Abtei lung V E-22/2007 kom/bid/scb {T 0/2} Urteil vom 26. März 2007 Mitwirkung Richter Markus König, Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Regula Schenker Senn Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler P._______, geboren _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 28. November 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 30. September 2006 verlassen hat und über Italien am 19. Oktober 2006 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Empfangszentrum W._______ um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum B._______ vom 8. November 2006 sowie der direkten Bundesanhörung vom 21. November 2006 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei Angehörige der Ethnie der F._______ und sei Anhängerin der Q._______, dass sie von Geburt an bis zu ihrer Ausreise in G._______ in der Stadt H._______, Bundesstaat I._______, hauptsächlich bei ihrer Familie gelebt und sich ab und zu bei ihrem Freund am selben Ort aufgehalten habe, dass sie die Primar- und Sekundarschule besucht und anschliessend eine Lehre als Friseurin gemacht habe, worauf sie von Januar 2000 bis Februar 2005 auf ihrem Beruf gearbeitet habe, dass im November 2006 Chief S.A. umgebracht worden sei und darauf dessen Sympathisanten auch den Freund der Beschwerdeführerin verdächtigt hätten, in die Mordaktion verwickelt gewesen zu sein, dass dieser Freund im Januar 2006 in den Norden Nigerias verreist sei, dass eine Woche später Anhänger von Chief S.A. die Beschwerdeführerin zu Hause bei ihren Eltern aufgesucht hätten, dass sie indessen gerade nicht anwesend gewesen sei, weshalb diese Leute ihre Eltern, vier Brüder und ihre Schwester mitgenommen hätten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr von einem nicht festgenommenen Bruder vom Vorkommnis erfahren habe, dass sie von diesem auch erfahren habe, dass man sich durch die Festnahmen erhofft habe, ihrer und anschliessend ihres Freundes habhaft zu werden, dass sich die Beschwerdeführerin anschliessend in die Wohnung ihres Freundes begeben habe, um festzustellen, dass diese bereits durchsucht worden sei, dass die Beschwerdeführerin, aus Angst ebenfalls in die Angelegenheit involviert zu werden, zuerst wieder nach Hause und dann zu einem Cousin nach J.______ gezogen sei, dass sie indessen mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt habe, dass sie dort einen Italiener angetroffen habe, welcher sie im Flugzeug nach Italien mitgenommen habe, dass sie nach einem neuntägigen Aufenthalt in Italien allein mit dem Zug in die Schweiz gereist sei, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. November 2006 - eröffnet am 5. Dezember 2006 - ablehnte und die Wegweisung
3 aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Dezember 2006 respektive mit Beschwerdeergänzung vom 13. Januar 2007 gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) respektive beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung inklusive den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass das Zivilstandsamt X._______ am 26. Januar 2007 in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 AsylG den nigerianischen Originalreisepass zuhanden des BFM sicherstellte, dass mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2007 unter anderem der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeschoben, kein Kostenvorschuss erhoben und das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts abgewiesen wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat
4 oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die einlässlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung insgesamt als zutreffend und rechtskonform zu beurteilen sowie in Anbetracht der Akten zu bestätigen sind, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft sind, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nach Auffassung der Bundesverwaltungsgerichts als unsubstanziiert, widersprüchlich und unlogisch qualifiziert werden müssen, dass sie die Ungereimtheiten im Sachvortrag der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht mit sprachlichen Missverständnissen erklären lassen (vgl. Beschwerde S. 4), dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Anhörungen jeweils bestätigte, die Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. Protokolle des Transitzentrums S. 14 bzw. S. 21) und dass die Protokolle ihr rückübersetzt worden und vollständig seien und ihren freien Äusserungen entspräche (vgl. dort S. 14 bezw. S. 23), dass sie die Portokolle und diese Bestätigungen zudem durch ihre Unterschriften bekräftigte, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nebst vieler offensichtlicher Unglaubhaftigkeitsmerkmale auch einen offensichtlichen Mangel an so genannten Realkennzeichen aufweisen, dass im Übrigen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass die Ausführungen in der Beschwerde die Erwägungen respektive Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung nicht umzustossen vermögen, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise vorbringt, sie habe kein rechtsgenügliches Identitätsdokument vorlegen können, da sie nie ein solches amtliches Dokument mit Foto und auch nie einen nigerianischen Reisepass besessen habe und sich auch kein solches Dokument beschaffen lassen könne (vgl. Beschwerde S. 4), dass sich unterdessen herausgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl im Besitze eines am 4. Oktober 2006 ausgestellten nigerianischen Reisepasses war respektive ist, dass sie auch bereits bei den Anhörungen stets in Abrede gestellt hatte, einen Pass zu besitzen (vgl Protokoll des Transitzentrums S. 5 und Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 2 ff.) und diesen offensichtlich den Schweizer Asylbehörden vorenthalten wollte, dass dieses Verhalten die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und mithin auch die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen ernsthaft beeinträchtigt,
5 dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a des Bundesgesetzes über den Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten: Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK SR 0.142.30] Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV SR 101]) zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, und zudem in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen als Beweismittel einen Bericht vom 15. Januar 2007 (Computerausdruck) über die Situation im Niger Delta einreichte, dass in der Beschwerde jedoch darauf nicht eingegangen wird und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Bericht ihre Beschwerdevorbringen zu stützen vermöchte, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge in ihrem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz sowie aufgrund ihrer Berufserfahrung auch über intakte entsprechende Aussichten verfügt, dass sich der Vollzug der Wegweisung damit auch als zumutbar gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung weitere, allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
6 dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde respektive -ergänzung unter anderem auch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass in Anbetracht der Akten die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu qualifizieren sind, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, dass zudem die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht ausgewiesen gewesen wäre, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - Migrationsamt des Kantons Zürich ad _______ (Beilage: Nigerianischer Reisepass _______) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand am: