Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2225/2020
Urteil v o m 2 3 . September 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2020 / N (…).
E-2225/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 10. März 2016 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt wurde (Befragung zur Person [BzP], SEM Akten A4/13), dass er am 3. Januar 2018 vertieft zu seinem Asylgesuch angehört wurde (A13/25), dass der Beschwerdeführer, tamilischer Ethnie und aus Jaffna (Nordprovinz) stammend, im Wesentlichen vorbrachte, er habe im Jahre 2015 begonnen, seinen als freischaffenden Journalisten tätigen Nachbarn S. bei seiner Arbeit zu begleiten und dabei hauptsächlich die besuchten Anlässe und Ereignisse fotografisch festzuhalten, dass sie im April 2015 zusammen eine in einem Tempellokal abgehaltene Demonstration, die sich gegen mit Öl verschmutztem Trinkwasser gerichtet habe, besucht hätten und er wie üblich davon Fotografien erstellt habe, dass sie am Abend auf dem Weg nach Hause von zwei Unbekannten, die ein T-Shirt mit der Aufschrift "Police" getragen hätten, angehalten worden seien und diese ihnen gedroht hätten, Schwierigkeiten zu bekommen, sollten sie nicht aufhören, gegen die Regierung zu berichten, dass S. die Unbekannten aufgefordert habe, sich auszuweisen, worauf einer der beiden ein Messer gezückt, sie bedroht und ihnen zu verstehen gegeben habe, dies sei nicht notwendig, worauf die beiden Unbekannten auf einem Motorrad weggefahren seien, dass S. und ein ihn begleitender Freund den Unbekannten gefolgt seien und beobachtet hätten, wie sich die beiden in den Polizeiposten begeben hätten, dass über diesen Vorfall am nächsten Morgen in der Zeitung berichtet worden sei und S. den Beschwerdeführer habe wissen lassen, er wolle den Vorfall bei der Polizei zur Anzeige bringen,
E-2225/2020 dass er (der Beschwerdeführer) seither S. niemals mehr gesehen habe und einen Tag später auch dessen Eltern seither unbekannten Aufenthaltes gewesen seien, dass am selben Abend zwei unbekannte Personen, die sich als Polizisten ausgegeben hätten, zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen seien und ihn nach dem Aufenthaltsort von S. gefragt und ihm gedroht hätten, er würde Schwierigkeiten bekommen, wenn er bei ihrem nächsten Besuch den Aufenthalt von S. nicht verraten würde, und die ganze Familie vernichtet würde, falls er in der Zwischenzeit etwas unternehmen würde, dass er sich nach diesem Vorfall auf Geheiss seiner Mutter bei seiner Grossmutter versteckt gehalten habe, wo er eines nachts im November 2015 aufgespürt, gefesselt und mit verbundenen Augen in einem Van mitgenommen und in ein altes Haus gebracht und dort in einem Zimmer eingesperrt worden sei, dass er nach einer Weile in diesem Raum von zwei Personen sexuell missbraucht und anschliessend geschlagen, getreten und zu S. befragt sowie danach im Zimmer alleine zurückgelassen worden sei, dass er daraufhin das Zimmerfenster geöffnet habe, rausgesprungen sei und sich einige Zeit in den dortigen Büschen versteckt habe, bevor er weggerannt sei und sich auf einem Feld in einer kleinen Hütte versteckt habe, dass er eine sich auf einem Fahrrad nähernde Person angehalten und mit deren Mobiltelefon seinen Vater angerufen habe, der ihn mit seinem Motorrad abgeholt, zu einer Kreuzung gebracht und einem Lastwagenfahrer, der ein Lieferant seines Vaters gewesen sei, übergeben habe, der ihn (den Beschwerdeführer) im Laderaum bis nach Colombo gefahren habe, dass er sich in Colombo in einem Lebensmittelwarenhaus versteckt gehalten habe, dass ihn sein Vater dorthin angerufen und ihm ausgerichtet habe, dass unbekannte Leute zu Hause nach ihm gesucht hätten und er deshalb nicht länger in Sri Lanka bleiben sollte, dass er Colombo am 5. Januar 2016 mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg über afrikanische Länder nach Deutschland verlassen habe und am 7. März 2016 in die Schweiz einreiste,
E-2225/2020 dass das SEM mit Verfügung vom 26. März 2020 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2020 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM vom 26. März 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen sei, dass subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt ersucht wurde, dass bezüglich der eingereichten Beilagen auf das der Beschwerde angefügte Beweismittelverzeichnis zu verweisen und auf diese, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29. April 2020 dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes abgewiesen wurden und das Gericht einen innert Frist zu leistenden Kostenvorschuss erhob, dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM zuständig ist, wobei das
E-2225/2020 Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Eventualbegehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, rügt, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig, unrichtig und willkürlich festgestellt sowie willkürlich gewürdigt, mithin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und als Teilgehalte dieses Anspruchs die Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht sowie des Willkürverbotes geltend macht, dass der Beschwerdeführer zu verkennen scheint, dass die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts von der Frage der rechtlichen
