Abtei lung V E-2204/2009/<ABR> {T 0/2} Urteil v o m 9 . April 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Andreas Felder. A_______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2204/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 27. Oktober 2008 sein Heimatland mit einem Schiff verliess und per Zug am 10. November 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 24. November 2008 sowie der Anhörung vom 9. März 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater – der Dorfoberhaupt gewesen sei – und sein Bruder seien am 26. Oktober 2008 im Auftrag eines mächtigen und reichen Mannes, der es auf das Amt des Dorfoberhaupts und die fünf Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers abgesehen habe, im Schlaf überrascht und umgebracht worden, dass er und seine Mutter bei dem Überfall durch die Hintertür das Haus hätten verlassen und flüchten können, dass aufgrund der Erbfolge der Beschwerdeführer Anspruch auf den Titel des Dorfoberhaupts habe und deshalb befürchtet habe, ebenfalls umgebracht zu werden, dass sein Onkel dann seine Ausreise organisiert habe, die am Tag nach dem Überfall erfolgt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2009 – eröffnet am 1. April 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass ihm insbesondere nicht geglaubt werden könne, dass er auf seiner gesamten Reise von Nigeria in die Schweiz nie einer Ausweiskontrolle unterzogen worden sei und dass er nicht wisse, in welchem Land er von Bord des Schiffes gegangen und den Zug Richtung Schweiz bestiegen habe, E-2204/2009 dass der Beschwerdeführer keine Anstrengungen unternommen habe, sich Reise- oder Ausweispapiere zustellen zu lassen, dass in Bezug auf seine Asylvorbringen davon auszugehen sei, diese seien angesichts der zahlreichen Widersprüche in seinen Aussagen konstruiert und daher ebenfalls unglaubhaft, dass sich diese Widersprüche auf die Grösse des Hauses (mal habe er sich ein Zimmer mit seiner Mutter teilen müssen, mal habe es fünf Zimmer gehabt), die Motive des Auftraggebers des Überfalles (Grundbesitz sei erst in der Anhörung genannt worden) und den zeitlichen Ablauf der Ereignisse zwischen dem Überfall und seiner Ausreise bezögen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, und dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-2204/2009 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-2204/2009 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangszentrum protokollierte Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte, sein Onkel habe ihm sofort die Ausreise per Schiff nach Europa ermöglicht, da er den Kapitän des Schiffes gekannt habe – so sei ihm keine Zeit geblieben, sich noch Ausweispapiere zu beschaffen, die er im Übrigen auf seiner Reise auch gar nicht benötigt habe, dass die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum nur sehr oberflächlich gewesen sei und sich allenfalls deshalb Ungenauigkeiten eingeschlichen hätten, dass aber keine erheblichen Widersprüche zur ausführlichen Anhörung vorlägen, dass er nach der Wiederholung des Sachverhalts festhält, von den Behörden in seinem Heimatland sei kein Schutz zu erwarten, umso weniger, als es sich bei seinem Verfolger um einen Mann mit Geld und Einfluss handle, der auch die Polizei bestechen könne, dass eine Rückkehr nach Nigeria aufgrund der Bedrohung durch den Clan seines Verfolgers, der allgemeinen Willkür, der politischen Instabilität sowie der mangelnden Schutzfähigkeit der staatlichen Repräsentanten unzumutbar sei, E-2204/2009 dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass – zusätzlich zu den von der Vorinstanz angeführten und oben wiedergegebenen Argumenten – nicht geglaubt werden kann, dass der Onkel des Beschwerdeführers dessen Ausreise nach Europa innert Stunden hat organisieren können, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 9. März 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass der Beschwerdeführer vorerst tatsächlich zweimal aussagte, er habe nur mit seinen Eltern in diesem Haus gelebt (A10 F9 und F11), um später dann zu sagen, auch sein Bruder habe mit ihnen gelebt (A10 F26), dass in den Aussagen, das Haus habe fünf Zimmer (A10 F64), er habe sich aber das Zimmer mit seiner Mutter geteilt und sein Vater und sein Bruder hätten sich ein anderes Zimmer geteilt (A10 F57), nicht direkt ein Widerspruch ersichtlich ist, diese Aussagen aber dennoch – in Anbetracht der Grösse des Hauses – als unglaubhaft erscheinen, dass zu diesen und den andern von der Vorinstanz zu Recht erwähnten Widersprüchen in der Beschwerdeschrift nichts vorgebracht wurde, dass auch aufgrund zahlreicher weiterer unpräziser Aussagen davon auszugehen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers konstruiert und unglaubhaft sind (z.B. Anzahl beteiligter Personen am Überfall [A10 F75 f.], Dauer der Flucht [F79], Beruf des Onkels [F120 f.], Dauer der Schiff- und Autofahrt [F144 und F148]), dass aus der Bemerkung in der Beschwerdeschrift, die Befragung im Empfangszentrum sei nur oberflächlich gewesen, nichts zugunsten E-2204/2009 des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, hätte er doch die Möglichkeit gehabt, an der Anhörung seine Vorbringen ausführlicher und insbesondere präziser darzulegen, dass auch der generelle Verweis auf die Schutzunfähigkeit der heimatlichen Behörden – ohne weitere Ausführungen – unbehelflich ist, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer aussagte, mit den dortigen Behörden nie Probleme gehabt zu haben (A10 F98 ff.), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-2204/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann handelt, der sich rasch wieder in seinem Heimatland wird integrieren können, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, E-2204/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2204/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (Kanton) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 10