Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 28.01.2009 E-2194/2008

28 janvier 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,789 mots·~14 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung V E-2194/2008/sca {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Januar 2009 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Adrian Brand. A._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. März 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2194/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 25. Mai 2007 und gelangte am 11. Februar 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 26. Februar 2008 fand im Empfangszentrum B._______ die Erstbefragung statt. Am 14. März 2008 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, aus der Stadt C._______ zu stammen, welche im gleichnamigen Distrikt in der Provinz Al-Anbar liege. Während der Herrschaft von Saddam Hussein sei sein Onkel J. verschwunden und habe eine Frau und zwei Kinder hinterlassen. Auf Betreiben des Grossvaters habe sein Vater diese Schwägerin geheiratet. Sie lebte fortan als zweite Frau bei der Familie. Nach dem Sturz des Saddam-Regimes sei der Onkel J. aus dem Gefängnis entlassen worden und habe seinen Vater wegen dessen Heirat derart bedroht, dass dieser den Irak verlassen und in der Schweiz um Schutz nachgesucht habe (N_______). J. habe die Familie jedoch weiterhin bedroht, weshalb sie im Jahre 2005 zu einem Onkel mütterlicherseits (A.) nach D._______ gezogen seien. Da sie J. auch dort bedroht habe, seien sie nach E._______ gegangen und hätten versucht, von dort aus in die Schweiz zu gelangen. Sie seien jedoch im November 2006 von den E._______ Behörden in den Irak zurückgeschafft worden, wo sie anschliessend in F.______ gelebt hätten. Im Februar oder März 2007 habe sie J. dort aufgesucht, seine Mutter geschlagen sowie ihn die Treppe hinuntergestossen. Er habe ein Bein gebrochen und deshalb eine Woche im Spital verbracht. Da ihm J. habe mitteilen lassen, das nächste Mal sei sein Leben in Gefahr, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das BFM trat mit Verfügung vom 31. März 2008 - gleichentags eröffnet - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 4. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht E-2194/2008 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylgesuch im ordentlichen Verfahren zu prüfen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen; subeventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der Unterzeichneten als amtliche Rechtsvertreterin beantragt. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2008 wurde das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gutgeheissen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert. E. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 24. April 2008 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 5. Juni 2008 an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-2194/2008 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG) Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit nachfolgend aufgeführter Einschränkung (E.3) einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG der Gesetzgeber hat ein Verfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. 2007/8 E. 2.1 S. 73). Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch im Rahmen der ihm zustehenden Prüfungsbefugnis im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall zum Schluss gelangen, das BFM sei zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, weil es bereits aufgrund einer summarischen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Jedoch auch in diesem Fall könnte das Bundesverwaltungsgericht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht selber im Dispositiv seines Urteils feststellen, sondern hätte die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (vgl. dazu wiederum BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.) an das BFM zurückzuweisen. Deshalb ist bezüglich des Eventualantrags auf die Beschwerde nicht einzutreten, da darin die Gewährung des Flüchtlingsstatus durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird. E-2194/2008 4. Auf Asylgesuche wird gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Artikel 3 und 7 die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, handelt es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Verbleibs seiner Papiere (nie Pass besessen und Identitätskarte aus Angst diese zu verlieren zu Hause gelassen; mangelndes Erinnerungsvermögen) um stereotype Standardaussagen, wie sie in vielen Verfahren vorgebracht werden und wenig glaubhaft erscheinen, was auch für die Begründung, weshalb der Beschwerdeführer trotz seiner Zusicherung nicht in der Lage gewesen sein will, die Identitätskarte beschaffen zu können, gilt. 4.2 Bezüglich der geltend gemachten Drittverfolgung ist darauf hinzuweisen, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage sind, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff.). Der Beschwerdeführer hätte sich demnach wirksam gegen die Drohungen und tätlichen Angriffe des Onkels zur Wehr setzen können. Indes hat er aber keinen Versuch unternommen, die Behörden der nordirakischen Kurdengebiete um Schutz zu ersuchen. Somit kann bezüglich der Verfolgung durch einen nahen Verwandten (Onkel J.) nicht von fehlendem Schutzwillen der Behörden des Heimatstaates gesprochen werden, weshalb dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft unabhängig von der Frage, ob die rechtskräftige Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen seines Vaters im Verfahren des Beschwerdeführers Verwendung finden könnte - offensichtlich nicht zuerkannt werden kann. E-2194/2008 4.3 Die Akten enthalten keine Hinweise, dass weitere Abklärungen notwendig gewesen wären, um die Flüchtlingseigenschaft oder allfällige Wegweisungshindernisse abklären zu können. 4.4 Damit sind die Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben. Das BFM ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). E-2194/2008 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Ebenfalls lässt die allgemeine Menschenrechtslage im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Grundsatzurteil vom 22. Januar 2008 BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6, S. 40 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts- E-2194/2008 staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5 S. 57 ff.) ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdischen Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Fraglich erscheint auch ein Wegweisungsvollzug von Kurden, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mossul) stammen. Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern. Die Zumutbarkeit des Vollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. Zusammenfassend hielt das Gericht im besagten Urteil fest, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den kur- E-2194/2008 disch kontrollierten Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. 6.4.2 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz stammt der Beschwerdeführer – dessen Vater Araber und dessen Mutter Kurdin ist (vgl. A1 S.2) nicht aus der Provinz Erbil. Er ist in der als Unruheherd bekannten Provinz Al-Anbar, C.______, geboren, wo er bis zu seinem Wegzug nach D._______ im Jahre 2005 lebte. Dort hielt er sich mit seiner Mutter und Geschwistern bis zu ihrer gemeinsamen Ausreise im März 2006 nach E._______ auf. Nach ihrer Rückschaffung in den Irak im November 2006 lebten sie laut eigenen Angaben in F._______ bis der Beschwerdeführer den Irak Richtung Schweiz, wo sein Vater seit Oktober 2005 vorläufig aufgenommen ist, verliess. Die restliche Familie indessen weilt nach wie vor in F._______. Mithin verfügt der Beschwerdeführer in F._______ zwar über nahe Verwandte. Er hielt sich jedoch nur verhältnismässig kurze Zeit dort auf, bevor er den Irak Richtung Schweiz verliess. In casu sind somit die oben erwähnten Voraussetzungen für einen Wegweisungsvollzug in den Nordirak nicht gegeben. 6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung deshalb als nicht zumutbar im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AuG. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein Verhalten des Beschwerdeführers, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen würde. 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Indessen hat die Vorinstanz deren Vollzug zu Unrecht als zumutbar erachtet. Nach dem Gesagten ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer in Folge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen (Art. 83 Abs. 4 AuG). 8. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bezüglich des Nichteintretens auf das Asylgesuch sowie der Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den E-2194/2008 rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung abzuweisen. 8.2 Bezüglich der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 9. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2008 wurde das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 850.-- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) E-2194/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage des Vollzugs der Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 850.-- zu erstatten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - F._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand: Seite 11

E-2194/2008 — Bundesverwaltungsgericht 28.01.2009 E-2194/2008 — Swissrulings