E-2225/2020 Würdigung des vorgebrachten und aktenkundig gemachten Sachverhaltes klar zu trennen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend erstellt sein soll, und zudem in der Beschwerde selbst den vom SEM in der angefochtenen Verfügung dargestellten Sachverhalt in weiten Strecken gar annähernd wortwörtlich und abschliessend übernommen und diesen somit als Grundlage für die Beurteilung der Sache anerkannt wird, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers denn massgeblich auf die Glaubhaftigkeitsprüfung und die Würdigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhaltes beziehen und alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, nicht die Frage der hinreichend rechtserheblichen Sachverhaltsfeststellung tangiert, dass sich demnach die Rüge der Verletzung von Art. 12 VwVG hinsichtlich der hinreichenden Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich der Asylgründe des Beschwerdeführers offensichtlich als unbegründet erweist, dass Gleiches hinsichtlich der Rüge, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz bezüglich der aktuellen politischen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers verletzt, festzustellen ist, da die Frage, inwiefern sich eine länderspezifische Lageeinschätzung auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern die materielle Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht beschlägt, dass darüber hinaus festzuhalten gilt, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit den politischen Verhältnissen nach der Präsidentschaftswahl in Sri Lanka vom 16. November 2019 unter Hinweis auf zahlreiche Quellen – mithin auch hinlänglich kritisch hinterfragender – länderspezifischer Berichte und analytischer Einschätzungen auseinandergesetzt hat und die erfassten Kernerkenntnisse in vorliegend hinreichend notwendigem Umfang in die Beurteilung der Sache hat einfliessen lassen, dass bei dieser Sachlage nicht ernsthaft von einer Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM gesprochen werden kann,
E-2225/2020 dass das SEM dem Anspruch auf die Begründungspflicht genügt, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt (vgl. Art 29 Abs. 2 BV, Art. 26–33 VwVG), dass es dieser Anforderung im Rahmen seiner Erwägungen, welche eine umfassende Würdigung der vorgebrachten persönlichen Gesuchsgründe des Beschwerdeführers beinhalten und in einem Gesamtrahmen die aktuellen landesspezifischen politischen Entwicklungen in Sri Lanka mitberücksichtigen, hinreichend gerecht geworden ist, dass eine Verletzung der Begründungspflicht nicht erkennbar ist, dass demnach die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt willkürlich gewürdigt, unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör offenkundig nicht durchzudringen vermag, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL- LER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m. w. H.), wobei die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden muss (BGE 116 Ia 426 S. 428, m. w. H.), dass vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern die Erwägungen der angefochtenen Verfügung unter die obgenannte Definition subsumiert werden müssten, sondern vielmehr – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen – insbesondere das Ergebnis der angefochtenen Verfügung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht nur durchaus vertretbar, sondern auch zu bestätigen ist, dass die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, daher als offenkundig unbegründet zu bezeichnen ist,
E-2225/2020 dass sich demzufolge das Eventualbegehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist und das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen grundsätzlich dann glaubhaft gemacht sind, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind und entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.), dass unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in materiell entscheidwesentlicher Hinsicht feststellte, die zentralen und für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft massgeblichen Vorbringen des Beschwerdeführers seien als nicht glaubhaft einzustufen, dass der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht rügt, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es die Prüfung des Sachverhaltes auf die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht rechtskonform vorgenommen habe,
E-2225/2020 dass zwar einzelne vom SEM herangezogene Begründungselemente nicht als hinreichend triftige Aspekte unglaubhafter Darstellung erscheinen mögen (so etwa: "grosse" Demonstration im Vergleich zu "20-30 Personen", "ein paar Tage bei der Grossmutter" muss nicht wörtlich vom Beschwerdeführer so gemeint gewesen sein), dass jedoch mit der Einschätzung des SEM einig zu gehen ist, wonach die Würdigung des gesamten Aussageverhaltes des Beschwerdeführers den Schluss nahelegt, dass es sich bei seinen Schilderungen um eine konstruierte und auswendig gelernte Geschichte handelt und somit nicht auf persönlich erlebten Ereignissen beruht, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers in den freien Berichten zu seinen Asylgründen anlässlich der BzP und der vertieften Anhörung in der Tat als Wiedergabe eines drehbuchmässig angelernten Ablaufs anmuten, dass zudem vom SEM unter Hinweis auf die entsprechenden Aktenstellen in ausführlichen, präzisen und nachvollziehbar ausgewogenen Erwägungen zu Recht erkannt wurde, dass sich dennoch verschiedene Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der vertieften Anhörung zu zentralen Sachverhaltsaspekten als überwiegend nicht übereinstimmend und teils widersprüchlich ausnehmen, deren Inkongruenz er auch auf entsprechende Nachfragen nicht hat auflösen können, dass das SEM namentlich bezüglich der geltend gemachten Entführung im November 2015 und der dabei erlittenen Übergriffe als entscheidwesentliches Kernvorbringen zum Asylgesuch zutreffend überwiegend unstimmige und widersprüchliche Angaben festgestellt hat, dass auf die entsprechenden ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und die diesbezüglichen Einwände und Gegenargumente in der Beschwerde in für den Entscheid massgeblicher Hinsicht nicht zu überzeugen vermögen, dass entgegen den Vorbringen in der Beschwerde eine Gesamtbetrachtung der Aktenlage weit überwiegend gegen die Glaubhaftigkeit der für den Entscheid wesentlichen Begründung des Asylgesuches sprechen, dass demnach keine Vorfluchtgründe als glaubhaft dargetan sind, dass das SEM im Weiteren zu Recht darauf erkannt hat, dass kein begründeter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer hätte bei einer
