6), was offensichtlich nicht nur auf den bezahlten Schutz durch G._______ (vgl. a.a.O. S. 5 f.) zurückgeführt werden könnte, dass die neu geltend gemachte Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde im Libanon neuerdings zu Unrecht beschuldigt, Attacken gegen eine bestimmte Familie in Auftrag gegeben zu haben, unter Würdigung der gesamten Verfahrensumstände einen lebensfremden und konstruierten Eindruck hinterlässt und auch dieses Vorbringen als haltlos qualifiziert werden muss, dass für die weiteren Ungereimtheiten im Sachvortrag des Beschwerdeführers auf die Erwägungen des BFM in der angefochten Verfügung verwiesen werden kann, dass sich schliesslich auch die verschiedenen in der Schweiz verübten Delikte des Beschwerdeführers schwerlich mit dem Verhalten einer Person vereinbaren lassen, die in ihrem Gastland dringenden Schutz vor Verfolgung sucht, dass den Akten nach dem Gesagten keine Hinweise zu entnehmen sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant zu sein, E-2228/2009 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, wie oben erwähnt, die Wegweisung des Beschwerdeführers und der Vollzug dieser am 6. Februar 2006 rechtskräftig angeordneten Massnahme nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können und deshalb hier auf dessen Gesundheitszustand nicht näher einzugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2228/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...), zu den Akten N _______ (in Kopie) - D._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: 16. April 2009 Seite 8