E-2225/2020 Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu befürchten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, dass die Argumentationslinie in der vorinstanzlichen Verfügung und deren rechtliche Folgerungen einen überzeugenden Eindruck hinterlassen und zur Vermeidung ausgreifender Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 bestimmte Risikofaktoren definiert hat, die als stark risikobegründend zu qualifizieren sind, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten), dass jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen sind, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (a.a.O. E. 8.5.5), dass betreffend den Beschwerdeführer keine hinreichenden Risikofaktoren vorliegen und unter Würdigung aller Umstände anzunehmen ist, dass er von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 zudem festgestellt hat, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3), dass der Beschwerdeführer alleine aus der tamilischen Ethnie, der allfälligen illegalen Ausreise aus dem Heimatland und der bald fünfjährigen Landesabwesenheit keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ableiten kann, dass es auch insbesondere kein Anlass zur begründeten Annahme gibt, in Sri Lanka wären aufgrund der aktuellen politischen und sicherheitsspezifischen Lage ganze Volksgruppen einer kollektiven Verfolgungsgefahr ausgesetzt,
E-2225/2020 dass zu den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka festzustellen ist, dass nicht erkennbar ist, dass und wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt in flüchtlingsrechtlich massgeblicher Form auf den Beschwerdeführer auswirken würden, dass unter Berücksichtigung der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer als abgelehnter tamilischer Asylsuchender hätte bei einer Rückkehr aus der Schweiz Massnahmen zu befürchten, die über die üblichen Backgroundchecks hinausgehen, und dabei festzuhalten ist, dass gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo und Kontrollmassnahmen an seinem Heimatort keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen, dass nach Prüfung der Akten die Einwände in der Beschwerde bezüglich der flüchtlings- und asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen nicht tauglich erscheinen, die Einschätzungen des SEM in der angefochtenen Verfügung in entscheidwesentlicher Hinsicht als nicht rechtskonform zu erkennen, dass demnach entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Sichtweise eine Furcht, der Beschwerdeführer würde künftig in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt, aufgrund der Aktenlage aus objektiver Sicht vernünftigerweise nicht begründet erscheint, dass sich aus dem Gesagten ergibt, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangte, der Beschwerdeführer habe keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht, und die Vorinstanz folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass daran das mit der Beschwerde eingereichte Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Parlamentariers und die verschiedenen Medienartikel nichts zu ändern vermögen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
E-2225/2020 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass das SEM zu Recht davon ausgehen durfte, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, der Beschwerdeführer müsste begründeterweise befürchten, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK respektive Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden, dass die Einwände in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, diese Einschätzung umzustossen,
E-2225/2020 dass demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass daran der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte politische Lage in Sri Lanka nichts zu ändern vermögen und nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das SEM in seiner Verfügung das Vorliegen von Gründen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten, zu Recht verneinte, dass in Sri Lanka aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1), dass gemäss Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2) und an dieser Einschätzung die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern vermögen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3), dass das SEM im Weiteren mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, weshalb keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit einem elfjährigen Schulbesuch und dem erfolgreichen Abschluss der O-Level-Prüfungen über eine solide Schulgrundausbildung verfügt,
E-2225/2020 dass er in seinem Heimatland mit einem breiten tragfähigen Verwandtschaftsnetz und einer gesicherten Wohnsituation im eigenen Haus der Familie rechnen kann, dass das Gericht nicht, wie in der Beschwerde vorgebracht, von schwer traumatisierenden und somit auch nicht von gegenüber seinen Familienmitgliedern beschämenden Erlebnissen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ausgeht, dass es dem Beschwerdeführer entgegen den Vorbringen in der Beschwerde sehr wohl zumutbar ist, eine soziale, kulturelle und wirtschaftliche Eingliederung in seinem Heimatland anzustreben, dass keine ernsthaften Hinweise ersichtlich sind, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb aufgrund der persönlichen Verhältnisse auch in Berücksichtigung der medizinischen Aspekte nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auszugehen ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Einklang mit der geltenden völker- und landesrechtlichen Rechtsprechung und in hinlänglich sorgfältig begründeterer Mitberücksichtigung der persönlichen Situation und der gesundheitlichen Umstände des Beschwerdeführers geprüft und bejaht hat, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung notwendiger Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 1 AIG), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde, wie dargelegt, in Berücksichtigung der vorliegend massgeblichen in der Schweiz als gefestigt geltenden Rechtsprechung als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
E-2225/2020 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in diesem Betrag geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2225/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Begleichung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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